{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZA__10-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-08-05","aktenzeichen":"IX ZA 10/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZA 10/02\nIX ZB 259/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. August 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann\n\nam 5. August 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Prozeßkostenhilfegesuche des Beklagten für die Einlegung\n\nund Begründung von Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß\n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. März 2002 - 12 W\n\n6/02 - und gegen den Beschluß des Landgerichts Mannheim vom\n\n8. April 2002 - 10 S 20/02 - sowie für den Antrag auf Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen\n\nzur Einlegung und Begründung einer Rechtsbeschwerde gegen\n\nden Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 6. Februar 2002\n\n- 1 T 8/02 - werden zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nSoweit der Beklagte sich mit der Rechtsbeschwerde gegen den ihm\n\nformlos übermittelten Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom\n\n12. März 2002 wenden will, ist dieses Rechtsmittel nicht statthaft, weil das\n\nOberlandesgericht weder als Beschwerdegericht noch als Berufungsgericht\n\noder im ersten Rechtszug entschieden und eine Rechtsbeschwerde nicht zu-\n\ngelassen hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.). Deshalb kommt die Gewährung\n\nvon Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht nicht in Betracht (§ 114 ZPO).\n\nEine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Mann-\n\nheim vom 6. Februar 2002, der dem Beklagten am 13. Februar 2002 zugestellt\n\nwurde, ist deshalb nicht statthaft, weil eine Rechtsbeschwerde in dem Be-\n\nschluß nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.). Aus diesem\n\nGrund kommt es nicht darauf an, daß der Beklagte die für die Einlegung und\n\nBegründung einer (statthaften) Rechtsbeschwerde vorgesehenen Monatsfri-\n\nsten des § 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO n.F. nicht gewahrt hat.\n\nAuch wenn er die Fristen eingehalten hätte, müßte eine Rechtsbeschwerde als\n\nunzulässig verworfen werden, so daß es für einen Antrag auf Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen (vgl. § 236 ZPO)\n\nan dem notwendigen Rechtsschutzinteresse fehlt. Prozeßkostenhilfe ist dem\n\nBeklagten mithin auch insoweit mangels Erfolgsaussicht zu versagen.\n\nSchließlich ist dem Beklagten auch für eine Rechtsbeschwerde gegen\n\nden Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 8. April 2002 Prozeßkosten-\n\nhilfe zu verweigern, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zuge-\n\nlassen wurde und deshalb in jedem Fall als unzulässig verworfen werden\n\nmüßte.\n\nKreft\n\nGanter\n\n Raebel\n\n Kayser\n\n Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZA__10-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-05/ix-za-10-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZA__10-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZA__10-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-05/ix-za-10-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZA__10-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:28:19.264048+00:00"}}