{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-05-06","aktenzeichen":"IX ZB 349/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 577 Abs. 2 Satz 1 Das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) gilt im Beschwerde- verfahren, auch nach Aufhebung und Zurückverweisung. InsO § 63 Abs. 1 Wer sich mit falschem Diplomtitel unter Vorspiegelung nicht vorhandener Qualifikation in strafbarer Weise die Bestellung zum Insolvenzverwalter er- schleicht, ist von der Festsetzung einer Vergütung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO ausgeschlossen. BGB § 812, InsO § 63 Abs. 1, § 64 Ein Insolvenzverwalter, dem ein Anspruch auf Vergütung nach § 63 Abs. 1 InsO zu versagen ist, kann einen Bereicherungsanspruch nicht im Vergü- tungsfestsetzungsverfahren nach § 64 InsO geltend machen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 349/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Mai 2004 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nja \n\nja \n\nZPO § 577 Abs. 2 Satz 1 \n\nDas Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) gilt im Beschwerde-\n\nverfahren, auch nach Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nInsO § 63 Abs. 1 \n\nWer sich mit falschem Diplomtitel unter Vorspiegelung nicht vorhandener \n\nQualifikation in strafbarer Weise die Bestellung zum Insolvenzverwalter er-\n\nschleicht, ist von der Festsetzung einer Vergütung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 \n\nInsO ausgeschlossen. \n\nBGB § 812, InsO § 63 Abs. 1, § 64 \n\nEin Insolvenzverwalter, dem ein Anspruch auf Vergütung nach § 63 Abs. 1 \n\nInsO zu versagen ist, kann einen Bereicherungsanspruch nicht im Vergü-\n\ntungsfestsetzungsverfahren nach § 64 InsO geltend machen. \n\nBGH, Beschluß vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02 - LG Zweibrücken \n\nAG Zweibrücken \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Vill und Cierniak \n\nam 6. Mai 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluß der \n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 18. Juli 2002 \n\nund der Beschluß des Amtsgerichts Zweibrücken vom 11. Januar \n\n2002 unter Zurückweisung im übrigen wie folgt abgeändert: \n\nZugunsten des Antragstellers werden für die vorläufige Insolvenz-\n\nverwaltung eine Vergütung von 5.551,55 € (10.857,89 D M) und \n\nAuslagen von 296,55 € (580,00 DM), für die Insolvenzverw altung \n\neine Vergütung von 12.336,78 € (24.128,64 DM) und Au slagen \n\nvon 889,65 € (1.740,00 DM) jeweils einschließlich 16 % M ehr-\n\nwertsteuer zu Lasten der Insolvenzmasse festgesetzt. Die weiter-\n\ngehenden Anträge werden zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten der Beschwerdeverfahren 4 T 206/00 LG Zwei-\n\nbrücken und 3 W 246/00 OLG Zweibrücken tragen der Antragstel-\n\nler 85 %, die Insolvenzmasse 15 %. Von den Kosten des Be-\n\nschwerdeverfahrens 4 T 16/02 LG Zweibrücken und des Rechts-\n\nbeschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller 88 %, die Insol-\n\nvenzmasse 12 %. \n\nGegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 154.329,70 € \n\n(301.842,66 DM). \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Amtsgericht hat den Antragsteller unter dem Titel \"Diplom-Kauf-\n\nmann\" mit Beschluß vom 2. Dezember 1999 zum vorläufigen Insolvenzverwal-\n\nter, mit Eröffnungsbeschluß vom 23. Dezember 1999 zum Insolvenzverwalter \n\nbestellt. Am 22. März 2000 wurde er von der Gläubigerversammlung abgewählt. \n\nTatsächlich besitzt der Antragsteller, der in seinen Schreiben und auf seiner \n\nInternetseite als \"Diplom-Kaufmann\" auftrat, keinen Hochschulabschluss und \n\nwurde deswegen im Jahre 2002 wegen Missbrauchs von Titeln rechtskräftig zu \n\neiner Geldstrafe verurteilt. \n\nSeinem Antrag, die Vergütung und Auslagen für seine Insolvenzverwal-\n\ntertätigkeit auf insgesamt 250.056,13 DM festzusetzen, hat das Amtsgericht mit \n\nBeschluß vom 8. August 2000 nur in Höhe von 37.306,53 DM entsprochen und \n\ndas weitergehende Begehren zurückgewiesen. Die hiergegen beim Landgericht \n\neingelegte Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die weitere Beschwerde zugelassen, den Beschluß des Landgerichts \n\naufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zu-\n\nrückverwiesen, weil Amts- und Landgericht eine neue Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs nicht berücksichtigt hatten, die sich zugunsten des An-\n\ntragstellers auswirken konnte. \n\nDer Antragsteller hat sein Begehren korrigiert und verlangt nunmehr Ver-\n\ngütung und Auslagen von insgesamt 301.842,66 DM. Das Amtsgericht hat die-\n\nsen Antrag mit Beschluß vom 11. Januar 2002 in vollem Umfang zurückgewie-\n\nsen, weil sich nunmehr herausgestellt habe, daß der Antragsteller für das Amt \n\ndes Insolvenzverwalters ungeeignet gewesen sei und einen Hochschulabschluß \n\nvorgetäuscht habe. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde hiergegen \n\nzurückgewiesen. Der Antragsteller verfolgt sein Begehren mit der Rechtsbe-\n\nschwerde weiter. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO statthafte \n\nRechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO), hat jedoch nur teilweise \n\nErfolg. \n\n1. Die angefochtene Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft, soweit die \n\nFestsetzungsanträge auch in dem Umfang, in dem das Amtsgericht ihnen mit \n\nBeschluß vom 8. August 2000 stattgegeben hatte, zurückgewiesen werden. \n\nDies verstößt gegen das prozessuale Verbot der Schlechterstellung (reformatio \n\nin peius), das entsprechend den Vorschriften für die Berufung (§ 528 Satz 2 \n\nZPO; vgl. Zöller/Gummer/Heßler, 24. Aufl. § 528 Rn. 24 ff; Musielak/Ball, ZPO \n\n3. Aufl. § 528, Rn. 23), die Revision (§ 557 Abs. 1 ZPO; vgl. Zöller/Gummer \n\naaO § 557 Rn. 1; Musielak/Ball, aaO § 557 Rn. 7) und die Rechtsbeschwerde \n\n(§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. Musielak/Ball, aaO § 577 Rn. 3) für diese \n\nRechtsmittel gleichermaßen zur Anwendung kommt. Dasselbe gilt für die weite-\n\nre Beschwerde, auf die das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden hat, \n\nsowie für die Beschwerde allgemein (vgl. MünchKomm-ZPO/Braun, 2. Aufl. \n\n§ 575 Rn. 8; Musielak/Ball, aaO § 572 Rn. 14). \n\na) Die vollständige Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung durch \n\ndas Oberlandesgericht im Streitfall steht der Geltung des Verschlechterungs-\n\nverbotes nicht entgegen. \n\nDie teilweise vertretene Auffassung, das Untergericht sei nach vollstän-\n\ndiger Aufhebung und Zurückverweisung \"frei\" und habe die nunmehr \"richtige\" \n\nEntscheidung zu treffen, auch wenn dadurch die Position des Rechtsmittelfüh-\n\nrers verschlechtert werde (vgl. Schneider, MDR 1978, 525, 529; JurBüro 1980, \n\n481, 484 f; Zöller/Gummer/Heßler, aaO § 538 Rn. 61, § 572 Rn. 43), vermag \n\nnicht zu überzeugen. Wenn das Rechtsmittelgericht nicht in der Sache ent-\n\nscheidet, sondern die angefochtene Entscheidung aufhebt und zurückverweist, \n\ndarf dies den Rechtsmittelführer nicht schlechter stellen als eine eigene Sach-\n\nentscheidung des Rechtsmittelgerichts. Vielmehr ist es auch nach dem Grund-\n\nsatz des fairen Verfahrens geboten, ihn davor zu schützen, auf sein eigenes \n\nRechtsmittel hin in seinen Rechten über die mit der angegriffenen Entscheidung \n\nverbundene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt zu werden (BGHZ 85, 180, \n\n185 f; BGH, Beschl. v. 18. Dezember 1985 - IVb ZB 677/81, NJW 1986, 1494, \n\n1495). Das Verschlechterungsverbot hat deshalb auch in diesen Fällen zu gel-\n\nten, so daß die neue Entscheidung dem Rechtsmittelführer zumindest das ge-\n\nwähren muß, was ihm die allein von ihm ursprünglich angefochtene Entschei-\n\ndung zubilligte (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 1985 aaO; Beschl. v. 24. Mai \n\n1989 - IVb ZB 28/88, NJW-RR 1989, 1404; Urt. v. 15. Oktober 1993 - V ZR \n\n19/92, NJW 1994, 586, 588; Musielak/Ball, aaO § 563 Rn. 16; Zimmermann, \n\nZPO 5. Aufl. § 565 Rn. 4). \n\nDie Entscheidung des VIII. Zivilsenat vom 15. Februar 1995 zum Ver-\n\nschlechterungsverbot (VIII ZR 126/94, NJW 1995, 1673 unter II 1) steht dem \n\nnicht entgegen, weil das Berufungsgericht in dem dort entschiedenen Fall auch \n\nin seinem ersten, in der Revisionsinstanz aufgehobenen Urteil das Rechtsmittel \n\ngegen das klageabweisende Ersturteil in vollem Umfang zurückgewiesen hatte \n\nund in seiner neuen Entscheidung lediglich eine Parteierklärung nunmehr ab-\n\nweichend und zum Nachteil des Berufungsklägers wertete. \n\nb) Das Verbot der reformatio in peius tritt im Streitfall auch nicht hinter \n\nanderen, bei Abwägung als vorrangig zu wertenden Rechtsgrundsätzen (vgl. \n\nhierzu BGH, Beschl. v. 18. Dezember 1985 aaO) zurück. \n\nInsbesondere ist ein Wiederaufnahmegrund für das Verfahren nicht er-\n\nsichtlich. Das Wiederaufnahmerecht ist zwar gemäß § 4 InsO, §§ 578 ff ZPO \n\nentsprechend auf Beschlüsse in Insolvenzverfahren anwendbar (OLG Karlsruhe \n\nNJW 1965, 1023; MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 86 f m.w.N.; HK-InsO/ \n\nKirchhof, 3. Aufl. § 6 Rn. 38 m.w.N.; Zöller/Greger, aaO Rn. 14 vor § 578; \n\nMusielak aaO, § 579 Rn. 13, 18). Der gegen den Antragsteller ergangene \n\nStrafbefehl vom 12. September 2001 und die Strafurteile vom 27. Februar und \n\n15. Mai 2002 stellen auch Urkunden im Sinne von § 580 Nr. 7b ZPO, § 4 InsO \n\ndar (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 1979 - I ZR 135/77, NJW 1980, 1000, 1001; Urt. v. \n\n7. November 1990 - IV ZR 218/89, NJW-RR 1991, 380, 381; Musielak aaO, \n\n§ 580 Rn. 20). Diese lagen jedoch erst vor, als der Festsetzungsbeschluß be-\n\nreits ergangen war. Urkunden, auf die ein Restitutionsverfahren gestützt werden \n\nsoll, müssen indes spätestens in dem Zeitpunkt errichtet worden sein, in dem \n\nsie im Vorprozeß noch hätten benutzt werden können (BGHZ 30, 60, 65; Musie-\n\nlak, aaO § 580, Rn. 21). Dies ist bei nachträglich erlassenen Strafbefehlen und \n\nStrafurteilen nicht der Fall (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 1979 aaO). \n\nDarüber hinaus wäre dem Schuldner bzw. dem neuen Insolvenzverwalter \n\nauch eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO gegen einen rechts-\n\nkräftigen, als Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dienen-\n\nden Vergütungsfestsetzungsbeschluß verwehrt gewesen. Gegen den Vergü-\n\ntungsfestsetzungsbeschluß als Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 \n\nNr. 3 ZPO findet zwar gemäß § 795 Satz 1 ZPO die Vollstreckungsabwehrklage \n\ngemäß § 767 ZPO entsprechende Anwendung (BGH, Urt. v. 5. Januar 1995 \n\n- IX ZR 241/93, ZIP 1995, 290, 291). Die tatsächlichen Umstände, auf die Amts- \n\nund Landgericht den Ausschluß der Vergütung gestützt haben, lagen aber von \n\nAnfang an vor. Auf diese Einwendung kann gemäß § 767 Abs. 2 ZPO eine Voll-\n\nstreckungsabwehrklage nicht gestützt werden, weil es insoweit nur auf das Vor-\n\nliegen des Einwendungsgrundes, nicht auf eine Kenntnis hiervon ankommt \n\n(BGHZ 61, 25, 26; Zöller/Herget, aaO § 767 Rn. 14). Die strafrechtliche Verur-\n\nteilung als solche ist keine für eine Vollstreckungsgegenklage relevante neue \n\nTatsache im Sinne von § 767 Abs. 2 ZPO. \n\n2. Keinen Erfolg hat das Rechtsmittel indes, soweit die Instanzgerichte \n\ndem Antragsteller über das vom Grundsatz des Verschlechterungsverbotes ga-\n\nrantierte Maß hinaus eine Vergütung nicht zuerkannt haben. \n\na) Der Antragsteller genießt wegen des Verbots der Schlechterstellung \n\nnur Besitzstandsschutz hinsichtlich der vom Amtsgericht ursprünglich im Ge-\n\nsamtergebnis der Höhe nach zuerkannten Vergütungsfestsetzung. Dem Insol-\n\nvenzgericht war es jedoch nicht verwehrt, die Berechtigung der Vergütungsfor-\n\nderung dem Grunde nach zu überprüfen. \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die Gerichte bei \n\nder Prüfung der Frage, ob dem