{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-01-15","aktenzeichen":"IX ZB 413/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 580 Nr. 2, 7 Buchst. b) Ist ein Rückerstattungsverfahren rechtskräftig wieder aufgenommen worden, trägt für die im Rechtszug der weiteren Beschwerde dagegen zugelassene Behauptung von Restitutionsgründen der Verfahrensteil die Feststellungslast, der sich auf diese Gründe beruft (Ergänzung zu BGH LM ÜberlG Nr. 1).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 413/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Januar 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nZPO § 580 Nr. 2, 7 Buchst. b)\n\nIst ein Rückerstattungsverfahren rechtskräftig wieder aufgenommen worden, trägt für\n\ndie im Rechtszug der weiteren Beschwerde dagegen zugelassene Behauptung von\n\nRestitutionsgründen der Verfahrensteil die Feststellungslast, der sich auf diese\n\nGründe beruft (Ergänzung zu BGH LM ÜberlG Nr. 1).\n\nBGH, Beschluß vom 15. Januar 2004 - IX ZB 413/02 - KG Berlin\n\n LG Berlin\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, \n\nVill\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:4)(cid:16)(cid:18)(cid:17)\n\nam 15. Januar 2004\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden die Beschlüsse\n\ndes 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Juli 2002 und der\n\nZivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2001\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Landgericht Berlin zurückverwiesen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten\n\nsind nicht zu erstatten.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie 1934 aus Deutschland ausgewanderte Antragstellerin hat als Allein-\n\nerbin ihrer am 10. April 1935 in Berlin als Witwe verstorbenen Mutter B. \n\nM. geb. Ma. rückerstattungsrechtlichen Schadensersatz wegen Ent-\n\nziehung von Schmuck, Hausratssilber und einer Münzsammlung im Wiederbe-\n\nschaffungswert von insgesamt 234.778,40 DM begehrt. Die Anspruchsanmel-\n\ndung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13. April 1960 zurückgenom-\n\nmen, \"da anzunehmen ist, dass seitens der oder des Testamentsvollstreckers\n\neine Regelung durchgeführt wurde\". Mit Schriftsatz vom 8. August 1960 hat die\n\nAntragstellerin beantragt, den Schriftsatz vom 13. April 1960 als unwirksam\n\nanzusehen, hilfsweise, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-\n\nren. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihr sei zur Zeit der Rücknahme nicht\n\nbekannt gewesen, daß tatsächlich noch Beweisunterlagen existiert hätten. Im\n\nSommer dieses Jahres (1960) habe sie unter ihren vielen Papieren zufällig ei-\n\nnen Brief ihres Onkels - des am 10. Januar 1941 verstorbenen Justizrats S. \n\nMa. , eines Bruders ihrer Mutter - vom 15. November 1938 gefunden. Da-\n\nnach stehe fest, daß die Schmucksachen zugunsten des Deutschen Reiches\n\nhätten abgeliefert werden müssen. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1960 hat\n\ndie Antragstellerin weiter hilfsweise beantragt, das Verfahren mit Rücksicht auf\n\ndie Urkunde vom 15. November 1938 wieder aufzunehmen. Der vorgedruckte\n\nBriefkopf weist unter anderem den Namen \"Justizrat S. Ma. \" auf. Der mit\n\nSchreibmaschine geschriebene Text hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Liebe T. ,\n\nDu musst die Anträge bei der Devisenstelle dringend stellen, da\nmir Israel wieder eine Rechnung geschickt hat. Ich glaube, dass\ndie Wohnungseinrichtung Deiner lieben Mutter dort noch am si-\nchersten untergebracht ist, wenn man in Betracht zieht, unter\nwelch schwierigen Umständen ich und Onkel W. die Sachen\nzu Israel transportieren liessen.\n\nWie ich Dir schon beschrieb, musste ich die Schmucksachen Dei-\nner lieben Eltern bei einer dafür besonders eingerichteten amtli-\nchen Stelle abliefern. Das ist eine allgemeine Bestimmung und\nkann mann nur hoffen, dass Du sie zurück erhältst, wenn erst\nwieder normale Zeiten sind.