{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR__75-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-06-24","aktenzeichen":"IX ZR 75/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"in dem Rechtsstreit GesO § 12 Abs. 1 Satz 1 (KO § 43; InsO § 47); DMBilG § 25 Abs. 5 Satz 1 a) Durch eine schuldrechtliche Vereinbarung, daß der bisherige Volleigentümer sein Eigentum nunmehr im Interesse eines anderen (\"Treugeber\") verwaltet, er- wirbt dieser kein Aussonderungsrecht in der Insolvenz des Eigentümers (\"Treu- händers\"). b) Ein Aussonderungsrecht an einem Grundstück kann durch eine Treuhandver- einbarung ohne Vormerkung des Übereignungsanspruchs des Treugebers nicht begründet werden. c) § 25 Abs. 5 Satz 1 DMBilG begründet ein schuldrechtliches Aussonderungsrecht der Treuhandanstalt, das jedoch erlischt, sobald die Privatisierung vollzogen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 75/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n24. Juni 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nin dem Rechtsstreit\n\nGesO § 12 Abs. 1 Satz 1 (KO § 43; InsO § 47); DMBilG § 25 Abs. 5 Satz 1\n\na) Durch eine schuldrechtliche Vereinbarung, daß der bisherige Volleigentümer\n\nsein Eigentum nunmehr im Interesse eines anderen (\"Treugeber\") verwaltet, er-\n\nwirbt dieser kein Aussonderungsrecht in der Insolvenz des Eigentümers (\"Treu-\n\nhänders\").\n\nb) Ein Aussonderungsrecht an einem Grundstück kann durch eine Treuhandver-\n\neinbarung ohne Vormerkung des Übereignungsanspruchs des Treugebers nicht\n\nbegründet werden.\n\nc) § 25 Abs. 5 Satz 1 DMBilG begründet ein schuldrechtliches Aussonderungsrecht\n\nder Treuhandanstalt, das jedoch erlischt, sobald die Privatisierung vollzogen ist.\n\nBGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 75/01 - OLG Dresden\n\nLG Chemnitz\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:11)(cid:10)(cid:11)(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:9)(cid:15)(cid:16)(cid:3)(cid:18)(cid:17)(cid:9)(cid:19)(cid:20)(cid:1)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:11)(cid:24)(cid:25)(cid:3)(cid:18)(cid:13)(cid:9)(cid:0)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:21)(cid:23)(cid:24)(cid:25)(cid:3)(cid:20)(cid:31)! (cid:11)\"$#%(cid:24)(cid:9)&(cid:8)’((cid:10)(cid:29))(cid:9)(cid:1)(cid:22)*\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten zu 1) werden das Urteil des\n\n13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Februar\n\n2001 und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Chem-\n\nnitz vom 2. September 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufge-\n\nhoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 1) entschieden worden\n\nist.\n\nDie Klage gegen den Beklagten zu 1) wird insgesamt abgewie-\n\nsen.\n\nVon den Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens\n\nhat die Beklagte zu 2) 1 % der Gerichtskosten und der außerge-\n\nrichtlichen Kosten der Klägerin sowie ihre eigenen außergerichtli-\n\nchen Kosten zu tragen; die übrigen Kosten fallen der Klägerin zur\n\nLast.\n\nDie Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Klägerin auf-\n\nerlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte zu 1) (fortan: der Beklagte) ist Verwalter im Gesamtvoll-\n\nstreckungsverfahren über das Vermögen der - früher als A. \n\n GmbH firmierenden - W. GmbH\n\n(nachfolgend: Schuldnerin). Diese entstand gemäß § 11 Abs. 1 TreuhG aus\n\neinem volkseigenen Betrieb. Die Klägerin wurde gemäß § 1 Abs. 4 TreuhG Al-\n\nleingesellschafterin der Schuldnerin.\n\nMit notariellem Vertrag vom 13. Mai 1993, an dem auch die Schuldnerin\n\nbeteiligt war, veräußerte die Klägerin die Geschäftsanteile an der Schuldnerin\n\nzum Preis von 1 DM an die H. \n\n KG. Die Vertragsparteien - die Schuldnerin wurde dort als \"Gesellschaft\"\n\nbezeichnet - waren sich darüber einig, daß die in Anlage 2 der Urkunde vom\n\n30. April 1993 (UR-Nr.: 256/93 - \"Bezugsurkunde\") aufgeführten Grundstücke\n\nder Gesellschaft nicht betriebsnotwendig waren, daher nicht Gegenstand des\n\nKaufvertrages sein sollten und bei der Bemessung des Kaufpreises außer acht\n\ngelassen wurden. Weiter heißt es in diesem Vertrag:\n\n\"5.1.1 ...