{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZA__22-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-12-18","aktenzeichen":"IX ZA 22/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZA 22/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Dezember 2002\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)\n\nam 18. Dezember 2002\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Schuldnerin, ihr zur Durchführung der Rechtsbe-\n\nschwerde gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Bochum vom 23. Juli 2002 Prozeßkostenhilfe zu gewähren,\n\nwird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Schuldnerin erstrebt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Ver-\n\nbraucherinsolvenzverfahren bei gewährter Kostenstundung (§ 4a Abs. 2 InsO\n\ni.d.F. des Gesetzes vom 26. Oktober 2001, BGBl. I S. 2710). Sie hat dies zu-\n\nnächst damit begründet, daß nur so gegenüber der benannten Gläubigerbank\n\nWaffengleichheit hergestellt werden könne. In der Begründung ihrer Be-\n\nschwerde gegen die Antragsablehnung des Amtsgerichts hat die Schuldnerin\n\nnachgeschoben, wegen mangelhafter Deutschkenntnisse selbst zur Einrei-\n\nchung eines Insolvenzantrags außerstande gewesen zu sein. Auch die schrift-\n\nlichen Hinweise des Insolvenzgerichts habe sie aus diesem Grund nicht hinrei-\n\nchend verstehen können. Zum Beweis dessen möge nötigenfalls ein Sachver-\n\nständigengutachten eingeholt werden.\n\n(cid:12)\n\nDas Amtsgericht hat den Beiordnungsantrag der Schuldnerin abgelehnt.\n\nDas Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Bei Verständi-\n\ngungsschwierigkeiten mit der Schuldnerin habe das Insolvenzgericht - wenn\n\nerforderlich - einen Dolmetscher hinzuziehen müssen. Nach der Beschwerde-\n\nentscheidung ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin\n\neröffnet worden.\n\nDie Schuldnerin beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbe-\n\nschwerde zu bewilligen, mit welcher der Antrag auf Beiordnung eines Rechts-\n\nanwalts weiterverfolgt werden soll.\n\nII.\n\nDie Schuldnerin vermag die Kosten des beabsichtigten Rechtsmittels\n\nnicht aus eigenem Vermögen aufzubringen. Ein Anspruch auf Prozeßkosten-\n\nvorschuß gemäß § 1360a Abs. 4 BGB scheitert jedenfalls daran, daß über das\n\nVermögen ihres Ehemannes am 11. September 2002 gleichfalls das Insolvenz-\n\nverfahren eröffnet worden ist. Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet jedoch kei-\n\nne hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wä-\n\nre erfolglos; denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch\n\nerfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen\n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574\n\nAbs. 2 ZPO).\n\nEine bereits erfolgte, konkludente Anwaltsbeiordnung hat das Landge-\n\nricht zutreffend verneint. Rechtsgrundsätzliche Fragen sind insoweit nicht zu\n\nentscheiden.\n\nUnter welchen näheren Voraussetzungen nach § 4a Abs. 2 InsO dem\n\nSchuldner ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet\n\nwerden muß, hängt typischerweise von den besonderen Umständen, nament-\n\nlich der Person des Schuldners, dem Umfang der Insolvenzsache, den Schwie-\n\nrigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zu-\n\nständigen Insolvenzgerichts ab. Der Umstand, daß Gläubiger anwaltlich ver-\n\ntreten sind oder - wie hier - über eine auch mit Volljuristen besetzte Rechtsab-\n\nteilung verfügen, läßt allein noch keine anwaltliche Vertretung des Schuldners\n\nerforderlich erscheinen (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Dezember 2002 - IX ZA\n\n20/02).\n\nNicht rechtsgrundsätzlich zu klären ist aus Anlaß des Beschwerdefalles\n\nauch die Frage, ob und wann sich das Erfordernis einer anwaltlichen Vertre-\n\ntung i.S.v. § 4a Abs. 2 InsO aus mangelhaften Deutschkenntnissen des\n\nSchuldners ergeben kann. Denn die Schuldnerin war hier in dem Verfahren von\n\nAnfang an anwaltlich vertreten. Auf sprachliche Verständigungsschwierigkeiten\n\nvon ihrer Seite hat sie sich indes erst im Beschwerdeverfahren berufen.\n\nDie Schuldnerin hat ohne anwaltliche Beiordnung einen ordnungsgemä-\n\nßen Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt. Zwar mögen noch die Vorausset-\n\nzungen der Kostenstundung klärungsbedürftig gewesen sein. Daß es hier nicht\n\ngenügt hätte, ein klärendes Gespräch unter Hinzuziehung eines Dolmetschers\n\nzu führen, ist nicht dargetan.\n\nKreft Ganter Raebel\n\n Kayser \n\n(cid:0)(cid:13)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:14)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:15)(cid:12)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZA__22-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-18/ix-za-22-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZA__22-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZA__22-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-18/ix-za-22-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZA__22-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:50:43.337423+00:00"}}