\n\nLass bald wieder von Dir hören und sei herzlichst gegrüsst von\nDeinem\"\n\nDanach folgt in Handschrift das Wort \"S. \".\n\nDie Antragstellerin hat behauptet, ihre Mutter habe vor ihrem Tode ihren\n\nSchmuck und die Münzsammlung dem Justizrat Ma. zur Aufbewahrung\n\nübergeben. Dieser habe die Sachen im Jahre 1938 an eine amtliche Stelle ab-\n\nliefern müssen. Dazu hat die Antragstellerin ein undatiertes, auf einem Blatt mit\n\ndem Briefkopf \"Justizrat S. Ma. \" gefertigtes und ebenfalls mit \"S. \" un-\n\nterzeichnetes Schreiben sowie eine elfseitige Wertsachenaufstellung vorge-\n\nlegt. Der maschinengeschriebene Text dieses Schreibens lautet:\n\n\"Liebe T. ,\n\nMein Mandant, Herr Sch. , hat sich freundlicher Weise bereit er-\nklärt, Dir die Aufstellung der abgelieferten Wertsachen zu übergeben\nund Dir die diesbezüglichen näheren Umstände zu schildern. Entgelt\nwurde nicht gezahlt, da die Konfiszierung nur eine vorübergehende\nSicherheitsmassnahme darstellt.\n\nAuf baldiges Wiedersehen, Dein\".\n\nAm Ende der Wertsachenaufstellung heißt es:\n\n\"Abgeliefert nach amtlicher Aufforderung November 1938.\"\n\nDanach folgt die Unterschrift \"S. Ma. \".\n\nDas Landgericht hat den Rückerstattungsanspruch mit Beschluß vom\n\n13. Februar 1969 zurückgewiesen, weil das Verfahren durch die Rücknahme\n\ndes Antrags beendet worden sei. Die sofortige Beschwerde hat das Kammer-\n\ngericht zurückgewiesen. Diese Entscheidungen wurden durch Beschluß des\n\nObersten Rückerstattungsgerichts für Berlin vom 24. Februar 1972 mit der Be-\n\ngründung aufgehoben, eine an sich unwiderrufliche Prozeßhandlung wie die\n\nRücknahme des Rückerstattungsantrags könne bei Vorliegen eines Wieder-\n\naufnahmegrundes widerrufen werden. Ein solcher Wiederaufnahmegrund sei\n\nhier in Gestalt des Schreibens des Justizrats Ma. gegeben (§ 580 Nr. 7 b)\n\nZPO). Die Existenz des Schreibens sei der Antragstellerin bis zum Sommer\n\n1960 unbekannt gewesen, und es könne festgestellt werden, daß die auf diese\n\nUnkenntnis zurückzuführende Unmöglichkeit, das Schreiben schon früher vor-\n\nzulegen, nicht auf Verschulden beruhe.\n\nMit Beschluß vom 4. September 1980 hat das Landgericht den Rücker-\n\nstattungsanspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Antragstellerin habe\n\ndie Ablieferung von Wertgegenständen im Jahre 1938 durch Justizrat Ma. \n\n- dieser hatte aus rassischen Gründen im Jahre 1933 sein Notariat und im Jah-\n\nre 1937 seine Anwaltspraxis verloren und sich von da an im Jüdischen Alters-\n\nheim aufgehalten - nicht beweisen können. Das undatierte Schreiben und die\n\nWertsachenaufstellung seien nicht vor 1950 gefertigt und schieden deshalb als\n\nEntziehungsnachweis aus.\n\nDiesen Spruch hat das Kammergericht mit Beschluß vom 15. April 1985\n\naufgehoben, weil das Landgericht nicht alle Möglichkeiten zur Aufklärung er-\n\nschöpft habe. Insbesondere müsse ein weiteres Sachverständigengutachten zu\n\nder Frage eingeholt werden, ob ausgeschlossen werden könne, daß das unda-\n\ntierte, mit \"S. \" unterzeichnete Schreiben und die Wertsachenaufstellung be-\n\nreits um die Jahreswende 1938/39 angefertigt worden seien. Bejahendenfalls\n\nhätte sich die Antragstellerin mit Hilfe des Zeugen Sh. (früher: Sch. ) un-\n\nlauterer Mittel zur Durchsetzung eines im Rückerstattungsverfahren geltend\n\ngemachten Anspruchs bedient und damit einer Versagung ihres Anspruchs\n\nnach § 6a BRüG ausgesetzt.\n\nMit Beschluß vom 11. Juli 1990 hat das Landgericht den Antragsgegner\n\nunter Zurückweisung des weitergehenden Rückerstattungsantrags verurteilt, an\n\ndie Antragstellerin 43.310 DM nach Maßgabe der §§ 34 ff BRüG zu zahlen. Es\n\nhat ausgeführt, die Entziehung der in der Wertsachenaufstellung aufgelisteten\n\nGegenstände könne - soweit nicht entsprechende Zeugenaussagen vorlägen -\n\nweder ihrem Umfang noch den darin näher bezeichneten Wertmaßstäben nach\n\nals glaubhaft gemacht angesehen werden. Auch nach dem ergänzend einge-\n\nholten Gutachten des FBI-Laboratoriums seien das undatierte Schreiben und\n\ndie Wertsachenaufstellung mit einer Schreibmaschine