\nDie Gesellschaft bevollmächtigt den Verkäufer schon jetzt unwi-\nderruflich, diese Grundstücke für die Gesellschaft zu verkaufen\nund aufzulassen sowie alle Erklärungen abzugeben, die zur\nÜbertragung des Eigentums und Ausführung abzuschließender\nKaufverträge erforderlich sind. ... Die Konditionen zum Verkauf\ndieser Grundstücke können vom Verkäufer frei festgesetzt wer-\nden. Er ist hierbei an keine Weisungen der Gesellschaft gebun-\nden.\n\nDie Gesellschaft verpflichtet sich, Weisungen des Verkäufers im\nHinblick auf die in Anlage 2 der Bezugsurkunde aufgeführten\nGrundstücke zu befolgen ... Die Gesellschaft verpflichtet sich,\n\nsämtlicher Verfügungen über die in Anlage 2 der Bezugsurkunde\naufgeführten Grundstücke zu enthalten und keine weiteren Voll-\nmachten zur Verfügung über diese Grundstücke zu erteilen. ...\n\n5.1.2\nEtwaige Veräußerungserlöse stehen der Gesellschaft zu. Die\nVerkäuferin ist unwiderruflich zu deren Einziehung auf eines ihrer\nKonten ermächtigt. ...\n\n5.1.3\nIm übrigen wird der Verkäufer die Verkaufserlöse im Namen und\nfür Rechnung der Gesellschaft zur Abdeckung der in Anlage 5 der\nBezugsurkunde genannten Kreditverbindlichkeiten der Gesell-\nschaft verwenden. Werden Veräußerungserlöse von dem Ver-\nkäufer an die Gesellschaft ausgekehrt, so ist die Gesellschaft\nverpflichtet diese Veräußerungserlöse unverzüglich zur Rückfüh-\nrung der in Anlage 5 der Bezugsurkunde und Ziffer 8.4 dieses\nVertrages genannten Liquiditätskredite der Gesellschaft, für die\nder Verkäufer Bürgschafts- und Garantieerklärungen abgegeben\nhat, zu verwenden. ...\n\nSollte der Verkäufer seine Verpflichtungen aus Ziffer 8.4 dieses\nVertrages bereits ganz oder teilweise erfüllt haben, so steht der\nVeräußerungserlös entsprechend der durch den Verkäufer er-\nfolgten Tilgung dem Verkäufer zu. ...\n\n8.4 ....\nDer Verkäufer hat für die in Anlage 5 der Bezugsurkunde aufge-\nführte Kreditverbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber dem\nGläubiger eine Bürgschaft übernommen. Der Verkäufer verpflich-\ntet sich zu bewirken, daß der Gesellschaft die in Anlage 5 der Be-\nzugsurkunde ausgewiesenen Verbindlichkeiten mit einem Betrag\nvon DM 30.000.000,00 (in Worten: Dreißig Millionen) in dieser\nHöhe zuzüglich darauf entfallender Zinsen erlassen werden, so-\nweit nicht im Namen und für Rechnung der Gesellschaft im Sinne\nder Ziffer 5.1.3 die Kreditverbindlichkeit zurückgeführt worden ist\nund soweit die Gesellschaft ihre Verpflichtungen aus Ziffer 5.1.3\nerfüllt hat oder hätte erfüllen müssen. Sollte die Gesellschaft von\ndem Gläubiger der in Anlage 5 der Bezugsurkunde aufgeführten\nVerbindlichkeit in Anspruch genommen werden, so verpflichtet\nsich der Verkäufer, die Gesellschaft freizustellen; die Verpflich-\n\ntung der Gesellschaft aus Ziffer 5.1.3 wird hierdurch nicht berührt.\nDer Verkäufer verpflichtet sich gegenüber der Gesellschaft, die\nGrundstücke, die in der Anlage 2 der Bezugsurkunde aufgeführt\nsind, bis zum 30.12.1993 aus der Gesellschaft heraus zu verkau-\nfen und die Verbindlichkeiten komplett laut Anlage 5 der Bezugs-\nurkunde bis zum 30.12.1993 auf 0,00 DM zurückzuführen. Soweit\nVerkaufserlöse bis zu diesem Zeitpunkt nicht auf das Kreditkonto\nder Gesellschaft geflossen sind, stehen diese dem Verkäufer zu.\"\n\nDie Klägerin führte die in Anlage 5 der Bezugsurkunde genannten Kre-\n\ndite absprachegemäß vollständig zurück und wurde vom Kreditgeber aus ihrer\n\nBürgschaft entlassen. Nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens\n\nhatte der Beklagte die in Anlage 2 der Bezugsurkunde genannten Grundstücke\n\nzugunsten der Masse in Besitz genommen und sie teilweise veräußert.