{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_418-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-02-09","aktenzeichen":"IX ZB 418/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"EuInsVO Art. 3 Abs. 1 InsO § 3 Das Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver- fahrens gestellt worden ist, bleibt für die Entscheidung über die Eröffnung des Insol- venzverfahrens zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines an- deren Mitgliedstaats verlegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 418/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Februar 2006 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEuInsVO Art. 3 Abs. 1 \n\nInsO § 3 \n\nDas Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens gestellt worden ist, bleibt für die Entscheidung über die Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der \n\nEröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines an-\n\nderen Mitgliedstaats verlegt. \n\nBGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02 - AG Wuppertal \n\n LG Wuppertal \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 9. Februar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 14. August 2002, \n\nberichtigt durch Beschluss vom 15. Oktober 2003, und der Be-\n\nschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wuppertal vom \n\n10. April 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\nder Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 4.000 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Schuldnerin betrieb in Form eines Einzelunternehmens einen Handel \n\nmit Telekommunikationsgeräten und Zubehör. Im Jahr 2001 stellte sie den Be-\n\ntrieb dieses Unternehmens ein und beantragte am 6. Dezember 2001 die Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Am 1. April 2002 verlegte sie \n\nihren Wohnsitz nach Spanien, um dort zu leben und zu arbeiten. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 10. April 2002 hat das Insolvenzgericht die Eröffnung \n\ndes Verfahrens mangels Masse abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwer-\n\nde der Schuldnerin hat das Landgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass \n\nder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig zurückgewie-\n\nsen wird. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 InsO, \n\n§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 \n\nNr. 1, § 575 ZPO). Das Rechtsmittel ist begründet; es führt zur Aufhebung der \n\nvorinstanzlichen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nInsolvenzgericht. \n\n4 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat - in Übereinstimmung mit der Auffassung \n\ndes Insolvenzgerichts in seinen Nichtabhilfebeschlüssen vom 10. Juli 2002 und \n\nvom 2. August 2002 - den Eröffnungsantrag der Schuldnerin mit der Begrün-\n\ndung als unzulässig zurückgewiesen, dass die deutschen Gerichte gemäß \n\nArt. 3 Abs. 1 EuInsVO international nicht zuständig seien, weil die Antragstelle-\n\nrin nach Antragstellung, aber vor einer Entscheidung über die Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen nach \n\nSpanien verlegt habe. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde hängt, wie der Senat in \n\nseinem Vorlagebeschluss vom 27. November 2003 (IX ZB 418/02, WM 2004, \n\n247) ausgeführt hat, von der Frage ab, ob die deutsche internationale Zustän-\n\ndigkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten bleibt, wenn der \n\nSchuldner nach Antragstellung, aber vor einer Eröffnung den Mittelpunkt seiner \n\nhauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats - hier \n\nnach Spanien - verlegt hat. Auf die Vorlage des Senats hat der Gerichtshof der \n\nEuropäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 17. Januar 2006 (Rechtssache \n\nC-1/04; ZIP 2006, 188) für Recht erkannt: \n\n\"Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates \nvom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, \ndass das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuld-\nner bei Stellung seines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzver-\nfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für \ndie Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens zuständig \nbleibt, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Er-\nöffnungsentscheidung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen In-\nteressen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt.\" \n\n8 \n\nb) An dieses Auslegungsergebnis ist der erkennende Senat gebunden. \n\nDer angefochtene Beschluss beruht rechtsfehlerhaft auf der entgegengesetzten \n\nAnnahme, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei erlo-\n\nschen, weil die Schuldnerin nach Antragstellung den Mittelpunkt ihrer haupt-\n\nsächlichen Interessen nach Spanien verlegt habe. \n\nIII. \n\n9 \n\nDer angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben; die Sache ist - unter \n\nAufhebung auch des erstinstanzlichen Beschlusses - zur erneuten Entschei-\n\ndung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (zu dieser Möglichkeit vgl. \n\nBGHZ 160, 176, 185). Dieses wird hierbei auch das nach seiner Entscheidung \n\nvom 10. April 2002 eingegangene, an die Stelle des Antrags der Schuldnerin \n\nauf Verfahrenskostenstundung getretene Angebot, einen Verfahrenskostenvor-\n\nschuss zu leisten, zu beachten haben (§ 26 Abs. 1 Satz 2 InsO). \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Cierniak \n\n Lohmann Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wuppertal, Entscheidung vom 10.04.2002 - 145 IN 489/01 - \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 14.08.2002 - 6 T 495/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_418-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-09/ix-zb-418-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_418-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_418-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-09/ix-zb-418-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_418-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:18:39.545746+00:00"}}