beschriftet worden, de-\n\nren Schrifttypen erst 1950 in den Handel gekommen seien. Gleichwohl sei der\n\nAntragstellerin der Anspruch nicht gemäß § 6a BRüG zu versagen, weil ihr der\n\nsubjektive Tatbestand nicht nachgewiesen werden könne. Es sei nicht auszu-\n\nschließen, daß die Antragstellerin in dem guten Glauben gewesen sei, die von\n\ndem Zeugen Sh. gefertigte Aufstellung sei diesem von ihrem Onkel über-\n\ngeben worden. Die Antragstellerin selbst habe sich bei der Beschreibung des\n\nSchmucks ihrer Mutter deutlich zurückgehalten und erklärt, ihn nicht näher be-\n\nschreiben zu können. Abgesehen von drei Skizzen habe die Antragstellerin\n\nsich nur auf die überreichte Aufstellung und die im Hausratsverfahren einge-\n\nreichten eidesstattlichen Erklärungen der Zeugen K. , E. , F. und\n\nSchl. \n\n berufen. Übertriebene Wertangaben allein seien kein Versagungsgrund.\n\nÜber den Rückerstattungsanspruch sei daher unter Außerachtlassung der\n\nWertsachenaufstellung und des undatierten Schreibens, aber unter Zugrunde-\n\nlegung des Schreibens des Onkels der Antragstellerin vom 15. November 1938\n\nzu entscheiden. Danach sei der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin\n\nrückerstattungsrechtlichen Schadensersatz wegen der Entziehung bestimmter,\n\nim Gutachten des Sachverständigen C. vom 27. Oktober 1964 aufgeführ-\n\nter Edelmetall- und Schmuckgegenstände, ferner wegen zwei viereckiger\n\nGoldmünzen zu leisten. Bei diesen Gegenständen handele es sich um solche,\n\ndie auf den Fotografien, vornehmlich von der Mutter der Antragstellerin, er-\n\nkennbar seien, und um solche, deren Existenz die Zeugen K. , E. \n\nund Schl. in ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 3. Juli 1962, 8. Juni\n\n1962 und 22. Dezember 1961 bekundet hätten. Es könne durchaus sein, daß\n\nder Justizrat Ma. entsprechend seinem Schreiben vom 15. November\n\n1938 schon zu dieser Zeit zur Ablieferung der Edelmetallgegenstände aufge-\n\nfordert worden sei. Es sei anzunehmen, daß er sie abgeliefert habe und daß\n\ndie Einziehung und Verwertung nach der Ablieferungsverordnung vom\n\n21. März 1939 erfolgt sei.\n\nMit seiner gegen diesen Beschluß eingelegten sofortigen Beschwerde\n\nhat der Antragsgegner geltend gemacht, das Landgericht habe sich über die\n\nrechtliche Bindung an den Beschluß des Kammergerichts vom 15. April 1985\n\nhinweggesetzt. Das Kammergericht habe festgestellt, daß im Falle einer nach-\n\ngewiesenen Fälschung der Wertsachenaufstellung und des undatierten Be-\n\ngleitschreibens die Versagungsgründe nach § 6a BRüG gegeben seien. Da\n\neine Fälschung nach dem Gutachten des FBI vom 26. August 1988 zu bejahen\n\nsei, hätte das Landgericht die Ansprüche nach dieser Vorschrift versagen müs-\n\nsen.\n\nMit Beschluß vom 1. Dezember 1998 hat das Kammergericht die soforti-\n\nge Beschwerde zurückgewiesen, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht\n\nauf einem Rechtsfehler beruhe. Die Rücknahme der Anmeldung mit Schriftsatz\n\nvom 8. August 1960 stehe der Durchführung des Rückerstattungsverfahrens\n\nnicht entgegen, weil die Beweisaufnahme nicht ergeben habe, daß das nach-\n\nträglich aufgefundene Schreiben vom 15. November 1938 später angefertigt\n\nworden sei. Nach dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom\n\n23. September 1976 sei dieses Schreiben mit einer Adler-Schreibmaschine\n\ngefertigt worden, die am 15. November 1938 bereits im Handel gewesen sei.