{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_152-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-11-14","aktenzeichen":"IX ZB 152/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO § 304 Abs. 1 i.d.F. vom 1. Dezember 2001 Ein Schuldner, der im Zeitpunkt der Antragstellung noch eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, fällt weder unter § 304 Abs. 1 Satz 1 noch un- ter Satz 2.","text_plain":"BGHR!\n\nIX ZB 152/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. November 2002\n\nin dem Verfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nInsO § 304 Abs. 1 i.d.F. vom 1. Dezember 2001\n\nEin Schuldner, der im Zeitpunkt der Antragstellung noch eine selbständige\n\nwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, fällt weder unter § 304 Abs. 1 Satz 1 noch un-\n\nter Satz 2.\n\nBGH, Beschluß vom 14. November 2002 - IX ZB 152/02 - LG Chemnitz\n\n AG Chemnitz\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann\n\nam 14. November 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Chemnitz vom 6. März 2002 wird auf Kosten des\n\nSchuldners zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird\n\nauf 511,29 Euro festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Schuldner, der eine Zahnarztpraxis betreibt und einen Mitarbeiter\n\nsowie eine Auszubildende beschäftigt, beantragte am 23. Juni 2000 die Eröff-\n\nnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Zurückweisende Entscheidungen\n\ndes Amts- und des Landgerichts wurden auf weitere sofortige Beschwerde hin\n\nvom Oberlandesgericht aufgehoben. Die Sache wurde an das Amtsgericht zu-\n\nrückverwiesen. Dieses half der sofortigen Beschwerde nicht ab, und das Land-\n\ngericht wies diese wiederum zurück.\n\nDas Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt,\n\nmaßgebend für die hier zu entscheidende Frage, ob der Schuldner dem Ver-\n\nbraucher- oder dem Regelinsolvenzverfahren unterfalle, sei § 304 InsO in der\n\nseit 1. Dezember 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung der\n\nInsolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I\n\nS. 2710). Nach dessen eindeutigen Wortlaut könne über das Vermögen eines\n\nSchuldners, der als natürliche Person eine selbständige wirtschaftliche Tätig-\n\nkeit ausübe, unabhängig von deren Umfang nur ein Regelinsolvenzverfahren\n\ndurchgeführt werden.\n\nII.\n\nDie dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nach\n\n§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. in Verbindung mit § 7 InsO statthaft und auch im\n\nübrigen zulässig, jedoch unbegründet.\n\n1. Daß der Antrag des Schuldners nach dem seit 1. Dezember 2001\n\ngeltenden Recht zu beurteilen ist, zieht die Rechtsbeschwerde - mit Recht -\n\nnicht in Zweifel.\n\n2. Nach dem neuen Recht ist der Schuldner jedoch auf das Regelinsol-\n\nvenzverfahren zu verweisen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist\n\nder Wortlaut des Gesetzes eindeutig. Er steht überdies im Einklang mit dem\n\nsich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Willen des Gesetzgebers. Ver-\n\nfassungsrechtliche Bedenken gegen ein derartiges Verständnis bestehen nicht.\n\na) Gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1 InsO n.F. gelten für eine natürliche Per-\n\nson, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat,\n\ndie Vorschriften des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Für einen Schuldner, der\n\neine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, also jetzt nicht mehr\n\nausübt, trifft dies gemäß Satz 2 nur dann zu, wenn seine Vermögensverhältnis-\n\nse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnis-\n\nsen bestehen. Ein Schuldner, der im Zeitpunkt der Antragstellung noch eine\n\nselbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, fällt weder unter Satz 1 noch un-\n\nter Satz 2.\n\nIn der Literatur werden diese Vorschriften - soweit ersichtlich - einhellig\n\nin diesem Sinne verstanden (vgl. Wenzel, in: Kübler/Prütting, InsO § 304\n\nRn. 13; Fluck, in: Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 304 Rn. 11; Braun/Buck,\n\nInsO 2002 § 304 Rn. 12, 15; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht 2002 Rn. 877;\n\nVallender NZI 2001, 561, 563; Fuchs NZI 2002, 239, 240).