\n\nDie Klägerin hat sich auf ein Aussonderungsrecht an den Grundstücken\n\nberufen und verlangt vom Beklagten Auskehr des Veräußerungserlöses sowie\n\nÜbereignung des noch im Besitz der Masse befindlichen Grundstücks. Das\n\nBerufungsgericht hat das der Klage weitgehend stattgebende Urteil des Land-\n\ngerichts im wesentlichen bestätigt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein\n\nKlageabweisungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten führt zur Abweisung der gegen ihn gerich-\n\nteten Klage.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Auflassung\n\ndes noch in der Masse befindlichen Grundstücks bejaht. Durch den notariellen\n\nVertrag vom 13. Mai 1993 sei ein Treuhandverhältnis in dem Sinne begründet\n\nworden, daß die Schuldnerin von diesem Zeitpunkt ab das Grundstück nach\n\nden Weisungen der Klägerin habe verwalten müssen. Daher sei die Klägerin\n\nzur Aussonderung des Grundstücks berechtigt. Daß das Treugut nicht unmit-\n\ntelbar aus dem Vermögen des Treugebers in das Vermögen des Treuhänders\n\nübertragen worden sei, stehe dem nicht entgegen, weil das Treuhandverhältnis\n\naus der notariellen Vereinbarung offenkundig sei. Wegen der Veräußerung von\n\nGrundstücken, an denen der Klägerin ein Aussonderungsrecht zugestanden\n\nhabe, stehe ihr ein Ersatzaussonderungsrecht analog § 46 KO in Höhe von\n\n367.473,55 DM zu.\n\nII.\n\nGegen diese Erwägungen wendet sich die Revision zu Recht. Aus der\n\nnotariellen Vereinbarung vom 13. Mai 1993 kann die Klägerin weder ein Aus-\n\nsonderungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GesO noch einen Ersatzaussonde-\n\nrungsanspruch analog § 46 KO herleiten.\n\n1. Das Reichsgericht hat ein Aussonderungsrecht des Treugebers nur\n\ndann anerkannt, wenn dem Treuhänder das Treugut aus dem Vermögen des\n\nTreugebers übertragen worden war (RGZ 84, 214, 216; 91, 12, 14). Die Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs hat diesen Unmittelbarkeitsgrundsatz bis-\n\nher nicht aufgegeben, sondern lediglich in solchen Fällen eine Ausnahme zu-\n\ngelassen, in denen von dritter Seite Zahlungen auf ein Konto geleistet wurden,\n\ndas seiner Art nach als Treuhandkonto ausgewiesen war, und die Zahlung auf\n\neine Forderung erfolgte, die nicht dem Kontoinhaber, sondern dem Treugeber\n\nzustand (vgl. BGH, Urt. v. 7. April 1959 - VIII ZR 219/57, NJW 1959, 1223,\n\n1224; v. 19. November 1992 - IX ZR 45/92, ZIP 1993, 213, 214; v. 8. Februar\n\n1996 - IX ZR 151/95, WM 1996, 662, 663). Die Frage, ob das Unmittelbarkeits-\n\nprinzip ein grundsätzlich zur Kennzeichnung und Abgrenzung des Treuhand-\n\nbegriffs geeignetes Merkmal darstellt, wird im Schrifttum unterschiedlich beur-\n\nteilt (zustimmend Erman/Palm, BGB 10. Aufl. vor § 164 Rn. 15; Jaeger/Lent,\n\nKO 8. Aufl. § 43 Rn. 41; Larenz/Wolf, BGB Allgemeiner Teil 8. Aufl. § 46\n\nRn. 30; MünchKomm-BGB/Schramm, 4. Aufl. vor § 164 Rn. 28; BGB-\n\nRGRK/Steffen, 12. Aufl. vor § 164 Rn. 26; Smid, InsO 2. Aufl. § 47 Rn. 28;\n\nWieczorek/Schütze/\n\nSalzmann, ZPO 3. Aufl. § 771 Rn. 60; ablehnend Coing, Treuhand kraft priva-\n\nten Rechtsgeschäfts S. 45 f; 177 f; Henssler, AcP 196 (1996), 37, 54 f; Soer-\n\ngel/Leptien, BGB 13. Aufl. vor § 164 Rn. 56; differenzierend MünchKomm-InsO/\n\nGanter, § 47 Rn. 358).\n\n2. Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Prinzipien der\n\nUnmittelbarkeit und Offenkundigkeit (vgl. dazu BGH, Urt. v. 1. Juli 1993 - IX ZR\n\n251/92, NJW 1993, 2622; v. 8. Februar 1996, aaO) allgemein taugliche Ab-\n\ngrenzungsmerkmale darstellen. Unabhängig davon vermag die notarielle Ver-\n\neinbarung vom 13. Mai 1993, soweit sie die streitbefangenen Grundstücke be-\n\ntrifft, schon ihrem Inhalt nach kein Treuhandverhältnis zu begründen, das der\n\nKlägerin ein Aussonderungsrecht in der Insolvenz der Schuldnerin gewährt.\n\nDie im Nichtannahmebeschluß vom 16. Dezember 1999 (IX ZR 2/99) vertrete-\n\nne Auffassung gibt der Senat auf.