{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_426-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-12-12","aktenzeichen":"IX ZB 426/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO §§ 13, 20, 4a, 5 a) Für die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags des Schuldners ist erforderlich, aber auch genügend, daß er Tatsachen mitteilt, welche die wesentlichen Merk- male eines Eröffnungsgrunds erkennen lassen. b) Genügt der Eröffnungsantrag des Schuldners diesen Anforderungen nicht, muß das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam machen und dem Schuldner aufgeben, diese binnen angemessener Frist zu beheben. Insoweit darf der Schuldner nicht darauf verwiesen werden, die amtlichen Formulare gemäß der nach § 305 Abs. 5 Satz 1 InsO erlassenen Verordnung zur Einfüh- rung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Rest- schuldbefreiungsverfahren (VbrInsVV) vom 17. Februar 2002 zu benutzen. c) Läßt der Schuldner den gerichtlichen Hinweis innerhalb der ihm gesetzten Frist unbeachtet, ist der Eröffnungsantrag als unzulässig abzuweisen, ohne daß zu- vor von Amts wegen Ermittlungen angestellt werden müssen. Die Amtsermitt- lungspflicht des Insolvenzgerichts setzt einen zulässigen Eröffnungsantrag vor- aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 426/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Dezember 2002\n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\nInsO §§ 13, 20, 4a, 5\n\na) Für die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags des Schuldners ist erforderlich,\naber auch genügend, daß er Tatsachen mitteilt, welche die wesentlichen Merk-\nmale eines Eröffnungsgrunds erkennen lassen.\n\nb) Genügt der Eröffnungsantrag des Schuldners diesen Anforderungen nicht, muß\ndas Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam machen und dem\nSchuldner aufgeben, diese binnen angemessener Frist zu beheben. Insoweit\ndarf der Schuldner nicht darauf verwiesen werden, die amtlichen Formulare\ngemäß der nach § 305 Abs. 5 Satz 1 InsO erlassenen Verordnung zur Einfüh-\nrung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Rest-\nschuldbefreiungsverfahren (VbrInsVV) vom 17. Februar 2002 zu benutzen.\n\nc) Läßt der Schuldner den gerichtlichen Hinweis innerhalb der ihm gesetzten Frist\nunbeachtet, ist der Eröffnungsantrag als unzulässig abzuweisen, ohne daß zu-\nvor von Amts wegen Ermittlungen angestellt werden müssen. Die Amtsermitt-\nlungspflicht des Insolvenzgerichts setzt einen zulässigen Eröffnungsantrag vor-\naus.\n\nBGH, Beschluß vom 12. Dezember 2002 - IX ZB 426/02 - LG Dortmund\nAG Dortmund\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)\n\nam 12. Dezember 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Dortmund vom 14. Juni 2002 wird auf Kosten\n\ndes Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt bis zu 300 \n\nGründe\n\nI.\n\nMit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 3. Januar 2002\n\nhat der Schuldner den Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens\n\nmit Eigenverwaltung und Gewährung von Restschuldbefreiung gestellt; ferner\n\nhat er beantragt, die Kosten des Verfahrens zu stunden und seinen Verfah-\n\nrensbevollmächtigten ihm als Rechtsanwalt beizuordnen. Zur Begründung hat\n\nder Verfahrensbevollmächtigte folgende Angaben gemacht:\n\n\"Der Antragsteller ist ... zu Zeit arbeitslos. Er erhält Arbeitslosen-\nhilfe in Höhe von 800,00 DM netto monatlich. Der Antragsteller\nhat letztmals im Herbst 2001 ... die eidesstattliche Versicherung\n\n(cid:14)\n\nabgegeben. Seit dieser Zeit hat er keine Vermögensgegenstände\nmehr erworben. Daher ist festzustellen, dass der Antragsteller\nmasselos ist. Der Antragsteller hat Verbindlichkeiten in Höhe von\nca. 60.000,00 DM. Aufgrund einer selbständigen Tätigkeit in der\nGastronomie. Der Antragsteller war Inhaber des Tanzlokales Z.