{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_397-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-06-23","aktenzeichen":"IX ZB 397/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 397/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Juni 2005 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 23. Juni 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Kleve vom 24. Juli 2002 wird auf Kosten der \n\nSchuldnerin als unzulässig verworfen. \n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. \n\nBeschwerdewert: bis 300 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Schuldnerin beantragte am 9. April 2002 die Eröffnung des Verbrau-\n\ncherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Insolvenzgericht beanstande-\n\nte den Antrag als nicht ordnungsgemäß, weil für den Schuldenbereinigungs-\n\nplan (Anlage 7 A) kein amtlicher Vordruck, sondern eine mittels Computerpro-\n\ngramms erstellte Übersicht verwendet worden war. Die hiergegen eingelegte \n\nsofortige Beschwerde hat das Landgericht als unstatthaft verworfen. Mit Verfü-\n\ngung vom 1. Juli 2002 teilte das Insolvenzgericht der Schuldnerin mit, daß der \n\nEröffnungsantrag als zurückgenommen gelte. Dagegen hat die Schuldnerin \n\nwiederum sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht ebenfalls als \n\nunstatthaft verworfen hat. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Schuldne-\n\nrin, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben und das Verfahren zur erneu-\n\nten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Sie wendet sich da-\n\ngegen, daß das Insolvenzgericht die Verwendung der Anlage 7 A der amtlichen \n\nVordrucke verlangt hat. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher gemäß § 577 Abs. 1 \n\nSatz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Das Prozeßkostenhilfegesuch hat \n\nwegen der aussichtslosen Rechtsverfolgung keinen Erfolg (§ 114 ZPO). \n\nDie Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO setzt voraus, \n\ndaß bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 \n\nInsO eröffnet war (vgl. BGHZ 144, 78, 82; Beschl. v. 4. März 2004 - IX ZB \n\n133/03, WM 2004, 992, 993 z.V.b. BGHZ 158, 212; siehe auch BGH, Beschl. v. \n\n23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, WM 2004, 198). Das ist hier nicht der Fall. \n\nDer Senat hat bereits entschieden, daß gegen die Mitteilung, der Eröffnungs-\n\nantrag gelte gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen, die sofor-\n\ntige Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft ist (BGH, Beschl. v. 16. Oktober \n\n2003 - IX ZB 599/02, NJW 2004, 67, 68 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 195/03, ZIn-\n\nsO 2005, 484). Das gilt auch gegenüber der Aufforderung des Insolvenzge-\n\nrichts, zur Vervollständigung des Antrags auf Eröffnung des Verbraucherinsol-\n\nvenzverfahrens die Anlage 7 A der amtlichen Vordrucke zu verwenden (§ 305 \n\nAbs. 3 Satz 1 InsO; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003, aaO). \n\nDie Rechtsbeschwerde ist daher auch gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO \n\nunzulässig. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die ange-\n\nführten Senatsentscheidungen im Laufe des anhängigen Rechtsbeschwerde-\n\nverfahrens - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz - geklärt \n\nworden. Die Zulässigkeit einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde \n\nbeurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel \n\n(BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 153/03, n.v.). \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_397-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-23/ix-zb-397-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_397-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_397-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-23/ix-zb-397-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_397-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:44:41.338866+00:00"}}