{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR___2-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-06-17","aktenzeichen":"IX ZR 2/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 Die Verrechnung von Zahlungseingängen, die eine Bank nach Stellung eines An- trags auf Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen ihres Kunden auf dessen Kontokorrentkonto zum Ausgleich von nur geduldeten Überziehungen vornimmt, ist nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO anfechtbar, wenn der Sollsaldo laufend erweitert wird, weil die Bank fremdnützige, nach eigenem Ermessen des Kunden vorgenommene Verfügungen zuläßt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 2/01 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Juni 2004 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 \n\nDie Verrechnung von Zahlungseingängen, die eine Bank nach Stellung eines An-\n\ntrags auf Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen \n\nihres Kunden auf dessen Kontokorrentkonto zum Ausgleich von nur geduldeten \n\nÜberziehungen vornimmt, ist nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO anfechtbar, wenn \n\nder Sollsaldo laufend erweitert wird, weil die Bank fremdnützige, nach eigenem \n\nErmessen des Kunden vorgenommene Verfügungen zuläßt. \n\nBGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - IX ZR 2/01 - OLG Brandenburg \n\n LG Cottbus \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter \nDr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1) \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des \n\n6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom \n\n28. November 2000 im Kostenpunkt und insoweit, als es die Be-\n\nklagte beschwert, sowie das Urteil der 4. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Cottbus vom 1. April 1999 aufgehoben. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über \n\ndas Vermögen des H. -D. V. (fortan: Schuldner). Dieser unterhielt bei \n\nder verklagten Sparkasse ein Kontokorrentkonto. Auf diesem Konto räumte die \n\nBeklagte dem Schuldner einen Kreditrahmen von 150.000 DM ein. Ab Oktober \n\n1997 genehmigte sie dem Schuldner - jeweils befristet - die Überziehung des \n\neingeräumten Kredits um zunächst 30.000 DM, später um 60.000 DM. Am \n\n4. Mai 1998 gestattete die Beklagte dem Schuldner die Überziehung um \n\n87.500 DM bis zum 30. Juni 1998 und um 77.500 DM bis 30. Juli 1998. Das \n\nKontokorrentverhältnis und der Kredit wurden nicht vor dem 5. Juni 1999 ge-\n\nkündigt. \n\nAuf dem Kontokorrentkonto wickelte der Schuldner seinen Zahlungsver-\n\nkehr ab. Am 13. März 1998 stand das Konto in Höhe von 166.395,01 DM im \n\nSoll. Bis zum 5. Juni 1998 hatte sich der Negativsaldo auf 240.681,54 DM er-\n\nhöht. In dem genannten Zeitraum betrugen die von der Beklagten verrechneten \n\nGutschriften 316.843,95 DM. Die Summe der Belastungsbuchungen zugunsten \n\nanderer Gläubiger des Schuldners lag höher. \n\nAm 28. Januar 1998 wurde gegen den Schuldner Antrag auf Eröffnung \n\neines Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt, am 2. Februar 1998 ein allge-\n\nmeines Veräußerungsverbot erlassen und am 3. Juni 1998 die Sequestration \n\ndes Schuldnervermögens angeordnet. Am 1. Juli 1998 wurde das Gesamtvoll-\n\nstreckungsverfahren eröffnet. Von dem Eröffnungsantrag und den sich an-\n\nschließenden gerichtlichen Maßnahmen erfuhr die Beklagte nicht vor dem \n\n5. Juni 1998. \n\nDer Kläger hat die Verrechnungen angefochten und die Beklagte auf \n\nZahlung von 435.267,55 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der \n\nKlage in voller Höhe stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das \n\nOberlandesgericht dieses Urteil - unter Abweisung im übrigen - in Höhe von \n\n316.843,95 DM (Verrechnungen in der Zeit vom 13. März bis 5. Juni 1998) be-\n\nstätigt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel der Beklagten hat Erfolg; die Klage ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne die von der Be-\n\nklagten nach dem 13. März 1998 vorgenommenen Verrechnungen gemäß § 10 \n\nAbs. 1 Nr. 4 GesO anfechten und infolgedessen von der Beklagten die Zahlung \n\nvon 316.843,95 DM verlangen. In dieser Höhe seien Verrechnungen erfolgt, \n\nnachdem der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens ge-\n\nstellt worden und der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners be-\n\nkannt gewesen sei oder nach den Umständen habe bekannt sein müssen. Die \n\nVerrechnungen stellten sich nicht als der Anfechtung entzogene Bardeckung \n\ndar. Mit der Duldung der Überziehungen durch die Beklagte habe der Schuld-\n\nner keinen Anspruch auf Gewährung oder Belassung von Kredit erworben. \n\nVielmehr habe die Beklagte jenseits des vereinbarten Kreditrahmens von \n\n150.000 DM die sofortige Rückführung der Überziehungen verlangen können. \n\nAm 13. März 1998 habe die Beklagte Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit \n\ndes Schuldners erhalten. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in \n\nwesentlichen Punkten nicht stand. \n\n1. Die Anfechtung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO greift nicht durch, weil \n\ndie hierfür in Betracht kommende Rechtshandlung des Schuldners sich als \n\nBargeschäft darstellt. \n\na) Ein Geschäft, bei dem gleichwertige Leistungen zeitnah ausgetauscht \n\nwerden, bei dem also dem Vermögen des Schuldners für seine Leistung sofort \n\n- oder jedenfalls in engem zeitlichem Zusammenhang - ein entsprechender \n\nGegenwert zufließt, kann keine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung zur Fol-\n\nge haben. Eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung scheidet hingegen nicht \n\naus. In diesen Fällen ist somit - nur - eine Anfechtung nach § 30 Nr. 2 und § 31 \n\nNr. 1 KO (§§ 131, 133 Abs. 1 InsO) möglich (BGHZ 123, 320, 322 ff; 150, 122, \n\n129 ff; BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 353/98, NJW 1999, 3264, 3265). \n\nInsofern ist auch für eine Anfechtung nach § 10 Abs. 1 GesO entscheidend, ob \n\neine Leistung an den Anfechtungsgegner erfolgt und ob diese kongruent ist \n\n- gegebenenfalls liegt ein der Anfechtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO entzo-\n\ngenes Bargeschäft vor - oder nicht. \n\nStellt eine Bank Zahlungseingänge für ihren Kunden in das Kontokorrent \n\nein und läßt sie den Kunden zeitnah in demselben Umfang vereinbarungsge-\n\nmäß wieder über den Gegenwert verfügen, kann ein nicht anfechtbares Barge-\n\nschäft vorliegen. Jedenfalls ein Zeitraum von zwei Wochen zwischen den Ein- \n\nund Auszahlungen übersteigt noch nicht den Rahmen des engen zeitlichen \n\nZusammenhangs (BGHZ 150, 122, 131; BGH, Urt. v. 25. Januar 2001 - IX ZR \n\n6/00, NJW 2001, 1650, 1651; v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, NJW 2003, \n\n360, 362). \n\nb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind diese Voraus-\n\nsetzungen im Streitfall erfüllt. \n\naa) Die Beklagte gewährte in Unkenntnis des Antrags auf Eröffnung des \n\nGesamtvollstreckungsverfahrens Überziehungskredite und stellte sich dem \n\nSchuldner als Zahlstelle zur Verfügung. Was dieser an Gutschriften erhielt, \n\nwurde für Auszahlungen benötigt. Die Auszahlungen