\n\na) Im Gegensatz zu den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung\n\nbisher entschiedenen Fällen sieht die von der Klägerin mit der Schuldnerin in\n\nZiffer 5 des notariellen Vertrages für die nicht betriebsnotwendigen Grundstük-\n\nke getroffene Regelung keine Übertragung dinglicher Rechte vor. Sie steht\n\nauch nicht in rechtlichem Zusammenhang mit einem anderweitig vereinbarten\n\nRechtsgeschäft dieses Inhalts. Die Schuldnerin, die nach der Vorstellung der\n\nKlägerin die Funktion des Treuhänders übernehmen sollte, war schon vor Ver-\n\ntragsabschluß Eigentümerin der besagten Grundstücke und wurde in ihrer\n\ndinglichen Rechtsstellung durch die notarielle Vereinbarung auch nicht einge-\n\nschränkt. Vielmehr hat die Gesellschaft lediglich in eine schuldrechtliche Be-\n\nschränkung ihrer Rechte als Eigentümer eingewilligt, indem sie der Klägerin\n\nVollmacht zur Veräußerung sowie die Ermächtigung zur Einziehung des Kauf-\n\npreises erteilt und die Verpflichtung übernommen hat, sich sämtlicher Verfü-\n\ngungen über die Grundstücke zu enthalten und die von der Klägerin insoweit\n\nerteilten Weisungen zu befolgen.\n\nb) Der Begriff des Treuhänders bezeichnet nach allgemeinem Rechts-\n\nverständnis eine natürliche oder juristische Person, die von einem anderen\n\noder für ihn von einem Dritten Vermögensrechte zu eigenem Recht erworben\n\nhat, diese aber nicht nur in eigenem, sondern zumindest auch in fremdem In-\n\nteresse ausüben soll. Der Treuhänder erhält danach Vermögensrechte über-\n\ntragen, von denen er nur nach Maßgabe der Treuhandvereinbarung Gebrauch\n\nmachen darf (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 355; Henssler, aaO\n\nS. 41). Für die echte Treuhand typisch ist damit, daß sie neben der schuld-\n\nrechtlichen eine dingliche Komponente aufweist, indem die Rechte an einem\n\nGegenstand auf den Treuhänder verlagert und ihm zugleich in der Weise an-\n\nvertraut werden, daß er seine Befugnisse nur in einer inhaltlich mit dem Treu-\n\ngeber abgestimmten Art und Weise ausüben darf. Da beide rechtlichen Ele-\n\nmente zusammengehören, ist es verfehlt, das Aussonderungsrecht in Treu-\n\nhandfällen allein aus der \"quasi-dinglichen\" Rechtsstellung des Treugebers\n\noder nur aus der schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen ihm und dem Treu-\n\nhänder herzuleiten.\n\nc) Nach Sinn und Zweck der einschlägigen insolvenzrechtlichen Rege-\n\nlungen (hier § 12 Abs. 1 Satz 1 GesO; ansonsten § 43 KO, § 47 InsO) steht ein\n\nAussonderungsrecht nur demjenigen zu, der sich zu Recht darauf beruft, daß\n\nder umstrittene Gegenstand zu seinem Vermögen und nicht zu demjenigen des\n\nSchuldners gehört. Die Zuordnung wird in der Regel nach dinglichen Gesichts-\n\npunkten vorgenommen, weil das dingliche Recht im Grundsatz ein absolutes\n\nHerrschaftsrecht bezeichnet. Jedoch können schuldrechtliche Ansprüche bei\n\neiner den Normzweck beachtenden wertenden Betrachtungsweise zu einer\n\nvom dinglichen Recht abweichenden Vermögenszuordnung führen. Bei Treu-\n\nhandgeschäften in dem oben beschriebenen Sinne ist dies deshalb gerechtfer-\n\ntigt, weil der Treuhänder das dingliche Recht von vornherein nur in einer die\n\nAusübungsbefugnis im Interesse eines anderen einschränkenden Gestalt er-\n\nhalten hat. Infolge der Vereinbarung mit dem Treugeber hat der Treuhänder\n\ndas Eigentum - auch dann, wenn es ihm von einem Dritten übertragen wurde -\n\nnur in solcher Weise eingeschränkt erworben, daß dem Treugeber wegen sei-\n\nner von Anfang an bestehenden Weisungsbefugnis der Gegenstand vermö-\n\ngensmäßig zuzuordnen ist.