{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_249-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-12-04","aktenzeichen":"IX ZB 249/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO § 9 Abs. 3, § 64 Abs. 2 Wurde der Schuldner zu dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters gehört, ist das Fehlen der festgesetzten Beträge in der öffentlichen Bekanntmachung für den Nachweis der Zustellung ohne Bedeutung (im Anschluß an BayObLG InsO 2002, 129).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 249/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Dezember 2003\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nInsO § 9 Abs. 3, § 64 Abs. 2\n\nWurde der Schuldner zu dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters gehört,\n\nist das Fehlen der festgesetzten Beträge in der öffentlichen Bekanntmachung für\n\nden Nachweis der Zustellung ohne Bedeutung (im Anschluß an BayObLG InsO\n\n2002, 129).\n\nBGH, Beschluß vom 4. Dezember 2003 - IX ZB 249/02 - LG Amberg\n\nAG Amberg\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill\n\nam 4. Dezember 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Amberg vom 23. Mai 2002 wird auf Kosten der\n\nSchuldnerin als unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: 88.418,39 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer weitere Beteiligte war Verwalter im auf Antrag der Schuldnerin eröff-\n\nneten und später nach § 212 InsO eingestellten Insolvenzverfahren über das\n\nVermögen der Schuldnerin. Mit Schriftsatz vom 28. November 2001 beantragte\n\ner - zeitgleich mit seiner Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens - die\n\nFestsetzung einer Vergütung in Höhe von 214.329,16 DM. Der Prozeßbevoll-\n\nmächtigte der Schuldnerin erhielt den Antrag zur Stellungnahme. Diese erfolgte\n\nnach Ablauf der bis zum 15. Dezember 2001 verlängerten Stellungnahmefrist\n\nmit Schriftsatz vom 20. Dezember 2001. Schon am 18. Dezember 2001 hatte\n\nder Rechtspfleger des Amtsgerichts die Vergütung antragsgemäß bewilligt.\n\n(cid:0)\n\nDieser Beschluß wurde noch im Dezember 2001 in der Form des § 64 Abs. 2\n\nInsO im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gemacht.\n\nGegen den Beschluß legte der Prozeßbevollmächtigte der Schuldnerin\n\nmit am selben Tage eingegangenem Faxschreiben vom 28. Januar 2002 sofor-\n\ntige Beschwerde ein, mit der er geltend machte, daß der Beschluß der Schuld-\n\nnerin bislang nicht zugestellt worden sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 18. Fe-\n\nbruar 2002 beantragte er vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.\n\nDas Landgericht hat die sofortige Beschwerde unter Zurückweisung des\n\nWiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Mit ihrer Rechtsbe-\n\nschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr auf Herabsetzung der Vergütung gerich-\n\ntetes Begehren weiter.\n\nII.\n\nDie kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die\n\nRechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung\n\ndes Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-\n\nscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2\n\nZPO).\n\n1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Zustel-\n\nlungsfiktion der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO verfas-\n\nsungsrechtlich (vgl. Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG) auch dann gerechtfer-\n\ntigt ist, wenn einer anderen Art der Bekanntmachung im Einzelfall keine sachli-\n\nchen Gründe entgegengestanden hätten, ist durch die nach § 7 InsO a.F. er-\n\ngangene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom\n\n17. Dezember 2001 (ZInsO 2002, 129) im Grundsatz bereits geklärt. Danach\n\nkann bei Vergütungsfestsetzungsanträgen gemäß § 64 InsO die Rechtsmittel-\n\nfrist auch durch öffentliche Bekanntmachung allein gegenüber den Verfahrens-\n\nbeteiligten in Lauf gesetzt werden. Unterbleibt eine daneben gesetzlich vorge-\n\nschriebene Einzelzustellung, so ist dies bei ordnungsgemäßer öffentlicher Be-\n\nkanntmachung für die Berechnung der Rechtsmittelfrist grundsätzlich ohne Be-\n\ndeutung (BayObLG aaO S. 130 f; zustimmend HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 9\n\nRn. 9). Dies gilt jedenfalls in dem hier gegebenen Fall, daß der Beschwerde-\n\nführer zu dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zuvor gehört worden\n\nist. Der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts lag der auch\n\nim Streitfall gegebene Sachverhalt zugrunde, daß in der öffentlichen Bekannt-\n\nmachung die festgesetzten Beträge nicht veröffentlicht waren. Diese Entschei-\n\ndung hat der Bundesgerichtshof bei der Prüfung der Frage, ob höchstrichterli-\n\ncher Klärungsbedarf besteht, zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli\n\n2002 - IX ZB 31/02, NJW 2002, 2945, 2946). Neue grundsätzliche Gesichts-\n\npunkte, die das Bayerische Oberste Landesgericht in seine Entscheidung nicht\n\neinbezogen hat, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Mit der von ihr zitierten\n\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1988, 1255;\n\n1988, 2361) setzt sich das Gericht ausdrücklich auseinander.\n\n2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Voraussetzungen\n\neiner Wiedereinsetzung (§ 233 ZPO) verneint hat, erschöpfen sich in der Wür-\n\ndigung des Einzelfalls; eine höchstrichterliche Entscheidung ist auch insoweit\n\nnicht erforderlich.\n\nKreft Fischer Ganter\n\n Kayser Vill","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_249-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-04/ix-zb-249-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_249-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_249-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-04/ix-zb-249-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_249-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:04:15.742895+00:00"}}