{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_368-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-02-13","aktenzeichen":"IX ZB 368/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 368/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Februar 2003\n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,\n\nDr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann\n\nam 13. Februar 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 12. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Leipzig vom 11. Juli 2002 wird auf Kosten der\n\nSchuldnerin als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdewert beträgt 1.742,27 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Amtsgericht - Insolvenzgericht - Leipzig hat durch Beschluß vom\n\n13. März 2002 den Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung eines Insolvenzver-\n\nfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gemäß § 26 Abs. 1 InsO mangels\n\nMasse abgewiesen. Der Beschluß ist der Schuldnerin durch Aufgabe zur Post\n\ngemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO am 19. März 2002 zugestellt worden. Am 3. April\n\n2002 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sofortige Beschwerde\n\neingelegt. Am 26. April 2002 hat er wegen einer etwaigen Versäumung der Be-\n\nschwerdefrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Das\n\nLandgericht hat durch Beschluß vom 11. Juli 2002 den Antrag auf Wiederein-\n\n(cid:0)\n\nsetzung zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde verworfen. Dagegen\n\nwendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO).\n\nEs ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung\n\nhat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-\n\ngerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).\n\n1. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist § 8\n\nAbs. 1 Satz 2 InsO nicht im Sinne einer Rechtsgrundverweisung auf die\n\n§§ 213, 175 ZPO a.F. zu verstehen. Um das Verfahren zu vereinfachen und zu\n\nbeschleunigen, kann das Insolvenzgericht - auch wenn die Voraussetzungen\n\nder §§ 174, 175 ZPO a.F. nicht vorliegen - nach seinem pflichtgemäßen Er-\n\nmessen auswählen, ob die Zustellung \"förmlich\" oder durch Aufgabe zur Post\n\nerfolgen soll (Begründung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7302\n\nS. 155). \n\nDa\n\ndie zuletzt genannte Zustellungsart dem Ziel der Verfahrensvereinfachung und\n\n-beschleunigung am ehesten entspricht, ist sie als Regelfall anzusehen.\n\n2. Ebenso eindeutig zu bejahen ist die von der Rechtsbeschwerde für\n\nklärungsbedürftig gehaltene Frage, ob die Zustellung durch Aufgabe zur Post\n\nauch dann zulässig ist, wenn durch die zuzustellende Entscheidung eine Not-\n\nfrist in Lauf gesetzt wird. Das im Vorstehenden beschriebene Ziel des Gesetz-\n\ngebers, das Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen, würde weitge-\n\nhend verfehlt, wenn die Möglichkeit einer Zustellung durch Aufgabe zur Post in\n\nden bedeutsamsten und praktisch häufigsten Fällen nicht zur Verfügung stün-\n\nde.\n\n3. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, selbst wenn\n\nman eine Zustellung durch Aufgabe zur Post im vorliegenden Fall grundsätzlich\n\nfür zulässig hielte, wäre sie nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil für den Empfän-\n\nger nicht ersichtlich gewesen sei, daß es sich um eine Zustellung handele, rügt\n\nsie lediglich die Anwendung des Gesetzes in einem Einzelfall. Das Landgericht\n\nhat sich mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1966\n\n(IV ZR 264/65, MDR 1967, 475), auf die sich die Rechtsbeschwerde bezieht, im\n\neinzelnen auseinandergesetzt. Diese Entscheidung wird von der Rechtsbe-\n\nschwerde übereinstimmend mit dem Landgericht dahin interpretiert, daß bei\n\ndem Zustellungsempfänger nicht der irrige Eindruck erweckt werden darf, es\n\nhandele sich nicht um eine Zustellung, sondern nur um die formlose Übersen-\n\ndung eines Schriftstücks zur Kenntnisnahme. Während das Landgericht eine\n\nderartige Gefahr für den vorliegenden Fall verneint hat, hält die Rechtsbe-\n\nschwerde sie für gegeben. Diese sich auf tatsächliche Umstände des Einzel-\n\nfalls beziehende Meinungsverschiedenheit zu klären, ist nicht Aufgabe des\n\nRechtsbeschwerdegerichts.\n\n4. Daraus folgt zugleich, daß die Rechtsbeschwerde gegen die Versa-\n\ngung der Wiedereinsetzung keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf-\n\nwirft.\n\nKirchhof\n\nGanter\n\n Raebel\n\nKayser\n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_368-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-13/ix-zb-368-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_368-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_368-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-13/ix-zb-368-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_368-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:04:08.643370+00:00"}}