\n\nDie Untersuchungen des FBI hätten zum selben Ergebnis geführt. Allein des-\n\nhalb, weil das undatierte Schreiben und die Wertsachenaufstellung nicht schon\n\n1938/39, sondern erst 1950 oder danach gefertigt worden seien, habe das\n\nLandgericht nicht nach § 6a BRüG den Anspruch versagen müssen. Die Bin-\n\ndungswirkung des Beschlusses des Kammergerichts vom 15. April 1985 stehe\n\ndem nicht entgegen. Die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses vom\n\n4. September 1980 durch diese Entscheidung beruhe allein auf einer ange-\n\nnommenen Verletzung von § 12 FGG, nicht aber auf Ausführungen zu § 6a\n\nBRüG. Das Landgericht habe daher in eigener Verantwortung prüfen müssen,\n\nob die Voraussetzungen dieser Norm vorgelegen hätten. Die Annahme des\n\nLandgerichts, in der Person der Antragstellerin seien die subjektiven Voraus-\n\nsetzungen für eine Anwendung dieser Vorschrift nicht feststellbar, sei zumin-\n\ndest vertretbar. Daß der Mutter der Antragstellerin Wertsachen entzogen wor-\n\nden seien, habe das Landgericht zutreffend aufgrund des Schreibens des Ju-\n\nstizrats Ma. vom 15. November 1938 festgestellt. Die Schadenshöhe habe\n\ndas Landgericht im Wege der Schätzung bestimmt. Insoweit seien Rechtsfehler\n\nnicht zu erkennen und mit der sofortigen Beschwerde auch nicht aufgezeigt\n\nworden.\n\nMit der dagegen gerichteten weiteren Beschwerde hat der Antragsgeg-\n\nner unter anderem geltend gemacht, daß \n\n(auch) die Urkunde vom\n\n15. November 1938 nicht echt sei, wie sich aus den zwischenzeitlich aufgefun-\n\ndenen, mit Unterschriften des Justizrats S. Ma. versehenen Unterlagen\n\nergebe. Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluß vom 13. Januar 2000 (IX\n\nZB 3/99, LM ÜberlG Nr. 1) die Entscheidungen des Landgerichts vom 11. Juli\n\n1990 und des Kammergerichts vom 1. Dezember 1998 aufgehoben und die\n\nSache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zu-\n\nrückverwiesen. Hierbei hat er das im Verfahren der weiteren Beschwerde er-\n\nfolgte tatsächliche Vorbringen des Antragsgegners als zulässige Geltendma-\n\nchung von Restitutionsgründen angesehen und dazu weiter ausgeführt:\n\nMit seinem Vorbringen zu den Urkunden vom 24. Juni 1940 trage der\n\nAntragsgegner Restitutionsgründe i.S. von § 580 Nr. 2, 4 und 7 Buchst. b) ZPO\n\nvor. Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO werde zwar durch § 43a BRüG\n\nverdrängt. Das Vorbringen zu dieser Norm sei im Verfahren der weiteren Be-\n\nschwerde aber unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Vorbringen zu\n\n§ 580 ZPO zu berücksichtigen. Die Berufung des Antragsgegners auf die Re-\n\nstitutionsgründe des § 580 Nr. 2 und 4 ZPO sei hier nicht gehindert, da ein Fall\n\ndes § 581 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorliege; ein Strafverfahren gegen die Antrag-\n\nstellerin könne angesichts ihres Alters und ständigen Aufenthalts im Ausland\n\nnicht durchgeführt werden.\n\nLasse sich - was aufgrund der eingehenden Ausführungen des Antrags-\n\ngegners möglich erscheine - anhand eines Schriftvergleichs nachweisen, daß\n\ndie Urkunde vom 15. November 1938 gefälscht und in Wahrheit nicht von S. \n\nMa. unterschrieben worden sei, läge darin nicht nur ein erhebliches Be-\n\nweisanzeichen dafür, daß die Antragstellerin sich zur Durchsetzung eines\n\nrückerstattungsrechtlichen Anspruchs vorsätzlich oder zumindest grob fahrläs-\n\nsig unlauterer Mittel bedient hätte. Vielmehr würde darüber hinaus die Zuläs-\n\nsigkeit des vorliegenden Rückerstattungsverfahrens in Frage gestellt. Das\n\nOberste Rückerstattungsgericht für Berlin habe in seinem Beschluß vom\n\n24. Februar 1972 den Widerruf der Rücknahme des Rückerstattungsantrags\n\nnur mit Rücksicht auf die von der Antragstellerin vorgelegte Urkunde vom\n\n15. November 1938 unter dem Gesichtspunkt der Wiederaufnahme des Verfah-\n\nrens für zulässig gehalten. Wäre die Urkunde gefälscht, fehle es insoweit an\n\neinem Wiederaufnahmegrund; denn dann würde die Urkunde schwerlich zu\n\neiner der Antragstellerin günstigen Entscheidung geführt haben (§ 580 Nr. 7\n\nBuchst. b) ZPO). Dies könne ungeachtet der dem Beschluß des Obersten\n\nRückerstattungsgerichts für Berlin zukommenden Bindungswirkung berück-\n\nsichtigt werden, weil ein anderer Sachverhalt zugrunde zu legen wäre, für den\n\ndie bisherige rechtliche Beurteilung nicht zuträfe. Sollte sich erweisen, daß die\n\nUnterschrift unter der Urkunde vom 15. November 1938 nicht von S. Ma.\n\n stamme, sondern daß diese Urkunde gefälscht sei, dürfte sich der Vortrag\n\nder Antragstellerin, mit der sie den Widerruf der Rücknahme des Rückerstat-\n\ntungsanspruchs begründet habe, in einem entscheidenden Punkt als unrichtig\n\ndarstellen.