{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_134-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-03-13","aktenzeichen":"IX ZB 134/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2, Satz 3; § 574 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 3 Satz 2; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulas- sung wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 134/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. März 2003\n\nin der Zwangsvollstreckungssache\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nZPO § 568 Satz 2 Nr. 2, Satz 3; § 574 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 3 Satz 2; GG Art. 101 Abs. 1\n\nSatz 2\n\nEntscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung\n\nbeimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulas-\n\nsung wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen\n\nfehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen.\n\nBGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - LG Münster\n\n AG Bocholt\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:1)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:18)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:8)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:21)(cid:23)(cid:27)(cid:11)(cid:28)(cid:29)(cid:12)(cid:30)(cid:8)(cid:31)(cid:1) (cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)\"!$#(cid:31)(cid:16)(cid:11)(cid:12)(cid:13)(cid:8)(cid:31)(cid:1)&%(cid:17)(cid:24)’#(cid:17)(cid:8)(cid:31)((cid:19)(cid:8)(cid:15))*%(cid:6)(cid:0)+(cid:1)&(cid:3)(cid:17),-(cid:8)(cid:31)(cid:1)(cid:9).(cid:31)/0#1(cid:16)(cid:17)(cid:16)(cid:20)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:25)23(cid:8)(cid:17)4(cid:11)576\"8(cid:17)(cid:21)\n\nam 13. März 2003\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluß der\n\n5. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Münster vom\n\n21. März 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht\n\nzurückverwiesen.\n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht\n\nerhoben.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Gläubiger sind die minderjährigen Kinder des Schuldners aus erster\n\nEhe. Sie leben derzeit von Sozialhilfe. Am 1. Februar 2002 haben sie wegen\n\ndes Unterhaltsrückstandes und wegen des laufenden Unterhaltes ab Januar\n\n2002 die Pfändung und Überweisung von Ansprüchen des Schuldners gegen\n\ndie Bundesanstalt für Arbeit auf Zahlung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosen-\n\n9\n\nhilfe, Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld und Übergangsgeld erwirkt. Das\n\nAmtsgericht hat den Pfändungsfreibetrag für den notwendigen Unterhalt des\n\nVollstreckungsschuldners statt auf die im Pfändungs- und Überweisungsantrag\n\n.(cid:15))*(cid:21)(cid:23)(cid:27)(cid:11)(cid:28)>=@?BAC(cid:18)(cid:17)(cid:8)(cid:17)DE2’(cid:8)<(cid:12)F(cid:12)(cid:13)6(cid:31)/0(cid:8)1(cid:28)(cid:17)(cid:1)(cid:9)(cid:8)(cid:22)(cid:21)G(cid:16)(cid:17)576(cid:31)/H/0(cid:8)(cid:31)(cid:16)(cid:19)DI(cid:10)\n\n(cid:1)H(cid:8)(cid:22)(cid:21)G(cid:16)\n\ngenannten 574 \n\nuf 730 \n\n:<;\n\nweiteres Kind festgesetzt. Hiergegen haben die Gläubiger Beschwerde einge-\n\nlegt mit dem Antrag, den Pfändungsfreibetrag nach dem Sozialhilfebedarf zu\n\n(cid:10)(cid:9)(cid:8)(cid:17)DJ(cid:12)\n\n(cid:14)(cid:19)DK(cid:8)<(cid:12)\n\n(cid:8)(cid:31)(cid:16)L(cid:3)M(cid:0)3#(cid:17)D(cid:25)N(cid:29)#(cid:31)(cid:16)<(cid:18)(cid:17).(cid:17)(cid:8)(cid:31)(cid:1)&(cid:21)(cid:23)(cid:27)\n\nbemessen und auf 586,49 \n\nht hat das Rechtsmit-\n\ntel mit Beschluß des Einzelrichters vom 21. März 2002 zurückgewiesen und die\n\nRechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser beantragen die Gläubiger erneut\n\nFestsetzung des im Pfändungs- und Überweisungsantrag genannten Pfän-\n\ndungsfreibetrages.