\n und hatte eine Gastätte L. . Der Antragsteller\nhat diese selbständige Tätigkeit im März 2001 eingestellt. Diese\nselbständigen Tätigkeit sind nicht unerhebliche Verbindlichkeiten\nüber geblieben. Dem Antragsteller ist nicht bekannt, welche Gläu-\nbiger er hat. Er kann jedoch im Rahmen der Beiordnung eine List\nvon Gläubigern nachgereicht werden. Sicher ist auf jeden Fall,\ndass der Antragsteller gegenüber Sozialversicherungskasse noch\nrückständige Sozialversicherungsbeiträge hat.“\n\nDie in dem Antrag erwähnte eidesstattliche Versicherung war nicht bei-\n\ngefügt. Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner mit Verfügung vom 4. Februar\n\n2002 aufgegeben, ihm zugesandte Fragebögen über seine wirtschaftlichen\n\nVerhältnisse binnen zwei Wochen ausgefüllt zurückzusenden. Nach fruchtlo-\n\nsem Ablauf dieser Frist hat das Insolvenzgericht mit Beschluß vom 28. Februar\n\n2002 die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem dar-\n\nauf hingewiesen, der Schuldner habe keine ausreichenden Auskünfte über sei-\n\nne wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse erteilt; es könne somit nicht\n\nfestgestellt werden, daß ein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtferti-\n\ngender Insolvenzgrund vorliege. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat\n\ndas Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit sei-\n\nner Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. in Verbindung\n\nmit § 7 InsO statthaft. Es ist auch zulässig, weil es Fragen von grundsätzlicher\n\nBedeutung aufwirft und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\n\ndient (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 InsO).\n\nIn Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, welche Anforderungen an\n\ndie Stellung eines zulässigen Antrags des Schuldners auf Eröffnung eines In-\n\nsolvenzverfahrens zu stellen sind. Für den Fall, daß der Antrag unzureichende\n\nAngaben enthält, ist ungeklärt, ob das Insolvenzgericht dem Schuldner kon-\n\nkrete Hinweise darauf geben muß, welche Ergänzungen erforderlich sind. Einer\n\nAntwort bedarf ferner die Frage, ob der Antrag, falls die fehlenden Angaben\n\nnicht innerhalb einer dem Schuldner gesetzten Frist nachgeholt werden, abge-\n\nlehnt werden kann oder ob das Insolvenzgericht im Rahmen seiner Amtser-\n\nmittlungspflicht (§ 5 InsO) versuchen muß, den Schuldner zur Auskunft zu\n\nzwingen (§ 20 Satz 2 i.V.m. § 98 InsO).\n\nIII.\n\nDie Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache erfolglos, weil die beim Insol-\n\nvenzgericht gestellten Anträge teils unzulässig, teils unbegründet waren. So-\n\nweit das Insolvenzgericht unzulässige Anträge als unbegründet zurückgewie-\n\nsen hat, wird der Schuldner dadurch nicht beschwert.\n\n1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war unzulässig und\n\nkonnte vom Insolvenzgericht zurückgewiesen werden, ohne daß zuvor von\n\nZwangsmitteln Gebrauch gemacht worden war.\n\na) Für die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags des Schuldners ist zum\n\neinen erforderlich, daß er ernsthaft auf Eröffnung gerichtet ist und nicht sach-\n\nfremden Zwecken dient (AG Dresden ZIP 2002, 862; MünchKomm-InsO/\n\nSchmahl, § 13 Rn. 87; Schmahl EWiR 2002, 721, 722; vgl. ferner Heidelberger\n\nKommentar/Kirchhof, InsO 2. Aufl. § 14 Rn. 20 f). Zum andern ist entsprechend\n\n§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO zu verlangen, daß der\n\nSchuldner einen Eröffnungsgrund in substantiierter, nachvollziehbarer Form\n\ndarlegt. Erforderlich - aber auch genügend - ist die Mitteilung von Tatsachen,\n\nwelche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes im Sinne von\n\n§§ 17 f InsO erkennen lassen (Heidelberger Kommentar/Kirchhof, § 13 InsO\n\nRn. 18; Schmidt EWiR 2002, 767; zu Besonderheiten des Verbraucherinsol-\n\nvenzverfahrens vgl. unten zu c). Die tatsächlichen Angaben müssen die Fi-\n\nnanzlage des Schuldners nachvollziehbar darstellen, ohne daß sich daraus bei\n\nzutreffender Rechtsanwendung schon das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes\n\nergeben muß; eine Schlüssigkeit im technischen Sinne ist nicht vorauszuset-\n\nzen (a.A. LG Potsdam DZWIR 2002, 390; Vallender MDR 1999, 280, 281; wohl\n\nauch Uhlenbruck InVo 1999, 333, 334). Der Schuldner muß - wie sich im Um-\n\nkehrschluß aus § 14 Abs. 1 InsO ergibt - den Eröffnungsgrund nicht glaubhaft\n\nmachen (Heidelberger Kommentar/Kirchhof, aaO). Im Zulassungsverfahren\n\nbesteht noch keine Amtsermittlungspflicht gemäß § 5 InsO (AG Dresden\n\nZIP 2002, 862; MünchKomm-InsO/Ganter, § 5 Rn. 13; MünchKomm-\n\nInsO/Schmahl, § 13 Rn. 88; Heidelberger Kommentar/Kirchhof, § 14 InsO\n\nRn. 22). Diese greift erst ein, wenn ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt.\n\nGenügt ein Antrag den oben beschriebenen Mindesterfordernissen nicht, hat\n\ndas Insolvenzgericht den Schuldner auf den Mangel hinzuweisen und eine Frist\n\nzu dessen Behebung zu setzen; nach fruchtlosem Ablauf darf - und muß - es\n\nden Antrag als unzulässig zurückweisen (AG Dresden ZIP 2002, 862; Münch-\n\nKomm-InsO/Schmahl, § 13 Rn. 96 und § 20 Rn. 18 f; im Ergebnis ebenso\n\nFrankfurter Kommentar/Schmerbach, InsO 3. Aufl. § 20 Rn. 3; a.A. Küb-\n\nler/Prütting/Pape, InsO § 20 Rn. 8a; Smid, InsO 2. Aufl. § 20 Rn. 20). Das ge-\n\nbietet auch der Schutz der Gläubiger vor unberechtigten Eigenanträgen, die\n\nVollstreckungsversuche mit Unsicherheiten wegen der Vollstreckungssperre\n\ndes § 88 InsO belasten (vgl. hierzu auch Kübler/Prütting/Pape, § 13 InsO\n\nRn. 11).\n\nErst wenn der Schuldner einen Eröffnungsgrund in hinreichend substan-\n\ntiierter Form dargelegt und somit die Schwelle vom Zulassungs- zum Eröff-\n\nnungsverfahren überschritten hat, greift der Amtsermittlungsgrundsatz ein. Ge-\n\ngebenenfalls darf das Insolvenzgericht, falls es sich vom Vorliegen eines Eröff-\n\nnungsgrundes wegen unzureichender Angaben und fehlender Unterlagen nicht\n\nüberzeugen kann, nicht schon deswegen den Eröffnungsantrag zurückweisen;\n\nvielmehr muß es versuchen, die Ergänzung der Angaben und die Vorlage der\n\nUnterlagen mit den Mitteln des § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 97, 98,\n\n101 InsO zu erzwingen (LG Köln NZI 2001, 559; LG Göttingen NJW-RR 2002,\n\n1134; Heidelberger Kommentar/Kirchhof, § 20 InsO Rn. 15; Kübler/Prütting/\n\nPape, InsO § 20 Rn. 13a; Smid, § 20 InsO Rn. 20; Haarmeyer/Wutzke/Förster,\n\nHandbuch zur Insolvenzordnung 3. Aufl. Kap. 3 Rn. 167; Uhlenbruck InVo\n\n1999, 333, 334).\n\nb) Im vorliegenden Fall hat der Schuldner keine Tatsachen mitgeteilt,\n\nwelche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes im Sinne von\n\n§§ 17, 18 InsO erkennen ließen. Die nicht näher substantiierten Angaben, er\n\nsei arbeits- und \"masselos\", habe eine (dem Antrag nicht beigefügte) eides-\n\nstattliche Versicherung abgegeben und gegenüber weitgehend unbekannten\n\nGläubigern Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 60.000 DM, sind für eine Zah-\n\nlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO oder eine drohende Zahlungsunfähig-\n\nkeit im Sinne des § 18 InsO nicht aussagekräftig. Zahlungsunfähig ist ein\n\nSchuldner, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu er-\n\nfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Die Zahlungsunfähigkeit droht, wenn der\n\nSchuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zah-\n\nlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO). Über\n\ndie Fälligkeit der angeblich bestehenden Verbindlichkeiten hat der Schuldner\n\nin seinem Antrag nichts gesagt. Die Behauptung, er sei \"masselos\", bedarf je-\n\ndenfalls bei einem Schuldner, der vor noch nicht allzu langer Zeit Inhaber\n\nzweier gastronomischer Betriebe war, näherer Substantiierung.\n\nc) Das Insolvenzgericht hätte den Schuldner auf diese Mängel konkret\n\naufmerksam machen und ihm aufgeben müssen, die fehlenden Angaben bin-\n\nnen angemessener Frist nachzuholen. Der Schuldner durfte insoweit nicht dar-\n\nauf verwiesen werden, die ihm zugeschickten \"umfangreichen Vordrucke für\n\ndie Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen etc.