\n\nNach Zurückverweisung hat das Landgericht über die Echtheit der Un-\n\nterschriften unter der Urkunde vom 15. November 1938, der Wertsachenauf-\n\nstellung vom November 1938 des so unterzeichneten S. Ma. und dem\n\nundatierten Begleitschreiben mit der Unterschrift \"S. \" Beweis erhoben durch\n\nEinholung eines schriftvergleichenden Gutachtens des Sachverständigen\n\nProf. Dr. H. H. vom 5. Januar 2001. Der Sachverständige ist zu dem\n\nErgebnis gekommen, daß es sich bei allen drei Unterschriften um keine sekun-\n\ndären Schreibleistungen handele und ferner, daß es sich bei den Unterschrif-\n\nten unter der Wertsachenaufstellung vom November 1938 und dem undatierten\n\nBegleitschreiben wahrscheinlich nicht um Unterschriften des Justizrats S. \n\nMa. handele. Darüber hinaus hat der Sachverständige nicht ausgeschlos-\n\nsen, daß auch die Unterschrift auf dem Schreiben vom 15. November 1938\n\nnicht von Justizrat S. Ma. geleistet worden sei.\n\nDurch Beschluß vom 10. Oktober 2001 hat das Landgericht danach den\n\nRückerstattungsantrag zurückgewiesen, weil das Verfahren durch die mit\n\nSchreiben vom 13. April 1960 erklärte Antragsrücknahme abgeschlossen sei.\n\nGründe, die einen Widerruf der Rücknahmeerklärung rechtfertigen könnten,\n\nseien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gegeben. Die Darle-\n\ngungs- und Beweislast für die Tatsachen, bei deren Vorliegen ein Wiederauf-\n\nnahmegrund anzunehmen sei, trage die Antragstellerin. Nach dem Ergebnis\n\nder Beweisaufnahme bestünden aber nicht nur erhebliche Zweifel an der Echt-\n\nheit der auf den 15. November 1938 datierten Urkunde; es stehe sogar zur\n\nÜberzeugung der Kammer fest, daß das fragliche Schreiben nicht von dem Ju-\n\nstizrat S. Ma. unterschrieben sei. Vielmehr deute alles darauf hin, daß\n\ndieses Schreiben von derselben Person unterzeichnet sei, die auch die beiden\n\nanderen - nach dem Vergleich der Schreibmaschinentypen nicht vor 1950 und\n\nsomit nach dem Tode des Justizrats S. Ma. entstandenen - Schreiben\n\nunterzeichnet habe.\n\nGegen diesen Beschluß hat sich die Antragstellerin mit der fristgerecht\n\neingegangenen sofortigen Beschwerde gewendet. Sie ist der Auffassung, daß\n\n- unabhängig von der Echtheit der Urkunde vom 15. November 1938 - der Be-\n\nschluß des Obersten Rückerstattungsgerichts vom 24. Februar 1972 wirksam\n\nbleiben müsse. Das Landgericht habe im übrigen auch die Darlegungs- und\n\nBeweislast in diesem Punkte verkannt. Aus der Entscheidung des Bundesge-\n\nrichtshofs ergebe sich, daß sich der Antragsgegner auf einen Wiederaufnah-\n\nmegrund berufe, so daß eine Unaufklärbarkeit zu seinen Lasten gehe. Der\n\nSachverständige habe aber nur festgestellt, daß nicht ausgeschlossen werden\n\nkönne, die Urkunde mit Datum des 15. November 1938 stamme nicht von S. \n\nMa. . Dies sei die geringste Form des Zweifels an der Echtheit. Der Be-\n\nschluß des Landgerichts sei widersprüchlich, da das Gericht sich einerseits\n\ndem Gutachten anschließe, dann aber ausführe, es sei überzeugt, daß die\n\nUnterschrift gefälscht sei. Selbst wenn die Antragstellerin aber darlegungs- und\n\nbeweisbelastet sei, komme ihr die Beweiserleichterung des Art. 42 Abs. 2\n\nBerlREAO zugute.\n\nDas Rechtsmittel der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Das\n\nKammergericht hat angenommen, die landgerichtliche Entscheidung sei recht-\n\nlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht habe zutreffend ausgeführt, daß\n\ndas Rückerstattungsverfahren durch die mit Schriftsatz vom 13. April 1960 er-\n\nklärte Rücknahme der Anmeldung vom 25. Januar 1958 wirksam beendet wor-\n\nden sei. Gründe, die ausnahmsweise einen Widerruf dieser Rücknahmeerklä-\n\nrung rechtfertigen könnten, seien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\n\nnicht gegeben. Für die Frage, ob das Rückerstattungsverfahren durch die An-\n\ntragsrücknahme beendet sei oder ob noch eine Sachentscheidung zu ergehen\n\nhabe, komme es darauf an, ob die mit dem Datum vom 15. November 1938\n\nversehene Urkunde, die die Antragstellerin vorgelegt hat, echt sei. Denn nur in\n\ndiesem Fall sei sie geeignet, zu einer der Antragstellerin günstigen Entschei-\n\ndung zu führen. Die Darlegungslast für diesen Wiederaufnahmegrund treffe die\n\nAntragstellerin. Denn im Wiederaufnahmeverfahren nach den §§ 578 ff ZPO\n\ntrage derjenige die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen eines be-\n\nhaupteten Wiederaufnahmegrundes, der sich auf diesen Grund berufe.