Rechtsmittelführer dem Grunde nach Ansprü-\n\nche zustehen, entsprechend § 565 Abs. 2 ZPO a.F. nicht daran gebunden, daß \n\ndas Rechtsmittelgericht in seiner Entscheidung von der Berechtigung des An-\n\nspruchs dem Grunde nach ausgegangen ist. Eine Bindungswirkung besteht nur \n\nhinsichtlich der rechtlichen Würdigung, die der Aufhebung unmittelbar zugrunde \n\nlag, nicht aber insoweit, als das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entschei-\n\ndung (stillschweigend) billigt (vgl. BGHZ 3, 321, 326; 22, 370, 374; BGH, Urt. v. \n\n15. Februar 1995 - VIII ZR 126/94, NJW 1995, 1673; Stein/Jonas/Grunsky, aaO \n\n§ 565 Rn. 10, 13). Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Aufhebung und \n\nZurückverweisung damit begründet, daß bei der Festsetzung der Vergütung die \n\nzwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom \n\n14. Dezember 2000 (BGHZ 146, 166 ff) zur Einbeziehung von mit Aus- oder \n\nAbsonderungsrechten belasteten Gegenständen noch keine Berücksichtigung \n\nhabe finden können, was sich als Rechtsfehler darstelle, der sowohl für die vor-\n\nläufige als auch die endgültige Verwaltervergütung eine erneute Befassung des \n\nInsolvenzgerichtes erforderlich mache. Eine Bindung hinsichtlich der logisch \n\nvorrangigen Frage, ob die Voraussetzungen für das Bestehen eines Vergü-\n\ntungsanspruches dem Grunde nach vorliegen, kommt danach nicht in Betracht. \n\nDarüber hinaus entfällt die Bindungswirkung auch dann, wenn das Ge-\n\nricht, an das zurückverwiesen wird, neue Tatsachen feststellt und auf der \n\nGrundlage eines geänderten maßgeblichen Sachverhaltes entscheidet (vgl. \n\nBGHZ 45, 316, 319; 132, 6, 10; BGH, Urt. v. 27. November 1991 - VIII ZR \n\n225/90, NJW-RR 1992, 611, 612; MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO § 575 \n\nRn. 13). So liegt der Fall hier. Der Umstand, daß der den Titel \"Diplom-\n\nKaufmann\" führende Antragsteller nicht über einen Hochschulabschluß verfügt, \n\nwar mangels entsprechender Feststellungen zum damaligen Zeitpunkt nicht \n\nGegenstand der Prüfung durch das Oberlandesgericht. \n\nb) Das Landgericht hat seine Entscheidung, dem Antragsteller eine In-\n\nsolvenzverwaltervergütung insgesamt zu versagen, darauf gestützt, daß er die \n\ngesetzlichen Anforderung an die Qualifikation eines Insolvenzverwalters (§ 56 \n\nAbs. 1 InsO) nicht erfülle. Er habe entgegen dem von ihm erweckten Anschein \n\nüber keinen kaufmännischen Hochschulabschluß verfügt und im übrigen Hinrei-\n\nchendes für seine persönliche Qualifikation und die zur Amtsführung erforderli-\n\nche ausreichende Geschäftskunde im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht \n\nhinreichend darzulegen vermocht. \n\nDiese Würdigung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis \n\nstand. \n\naa) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, daß der Antragsteller \n\nfür das Amt eines Insolvenzverwalters als fachlich ungeeignet anzusehen ist. \n\nDie Auffassung, ein Insolvenzverwalter habe seine Geeignetheit für dieses Amt \n\ndarzutun und zu belegen, wenn er bei seiner Bestellung einen Hochschulab-\n\nschluß vorgetäuscht hat, ist rechtsfehlerfrei. Der gemäß § 5 InsO - auch für das \n\nVergütungsfestsetzungsverfahren geltende (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO § 5 \n\nRn. 5) - Amtsermittlungsgrundsatz steht dem nicht entgegen, weil das Gericht \n\nausreichende Erkenntnismöglichkeiten über persönliche Umstände des Insol-\n\nvenzverwalters nicht hat und insoweit auf dessen Mitwirkung angewiesen ist. \n\nDie ausführlich begründete Würdigung, mit der das Beschwerdegericht die zum \n\nberuflichen Werdegang vorgetragen Umstände und Belege nicht als ausrei-\n\nchend erachtet hat, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern: Wenn das Beschwer-\n\ndegericht die Vorlage unbeglaubigter Kopien von Arbeitszeugnissen und Visi-\n\ntenkarten nicht als ausreichend erachtet, begegnet dies wegen der Täuschung \n\nüber