\n\nIn den von der Rechtsprechung bisher anerkannten Fällen der Entste-\n\nhung eines Aussonderungsrechts kraft Treuhandvereinbarung ist eine solche\n\nRechtswirkung auch unter Beachtung der Interessen der Gläubigergesamtheit\n\ngerechtfertigt. Da der Schuldner das dingliche Recht nur mit der aus der Treu-\n\nhandabrede ersichtlichen Ausübungsbeschränkung erworben und sich daran\n\nbis zur Konkurseröffnung nichts geändert hatte, war der Erwerb für ihn lediglich\n\nmit einem sehr begrenzten Vermögenszuwachs verbunden (vgl. dazu BGHZ\n\n124, 298, 301 ff; BGH, Urt. v. 4. März 1993 - IX ZR 151/92, NJW 1993, 2041,\n\n2042). Dies rechtfertigte es, den betreffenden Gegenstand in der Insolvenz des\n\nTreuhänders weiterhin dem Vermögen des Treugebers zuzuordnen. Dagegen\n\nwiderspricht es dem anerkannten System des Gläubigerschutzes in der Insol-\n\nvenz des Schuldners, der Masse solche Gegenstände zu entziehen, die dem\n\nSchuldner gehören, hinsichtlich derer er jedoch später in eine schuldrechtliche\n\nBeschränkung seiner Befugnisse als Eigentümer eingewilligt hat. Wer seine\n\nRechte an solchen Gegenständen sichern und deshalb verhindern will, daß\n\nGläubiger des Schuldners darauf zugreifen, kann sich ausreichend dadurch\n\nschützen, daß er sicherheitshalber die Abtretung von Rechten, die Übereig-\n\nnung von beweglichen Sachen oder die Einräumung einer Vormerkung bei\n\nGrundstücken vereinbart. Ein schutzwürdiges Interesse, im Ergebnis dasselbe\n\nZiel durch eine lediglich schuldrechtliche \"treuhänderische\" Beschränkung der\n\nEigentumsbefugnisse des Schuldners zu erreichen, ist schon deshalb nicht\n\nanzuerkennen.\n\nd) Ein allein auf eine schuldrechtliche Vereinbarung mit dem Schuldner\n\nals Eigentümer gestütztes Aussonderungsrecht stände hier zudem in einem\n\nWertungswiderspruch zum Erfordernis des - in seiner Rechtswirkung durch die\n\nSicherungsabrede beschränkten - dinglichen Übertragungsakts bei Siche-\n\nrungsübereignung und Sicherungszession (im Ergebnis ebenso Canaris, Fest-\n\nschrift für Flume S. 371, 412). Kann der Sicherungsnehmer schon die Stellung\n\neines zur Absonderung berechtigten Pfandgläubigers nicht ohne Übertragung\n\neines dinglichen Rechts erlangen, so darf es ihm erst recht nicht möglich sein,\n\nein Aussonderungsrecht im Konkurs des Sicherungsgebers allein dadurch zu\n\nerlangen, daß dessen Eigentümerbefugnisse schuldrechtlich eingeschränkt\n\nwerden (vgl. auch BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01, WM 2002, 1852,\n\n1853).\n\nAuch die historischen Normzwecke und gesetzlichen Wertungen des\n\nInsolvenzrechts lassen es nicht zu, einer lediglich schuldrechtlichen Treuhand-\n\nabrede als Mittel zur Kreditsicherung oder zum Ausgleich für Vorleistungen des\n\nGläubigers die Rechtswirkungen eines Aussonderungsrechts zuzuerkennen.\n\nJede noch so kurze Kreditgewährung sollte nach den Wertungen der Konkurs-\n\nordnung keine Bevorzugung vor anderen Gläubigern begründen (vgl. Hahn,\n\nDie gesammten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Bd. IV Konkursord-\n\nnung S. 162). Erbringt eine Vertragspartei eine ungesicherte Vorleistung, kann\n\nsie ihren Anspruch auf die Gegenleistung nicht durch bloße Vereinbarung ei-\n\nnes Treuhandverhältnisses für sich sichern. Dies widerspräche dem Grundsatz\n\nder Gläubigergleichbehandlung. Für Kreditsicherungszwecke sind die Ver-\n\ntragsparteien auf den zur Verfügung stehenden Kanon der dinglichen Rechte\n\nangewiesen.\n\nIm Streitfall wirkten sich die Verpflichtungen, die die Klägerin gegenüber\n\ndem Darlehensgeber und der Schuldnerin übernommen hatte, wirtschaftlich\n\nwie eine Kreditgewährung aus. Die Klägerin hatte sich für die Betriebsmittel-\n\nkredite verbürgt. In Ziffer 8.4 des notariellen Vertrages verpflichtete sie sich\n\ndarüber hinaus, die Gesellschaft von der Inanspruchnahme durch den Kredit-\n\ngeber freizustellen. Diese Erklärungen hatten im wirtschaftlichen Ergebnis zur\n\nFolge, daß die Schuldnerin vor einem Zugriff durch die kreditgebende Bank\n\ngeschützt war. Zum Ausgleich dafür sollten die Erlöse der Grundstücke zur Er-\n\nstattung der von der Klägerin übernommenen Aufwendungen dienen. Das Si-\n\ncherungsinteresse der Klägerin entsprach daher demjenigen eines Kreditge-\n\nbers.