\n\nMit den im Laufe des bisherigen Verfahrens angestellten Ermittlungen\n\nsei kein Beweis dafür erbracht, daß es sich bei dem von der Antragstellerin\n\nvorgelegten Schriftstück mit dem Datum vom 15. November 1938 um eine\n\nechte Urkunde handele, also um eine von dem Justizrat S. Ma. herrüh-\n\nrende Erklärung. Richtig sei, daß der Sachverständige in seinem Gutachten\n\nangegeben habe, daß - insofern vom Landgericht nicht zutreffend zitiert - nicht\n\nausgeschlossen werden könne, die Unterschrift unter dem vom 15. November\n\n1938 datierenden Schriftstück sei nicht von S. Ma. (dem Urheber der\n\nVergleichsunterschriften) geleistet worden. Dies sei, wie die Beschwerde zu-\n\ntreffend ausführe, nach der vom Sachverständigen in seinem Gutachten vorge-\n\nstellten Wahrscheinlichkeitsskala die unterste Stufe des Zweifels an der Urhe-\n\nberschaft vor dem non liquet. Ob nach dem Gutachten der nur vom Landgericht\n\ngezogene Schluß gerechtfertigt sei, daß beide Unterschriften - die unter dem\n\nnach 1949 gefertigten Begleitschreiben und die auf der Urkunde mit Datum\n\nvom 15. November 1938 - von derselben Person gefertigt worden seien, sei\n\nnicht mehr entscheidend. Jedenfalls verblieben so erhebliche Zweifel an der\n\nEchtheit der Unterschrift auf der vom 15. November 1938 datierenden Urkunde,\n\ndaß die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis auf keiner Verletzung des\n\nGesetzes beruhe.\n\nII.\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 1 des Gesetzes zur\n\nÜberleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den\n\nBundesgerichtshof (Art. 9 Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. De-\n\nzember 1990, BGBl. I S. 2847, 2862; fortan: Überleitungsgesetz - ÜberlG)\n\ni.V.m. § 11 Nr. 1 Buchst. d) BRüG, Art. 62 Abs. 2 BerlREAO statthaft und nach\n\nden §§ 2 ff ÜberlG auch im übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der Be-\n\nschlüsse vom 10. Oktober 2001 und 26. Juli 2002 und zur abermaligen Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Landgericht.\n\n1. Auch nach Neugestaltung der Rechtsmittel durch das Zivilprozeßre-\n\nformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) finden auf das Verfahren über\n\ndie Revision und die weitere Beschwerde in Rückerstattungsverfahren nach § 2\n\nÜberlG die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches der Zivil-\n\nprozeßordnung in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung weiterhin\n\nentsprechende Anwendung (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2004 - IX ZB 87/03,\n\nz.V.b.).\n\n2. Das Kammergericht hat rechtsfehlerhaft die Feststellungslast für die\n\nEchtheit der Beweisurkunde vom 15. November 1938 der Antragstellerin auf-\n\ngebürdet. Dabei ist es zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß in Wie-\n\nderaufnahmeverfahren diejenige Partei den Restitutionsgrund beweisen muß,\n\ndie sich auf einen solchen Grund beruft (vgl. BGHZ 30, 60, 62; 85, 32, 39\n\n= NJW 1983, 230 = LM ZPO § 580 Ziff. 3 Anm. Zysk).