den Hochschulabschluß und vor dem Hintergrund, daß im Rahmen des \n\nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beim Antragsteller eine gefälschte Ab-\n\nlichtung von einer Diplomurkunde sichergestellt wurde, keinen Bedenken. \n\nDer Antragsteller war im übrigen unter Zugrundelegung der Feststellun-\n\ngen des Landgerichts für das Amt auch persönlich ungeeignet. Zu den persönli-\n\nchen Anforderungen an den Insolvenzverwalter gehören neben der fachlichen \n\nQualifikation auch seine persönliche Integrität, beispielsweise seine Ehrlichkeit \n\n(vgl. MünchKomm-InsO/Graeber, aaO § 56 Rn. 36). Wer eine akademische \n\nAusbildung vortäuscht und sich dabei eines Mißbrauchs von Titeln gemäß \n\n§ 132a Abs. 1 StGB strafbar macht, um seine Bestellung zu erschleichen, wird \n\nden charakterlichen und persönlichen Anforderungen, die an einen Insolvenz-\n\nverwalter zu stellen sind, nicht gerecht. Im Hinblick auf die mit diesem Amt ver-\n\nbundene besondere Vertrauensstellung sind Insolvenzverwalter, die schwerwie-\n\ngende Zweifel an ihrer beruflichen Zuverlässigkeit und Redlichkeit begründen, \n\nfür die Verfahrensbeteiligten nicht tragbar. \n\nbb) Die Ungeeignetheit für das Amt allein rechtfertigt es entgegen der \n\nAuffassung des Beschwerdegerichts indes nicht, dem Antragsteller die Festset-\n\nzung einer Vergütung nach den Vorschriften der Insolvenzrechtlichen Vergü-\n\ntungsverordnung zu versagen. \n\nAnders als beispielsweise bei den Gebühren für Anwälte, Notare oder \n\nÄrzte ist das Bestehen eines Anspruchs auf Insolvenzverwaltervergütung nach \n\n§ 63 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht davon abhängig, daß der Leistende über einen \n\nbestimmten akademischen Abschluß verfügt. Während z.B. nur ein approbierter \n\nArzt Vergütung für kassenärztliche Leistungen verlangen kann, so daß die kas-\n\nsenärztliche Vereinigung Honorare im Verwaltungsverfahren zurückfordern darf, \n\nwenn der Leistungsempfänger seine ärztliche Approbation vorgespiegelt hat \n\n(vgl. SG Hannover ZfS 1970, 223, 225), gelten für die Vergütung eines wirksam \n\nbestellten Insolvenzverwalters entsprechend enge Qualifikationsvoraussetzun-\n\ngen nicht. Auch die Anwendung der Vergütungsregelungen für Vormünder, Be-\n\ntreuer und Pfleger (vgl. §§ 1835 ff, § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1915 Abs. 1 BGB) \n\nsetzt eine bestimmte berufliche Ausbildung nicht voraus. Entsprechendes gilt \n\nfür die HOAI, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht nur \n\nfür eingetragene Architekten und Ingenieure, sondern grundsätzlich für alle na-\n\ntürlichen Personen maßgebend ist, die Architektenleistungen erbringen (BGH, \n\nUrt. v. 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95, NJW 1997, 2329, 2330). Daß in der Insol-\n\nvenzordnung eine akademische Ausbildung des Insolvenzverwalters nicht aus-\n\ndrücklich verlangt wird, hat auch das Beschwerdegericht nicht verkannt. \n\nDie Insolvenzverwaltervergütung ist als reine Tätigkeitsvergütung ausge-\n\nstaltet, so daß der Einwand mangelhafter oder erfolgloser Leistung - von der \n\nGeltendmachung von Schadensersatzansprüchen abgesehen - die Höhe der \n\nVergütung grundsätzlich nicht zu beeinflussen vermag (vgl. Uhlenbruck, aaO \n\n§ 63 Rn. 14; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. vor § 1 Rn. 49). Ent-\n\nsprechendes hat erst recht dann zu gelten, wenn konkrete Fehler bei der Ver-\n\nwaltertätigkeit nicht festgestellt sind, sondern es lediglich um die mangelhafte \n\nfachliche und persönliche Eignung des Verwalters zur Ausübung des Amtes \n\ngeht. Deshalb hat auch ein Verwalter, der gemäß § 59 Abs. 1 InsO vom Insol-\n\nvenzgericht aus wichtigem Grund entlassen worden ist, grundsätzlich einen An-\n\nspruch auf Festsetzung der Vergütung für seine bisherige Tätigkeit (vgl. Uhlen-\n\nbruck, aaO § 59 Rn. 24). \n\ncc) Dem Antragsteller ist eine Vergütung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO \n\njedoch