überstiegen sogar die \n\nZahlungseingänge. Soll- und Habenbuchungen haben sich fast täglich abge-\n\nwechselt. \n\nbb) Die Verrechnungen waren, wovon auch das Berufungsgericht aus-\n\ngegangen ist, kongruent. \n\n(1) Aufgrund der Giroabrede ist das Kreditinstitut berechtigt und ver-\n\npflichtet, für den Kunden bestimmte Geldeingänge entgegenzunehmen und \n\ngutzuschreiben. Umgekehrt ist das Kreditinstitut verpflichtet, Überweisungsauf-\n\nträge des Kunden zu Lasten seines Girokontos auszuführen, sofern es eine \n\nausreichende Deckung aufweist oder eine Kreditlinie nicht ausgeschöpft ist. \n\nIndem das Kreditinstitut diese Absprachen einhält und den Giroverkehr fort-\n\nsetzt, handelt es vertragsgemäß, also kongruent (BGHZ 150, 122, 129; BGH, \n\nUrt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/00, WM 2002, 2369, 2372). Verrechnungen \n\nwerden erst dann inkongruent, wenn das Kreditinstitut Verfügungen des Kun-\n\nden nicht mehr in der vereinbarten Weise zuläßt und dadurch im Ergebnis die \n\nDarlehensforderungen vor deren Fälligkeit durch die saldierten Gutschriften \n\nzurückgeführt werden. \n\n(2) Wenn eine Kreditlinie überzogen ist, hängt es grundsätzlich von den \n\nUmständen des Einzelfalls ab, ob in der Duldung des Kreditinstituts eine still-\n\nschweigende Erweiterung der Kreditlinie liegt oder ob es einen sofortigen An-\n\nspruch auf Rückführung hat. Im ersten Fall ist die Rückführung des Sollsaldos \n\nohne vorherige Kündigung inkongruent, im zweiten Fall ist sie kongruent \n\n(BGHZ 138, 40, 47; 150, 122, 127; BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 62/98, \n\nNJW 1999, 3780, 3781). \n\nAuf diese Unterscheidung kommt es jedoch nicht an, wenn der Sollsaldo \n\nnicht zurückgeführt, sondern im Gegenteil laufend weiter ausgedehnt wird. \n\nDann hat das Kreditinstitut durch die saldierten Gutschriften von dem Schuld-\n\nner keine Leistung erhalten, und es stellt sich nicht die Frage, ob etwa eine \n\nLeistung in anderer Art als vereinbart oder vor Fälligkeit gewährt worden ist \n\n(BGHZ 150, 122, 129). Das Kriterium der Inkongruenz ist insofern bedeutungs-\n\nlos, solange und soweit die Annahme der Leistung nicht einer Deckung wegen \n\neigener Forderungen des Empfängers dient, sondern der fremdnützigen Erfül-\n\nlung von Vertragspflichten gegenüber dritten Auftraggebern (BGHZ 150, 122, \n\n128). \n\nSo verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Beklagte hat die Kreditlinie \n\noffengehalten und darüber hinaus laufend neue Kredite gewährt, um das Un-\n\nternehmen des Schuldners zu \"sanieren\". Durch die von ihr vorgenommenen \n\nVerrechnungen hat sie ganz überwiegend Ausgaben des Schuldners ermög-\n\nlicht, welche dieser nach eigenem Ermessen zugunsten Dritter vornahm. Inso-\n\nfern hat die Beklagte ihre Pflichten aus dem Girovertrag erfüllt. Soweit eine Be-\n\nlastungsbuchung von 38.000 DM zum Ausgleich von eigenen Zinsforderungen \n\nder Beklagten erfolgt ist, worauf die Revisionserwiderung hinweist, fällt dieser \n\nUmstand in Anbetracht der Höhe der Kreditausweitung nicht ins Gewicht. \n\nc) Auch auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Zeitpunkt der \n\nKenntnis der Beklagten von der Zahlungseinstellung des Schuldners kommt es \n\nnicht an. Allerdings kann - worauf die Revisionserwiderung, im Ansatz zutref-\n\nfend, hinweist - eine Bank, die in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ihres Kun-\n\nden nicht den gebotenen Insolvenzantrag stellt, sondern durch Weitergewäh-\n\nren eines Kredits die Agonie des Kunden verlängert, um in rücksichtsloser und \n\neigensüchtiger Weise ihre