\" ausgefüllt zurückzurei-\n\nchen. Offenbar handelte es sich hierbei um Vordrucke für die nach § 305\n\nAbs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge, Verzeichnis-\n\nse und Pläne. Die durch § 305 Abs. 5 Satz 2 InsO dem Schuldner auferlegte\n\nPflicht, sich dieser Vordrucke zu bedienen, galt für den Schuldner des vorlie-\n\ngenden Verfahrens nicht. Zum einen betreffen die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 bis 4\n\nInsO vorzulegenden Bescheinigungen usw. nicht den Eröffnungsantrag, son-\n\ndern den Antrag auf Restschuldbefreiung und den Schuldenbereinigungsplan.\n\nDies ergibt sich insbesondere aus § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO, wonach der Eröff-\n\nnungsantrag als zurückgenommen gilt, wenn der Schuldner die Bescheinigun-\n\ngen usw. auch nach Fristsetzung nicht vorlegt. Diese Regelung beläßt dem\n\nSchuldner die Möglichkeit, einen neuen Antrag mit vollständigen Unterlagen\n\neinzureichen (OLG Köln ZIP 2000, 1449, 1450). Wenn die Bescheinigungen\n\nusw. den Eröffnungsantrag beträfen, müßte der Eröffnungsantrag zurückge-\n\nwiesen werden. Zum andern galt die durch § 305 Abs. 5 Satz 2 InsO dem\n\nSchuldner auferlegte Pflicht, sich der Vordrucke zu bedienen, für den Schuld-\n\nner des vorliegenden Verfahrens deshalb nicht, weil das Bundesministerium\n\nder Justiz von der in § 305 Abs. 5 Satz 1 InsO erteilten Ermächtigung im Zeit-\n\npunkt der Verfügung des Insolvenzgerichts noch keinen Gebrauch gemacht\n\nhatte. Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucherin-\n\nsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren (VbrInsVV) vom\n\n17. Februar 2002 (BGBl. I, 703) ist erst am 1. März 2002 in Kraft getreten.\n\nDer Verpflichtung, dem Schuldner mitzuteilen, daß er - ohne jeden For-\n\nmularzwang - noch Angaben zum Vorliegen eines Eröffnungsgrunds machen\n\nmüsse, ist das Insolvenzgericht wohl nicht gerecht geworden. Der Hinweis in\n\nden Gründen des Beschlusses vom 28. Februar 2002, daß der Schuldner keine\n\nausreichenden Auskünfte über seine wirtschaftlichen und persönlichen Ver-\n\nhältnisse erteilt habe, konnte vom Schuldner dahin verstanden werden, daß\n\nihm die Nichteinreichung der ausgefüllten Vordrucke zum Vorwurf gemacht\n\nwerde.\n\nLetztlich kann dies aber offenbleiben. Denn mit der Rechtsbeschwerde\n\nwird lediglich gerügt, vom Schuldner könne nicht gefordert werden, die Frage-\n\nbögen ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts auszufüllen. Das Insolvenzge-\n\nricht habe anderweitige Möglichkeiten gehabt \"festzustellen, inwieweit ein Ver-\n\nmögen vorliegt\". Die Amtsermittlung sei \"originäre Aufgabe des Insolvenzge-\n\nrichts und keine Frage der dem Schuldner obliegenden Substantiie-\n\nrungspflicht\". Daß der Schuldner die nötigen Angaben gemacht hätte, wenn\n\ndas Insolvenzgericht ihm - ohne den Hinweis auf auszufüllende Formulare -\n\nmitgeteilt hätte, er müsse seine Angaben noch ergänzen, ist nicht geltend ge-\n\nmacht worden.\n\n2. Der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist zu Recht als un-\n\nbegründet zurückgewiesen worden, weil die Eröffnung des Insolvenzverfahrens\n\nhierfür Voraussetzung ist und es daran fehlt.\n\n3. Da der Eröffnungsantrag unzulässig war, konnte auch der Antrag auf\n\nStundung der Verfahrenskosten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO keinen Erfolg\n\nhaben.\n\n4. Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung seines Verfahrensbevoll-\n\nmächtigten gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO war schon deswegen unbegründet,\n\nweil dies die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt.\n\nKreft\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nGanter\n\n(cid:0)(cid:15)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-12/ix-zb-426-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-12/ix-zb-426-02","retrieved":"2026-07-10 13:51:15.649608+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-12/ix-zb-426-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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