\n\nII.\n\nDas Beschwerdegericht (Einzelrichter) hat ausgeführt, das Landgericht\n\nhabe den Freibetrag gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO bisher nach dem dop-\n\npelten Sozialhilferegelsatz bemessen. Nunmehr sei der pfändungsfreie not-\n\nwendige Unterhalt des Vollstreckungsschuldners unter Aufgabe der bisherigen\n\nRechtsprechung der Kammer mit dem Amtsgericht in Anlehnung an den mate-\n\nriellen Mindestselbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen. Denn die\n\nAnpassung der Sozialhilfesätze habe mit dem Anstieg der Lebenshaltungsko-\n\nsten nicht Schritt gehalten.\n\nIII.\n\n#\n:\n(cid:14)\n;\n:\n:\n\nDie Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.\n\nDie Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen\n\n§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden und damit gegen\n\ndas Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)\n\nverstoßen hat (vgl. unten zu 2.). Eine Bestimmung des Gesetzes, nach welcher\n\nder Einzelrichter die Rechtsbeschwerde nicht zulassen kann, fehlt, obwohl eine\n\nsolche Sperre der Logik von § 568 Satz 2 Nr. 2, § 574 Abs. 2 ZPO entspräche\n\nund nach den Erfahrungen des Senats zweckmäßig gewesen wäre. Gleichwohl\n\nsieht der Senat davon ab, das Gesetz durch eine entsprechende Rechtsregel\n\nfortzubilden.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Rechts-\n\nmittel zwar trotz Zulassung unstatthaft, wenn die Entscheidung von Gesetzes\n\nwegen einer Anfechtung entzogen ist (BGH, Beschl. v. 28. März 1984 - IVb ZB\n\n774/81, NJW 1984, 2364 zu § 53g Abs. 2 FGG; v. 12. September 2002 - III ZB\n\n43/02, NJW 2002, 3554 zu § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO; v. 1. Oktober\n\n2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70 zu § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG; v. 8. Oktober\n\n2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211 f zu § 238 Abs. 3 ZPO; vgl. auch BFHE\n\n164, 75; BFH NVwZ 1999, 696; BVerwGE 48, 372, 374). Dies gilt auch dann,\n\nwenn gegen die Entscheidung das zugelassene Rechtsmittel vom Gesetz nicht\n\nvorgesehen (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1987 - IVb ZR 5/86, NJW 1988, 49, 50 f\n\n- unwirksame Revisionszulassung bei allein statthafter, jedoch nach § 567\n\nAbs. 3 Satz 1 ZPO a.F. unzulässiger weiterer Beschwerde), eine Zulassung\n\nnicht mehr möglich (BGHZ 44, 395 ff - Ergänzungsurteil) oder die Zulassung\n\nbzw. Annahme des Rechtsmittels dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist\n\n(BGH, Beschl. v. 30. November 1979 - I ZR 30/79, NJW 1980, 786 - Beschwer\n\noberhalb der Revisionssumme des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Keinem der\n\ngenannten Fälle steht aber die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den\n\nEinzelrichter gleich.\n\n2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der\n\nAufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen\n\nRichters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht\n\nselbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten\n\ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO\n\nder mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Der Einzelrichter\n\nhat die Zulassung nicht näher begründet, so daß nicht erkennbar ist, auf wel-\n\nche Alternative des § 574 Abs. 2 ZPO er sie gestützt hat. Diese Frage kann\n\njedoch auf sich beruhen. Denn der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in\n\n§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO umfaßt ebenso wie zum Beispiel § 348 Abs. 3 Nr. 2\n\nund § 526 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO neben der grundsätzlichen Bedeu-\n\ntung im engeren Sinn die in § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 522 Satz 1 Nr. 3;\n\n§ 543 Satz 1 Nr. 2 und § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genannten Fälle der Rechts-\n\nfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. BT-Drucks.