{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR__74-01A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-11-10","aktenzeichen":"IX ZR 74/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 74/01 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. November 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill \n\nam 10. November 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers \n\nvom 30. September 2005 gegen den Beschluss des Senats vom \n\n9. Juni 2005 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie in der Bitte um Überprüfung der Streitwertfestsetzung im Beschluss \n\nvom 9. Juni 2005 zu erblickende Gegenvorstellung ist zulässig, aber nicht be-\n\ngründet. \n\nMit dem Klageantrag zu 2 hat der Kläger die Feststellung der Verpflich-\n\ntung des Beklagten begehrt, ihm sämtliche aus dem Betriebsprüfungsbericht \n\nvom 25. Juli 1994 resultierenden Zuschätzungen als Schaden zu ersetzen. Das \n\nBerufungsgericht hat die Klage insoweit als begründet erachtet, als der Beklag-\n\nte verpflichtet ist, dem Kläger und den übrigen Musikgruppenmitgliedern die \n\nNachteile zu ersetzen, die auf Grund der aus dem Betriebsprüfungsbericht vom \n\n25. Juli 1994 resultierenden Zuschätzungen drohen. Zu Recht hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht auf den Gesamtbetrag der Zuschätzungen durch die Finanz-\n\nbehörden abgestellt, sondern in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass \n\nein Schaden deshalb droht, weil die vom Finanzamt vorgenommenen Zuschät-\n\nzungen, die auf ungesicherter Tatsachengrundlage beruhen, die Gefahr über-\n\nhöhter Steuerfestsetzungen beinhalten. Da der Grad der Abweichung vom Ein-\n\nzelfall abhängt und Anhaltspunkte dafür hier fehlen, kann im Rahmen der nach \n\nbilligem Ermessen vorzunehmenden Streitwertfestsetzung jedenfalls die in dem \n\nBeschluss angenommene Abweichung von 1 v. H. zu Grunde gelegt werden. \n\nFür die Wertberechnung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der die Instanz einlei-\n\ntenden Antragstellung entscheidend (§ 15 GKG a. F.), hier also des Eingangs \n\nder Revisionsschrift (BGH, Beschl. v. 30. Juli 1998 - III ZR 56/98, NJW-RR \n\n1998, 1452; Markl/Meyer, 5. Aufl., GKG § 15 Rn. 3). In den Vorinstanzen hatte \n\nder Kläger die Steuernachforderungen mit rund 6 Mio. DM beziffert. Abwei-\n\nchende Angaben finden sich in der Revisionsschrift nicht. Zu dem sich daraus \n\nergebenden Betrag von 60.000 DM kommen Zinsen in Höhe von rund \n\n53.000 DM für nachzuzahlende Gewerbesteuer hinzu. \n\n3 \n\nDa der positive Feststellungsantrag in der Regel um 20 v. H. niedriger \n\nzu bemessen ist als der entsprechende Zahlungsanspruch (BGH, Beschl. v. \n\n29. September 1975 - III ZR 94/75, JurBüro 1975, 1598), errechnen sich \n\n46.220,79 Euro (90.400 DM). Unter Berücksichtigung der von dem Kläger in \n\nden Tatsacheninstanzen nur ungefähr angegebenen Steuernachforderungen, \n\nder Ungewissheiten bei der Schätzung der Abweichung mit 1 v. H. und der mit \n\nder Gegenvorstellung begehrten Erhöhung der Streitwertfestsetzung erscheint \n\neine Kürzung des festgesetzten Wertes von 51.129,19 Euro danach nicht ver-\n\nanlasst. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nVill \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 06.04.2000 - 2 O 474/96 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 07.02.2001 - 3 U 125/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR__74-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-10/ix-zr-74-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR__74-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR__74-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-10/ix-zr-74-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR__74-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:13:28.983335+00:00"}}