{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_101-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-04-11","aktenzeichen":"IX ZB 101/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"EGZPO n.F. § 26 Nr. 10 Kann nicht festgestellt werden, ob eine nicht verkündete Entscheidung des Be- schwerdegerichts vor dem 1. Januar 2002 der Geschäftsstelle übergeben wor- den ist, gilt das Meistbegünstigungsprinzip.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 101/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. April 2002\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\n ja\n\nEGZPO n.F. § 26 Nr. 10\n\nKann nicht festgestellt werden, ob eine nicht verkündete Entscheidung des Be-\n\nschwerdegerichts vor dem 1. Januar 2002 der Geschäftsstelle übergeben wor-\n\nden ist, gilt das Meistbegünstigungsprinzip.\n\nBGH, Beschluß vom 11. April 2002 - IX ZB 101/02 - LG München I\n\n AG München\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser\n\nam 11. April 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird an das Landgericht München I zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht München I - 20. Zivilkammer - hat mit Beschluß vom\n\n28. Dezember 2001 die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Haft-\n\nbefehl des Amtsgerichts München - Vollstreckungsgericht - vom 29. Februar\n\n2000 zurückgewiesen, weil sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig\n\nsei. Der Schuldner habe am 30. Oktober 2001 die eidesstattliche Versicherung\n\nabgegeben; damit habe sich der Haftbefehl erledigt, ohne daß es einer förmli-\n\nchen Aufhebung bedurft habe.\n\nGegen den ihm am 19. Januar 2001 zugestellten Beschluß des Landge-\n\nrichts hat der Schuldner am 4. Februar 2002, einem Montag, weitere Be-\n\nschwerde eingelegt. Er meint, das Landgericht hätte in der Sache über die Be-\n\nschwerde gegen den Haftbefehl entscheiden müssen und sie nicht allein we-\n\ngen der zwischenzeitlichen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als un-\n\nzulässig behandeln dürfen.\n\nDas Landgericht hat die weitere Beschwerde dem Oberlandesgericht\n\nMünchen vorgelegt. Dieses hat eine Äußerung des Landgerichts zu der Frage\n\neingeholt, ob der Beschluß vom 28. Dezember 2001 der Geschäftsstelle vor\n\ndem 1. Januar 2002 übergeben worden sei. Der Vorsitzende der 20. Zivilkam-\n\nmer des Landgerichts hat mitgeteilt:\n\n\"Da die Kammer einen 'internen Kammerumlauf' hat, d.h. die zu\nunterschreibenden Entwürfe von Hand zu Hand oft weitergegeben\nund in eiligen Fällen auch auf die Geschäftsstelle getragen werden,\nwäre es theoretisch möglich, dass die Übergabe noch am 28.12.\nerfolgt ist. Weitere Erkenntnisse sind nicht vorhanden.\"\n\nDaraufhin hat das Oberlandesgericht die Akten an das Landgericht zu-\n\nrückgeleitet mit dem Bemerken, da nicht festgestellt werden könne, ob die Be-\n\nschwerdeentscheidung des Landgerichts vor dem 1. Januar 2002 der Ge-\n\nschäftsstelle übergeben worden sei, sei das neue Beschwerderecht anzuwen-\n\nden. Danach könne es sich bei der weiteren Beschwerde nur um eine Rechts-\n\nbeschwerde i.S.v. § 574 ZPO n.F. handeln; zuständig sei der Bundesgerichts-\n\nhof.\n\nMit Verfügung vom 13. März 2002 hat das Landgericht deshalb die wei-\n\ntere Beschwerde dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Ansicht, bei der weiteren Beschwerde könne es sich nur um eine\n\nRechtsbeschwerde i.S.v. § 574 ZPO n.F. handeln, trifft nicht zu. Nach § 26\n\nNr. 10 EGZPO in der Fassung von Art. 3 Nr. 3 des nach seinem Art. 53 im All-\n\ngemeinen am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Zivilprozeßreformgesetzes\n\nvom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) finden für Beschwerden die am 31. Dezem-\n\nber 2001 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende\n\nEntscheidung vor dem 1. Januar 2002 verkündet oder, soweit eine Verkündung\n\nnicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Welche\n\nVorschriften anzuwenden sind, wenn sich nicht feststellen läßt, wann die nicht\n\nverkündete Entscheidung der Geschäftsstelle übergeben wurde, ist nicht gere-\n\ngelt. Auch der Gesetzesbegründung sind insoweit eindeutige Hinweise nicht zu\n\nentnehmen. Es heißt dort (BT-Drucks. 14/4722 S. 126):\n\n\"Nach Nummer 10 sollen die Vorschriften, die zum 1. Januar 2002\ndas bisherige Recht der ... Beschwerde ... ändern, in den zu Be-\nginn des Jahres 2002 anhängigen Verfahren nur angewendet wer-\nden, wenn die anzufechtende Entscheidung nach diesem Zeitpunkt\nverkündet oder, soweit eine Verkündung nicht stattgefunden hat,\nder Geschäftsstelle übergeben worden ist.\"\n\nZwar könnte der Wortlaut \"... sollen ... nur angewendet werden, wenn ...\"\n\ndahin deuten, daß dann, wenn nicht festgestellt werden kann, ob eine nicht\n\nverkündete Entscheidung vor dem 1. Januar 2002 oder nach dem 31. Dezem-\n\nber 2001 der Geschäftsstelle übergeben wurde, stets altes Recht anzuwenden\n\nsei. Zwingend ist ein solches Verständnis der Übergangsregelung jedoch nicht.\n\nVielmehr bietet es sich an, in diesen Fällen nach dem Prinzip der Meistbegün-\n\nstigung des Beschwerdeführers dasjenige Recht anzuwenden, das am ehesten\n\nzu einem Erfolg der Beschwerde führen kann. Das ist hier das bis zum 31. De-\n\nzember 2001 geltende Recht. Eine Rechtsbeschwerde neuen Rechts wäre\n\nmangels Zulassung in dem Beschluß des Landgerichts von vornherein unstatt-\n\nhaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.) und auch im übrigen unzulässig, weil sie\n\nnicht innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. beim Bun-\n\ndesgerichtshof als dem Rechtsbeschwerdegericht eingegangen und nicht von\n\neinem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden\n\nist (zu diesem Erfordernis, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZInsO 2002,\n\n425 f).\n\nDemgegenüber ist eine sofortige weitere Beschwerde nach altem Recht\n\nzulässig (§ 568 Abs. 2, § 793 Abs. 2 ZPO a.F.). Sie konnte in der hier gewahr-\n\nten Frist des § 577 Abs. 2 ZPO a.F. von dem Schuldner persönlich eingelegt\n\nwerden, weil der Rechtsstreit im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht nicht\n\nals Anwaltsprozeß zu führen war (§ 569 Abs. 2 Satz 2, § 78 Abs. 3 ZPO a.F.;\n\nvgl. BGH, Beschl. v. 19. November 1992 - V ZB 37/92, NJW 1993, 332; Mu-\n\nsielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 569 Rn. 6). Da das Landgericht die Beschwerde als\n\nunzulässig behandelt hat, liegt ein neuer selbständiger Beschwerdegrund i.S.v.\n\n§ 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. vor (vgl. MünchKomm-ZPO/Braun, 2. Aufl. § 568\n\nRn. 9).\n\nDie Sache ist deshalb an das Landgericht zurückzugeben.\n\nKreft\n\nKirchhof\n\n Fischer\n\nRaebel\n\nKayser","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_101-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-11/ix-zb-101-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_101-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_101-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-11/ix-zb-101-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_101-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:07:37.909001+00:00"}}