\n\ne) Schließlich ist es aus Gründen der Rechtsklarheit sowie zum Schutz\n\nder Gläubigergesamtheit geboten, einer rein schuldrechtlichen Vereinbarung,\n\ndie die Befugnisse des Schuldners als Eigentümer begrenzt, keine Aussonde-\n\nrungswirkung zuzuerkennen. Eine Rechtswirkung, wie sie die Klägerin für die\n\nvon ihr getroffene Vereinbarung in Anspruch nimmt, würde die Rechtssicherheit\n\nwesentlich beeinträchtigen. Es entständen erhebliche Abgrenzungsschwierig-\n\nkeiten, weil der Inhalt schuldrechtlicher Vereinbarungen - in den Grenzen der\n\n§§ 138, 242 BGB - unübersehbar ist und sich allgemein nur schwer bestimmen\n\nließe, wieviel an Rechtsmacht der Schuldner abgetreten haben müßte, damit\n\ndie ihm gehörende Sache seinem Vermögen nicht mehr zuzurechnen ist. Aus-\n\nsonderungsrechte kraft rein schuldrechtlicher \"Treuhandvereinbarungen\" wür-\n\nden zudem für den Schuldner einen beträchtlichen Anreiz liefern, im Zusam-\n\nmenwirken mit einem \"Treugeber\" die Masse aushöhlende Vermögensver-\n\nschiebungen vorzunehmen. Die Aufgabe des Verwalters, die Masse festzu-\n\nstellen und zu sichern, würde in einer mit dem Insolvenzzweck unvereinbaren\n\nWeise erschwert.\n\n3. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch scheitert schließlich\n\nauch deshalb, weil im Liegenschaftsrecht Treuhandvereinbarungen nur dann\n\nein Aussonderungsrecht in der Insolvenz des Treuhänders begründen, wenn\n\nder Anspruch des Treugebers auf Änderung der dinglichen Rechtslage durch\n\nVormerkung gesichert ist (Henssler, aaO S. 59; Canaris, aaO S. 414 ff).\n\na) Im Liegenschaftsrecht richtet sich die Aussonderungsbefugnis grund-\n\nsätzlich nach der im Grundbuch verzeichneten Rechtslage. Die Funktion des\n\nGrundbuchs reicht weiter als die Publizität des Besitzes und nimmt einen höhe-\n\nren Rang ein. Eine Änderung der im Grundbuch verlautbarten Rechtslage im\n\nInsolvenzfall setzt daher voraus, daß das Grundbuch entweder unrichtig (vgl.\n\nMünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 40; Staudinger/Gursky, BGB 13. Bearb.\n\n§ 894 Rn. 14; Mugdan, Materialien zum BGB Bd. III S. 131, 557) oder der An-\n\nspruch des Gläubigers durch eine Vormerkung gesichert ist (vgl. §§ 24 KO, 9\n\nAbs. 1 Satz 3 GesO, § 106 InsO). Der Berichtigungsanspruch aus § 894 BGB\n\nzielt darauf ab, die falsche Publizität des Grundbuchs zu beseitigen, und erfaßt\n\nnur wenige eng umgrenzte Fälle, die neben Eintragungsfehlern des Grund-\n\nbuchamtes vor allem auf den Erwerb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, die\n\nUnwirksamkeit der dinglichen Einigung und das Erlöschen von Grundstücks-\n\nrechten zurückzuführen sind.\n\nDie besondere Bedeutung des Grundbuchs ist weiter daraus ersichtlich,\n\ndaß es in öffentlicher Regie geführt wird und für Fälle fehlerhafter Eintragung\n\nder Amtswiderspruch nach § 53 GBO und der Widerspruch nach § 899 BGB\n\nvorgesehen sind. Schließlich kommt die Bedeutung des Grundbuchs auch in\n\nden gegenüber dem Fahrnisrecht geringeren Anforderungen an einen gutgläu-\n\nbigen Erwerb vom Nichtberechtigten zum Ausdruck, der gemäß § 892 Abs. 1\n\nBGB lediglich bei Eintragung eines Widerspruchs oder bei Kenntnis von der\n\nUnrichtigkeit des Grundbuchs ausscheidet.\n\nb) Der mit der Offenlegung der Grundstückszuordnung verfolgte Geset-\n\nzeszweck steht nicht zur Disposition der Parteien (Henssler, aaO S. 37, 59).\n\nDaher kann die Publizitätswirkung der Eintragungen im Grundbuch nur in ge-\n\nsetzlich geregelten Fällen überspielt werden. Dies trifft zu, wenn das Grund-\n\nbuch im Sinne des § 894 BGB unrichtig ist oder die Publizität aufgrund anderer\n\ngesetzlich zugelassener Maßnahmen, insbesondere einer Vormerkung, einge-\n\nschränkt ist. Lediglich in diesem Umfang gilt der Satz, daß sich ein Gläubiger in\n\nder Zwangsvollstreckung nicht auf den guten Glauben nach § 892 BGB stützen\n\nkann (vgl. Staudinger/Gursky, aaO § 892 Rn. 84 ff; Mugdan, aaO S. 541; Ja-\n\ncobs/Schubert, BGB, Sachenrecht Bd. I S. 385). Das Grundbuch gewährleistet\n\ndem Gläubiger daher in der Zwangsvollstreckung Schutz, soweit Dritte ihre\n\nRechte nicht auf § 894 BGB stützen können. Der Herausgabeanspruch des\n\nTreugebers zählt nicht dazu. Da die Eintragung des Treuhänders das Grund-\n\nbuch nicht unrichtig macht, sondern der wirklichen Rechtslage entspricht, kann\n\nsich der Eintragungsanspruch des Treugebers in der Insolvenz des Treuhän-\n\nders rechtlich nicht durchsetzen.