\n\nb) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Situation eines noch wirt-\n\nschaftlich selbständig Tätigen, die sich von der eines Verbrauchers nicht we-\n\nsentlich unterscheide, habe der Gesetzgeber nicht bedacht, ihm sei erkennbar\n\ndaran gelegen gewesen, das Verbraucherinsolvenzverfahren auch weiterhin\n\nfür Kleinunternehmer mit überschaubaren Vermögensverhältnissen zuzulas-\n\nsen, ist unzutreffend. Ausweislich der Begründung zu § 304 n.F. (BT-Drucks.\n\n14/5680 S. 30) wollte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Verbrau-\n\ncherinsolvenzverfahrens neu ordnen, weil die \"Einbeziehung von Kleinunter-\n\nnehmen ... schwierige Abgrenzungsprobleme verursacht und zu einer erhebli-\n\nchen Justizbelastung beigetragen\" hat. Im Grundsatz wollte er \"alle ehemaligen\n\noder noch aktiven Selbständigen nicht dem Verbraucher-, sondern dem Re-\n\ngelinsolvenzverfahren\" zuweisen. Eine Ausnahme sollte nur \"für die Schuldner\n\ngemacht (werden), die eine geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit\n\nausgeübt haben\".\n\nc) Mit der Neuregelung werden - entgegen der Meinung der Rechtsbe-\n\nschwerde - nicht unter Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG vergleichbare Sachver-\n\nhalte unterschiedlich geregelt.\n\nDer Gesetzgeber wollte, wie ausgeführt, Abgrenzungsprobleme ausräu-\n\nmen und die Rechtsanwendung vereinfachen. Ein derartiges - legitimes - Vor-\n\nhaben nötigt zu einer Verallgemeinerung, die vereinzelt auch Sachverhalte er-\n\nfassen kann, welche für sich genommen auch anders hätten gelöst werden\n\nkönnen. Da nach den bisher gemachten Erfahrungen der mit der Durchführung\n\neines Verbraucherinsolvenzverfahrens verbundene Aufwand bei werbenden\n\nUnternehmern - auch Kleinunternehmern - \"häufig ohne nennenswertes Ergeb-\n\nnis\" blieb (BT-Drucks. 14/5680 S. 30), hält es sich im Rahmen des gesetzgebe-\n\nrischen Ermessens, wenn werbende Unternehmer von der Teilnahme am Ver-\n\nbraucherinsolvenzverfahren ganz ausgeschlossen werden, obgleich es auch\n\nwerbende Unternehmer geben mag, deren Vermögenssituation mit derjenigen\n\neines Verbrauchers vergleichbar ist.\n\nDer Ansicht der Rechtsbeschwerde, wenn ein Schuldner auf die Regel-\n\ninsolvenz verwiesen werde, weil er als Unternehmer noch aktiv sei, würden\n\nUmgehungsversuche provoziert und es entstünden Wertungswidersprüche,\n\nkann nicht gefolgt werden. Daß ein Schuldner nach Stellung eines zulässigen\n\nund begründeten Antrags auf Eröffnung der Verbraucherinsolvenz vorgefaßter\n\nAbsicht gemäß einen zuvor aufgegebenen Betrieb wieder aufnimmt, wird selten\n\nvorkommen. Rechtsmißbräuchlichen Vorgehensweisen kann - ebenso wie frü-\n\nher (vgl. OLG Rostock NZI 2001, 213, 214) - die Anerkennung versagt werden.\n\nDie Anreize für eine \"Flucht in die Verbraucherinsolvenz\" waren nach der alten\n\nRechtslage eher höher; das war gerade Anlaß für die gesetzliche Neuregelung.\n\nDaß umgekehrt ein Gläubiger, der einer Schuldenbereinigung nicht zustimmen\n\nmöchte und eine Ersetzung seiner Einwilligung durch das Gericht befürchtet\n\n(§ 309 Abs. 1 InsO n.F.), diese Möglichkeit durch einen Insolvenzantrag vor\n\nBetriebseinstellung unterlaufen könnte, ist ebensowenig anzunehmen. Sein\n\nInsolvenzantrag ist nur erfolgreich, wenn die Eröffnungsvoraussetzungen vor-\n\nliegen. Wenn der Schuldner gleichwohl den Betrieb fortführt, muß er es sich\n\ngefallen lassen, nicht als Verbraucher behandelt zu werden. Im übrigen kann er\n\neinem Gläubigerantrag zuvorkommen, wenn er einem Eröffnungsantrag wegen\n\ndrohender Zahlungsunfähigkeit stellt (§ 18 InsO) und zuvor seinen Betrieb auf-\n\ngibt.\n\nAls niedergelassener Zahnarzt übt der Schuldner eine selbständige wirt-\n\nschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 304 Abs. 1 InsO n.F. aus (vgl. § 1 Abs. 2\n\nZahnheilkG). Daß Zahnärzte weit überwiegend selbständig tätig sind und der\n\nArbeitsmarkt für solche, die eine abhängige Stellung anstreben, beschränkte\n\nMöglichkeiten bietet, macht die gesetzliche Regelung nicht verfassungswidrig.\n\nKreft Ganter Raebel\n\n Kayser Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_152-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-14/ix-zb-152-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_152-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_152-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-14/ix-zb-152-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_152-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:42:58.240723+00:00"}}