\n\nDieser auch hier anzuwendende Rechtsgrundsatz belastet im derzeiti-\n\ngen Verfahrensstand jedoch entgegen der Absicht des Kammergerichts den\n\nAntragsgegner. Zugunsten der Antragstellerin wirkt die Rechtskraft des Be-\n\nschlusses des Obersten Rückerstattungsgerichts für Berlin vom 24. Februar\n\n1972. Dieses iudicium rescindens wird im Streit um die wiedereröffnete Haupt-\n\nsache nunmehr von dem Antragsgegner mit gegenläufigen Restitutionsgründen\n\nbekämpft, welche die Echtheit der urkundlichen Wiederaufnahmegrundlage\n\nangreifen. Ein solcher Angriff ist - wie der Senat in seinem Beschluß vom\n\n13. Januar 2000 in dieser Sache (aaO) entschieden hat - nicht durch die Bin-\n\ndung an den Wiederaufnahmegrund des Beschlusses des Obersten Rücker-\n\nstattungsgerichts für Berlin vom 24. Februar 1972 gehindert. Das ändert jedoch\n\nnichts daran, daß der Antragsgegner für die nunmehr von seiner Seite zulässi-\n\ngerweise geltend gemachten Restitutionsgründe die Feststellungslast trägt.\n\n3. Hiernach ist - gleichfalls entgegen der Ansicht des Kammergerichts -\n\nfür das weitere Verfahren entscheidend, ob nach dem Gutachten des Schrift-\n\nsachverständigen Prof. Dr. H. vom 5. Januar 2001 - hier insbesondere\n\nSeite 9 - der nur vom Landgericht gezogene Schluß gerechtfertigt ist, daß das\n\nundatierte Begleitschreiben zu der Wertsachenaufstellung mit Namensunter-\n\nschrift \"S. \" und die vom 15. November 1938 datierende Urkunde mit gleich-\n\nlautender Namensunterschrift von derselben Person gefertigt wurden.\n\nRechtlich nicht zu beanstanden ist die Beweiswürdigung des Landge-\n\nrichts (§ 286 ZPO), daß nach den verwendeten Schreibmaschinentypen die\n\nWertsachenaufstellung und das undatierte Begleitschreiben hierzu nicht vor\n\n1950 entstanden sind und damit nicht von dem bereits 1941 verstorbenen Ju-\n\nstizrat S. Ma. stammen können.\n\nDie weitere Beschwerde rügt dagegen zu Recht als mit § 286 ZPO un-\n\nvereinbare Verletzung der Denkgesetze, daß das Landgericht seine vorher\n\nausgesprochene Überzeugung, die Urkunde vom 15. November 1938 stamme\n\nnicht von S. Ma. und sei daher unecht (LGU S. 5 a.E.), im weiteren nur\n\nmit der \"Möglichkeit\" begründet, daß die Urkunde vom 15. November 1938 und\n\ndas undatierte Begleitschreiben zur Wertsachenaufstellung vom selben Urhe-\n\nber unterzeichnet seien (LGU S. 8 Mitte). Denn die bloße Möglichkeit kann den\n\nnach § 286 ZPO erforderlichen Grad der tatrichterlichen Überzeugung nicht\n\nvermitteln.\n\nDie Annahme des Landgerichts, die Unterschriften unter der Urkunde\n\nvom 15. November 1938 und unter dem undatierten Begleitschreiben zur Wert-\n\nsachenaufstellung seien in der Urheberschaft identisch, läßt sich auch nicht\n\naus dem eingeholten Schriftvergleichsgutachten schöpfen. Entgegen der\n\nEmpfehlung des Kammergerichts in dem Beschluß vom 15. April 1985 (Be-\n\nschlußausfertigung S. 11 unten) hat das Landgericht dem Sachverständigen in\n\nseinem Beweisbeschluß vom 20. Juli 2000 nicht die Frage vorgelegt, ob die\n\nUnterschrift \"S. \" unter der Urkunde vom 15. November 1938 von derselben\n\nPerson herrührt, die 1950 oder später das Begleitschreiben in gleichlautender\n\nWeise unterzeichnet hat und nach der Entstehungszeit nicht Justizrat S. \n\nMa. gewesen sein kann.\n\nWenn das Landgericht einen solchen Beweisschluß ziehen wollte, so\n\nhätte es dafür die erforderliche Aufklärung mit Hilfe des Schriftsachverständi-\n\ngen oder durch andere Ermittlungen schaffen müssen. Dies hat es versäumt\n\nund damit die Amtsprüfung der Wiederaufnahmegründe, welche der Antrags-\n\ngegner geltend macht, verfahrensfehlerhaft durchgeführt. Dieser Verfahrens-\n\nfehler ist um so deutlicher, als der Sachverständige Prof. Dr. H. auf Sei-\n\nte 9 seines Gutachtens vom 5. Januar 2001 zwar Übereinstimmungen zwi-\n\nschen den Unterschriften X 2 (das undatierte Begleitschreiben) und X 3 (die\n\nUrkunde vom 15. November 1938) feststellt, nach denen sie wahrscheinlich\n\nnicht von dem Urheber der Vergleichsunterschriften - Justizrat S. Ma. -\n\nherrühren. Anschließend hat der Sachverständige aber weiter ausgeführt: \"Al-\n\nlerdings unterscheidet sich X 2 in einigen wesentlichen Merkmalen von X 3 und\n\nzwar in der nur in X 2 vorhandenen Anbindung des \"a\" an das \"S\", in der schon\n\nerwähnten zweizügigen Schreibweise des \"a\", in der Gestaltung der Majuskel\n\n\"S\", die der Schreibweise in X 1 und X 1 R nähersteht als die Schreibweise\n\ndieses Schriftzeichens in X 3; in der Unterstreichung des Namens. Deshalb\n\nwird in der Gesamtbewertung eine weitere Differenzierung erforderlich sein.