\n\n14/4722 S. 99 zu § 526 Abs. 2). Der Einzelrichter verfügt bei Rechtssachen,\n\ndenen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, über kein Handlungsermessen.\n\nZwar könnte die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 568 Satz 2 ZPO auf\n\nein solches Ermessen hindeuten (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 111). Sie deckt\n\nsich insoweit aber nicht mit dem unmißverständlichen Wortlaut und dem Zweck\n\ndes Gesetzes. Danach ist dem Einzelrichter die Entscheidung von Rechtssa-\n\nchen mit grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt. Darin unterscheidet\n\ner sich von dem nicht originären Einzelrichter, der ihm zugewiesene Rechtssa-\n\nchen von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 348a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 526\n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht ohne weiteres an das Kollegium zurückübertra-\n\ngen kann.\n\nMit der Entscheidung durch den Einzelrichter ist die Sache dem Kollegi-\n\num als dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen worden. Dies beruht nicht\n\netwa auf einer nur irrtümlichen Überschreitung der dem Einzelrichter vom Ge-\n\nsetz gezogenen Grenzen. Verneint und bejaht der Einzelrichter die gleiche\n\nVorfrage in ein- und derselben Entscheidung, so ist diese offene Unvereinbar-\n\nkeit stets als objektiv willkürlich anzusehen. Dies folgt aus der Einheit der Ent-\n\nscheidung. Weder die Antwort des Einzelrichters auf die Zuständigkeitsfrage\n\nnoch seine Antwort auf die Zulassungsfrage muß für sich genommen willkürlich\n\nsein. Darauf kommt es aber auch nicht an. Das Beschwerdegericht war mit dem\n\nEinzelrichter falsch besetzt, weil es die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.\n\nBringt der Einzelrichter durch Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Ausdruck,\n\ndaß die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist, so hat er sich seine\n\nEntscheidungszuständigkeit objektiv willkürlich angemaßt.\n\nDer Einzelrichter hat mithin § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht in seinen Vor-\n\naussetzungen falsch ausgelegt und deshalb falsch angewendet, sondern er hat\n\ndie gesetzlichen Grenzen seiner Entscheidungszuständigkeit insgesamt nicht\n\nbeachtet. Entweder hat er die Frage seiner Zuständigkeit übergangen oder er\n\nhat ein Übertragungsermessen für sich in Anspruch genommen, welches nach\n\ndem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht besteht (vgl. in diesem Zusammen-\n\nhang Bettermann AöR 94, 263, 288). Damit hat der Einzelrichter das Gebot des\n\ngesetzlichen Richters grundlegend verkannt. Die Nichtübertragung des Verfah-\n\nrens auf die voll besetzte Kammer erfüllte die Voraussetzungen der objektiven\n\nWillkür. Sie war offensichtlich unvertretbar und lag außerhalb der Gesetzlich-\n\nkeit, so daß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl. BVerfGE 3, 359, 364;\n\n29, 45, 48 f; 29, 166, 172 f; 76, 93, 96; 87, 282, 285; 96, 68, 77; ferner BGHZ\n\n85, 116, 118 f).\n\n3. Den Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters\n\nkann der Senat von Amts wegen berücksichtigen. Zwar hat die Rechtspre-\n\nchung in den Fällen des § 551 Nr. 1 ZPO a.F. (nunmehr § 547 Nr. 1 ZPO)\n\ndurchweg eine Besetzungsrüge verlangt (vgl. BGHZ 41, 249, 254; BGH,\n\nBeschl. v. 26. März 1986 - III ZR 114/85, NJW 1986, 2115; Urt. v. 20. Juni\n\n1991 - VII ZR 11/91, NJW 1992, 512). Daran wird grundsätzlich festgehalten.