deshalb zu versagen, weil er gegenüber dem Insolvenzgericht über sei-\n\nne akademische Qualifikation in strafbarer Weise getäuscht und sich dadurch \n\ndie Bestellung zum Insolvenzverwalter erschlichen hat. \n\n(1) Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Landgerichts hat \n\nsich der Antragsteller in den beim Insolvenzgericht anhängigen Verfahren, in \n\ndenen er als Verwalter oder Sachverständiger eingesetzt war, auf seiner Inter-\n\nnetseite und auch gemäß den Verlautbarungen des Handelsregisters unzutref-\n\nfend als Diplom-Kaufmann ausgegeben, so daß auch der damalige Insolvenz-\n\nrichter bei seiner Bestellung davon ausging, er habe ein betriebswirtschaftliches \n\nStudium erfolgreich abgeschlossen und die vorgespiegelte Qualifikation tat-\n\nsächlich besessen. \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedarf es darüber hin-\n\naus keiner tatrichterlichen Feststellungen, daß der Insolvenzrichter den An-\n\ntragsteller gerade aufgrund der vorgespiegelten Qualifikation bestellt hatte und \n\nes umgekehrt zu dessen Ernennung nicht gekommen wäre, wenn der fehlende \n\nakademische Abschluss bekannt gewesen wäre. Der Antragsteller war fachlich \n\nund aufgrund der strafbaren Täuschung auch persönlich ungeeignet für das \n\nAmt. Dem Insolvenzrichter wäre es deshalb bei Kenntnis der zugrunde liegen-\n\nden Umstände aus Rechtsgründen verwehrt gewesen, ihn zum Insolvenzver-\n\nwalter zu bestellen. Die Täuschungshandlung des Antragstellers ist danach als \n\nursächlich für seine Bestellung anzusehen. \n\n(2) Wer sich mit falschem Diplomtitel unter Vorspiegelung nicht vorhan-\n\ndener Qualifikation das Amt des Insolvenzverwalters erschleicht, ist von der \n\nFestsetzung einer Vergütung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO ausgeschlossen. \n\naa) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß nach dem Grundge-\n\ndanken des § 654 BGB ein an sich begründeter Gebühren- oder Vergütungsan-\n\nspruch verwirkt sein kann, wenn ein Dienstverhältnis besondere Treuepflichten \n\nbegründet und der Dienstleistende gegen diese verstößt. Besonders schwer-\n\nwiegende, insbesondere strafrechtlich relevante Pflichtverstöße können Gebüh-\n\nrenansprüche entfallen lassen. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs enthält die Bestim-\n\nmung des § 654 BGB einen von der Treu- und Sorgfaltspflicht des Maklers aus-\n\ngehenden allgemeinen Rechtsgedanken und ist demgemäß auch allgemein \n\ndann anzuwenden, wenn ein Makler unter vorsätzlicher oder grob leichtfertiger \n\nVerletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seiner Auftraggeber in \n\nwesentlicher Weise zuwidergehandelt hat. Die Verwirkung des Anspruchs auf \n\nMaklerlohn hat Strafcharakter und soll den Makler bei Vermeidung des Verlu-\n\nstes seiner Vergütung dazu anhalten, die ihm gegenüber seinem Auftraggeber \n\nobliegende Treuepflicht zu wahren. Daß dem Auftraggeber ein Schaden ent-\n\nstanden ist, setzt die Anwendung der Vorschrift nicht voraus. Entscheidendes \n\nGewicht liegt bei der Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit der Treupflichtverlet-\n\nzung, aufgrund derer sich der Makler den Lohn nach allgemeinem Rechts- und \n\nBilligkeitsempfinden nicht verdient hat, sondern sich seines Lohnes \"unwürdig\" \n\nerweist (BGHZ 36, 323, 327; BGH, Urt. v. 24. Juni 1981 - IVa ZR 225/80, NJW \n\n1981, 2297; Urt. v. 13. März 1985 - IVa ZR 222/83, WM 1985, 1276, 1277). \n\nDiese Grundsätze hat die höchstrichterliche Rechtsprechung im Falle \n\nvorsätzlicher oder mindestens grob fahrlässiger Pflichtverletzungen entspre-\n\nchend angewandt auf den Testamentsvollstrecker (BGH, Urt. v. 5. Mai 1976 - IV \n\nZR 53/75, WM 1976, 771, 772; Urt. v. 13. Juni 1979 - IV ZR 102/77, DNotZ \n\n1980, 164, 165), den Rechtsanwalt (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1981 - III ZR \n\n19/80, NJW 1981, 1211, 1212; Urt. v. 30. März 1995 - IX ZR 182/94, WM 1995, \n\n1288) sowie den Vormund