Stellung bei dem in Kürze erwarteten Zusammen-\n\nbruch auf Kosten anderer Gläubiger zu verbessern, sittenwidrig im Sinne von \n\n§ 826 BGB handeln (BGHZ 10, 228, 233; BGH, Urt. v. 9. Dezember 1969 - VI \n\nZR 50/68, NJW 1970, 657, 658). Die Revisionserwiderung hat zwar in der Re-\n\nvisionsverhandlung geltend gemacht, diese Voraussetzungen seien im vorlie-\n\ngenden Fall erfüllt gewesen. Der von ihr in Bezug genommene Vortrag in der \n\nBerufungserwiderung reicht dafür jedoch nicht aus. Gegen ein ausschließlich \n\neigensüchtiges Handeln der Beklagten spricht vor allem deren Sanierungsab-\n\nsicht. Daß sie hoffte, mit dem Sanierungserfolg werde auch ihre Kreditforde-\n\nrung \"gerettet\", steht dem nicht entgegen. Die Beklagte, die ab April 1998 so-\n\ngar auf die zuvor geforderten Überziehungszinsen verzichtet hatte, ist durch \n\ndie Kreditgewährung an den Schuldner ein finanzielles Risiko eingegangen, \n\ndas sich auch realisiert hat. Es geht nicht an, ihr deswegen das Risiko der wei-\n\nteren wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners in noch höherem Maße - durch \n\nVersagung des Ausgleichs für die Belastungsbuchungen – aufzuerlegen. \n\nd) Das vom Gesamtvollstreckungsgericht am 2. Februar 1998 verhängte \n\nallgemeine Veräußerungsverbot (§ 2 Abs. 3 GesO) ist für die Anfechtbarkeit \n\nder von der Beklagten vorgenommenen Verrechnungen ohne Bedeutung. Es \n\nbetrifft nur die Wirksamkeit der Verfügungen des Schuldners. \n\n2. Die Voraussetzungen einer Absichtsanfechtung gemäß § 10 Abs. 1 \n\nNr. 1 GesO hat das Berufungsgericht verneint. Dies wird in der Revisionsin-\n\nstanz nicht in Frage gestellt und trifft im Ergebnis zu. \n\n3. Das Aufrechnungsverbot nach § 2 Abs. 4 GesO in Verbindung mit \n\n§ 394 BGB hat das Berufungsgericht mit Recht nicht durchgreifen lassen. Eine \n\nBank kann Gutschriften vertragsgemäß mit ihren Aufwendungsersatzansprü-\n\nchen verrechnen, wenn sie nach der Stellung eines Drittantrags auf Eröffnung \n\neines Gesamtvollstreckungsverfahrens gegen den Bankkunden, aber vor Be-\n\nkanntwerden eines Verfügungsverbots, Verfügungen des Kunden über sein \n\ndebitorisch geführtes Bankkonto weiter zuläßt (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 \n\n- IX ZR 353/98, NJW 1999, 3264, 3265; v. 6. Februar 2003 - IX ZR 449/99, \n\nWM 2003, 580 f). Soweit die Gutschriften dem Ausgleich der vom Schuldner \n\nvorgenommenen Verfügungen zugunsten Dritter dienen, handelt es sich bei \n\nden Verrechnungen nicht um \"Zwangsvollstreckungen\" im Sinne des § 2 Abs. 4 \n\nGesO. Vielmehr wird dadurch dem Schuldner der finanzielle Spielraum ver-\n\nschafft, um die nächsten Auszahlungen verfügen zu können. Zu einer Tilgung \n\nder eigenen Kreditforderungen der Bank gegen den Schuldner kommt es nicht. \n\nIII. \n\nDa im Tatsächlichen nichts mehr aufzuklären ist, kann der Senat in der \n\nSache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage abweisen. \n\nKreft Ganter Raebel \n\n Kayser Kreft \n\nRichter am Bundesgerichtshof \nNeškovi(cid:1) ist wegen Ortsabwesenheit \nverhindert, seine Unterschrift beizu- \nfügen.","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR___2-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/ix-zr-2-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 394","ref_norm":"394","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR___2-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR___2-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/ix-zr-2-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR___2-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:38:08.713621+00:00"}}