\"\n\nDiese hat der Sachverständige in seiner Schlußbewertung (Gutachten S. 11)\n\nvorgenommen und den Unterzeichner des undatierten Begleitschreibens mit\n\ndem Urheber der Vergleichsunterschriften als \"wahrscheinlich nicht identisch\"\n\nbezeichnet, während er zu der Urkunde mit Datum vom 15. November 1938 nur\n\ndie Möglichkeit (daß nicht ausgeschlossen werden kann) bejaht hat, daß der\n\nUrheber der Vergleichsunterschriften auch die Unterschrift unter der vom\n\n15. November 1938 datierenden Urkunde, die der rechtskräftigen Wiederauf-\n\nnahme zugrunde lag, nicht geleistet habe.\n\nFür den Beweisschluß, daß die Unterzeichner beider genannten Schrift-\n\nstücke identisch gewesen sind, geben diese Ausführungen des Sachverständi-\n\ngen keine hinreichende Grundlage. Das Landgericht durfte sich über die auf-\n\ngezeigten Merkmalsunterschiede nicht hinwegsetzen, ohne über ihre Aussage-\n\nkraft eine Ergänzung des Schriftsachverständigengutachtens in dem vorbe-\n\nzeichneten Sinne zu veranlassen.\n\nDas landgerichtliche Urteil kann wegen dieses Verfahrensfehlers keinen\n\nBestand haben (§ 564 ZPO a.F.).\n\n4. Über die Begründetheit der mit dem Senatsbeschluß vom 13. Januar\n\n2000 zugelassenen Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Antragsgeg-\n\nner hat das Landgericht nach der Zurückverweisung erneut zu befinden. Es\n\nkommt hierfür nach wie vor darauf an, ob der Antragsgegner anhand eines er-\n\ngänzten Schriftvergleichs oder auf anderem Wege nachweisen kann, daß die\n\nvom 15. November 1938 datierende Urkunde gefälscht ist und in Wahrheit\n\nnicht von Justizrat S. Ma. stammt. Dabei ist auch der Umstand zu würdi-\n\ngen, daß das nicht datierte Begleitschreiben mit der Unterschrift X 2, welches\n\nnach den tatrichterlichen Feststellungen erst nach 1949 entstanden sein kann,\n\nzu dieser Zeit auf einen Kopfbogen des 1941 verstorbenen Justizrats S. Ma.\n\n gesetzt worden ist. Wenn dieses Schriftstück nicht bereits 1938 in Berlin\n\nvon Hand des Justizrats S. Ma. entstanden sein kann, wie der Zeuge\n\nSh. hat glauben machen wollen, fragt sich, woher nach 1949 der benutzte\n\nKopfbogen gekommen sein kann.\n\nGelingt der Fälschungsnachweis, ist nach § 590 ZPO über die Hauptsa-\n\nche neu zu verhandeln. In diesem Verfahrensabschnitt würde sich mit dem\n\nWiederaufnahmegrund des Antragsgegners zugleich die Unzulässigkeit der\n\nersten Wiederaufnahme durch den Beschluß des Obersten Rückerstattungsge-\n\nrichts für Berlin vom 24. Februar 1972 ergeben, weil dann der damals zugun-\n\nsten der Antragstellerin angenommene Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 7\n\nBuchst. b) ZPO nach neuerer Erkenntnis nicht bestand. Für eine sachliche\n\nPrüfung des Rückerstattungsanspruchs ist dann kein Raum mehr. Kann der\n\nAntragsgegner nicht den Beweis erbringen, daß die Wiederaufnahme des\n\nVerfahrens entgegen dem Spruch des Obersten Rückerstattungsgerichts für\n\nBerlin\n\nvom 24. Februar 1972 objektiv grundlos erfolgte, wird das Landgericht unter\n\nBerücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners in der sofortigen weite-\n\nren Beschwerde gegen die Entscheidung des Kammergerichts vom\n\n1. Dezember 1998 erneut in der Sache zu entscheiden haben.\n\nKreft Fischer Raebel\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)\n\nVill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-15/ix-zb-413-02","cited_norms":[{"jurabk":"BRüG","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"BRüG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BRüG","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 590","ref_norm":"590","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-15/ix-zb-413-02","retrieved":"2026-07-10 15:12:15.335393+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-15/ix-zb-413-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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