oder Pfleger (BayObLGZ 1991, 272, 275). \n\nDem Konkurs- oder Insolvenzverwalter wurde der Vergütungsanspruch \n\naberkannt, wenn er besonders schwerwiegende schuldhafte Pflichtverletzungen \n\nin Form von strafbaren Handlungen (z.B. Unterschlagungen) zum Nachteil der \n\nMasse begangen hatte (OLG Karlsruhe ZInsO 2000, 617; LG Konstanz ZInsO \n\n1999, 589; AG Wolfratshausen ZInsO 2000, 517, 518; AG Hamburg ZInsO \n\n2001, 69, 70; vgl. auch Eickmann, Vergütungsrecht/InsVV 2. Aufl. vor § 1, \n\nRn. 16a; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 3 Rn. 78). \n\nbb) Vergütungsansprüche können über die genannten Fälle schwerwie-\n\ngender Verletzungen von Amtspflichten hinaus auch dann ausgeschlossen \n\nsein, wenn ein Amtsträger vor seiner Bestellung und vor der Begründung von \n\nAmtspflichten im engeren Sinne durch erfolgreiche Täuschung eine fehlende \n\nQualifikation vorspiegelt. Wer durch solches Verhalten in strafbarer Weise die \n\nBestellung zum Insolvenzverwalter erschleicht und damit zur Verfolgung eige-\n\nner wirtschaftlicher Interessen eine Gefährdung der erfolgreichen Abwicklung \n\ndes Insolvenzverfahrens in Kauf nimmt, kann eine Festsetzung der Vergütung \n\nnach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung nicht verlangen. \n\nDie Versagung der Vergütung kommt allerdings nur bei gewichtigen, vor-\n\nsätzlichen oder zumindest leichtfertigen Pflichtverstößen in Betracht. Da der \n\nInsolvenzverwalter einen gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich ver-\n\nbürgten Anspruch auf eine seiner Qualifikation und Tätigkeit angemessene \n\nVergütung hat (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, WM 2004, \n\n589, 590 f), gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine enge Begrenzung \n\nder Fälle, in denen ein Anspruch auf Vergütung ausgeschlossen ist. \n\nDie strafbare Täuschung über die Qualifikation hat jedoch so erhebliches \n\nGewicht, daß ein Ausschluß von der Vergütungsfestsetzung nicht unverhältnis-\n\nmäßig ist. \n\nDas Insolvenzgericht hat bei der Auswahl für den konkreten Fall geeigne-\n\nter, insbesondere geschäftskundiger Verwalter im Sinne von § 56 InsO deren \n\npersönliche und fachliche Eignung sorgfältig zu überprüfen und ist dabei auf \n\nwahrheitsgemäße Angaben angewiesen. Auch wenn das Gesetz eine bestimm-\n\nte Aus- und Vorbildung nicht verlangt, liefert eine formelle Qualifikation wie die \n\neines Diplom-Kaufmanns ein wichtiges Indiz für die betriebswirtschaftliche \n\nSachkunde, die neben weiteren Kriterien für die generelle Eignung eines Insol-\n\nvenzverwalters entscheidend ist (vgl. Neubert ZInsO 2002, 309, 311). Daß die \n\nvom jeweiligen Bewerber angegebene Ausbildung der tatsächlich vorhandenen \n\nentspricht, ist von erheblicher Bedeutung: Ohne nachgewiesene juristische und \n\nbetriebswirtschaftliche Kenntnisse kommt eine Bestellung zum Insolvenzverwal-\n\nter nur in Ausnahmefällen in Betracht (Neubert aaO). Im Hinblick auf die anson-\n\nsten schwierige Prüfung der Geeignetheit des Bewerbers für den konkreten Fall \n\nund der praktischen Geschäftserfahrenheit muß jedenfalls über die formale \n\nQualifikation von vornherein Gewißheit bestehen. \n\nWegen der zentralen Rolle, die dem Insolvenzverwalter als wichtigstem \n\nOrgan des Verfahrens zukommt, bestimmt dessen Qualifikation das Schicksal \n\ndes Insolvenzverfahrens wesentlich (vgl. Uhlenbruck, aaO § 56 Rn. 1). Wer sich \n\nwie der Antragsteller die besondere Vertrauensstellung, die der Insolvenzver-\n\nwalter bei Wahrnehmung der ihm obliegenden treuhänderischen Aufgaben ge-\n\nnießt, durch Täuschung über seine Qualifikation in strafbarer Weise erschleicht, \n\ngefährdet damit die Belange des Schuldners und der Insolvenzgläubiger erheb-\n\nlich. Er handelt darüber hinaus grob rücksichtslos, weil er sich im Interesse ei-\n\ngener wirtschaftlicher Vorteile über die Belange der übrigen Verfahrensbeteilig-\n\nten hinwegsetzt. Diese subjektive Vorwerfbarkeit