{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_271-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-10-01","aktenzeichen":"IX ZB 271/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GvKostG § 5 Abs. 2 Satz 2; GKG § 5 Abs. 2 Satz 3; ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2 Die Rechtsbeschwerde ist im Kostenansatzverfahren auch dann nicht statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 271/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. Oktober 2002\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nGvKostG § 5 Abs. 2 Satz 2; GKG § 5 Abs. 2 Satz 3; ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2\n\nDie Rechtsbeschwerde ist im Kostenansatzverfahren auch dann nicht statthaft,\n\nwenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen\n\nhat.\n\nBGH, Beschluß vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02 - LG Bochum\n\n AGHerne-Wanne\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann\n\nam 1. Oktober 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7a Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Bochum vom 27. Mai 2002 - 7a T 91/02 - wird\n\nauf Kosten der Landeskasse als unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: 125 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Gläubigerin erteilte dem Gerichtsvollzieher mit Anwaltsschreiben\n\nvom 19. Juni 2001 den Auftrag, aus drei Titeln gegen den Schuldner zu voll-\n\nstrecken. Die versuchte Zwangsvollstreckung blieb fruchtlos. In der unter dem\n\n24. Juli 2001 gestellten Kostenrechnung setzte der Gerichtsvollzieher Gebüh-\n\nren dreifach an. Auf die Erinnerungen der Gläubigerin und des Bezirksrevisors\n\nsetzte das Amtsgericht mit Beschluß vom 18. Januar 2002 die Kosten neu fest.\n\nMit seiner am 30. Januar 2002 eingelegten Beschwerde machte der Bezirksre-\n\nvisor u.a. geltend, es habe entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht\n\nnur ein Auftrag, sondern es hätten drei Aufträge vorgelegen. Das Landgericht\n\nhat die Beschwerde teilweise zurückgewiesen mit der Begründung, der Ge-\n\nrichtsvollzieher habe nur einen Auftrag zu erfüllen gehabt, obwohl aus drei Ti-\n\nteln zu vollstrecken gewesen sei. Wegen der Frage, wann bei der gleichzeiti-\n\ngen Vollstreckung aus mehreren Titeln kostenrechtlich nur von einem Auftrag\n\nauszugehen sei, hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf\n\n§ 574 Abs. 3 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelas-\n\nsen. Mit der von ihm selbst eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde\n\nbegehrt der Bezirksrevisor die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.\n\n1. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG ist § 5 Abs. 2 bis 6 GKG auf die\n\nErinnerung und die Beschwerde entsprechend anzuwenden. Nach § 5 Abs. 2\n\nSatz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bun-\n\ndes nicht statt. Bei dieser schon vor dem 1. Januar 2002 geltenden Beschrän-\n\nkung des Rechtsmittelzuges im Kostenansatzverfahren ist es nach der Neuge-\n\nstaltung des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerderechts durch das Zivil-\n\nprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geblieben. Art. 32\n\nNr. 1 a ZPO-RG hat mit dem Wegfall des Ausschlusses der weiteren Be-\n\nschwerde die Fassung des § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG lediglich an die Änderung\n\nder Beschwerdevorschriften angepaßt. Der Ausschluß der Beschwerde an ei-\n\nnen obersten Gerichtshof des Bundes im Kostenansatzverfahren ist dagegen\n\nbeibehalten worden. In der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber eindeu-\n\ntig zum Ausdruck gebracht, daß damit auch die Rechtsbeschwerde ausge-\n\nschlossen sein soll, weil für die Entscheidung hierüber der Bundesgerichtshof\n\nzuständig wäre (BT-Drucks. 14/4722, S. 139 zu Art. 32 Nr. 1 a; vgl. ferner\n\nHartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. § 5 GKG Rn. 35 sowie § 5 GvKostG Rn.\n\n34).\n\nSoweit der Gesetzgeber gerade auf dem Gebiet des Kostenrechts die\n\nEntscheidung von rechtlichen Grundsatzfragen durch das Rechtsbeschwerde-\n\ngericht für notwendig erachtet (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 116), soll die Ver-\n\neinheitlichung der Rechtsprechung ersichtlich auch nach seiner Vorstellung im\n\nKostenfestsetzungsverfahren erfolgen.\n\n2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht ändert\n\nan dem Ausschluß des Rechtsmittelweges zum Bundesgerichtshof gemäß den\n\n§§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG, 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG nichts. Eine Bindung des\n\nRechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO\n\nbesteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz (hier: § 5 Abs. 2 Satz 3\n\nGKG) der Anfechtung entzogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung\n\nunanfechtbar bleibt (BGH, Urt. v. 24. Juni 1987 - IVb ZR 5/86, NJW 1988, 49,\n\n50 f; Urt. v. 18. März 1992 - VIII ZR 112/91, DtZ 1992, 216, 217; Beschl. v.\n\n12. September 2002 - III ZB 43/02, z.V.b.). Die Bindungswirkung der Rechts-\n\nmittelzulassung umfaßt bei der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO\n\nn.F.) ebenso wie bei der Revision alten (§ 546 Abs. 1 Satz 3 ZPO a.F.) wie\n\nneuen Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.) nur die Bejahung der in den\n\n§§ 574 Abs. 3 Satz 1, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. bzw. § 546 Abs. 1 Satz 2\n\nZPO a.F. genannten Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BT-Drucks. 14/4722,\n\nS. 105, 116; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 543 Rn. 17, 19; Zöller/Gummer, ZPO\n\n23. Aufl. § 543 Rn. 27, § 574 Rn. 15). Die Zulassung des Rechtsmittels kann\n\ndagegen nicht dazu führen, daß dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener\n\nInstanzenzug eröffnet wird.\n\nIII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist weiter deshalb unzulässig, weil sie nicht\n\ndurch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt\n\nworden ist, § 78 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02,\n\nNJW 2002, 2181 f zur Rechtsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 AVAG; Beschl. v.\n\n4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793). Der Anwaltszwang im Rechts-\n\nbeschwerdeverfahren beruht darauf, daß die Rechtsbeschwerde dem Ziel\n\ndient, entweder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung klären zu lassen\n\noder zur Rechtsfortbildung oder -vereinheitlichung beizutragen, und es zur Fil-\n\nterung und Strukturierung dieser Verfahren der besonderen Kenntnisse und\n\ndes Sachverstandes der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof bedarf\n\n(BGH, Beschl. v. 21. März 2002, aaO). Er gilt daher uneingeschränkt für jede\n\nPartei, auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften (vgl. Musielak/Weth aaO\n\n§ 78 Rn. 15).\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nKreft Kirchhof Fi-\n\nscher\n\n Raebel Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_271-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-01/ix-zb-271-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"GvKostG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_271-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_271-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-01/ix-zb-271-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_271-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:37:50.414432+00:00"}}