\n\nc) Das auf eine Treuhandvereinbarung gestützte Recht kann angesichts\n\nder Rechtswirkungen des Grundbuchs daher nur geltend gemacht werden,\n\nwenn es durch Vormerkung gesichert ist. Die Vorschriften der §§ 883, 888 BGB\n\nermöglichen es, schuldrechtliche Ansprüche für Rechte an Grundstücken\n\nzwangsvollstreckungs- und insolvenzfest zu gestalten. Im Hinblick darauf hat\n\nder Gesetzgeber § 24 KO geschaffen (vgl. Mugdan, Änderung KO, 1898,\n\nS. 239). § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO bringt diesen Rechtsgedanken ebenfalls zum\n\nAusdruck. Auch § 106 InsO hat an dieser Rechtslage nichts geändert (vgl. BT-\n\nDrucks. 12/2443, S. 146 zu § 120 des Regierungsentwurfs). Die besondere\n\nGestaltung der Vormerkung in Verbindung mit dem öffentlichen Glauben und\n\ndem Grundbuchberichtigungsanspruchs ist daher als die einzige Form anzuer-\n\nkennen, die nach den Regelungszwecken des Gesetzes und den ihnen\n\nzugrundeliegenden Wertungen eine insolvenzfeste Sicherung zuläßt (vgl. auch\n\nBGHZ 149, 1 ff; 151, 116 ff zur Vormerkbarkeit künftiger Ansprüche). Ließe\n\nman eine Aussonderung im Grundstücksrecht ohne Vormerkung zu, käme dies\n\nin den Wirkungen einer auflösend bedingten Auflassung gleich, die nach § 925\n\nAbs. 2 BGB unwirksam wäre. Eine dem Parteiwillen einer Treuhandvereinba-\n\nrung entsprechende rechtliche Wertung kann daher nur erreicht werden, indem\n\nder aus der Treuhandvereinbarung ersichtliche Anspruch durch Vormerkung\n\ngesichert wird.\n\nd) Welche Regeln insoweit für dingliche Rechte gelten, die außerhalb\n\ndes Grundbuchs wirksam übertragen werden können (vgl. §§ 1154, 1192\n\nBGB), braucht im Streitfall nicht erörtert zu werden.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen\n\nals richtig; denn der Klägerin steht ein Aussonderungsrecht aus § 25 Abs. 5\n\nSatz 1 DMBilG ebenfalls nicht zu.\n\n1. Nach dieser Vorschrift kann, sofern Beteiligungen oder Grund und\n\nBoden auf ein Unternehmen mit Wirkung zum 1. Juli 1990 unentgeltlich über-\n\ngegangen sind, die Treuhandanstalt die Herausgabe der Vermögensgegen-\n\nstände verlangen, wenn sich die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung\n\ndes Unternehmens ergibt oder wenn dessen Auflösung beschlossen wird. Die\n\nVorschrift gewährt in den von ihr erfaßten Fällen ein schuldrechtliches Ausson-\n\nderungsrecht. Dies folgt aus dem Zweck der spezialgesetzlichen Anordnung.\n\nDie Regelung zielt darauf ab, das den ehemals volkseigenen Betrieben\n\nunentgeltlich nach § 11 Abs. 2 TreuhG zugewiesene Vermögen ihnen nur dann\n\nzu belassen, wenn sie sich als sanierungsfähig erweisen. Sind die Vorausset-\n\nzungen von § 25 Abs. 5 Satz 1 DMBilG erfüllt, so soll unentgeltlich übergegan-\n\ngener Grund und Boden nicht den Gläubigern des Unternehmens, sondern der\n\nSanierung der allgemeinen Wirtschaft zugute kommen (vgl. BT-Drucks.\n\n11/7817 S. 86). Dieser Zweck läßt sich nur verwirklichen, wenn man der Treu-\n\nhandanstalt, die gemäß § 1 Abs. 4 TreuhG Alleingesellschafter solcher Unter-\n\nnehmen war, in der Insolvenz der Gesellschaft ein Aussonderungsrecht an den\n\nbetreffenden Grundstücken zubilligt (OLG Dresden, DtZ 1997, 26, 27; Horn,\n\nZivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet 2. Aufl. § 18 Rn. 180; Hess/\n\nBinz/Wienberg, GesO 4. Aufl. § 12 Rn. 125a; MünchKomm-InsO/Ganter, § 47\n\nRn. 430). Die Gegenansicht, die in der Vorschrift nur einen schuldrechtlichen\n\nVerschaffungsanspruch sieht (Smid/Zeuner, GesO 3. Aufl. § 12 Rn. 165; Haar-\n\nmeyer/Wutzke/Förster, GesO 4. Aufl. § 1 Rn. 164, § 12 Rn. 26), widerspricht\n\nden gesetzlichen Wertungen.