{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_121-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-12-18","aktenzeichen":"IX ZB 121/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1; BZRG §§ 45 ff Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat setzt nicht voraus, daß die Straftat in einem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren steht, in dem die Restschuldbefreiung beantragt wird. Verurteilungen des Schuldners sind jedenfalls innerhalb der fünfjährigen Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG zu berücksichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 121/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Dezember 2002\n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nInsO § 290 Abs. 1 Nr. 1; BZRG §§ 45 ff\n\nDie Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat setzt nicht\n\nvoraus, daß die Straftat in einem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren steht,\n\nin dem die Restschuldbefreiung beantragt wird. Verurteilungen des Schuldners sind\n\njedenfalls innerhalb der fünfjährigen Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG zu\n\nberücksichtigen.\n\nBGH, Beschluß vom 18. Dezember 2002 - IX ZB 121/02 - LG Regensburg\nAG Regensburg\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann\n\nam 18. Dezember 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Regensburg vom 27. März 2002 wird auf Kosten\n\ndes Schuldners zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 4.000 \n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Auf Antrag des Schuldners wurde über sein Vermögen ein Verbrau-\n\ncherinsolvenzverfahren durchgeführt, in dem er die Restschuldbefreiung be-\n\ngehrt. Im Schlußtermin beantragte die Beteiligte zu 1) als Insolvenzgläubigerin,\n\ndem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen; sie stützte sich hierzu\n\nauf die rechtskräftige Verurteilung des Schuldners vom 19. September 2001 zu\n\neiner Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60 DM wegen Verletzung\n\nder Buchführungspflicht in drei Fällen (§ 283b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3b sowie\n\nAbs. 3 StGB). Das Amtsgericht hat die Restschuldbefreiung versagt und das\n\nLandgericht dies entgegen der sofortigen Beschwerde des Schuldners bestä-\n\ntigt. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.\n\n(cid:0)\n\n2. Das Landgericht hat - auch unter Verweisung auf die Begründung des\n\nAmtsgerichts - ausgeführt: Der Versagungsantrag sei zulässig, der Versa-\n\ngungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch Vorlage des Strafurteils glaub-\n\nhaft gemacht. Die Verurteilung sei noch nicht gemäß § 51 BZRG tilgungsreif.\n\n§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO setze nicht einen sachlichen Zusammenhang zwischen\n\nder Verurteilung und dem gegenständlichen Insolvenzverfahren voraus. Nur\n\nder redliche Schuldner solle Restschuldbefreiung erlangen. Eine Verurteilung\n\nwegen einer Insolvenzstraftat schließe stets die Annahme aus, daß es sich um\n\neinen redlichen Schuldner handele.\n\n3. Demgegenüber rügt die Rechtsbeschwerde: Der dem Schuldner zur\n\nLast gelegte Sachverhalt habe sich in der Zeit vom Dezember 1995 bis August\n\n1997 ereignet, als unklar gewesen sei, welcher Steuerberater die Bilanz hätte\n\nerstellen sollen. Die Anklage habe sich im wesentlichen auf den Vorwurf der\n\nUntreue bezogen. Insoweit sei der Schuldner freigesprochen und nur wegen\n\neines Nebenpunktes - Verstoß gegen Buchführungsvorschriften - verurteilt\n\nworden.\n\nEine Auslegung des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO dahin, daß auch die ge-\n\nringste Verurteilung, die zudem keinen Bezug auf das konkrete Insolvenzver-\n\nfahren habe, die Restschuldbefreiung ausschließe, verletze das Übermaßver-\n\nbot. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Versagungsantrag von einem\n\nGläubiger stamme, der selbst nicht durch die Straftat des Schuldners geschä-\n\ndigt sei. Die Gläubiger- und Schuldnerinteressen würden hinreichend gewahrt,\n\nwenn es dem Schuldner obliege, konkret darzulegen, daß die frühere Straftat\n\nmit dem Insolvenzverfahren nichts zu tun habe und die von ihm vorgetragenen\n\nTatsachen auch nicht seine Unredlichkeit indizierten.