und die erhebliche Gefähr-\n\ndung des Insolvenzverfahrens rechtfertigen es, ihm den Rechtsanspruch auf \n\neine Vergütung zu versagen, die er anderenfalls auf Kosten der Insolvenz-\n\nmasse und aller Verfahrensbeteiligten, die auf seine berufliche Lauterkeit ver-\n\ntraut haben, erzielen würde. \n\n3. Ob ein Anspruch des Antragstellers aus ungerechtfertigter Bereiche-\n\nrung in Betracht kommt, hat der Senat nicht zu entscheiden. Ein solcher An-\n\nspruch könnte jedenfalls nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäß § 64 \n\nInsO geltend gemacht werden. Das gemäß § 3 Nr. 2e RpflG dem Rechtspfleger \n\nübertragene Verfahren auf Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung ist \n\nnicht dafür vorgesehen und geeignet, über materiell-rechtliche Ansprüche zu \n\nentscheiden, die ein Antragsteller außerhalb der insolvenzrechtlichen Vergü-\n\ntungsregelungen geltend macht. Das ist auch deshalb sachgerecht, weil im Ver-\n\nfahren der Vergütungsfestsetzung der Schaden nicht berücksichtigt werden \n\nkönnte, welcher der Masse aufgrund der notwendig gewordenen Bestellung \n\neines weiteren Insolvenzverwalters entstanden sein kann. Ebenso wie im Ko-\n\nstenfestsetzungsverfahren ist nämlich eine Aufrechnung gegen den Vergü-\n\ntungsanspruch mit einer streitigen Schadensersatzforderung prozessual ausge-\n\nschlossen, weil der hiermit befaßte Rechtspfleger nicht befugt ist, über eine \n\nnach Bestand und Höhe streitige Gegenforderung zu entscheiden (BGH, Urt. v. \n\n5. Januar 1995 - IX ZR 241/93, ZIP 1995, 290, 291). Ebensowenig wie der neue \n\nInsolvenzverwalter Schadensersatzforderungen gegen den Antragsteller im \n\nRahmen des Festsetzungsverfahrens geltend machen darf, sondern - z.B. ge-\n\ngen den im Streitfall aus prozessualen Gründen aufrechtzuerhaltenden Festset-\n\nzungsbeschluß - Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO erheben müss-\n\nte (vgl. BGH aaO), kann der Antragsteller im Verfahren nach § 64 InsO eine \n\nFestsetzung etwaiger Ausgleichsansprüche verlangen, die ihm unter Umstän-\n\nden außerhalb der insolvenzrechtlichen Vergütungsregelungen zustehen. \n\n4. Ob die für den Ausschluß der Vergütung geltenden Gründe auch den \n\nAnspruch des Antragstellers auf Festsetzung von Auslagen betreffen (ableh-\n\nnend AG Wolfratshausen ZInsO 2000, 517, 518), kann dahinstehen, weil die \n\ninsoweit ursprünglich erkannte Festsetzung des Amtsgerichts wegen des pro-\n\nzessualen Verbots der Schlechterstellung aufrechtzuerhalten ist. \n\nWeitergehende Ansprüche auf Auslagenerstattung stehen dem Antrag-\n\nsteller nicht zu. Soweit er für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter eine pau-\n\nschalierte Auslagenerstattung nach den gemäß § 8 Abs. 3 InsVV geltenden \n\nHöchstsätzen für einen Zeitraum von vier Monaten beansprucht hatte, hat das \n\nAmtsgericht ihm zu Recht lediglich Auslagen für den Zeitraum seiner Bestellung \n\nvon drei Monaten in Höhe von insgesamt 1.500,00 DM zuzüglich Mehr-\n\nwertsteuer zuerkannt. Er war Insolvenzverwalter vom 23. Dezember 1999 bis \n\n22. März 2000 und damit gemäß § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB lediglich für \n\ndrei Monate. Maßgeblich ist die konkrete Dauer der Verwaltertätigkeit, nicht die \n\nZahl der angefangenen Kalendermonate (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 8 \n\nRn. 11; Kübler/Prütting, InsO Vergütungsrecht 2. Aufl. § 8 Rn. 29). \n\nKreft \n\n Fischer \n\n Raebel \n\nVill \n\n Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/ix-zb-349-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 654","ref_norm":"654","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 795","ref_norm":"795","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/ix-zb-349-02","retrieved":"2026-07-10 15:36:31.246682+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-06/ix-zb-349-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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