\n\n2. Das Aussonderungsrecht der Klägerin nach § 25 Abs. 5 Satz 1\n\nDMBilG ist jedoch erloschen; denn es endet jedenfalls mit der Veräußerung der\n\nGeschäftsanteile an dem Unternehmen, das Eigentümer des Grund und Bo-\n\ndens ist. Dabei spielt es weder eine Rolle, ob das Unternehmen zu diesem\n\nZeitpunkt saniert oder auch nur sanierungsfähig war, noch ob der Erwerber der\n\nGeschäftsanteile eine Gegenleistung für den Grund und Boden erbracht hat.\n\n§ 25 Abs. 5 DMBilG soll eine Verwaltung der ehemals volkseigenen\n\nGrundstücke zur Sanierung der Gesamtwirtschaft nur für den Zeitraum sichern,\n\nwährenddessen die Treuhandanstalt die Geschäftsanteile des Unternehmens\n\nin eigener Rechtsträgerschaft hält (MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 432).\n\nNach vollzogener Privatisierung fehlt es an dem von § 25 Abs. 5 DMBilG vor-\n\nausgesetzten Gleichlauf von Rechtsträgerschaft und Anspruchsberechtigung.\n\nDie Treuhandanstalt ist zudem nicht mehr schutzbedürftig; denn sie hatte die\n\nMöglichkeit, mit Veräußerung der Geschäftsanteile an der Gesellschaft die\n\ndem Unternehmen gemäß § 11 Abs. 2 TreuhG unentgeltlich zugeflossenen\n\nGrundstücke bei der Bemessung des Kaufpreises zu berücksichtigen und den\n\nWert der ehemals volkseigenen Grundstücke auf diese Weise für die Sanie-\n\nrung der Gesamtwirtschaft zu realisieren. Nahm sie - wie hier im Vertrag vom\n\n13. Mai 1993 geschehen - die Grundstücke vom Verkauf aus, hätte sie diese\n\neiner ihrer Tochtergesellschaften oder einem anderen in ihrer Rechtsträger-\n\nschaft stehenden Unternehmen übereignen oder sich ein insolvenzfestes Recht\n\nan ihnen bestellen lassen können. Das Aussonderungsrecht aus § 25 Abs. 5\n\nSatz 1 DMBilG kann hingegen durch vertragliche Abreden nicht erweitert wer-\n\nden.\n\nIV.\n\nAuf die Frage, ob Ziffer 5.1.3 des notariellen Vertrages als Vorausab-\n\ntretung der Kaufpreisforderungen ausgelegt werden kann, kommt es nicht an.\n\nNur wenn die Forderung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens\n\nentstanden ist, kann der Zessionar aussondern. Soweit die vorausabgetrete-\n\nnen Forderungen hingegen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ent-\n\nstehen, fallen sie in die Insolvenzmasse (BGHZ 135, 140, 145; BGH, Urt. v.\n\n5. Januar 1955 - IV ZR 154/54, NJW 1955, 544; MünchKomm-InsO/Ganter,\n\n§ 47 Rn. 214; Uhlenbruck, InsO § 47 Rn. 72). So liegt der Fall hier. Die Kauf-\n\npreisforderungen für die streitgegenständlichen Grundstücke sind erst nach\n\nEröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens entstanden, weil die Kaufver-\n\nträge durch den Beklagten in seiner Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsver-\n\nwalter abgeschlossen worden sind.\n\nKreft\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nKayser\n\n#+(cid:24)(cid:9)&(cid:8)’((cid:10)(cid:29))(cid:9)(cid:1)(cid:22)*","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR__75-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-24/ix-zr-75-01","cited_norms":[{"jurabk":"DMBilG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":3},{"jurabk":"TreuhG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":2},{"jurabk":"TreuhG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 925","ref_norm":"925","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 899","ref_norm":"899","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1154","ref_norm":"1154","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR__75-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR__75-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-24/ix-zr-75-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR__75-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:25:53.762052+00:00"}}