\n\nII.\n\nDas gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, §§ 575, 576 ZPO\n\nzulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\n1. Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung auf An-\n\ntrag zu versagen, wenn der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283\n\nbis 283c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Ob diese Verurteilung in ei-\n\nnem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen muß, in welchem die\n\nRestschuldbefreiung beantragt wird, ist streitig. Die weitaus überwiegende\n\nAuffassung in der Rechtsprechung (OLG Celle ZInsO 2001, 414, 416 m. zust.\n\nAnm. von Hergenröder DZWIR 2001, 342, 343 f; BayObLG NZI 2002, 110; a.M.\n\nAG Göttingen ZVI 2002, 290, 291 f) und Teile der Literatur (Kübler/Prütting/\n\nWenzel, InsO § 290 Rn. 8a; Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 33; Uhlen-\n\nbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 16; a.M. Frankfurter Kommentar zur\n\nInsO/Ahrens, 3. Aufl. § 290 Rn. 13; Heidelberger Kommentar zur InsO/Land-\n\nfermann, 2. Aufl. § 290 Rn. 4; Hess, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 15) verneinen ein\n\nsolches Erfordernis. Dem stimmt der erkennende Senat zu.\n\n2. Für die Richtigkeit dieser Ansicht spricht zunächst der Wortlaut des\n\n§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO, der keinerlei Einschränkung im Hinblick auf einen\n\nmöglichen Zusammenhang der früheren Verurteilung mit dem jetzigen Insol-\n\nvenzverfahren nennt. Insoweit unterscheidet sich die Vorschrift von Nummer 4\n\ndesselben Absatzes; danach ist die Versagung der Restschuldbefreiung wegen\n\nVermögensverschwendung des Schuldners nur zulässig, wenn dieser dadurch\n\n\"die Befriedigung der Insolvenzgläubiger... beeinträchtigt hat\". Auch § 296\n\nAbs. 1 InsO gestattet die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Oblie-\n\ngenheitsverletzung nur, \"wenn der Schuldner... dadurch die Befriedigung der\n\nInsolvenzgläubiger beeinträchtigt\". In dieser Hinsicht deutet dagegen § 290\n\nAbs. 1 Nr. 1 InsO keinerlei Einschränkung an.\n\n3. Systematischer Zusammenhang und Entstehungsgeschichte der Vor-\n\nschrift bestätigen diese Auslegung. Nach § 1 Satz 2 InsO erhält nur der \"redli-\n\nche Schuldner\" Gelegenheit, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu\n\nbefreien. § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO geht auf § 239 Abs. 1 Nr. 1 des Regierungs-\n\nentwurfs für eine Insolvenzordnung zurück. Danach sollte schon die \"Anhän-\n\ngigkeit\" eines Strafverfahrens gemäß §§ 283 bis 283c StGB - also nicht erst die\n\nrechtskräftige Verurteilung - einen Versagungsantrag stützen. Die Gesetz ge-\n\nwordene Fassung des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO beruht auf einem Änderungs-\n\nvorschlag des Bundesrates, der nicht allein den Verdacht, sondern erst die\n\nrechtskräftige Verurteilung des Schuldners für eine Versagung der Restschuld-\n\nbefreiung ausreichend erlassen wollte (Nr. 31 der Stellungnahme des Bundes-\n\nrates zum Entwurf einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443 S. 256). Ir-\n\ngendeine Einschränkung in der Hinsicht, daß die Verurteilung mit dem fragli-\n\nchen Insolvenzverfahren in einem inneren Zusammenhang stehen müsse, er-\n\ngeben die Gesetzesmaterialien hingegen nicht. Im Gegenteil führt die amtliche\n\nBegründung zu § 239 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfes aus:\n\n\"Der Gesetzgeber... hat mit den Tatbeständen der §§ 283 bis\n\n283c StGB bestimmte Verhaltensweisen erfaßt, durch welche die\n\nBefriedigung der Gläubiger erheblich beeinträchtigt oder gefähr-\n\ndet wird. Ein Schuldner, der solche Handlungen zum eigenen\n\nVorteil und zum Nachteil der Gläubiger vornimmt, kann nach den\n\nGrundgedanken der neuen Regelung keine Schuldbefreiung be-\n\nanspruchen ...\" (BT-Drucks. 12/2443 S. 190).