\n\nDie bislang entschiedenen Fälle sind indes mit der willkürlichen Zuständig-\n\nkeitsüberschreitung des originären Beschwerdeeinzelrichters bei Rechtsfragen\n\nvon grundsätzlicher Bedeutung nicht vergleichbar. Die dieser Rechtsprechung\n\nzugrundeliegenden Besetzungsfehler hatten auf den Rechtsmittelzug keinen\n\nEinfluß; die Eröffnung eines Rechtsmittels hing von ihnen nicht ab. Dies ist im\n\nvorliegenden Fall anders. Hier besteht ein öffentliches Interesse an der Wah-\n\nrung der Funktionsfähigkeit des für die Klärung von Rechtsfragen mit grund-\n\nsätzlicher Bedeutung neu eingeführten Rechtsbeschwerdeverfahrens. Wenn\n\ndieses Verfahren die ihm vom Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe erfüllen soll,\n\nmuß das Rechtsbeschwerdegericht auch von Amts wegen darauf achten, daß\n\nin der Beschwerdeinstanz nicht unter Verletzung des Verfahrensgrundrechts\n\nauf den gesetzlichen Richters die Zuständigkeitsverteilung zwischen Einzel-\n\nrichter und Kollegium verschoben wird (vgl. auch BAG NJW 1962, 318).\n\n4. Schließlich steht § 568 Satz 3 ZPO einer Berücksichtigung der Verlet-\n\nzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht entgegen. Nach dem Wortlaut dieser\n\nNorm kann auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung des Verfahrens\n\nvom Einzelrichter auf das Kollegium ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.\n\nDas Nachprüfungsverbot erstreckt sich auf zwei Fälle. Es schützt die Zulas-\n\nsung der Rechtsbeschwerde durch das Kollegium, damit nicht trotz Bindung an\n\ndie Zulassung geltend gemacht werden kann, die Sache sei nicht grundsätzlich\n\nund daher vom Beschwerdegericht in falscher Besetzung entschieden worden\n\n(Unanfechtbarkeit der Übertragung). Es schützt ferner die sachliche Nachprüf-\n\nbarkeit von Einzelrichterentscheidungen bei zulassungsfreier Rechtsbeschwer-\n\nde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ohne das Nachprüfungsverbot könnte sich nach\n\nDarlegung der Zulässigkeit (§ 574 Abs. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) eine Verlet-\n\nzung von § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO ergeben und eine Einzelrichterentscheidung\n\nbereits wegen eines solchen Verfahrensfehlers, der keineswegs auf Willkür zu\n\nberuhen braucht, nach § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 1 ZPO der Aufhebung unterlie-\n\ngen (Unanfechtbarkeit der Nichtübertragung).\n\nVon diesen Fällen unterscheidet sich die Entscheidung eines Einzel-\n\nrichters, der trotz der von ihm bejahten Grundsätzlichkeit entgegen § 568\n\nSatz 2 Nr. 2 ZPO unter Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen\n\nRichters von einer Übertragung des Verfahrens auf die voll besetzte Kammer\n\nabsieht und die Rechtsbeschwerde zuläßt, grundlegend. Es kann nicht Sinn\n\ndes § 568 Satz 3 ZPO sein, bei der Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf\n\nden gesetzlichen Richter eine andernfalls nur im Wege der Verfassungsbe-\n\nschwerde mögliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht auszu-\n\nschließen.\n\nIV.\n\nWegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten\n\nmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.\n\nKreft Ganter Raebel\n\n,M(cid:8)(cid:31)(cid:1)(cid:9).(cid:31)/0#(cid:31)(cid:16)(cid:17)(cid:16)\n\n23(cid:8)(cid:17)4(cid:11)576<8(cid:17)(cid:21)(cid:23)9","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_134-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/ix-zb-134-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 526","ref_norm":"526","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_134-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_134-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/ix-zb-134-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_134-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:13:25.063917+00:00"}}