\n\nEine über den Normzweck der §§ 283 bis 283c StGB hinausgehende\n\nEinschränkung kann dem Hinweis auf einen \"Nachteil der Gläubiger\" nicht ent-\n\nnommen werden. Sie ergibt sich zudem nicht aus den allgemeinen Erläuterun-\n\ngen zur Restschuldbefreiung \n\n(5. Teil, 3. Abschnitt des Entwurfs, BT-\n\nDrucks. 12/2443 S. 188). Dort wird allgemein ausgeführt: \"...wird die Rest-\n\nschuldbefreiung grundsätzlich nur gewährt, wenn der Schuldner vor der Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens keine gläubigerschädigenden Handlungen be-\n\ngangen hat...\". Nur für die Mitwirkung innerhalb des Insolvenzverfahrens und\n\ndie anschließende \"Wohlverhaltensperiode\" wird ein Zusammenhang zu dem\n\neinzelnen Insolvenzverfahren hergestellt.\n\nDemgegenüber ist die Auslegung der früheren § 175 Nr. 2 und 3 KO,\n\n§ 17 Nr. 3 und § 79 Nr. 2 VerglO bedeutungslos. Jene Vorschriften - welche\n\nnur auf die §§ 283 und 283a, nicht auch auf die §§ 283b und 283c StGB ab-\n\nstellten - regelten die Voraussetzungen dafür, daß der Schuldner überhaupt\n\ndie Möglichkeit erhielt, durch Mehrheitsentscheidung der Gläubiger einen\n\nSchuldnachlaß zu erlangen. Darum geht es im vorliegenden Zusammenhang\n\nnicht: Das Zustandekommen eines Insolvenzplans setzt sogar für eine voll-\n\nständige Restschuldbefreiung aufgrund der Gläubigerautonomie keinerlei\n\npersönliche Würdigkeit des Schuldners voraus. Statt dessen ist eine Rest-\n\nschuldbefreiung nach den §§ 286 ff InsO sogar gegen den Willen sämtlicher\n\nGläubiger möglich. Ein solcher Zwangseingriff in Gläubigerrechte setzt höhe-\n\nre Anforderungen voraus.\n\n4. Endlich entspricht die Auslegung des Senats dem Zweck des § 290\n\nInsO, nur dem \"redlichen\" Schuldner den Rechtsvorteil der Restschuldbefrei-\n\nung zukommen zu lassen.\n\na) Die §§ 283 bis 283c StGB, auf die § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO verweist,\n\ndienen nicht nur dem Schutz der einzelnen, jeweils betroffenen Gläubiger,\n\nsondern auch der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft insgesamt (Leipziger\n\nKommentar/Tiedemann, StGB 11. Aufl. vor § 283 Rn. 56 f; Schönke/Schrö-\n\nder/Stree/Heine, StGB 26. Aufl. Vorbem. §§ 283 ff Rn. 2; vgl. BVerfGE 48, 48,\n\n61 f; Maul DB 1979, 1757, 1758 f). Insbesondere beruht § 283b StGB auf der\n\nErfahrung, daß die Erfüllung der Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften\n\neine Grundvoraussetzung jeder ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung ist und\n\nihre Verletzung die Gefahr von Fehlentschließungen mit schweren wirtschaft-\n\nlichen Auswirkungen in sich birgt (amtliche Begründung der Bundesregierung\n\nzum Entwurf des 1. Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, BT-\n\nDrucks. 7/3441, S. 38 zu § 283b StGB; vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 1981\n\n- 1 StR 625/80, bei Holtz MDR 1981, 452, 454). Während § 283 Abs. 1 Nr. 5\n\nbis 7 StGB die vorsätzliche Verletzung jener Pflichten im konkreten Zusam-\n\nmenhang mit einer wirtschaftlichen Krise verschärft ahnden, stellt § 283b\n\nStGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar \n\n(Leipziger Kommen-\n\ntar/Tiedemann, aaO § 283b Rn. 1; Schönke/Schröder/Stree/Heine, aaO\n\n§ 283b Rn. 1), für welches die Insolvenz lediglich eine objektive Bedingung\n\nder Strafbarkeit ist (§ 283b Abs. 3 i.V.m. § 283 Abs. 6 StGB). Der Umstand,\n\ndaß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO uneingeschränkt auch auf diese Norm verweist,\n\nderen Tatbestand allein auf die Verletzung der Buchführungspflicht abstellt,\n\nläßt erkennen, daß ein Bezug dieser Pflichtverletzung gerade zu der konkret\n\neingetretenen Insolvenz nicht Voraussetzung sein muß. Die Gefährdung der\n\nKreditwirtschaft durch vorsätzliche Verletzung seiner Buchführungspflicht läßt\n\nden Schuldner als unredlich erscheinen, falls es zur Insolvenz kommt. Inwie-\n\nweit die Pflichtverletzung hierzu beigetragen hat, ist unerheblich.\n\nDiese Wertung entspricht im übrigen derjenigen, die § 6 Abs. 2 Satz 3\n\nGmbHG und § 76 Abs. 3 Satz 3 AktG zugrunde liegt. Nach diesen Bestim-\n\nmungen kann derjenige, der wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283d\n\nStGB verurteilt worden ist, auf die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft\n\ndes Urteils nicht Geschäftsführer einer GmbH oder Mitglied des Vorstands ei-\n\nner Aktiengesellschaft sein. Auf einen konkreten Bezug der Straftat zu dieser\n\nTätigkeit stellt das Verbot nicht ab. Der Verurteilte gilt vielmehr allgemein be-\n\nfristet als ungeeignet.\n\nTragbar ist diese Regelung für den Insolvenzschuldner, der eine Rest-\n\nschuldbefreiung anstrebt, durch die zeitliche Begrenzung. Diese beträgt in\n\nAnlehnung an § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG mindestens fünf Jahre. Wie die Frist im\n\neinzelnen zu berechnen ist (vgl. dazu OLG Celle ZInsO 2001, 414, 416 f; LG\n\nDüsseldorf NZI 2002, 674, Uhlenbruck/Vallender aaO Rn. 25; andererseits\n\nAG Duisburg ZInsO 2001, 1020, 1021), kann hier offen bleiben. Nicht einmal\n\ndie Fünfjahresfrist ist im vorliegenden Fall abgelaufen. Einen früheren An-\n\nspruch auf Restschuldbefreiung gegen den Widerstand seiner Gläubiger hat\n\nder Schuldner nicht.\n\nb) Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die\n\nGewährung von Restschuldbefreiung allgemein bewußt streng ausgestaltet,\n\ndamit \"sich die zusätzliche Belastung der Insolvenzgerichte durch Entschei-\n\ndungen zur Restschuldbefreiung in Grenzen halten wird\" (amtl. Begründung\n\nder Bundesregierung zum 3. Abschnitt des 5. Teils des Entwurfs einer Insol-\n\nvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443 S. 188). Mit diesem Entlastungsanliegen\n\nwäre es unvereinbar, über die ausdrücklich angeordneten Fallgestaltungen\n\nhinaus einen Ursachenzusammenhang zwischen der tatbestandsmäßigen Un-\n\nredlichkeit des Schuldners und einer Gläubigergefährdung in jedem Einzelfall\n\naufklären zu lassen.\n\nDer vorliegende Fall verdeutlicht derartige Erschwernisse. Aus den ge-\n\nwechselten Schriftsätzen - auf die der angefochtene Beschluß i.V.m. der Ent-\n\nscheidung des Amtsgerichts verweist - und den eigenen Angaben des Schuld-\n\nners ergibt sich, daß dieser zunächst persönlich die Bäckerei S. in R. \n\n führte, bis es 1996 zu einem ersten Konkurs kam. Unmittelbar davor\n\nhatte der Schuldner die Bäckerei als Geschäftsführer der H. \n\n GmbH übernommen; im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit wurde er\n\nspäter bestraft. Ein Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH wurde\n\n1998 mangels Masse abgelehnt. Anfang 1996 wurde die G. GmbH\n\ngegründet, deren Geschäftsanteile der damals siebenjährige Sohn des Schuld-\n\nners erhielt. Der Schuldner zahlte das Stammkapital von 50.000 DM für diese\n\nGmbH ein. An dem nunmehr beendeten Verbraucherinsolvenzverfahren über\n\ndas Vermögen des Schuldners waren 46 Gläubiger mit festgestellten Forde-\n\nrungen von zusammen mehr als 2,2 Mio. DM beteiligt, auf die keine Quote\n\nentfällt. Der Treuhänder hat in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2002 fünf\n\nangemeldete Forderungen bezeichnet, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit\n\ndes Schuldners bei der H. GmbH stehen sollen. Darauf ist\n\nder Schuldner nicht näher eingegangen. Mit entsprechenden Beweisschwierig-\n\nkeiten soll das Restschuldbefreiungsverfahren sogar dann nicht belastet wer-\n\nden, wenn es - entgegen § 290 Abs. 2 InsO - dem Schuldner obläge, einen Ur-\n\nsachenzusammenhang auszuräumen.\n\nKreft\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nRaebel\n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_121-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-18/ix-zb-121-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283b","ref_norm":"283b","n":4},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283c","ref_norm":"283c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_121-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_121-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-18/ix-zb-121-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_121-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:50:24.347829+00:00"}}