{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR__66-01A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-09-12","aktenzeichen":"IX ZR 66/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 308, 536 a.F. Zur Unzulässigkeit der Berichtigung einer in erster Instanz fälschlich vorgenomme- nen Saldierung von Klage- und Widerklageforderungen durch das Berufungsgericht. BGB § 387 Zur Zulässigkeit der Aufrechnung eines Rechtsanwalts gegen den Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe eines eingezogenen Geldbetrages.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 66/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n12. September 2002\nPreuß,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO §§ 308, 536 a.F.\n\nZur Unzulässigkeit der Berichtigung einer in erster Instanz fälschlich vorgenomme-\n\nnen Saldierung von Klage- und Widerklageforderungen durch das Berufungsgericht.\n\nBGB § 387\n\nZur Zulässigkeit der Aufrechnung eines Rechtsanwalts gegen den Anspruch des\n\nAuftraggebers auf Herausgabe eines eingezogenen Geldbetrages.\n\nBGH, Urteil vom 12. September 2002 - IX ZR 66/01 - OLG Jena\n LG Mühlhausen\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die\n\nRichter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. Februar 2001\n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte ver-\n\nurteilt worden \n\nist, an P. F., \n\nDM 80.000 nebst Zinsen zu zahlen.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger erlitt am 13. Juli 1994 bei einem Verkehrsunfall erhebliche\n\nVerletzungen. Mit der Geltendmachung seiner daraus resultierenden Ansprü-\n\nche beauftragte er den verklagten Rechtsanwalt. Dieser schloß am 12./13. De-\n\nzember 1996 mit dem Haftpflichtversicherer des anderen Unfallbeteiligten ei-\n\nnen außergerichtlichen Vergleich. Demgemäß wurden - nachdem bereits früher\n\nein Vorschuß in Höhe von 10.000 DM geleistet worden war - zur Abgeltung\n\naller Ansprüche noch 100.000 DM gezahlt. Ein Teilbetrag von 80.000 DM floß\n\nauf das Konto des Beklagten.\n\nDie Parteien waren seinerzeit Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerli-\n\nchen Rechts und Inhaber der Geschäftsanteile der S. GmbH, über deren\n\nVermögen am 1. September 1996 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet\n\nworden war. Mit getrennten Schreiben vom 7. Januar 1997 kündigte der Be-\n\nklagte die BGB-Gesellschaft und rechnete mit einem gesellschaftsrechtlichen\n\nAusgleichsanspruch für die Jahre 1993/94 in Höhe von 90.831,45 DM gegen\n\nden \"offenen Fremdgeldanspruch\" in Höhe von 80.000 DM auf.\n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten Klage auf Zahlung der von diesem\n\nvereinnahmten Versicherungssumme von 80.000 DM nebst Zinsen erhoben.\n\nDie Zahlung soll an einen Zessionar des Klägers, F., erfolgen, der den\n\nKläger nach dessen Behauptung ermächtigt hat, den Anspruch weiterhin ge-\n\nrichtlich geltend zu machen. Weiter hat der Kläger die Feststellung begehrt,\n\ndaß der Beklagte aufgrund schuldhafter Schlechterfüllung des Anwaltsvertra-\n\nges verpflichtet sei, dem Kläger den gesamten Schaden - ausgenommen die\n\nauf Versorgungsträger übergegangenen Ansprüche - zu ersetzen, der dem\n\nKläger als Folge des Unfalls vom 13. Juli 1994 künftig entstehen werde. Der\n\nBeklagte hat Widerklage auf Zahlung von 63.767,60 DM erhoben.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an F. 69.412,15 DM\n\nnebst Zinsen zu zahlen, und die Verpflichtung des Beklagten festgestellt, dem\n\nKläger den zukünftigen Schaden aus dem Unfallereignis - ausgenommen die\n\nTeile, derentwegen die Ansprüche auf Versorgungsträger übergegangen sind -\n\nzu ersetzen. Im übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen. Aus den\n\nGründen ergibt sich, daß das Landgericht auf die Widerklage den Betrag von\n\n10.587,85 DM zusprechen wollte, diesen Betrag von der eigentlich in Höhe von\n\n80.000 DM für begründet erachteten Klagesumme abgezogen hat und so zu\n\nder Verurteilung in Höhe von 69.412,15 DM gelangt ist. Gegen dieses Urteil\n\nhat nur der Beklagte - mit dem Ziel der Klageabweisung - Berufung eingelegt.\n\nDas Oberlandesgericht hat diese zurückgewiesen, jedoch den Tenor des land-\n\ngerichtlichen Urteils \"klarstellend\" dahin neu gefaßt, daß der Beklagte an den\n\nKläger 80.000 DM und der Kläger an den Beklagten 10.587,85 DM zu zahlen\n\nhaben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision. Diese hat der\n\nSenat nur hinsichtlich des Zahlungsantrags des Klägers angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nIm Umfang der Annahme führt die Revision zur Aufhebung und Zurück-\n\nverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:\n\nDer Beklagte sei aufgrund des Anwaltsvertrages verpflichtet, die von ihm\n\nvereinnahmte Zahlung des Haftpflichtversicherers an den Kläger auszukehren.\n\nDer Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß ihm der Kläger den Anspruch ge-\n\ngen den Haftpflichtversicherer abgetreten habe. Er könne auch nicht gegen\n\nden Zahlungsanspruch des Klägers aufrechnen, weil er nicht einmal den An-\n\nspruch konkret bezeichnet habe, mit dem er aufrechnen wolle, und auch keine\n\nzur Aufrechnung geeigneten Ansprüche habe. Eine Aufrechnung mit Ansprü-\n\nchen aus dem beendeten Gesellschaftsverhältnis der Parteien scheitere daran,\n\ndaß die Auseinandersetzung der Gesellschaft noch nicht abgeschlossen sei.\n\nSoweit der Beklagte durch Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen\n\nworden sei, habe er nicht nachgewiesen, diese Gläubiger befriedigt zu haben.\n\nIm übrigen sei ein Rechtsanwalt daran gehindert, gegen den Anspruch auf\n\nAuskehr von Fremdgeldern mit einer eigenen Forderung, die nicht im Mandats-\n\nverhältnis begründet sei, aufzurechnen.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n1. Zunächst verletzt das angefochtene Urteil - wie der Beklagte mit\n\nRecht rügt - zu seinen Lasten die §§ 308, 536 ZPO a.F.\n\nZwar ist dem Berufungsgericht darin Recht zu geben, daß das Landge-\n\nricht seine Ergebnisse zu Klage und Widerklage nicht in der geschehenen Art\n\nund Weise \"saldieren\" durfte. Die vom Berufungsgericht vorgenommene \"Klar-\n\nstellung\" war jedoch unzulässig, weil der Tenor des landgerichtlichen Urteils\n\nklar war. Widersprüchlich waren allein die Urteilsgründe. Bei Abweichungen\n\nzwischen Urteilstenor und Entscheidungsgründen ist jedenfalls dann der Tenor\n\nmaßgebend, wenn die Entscheidungsgründe in sich widersprüchlich sind und\n\neinzelne Teile mit der Urteilsformel übereinstimmen (BGH, Urt. v. 13. Mai 1997\n\n- VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447, 3448). So verhielt es sich im vorliegenden\n\nFall.\n\nEine Korrektur des vom Landgericht begangenen Verfahrensfehlers war\n\nüberhaupt nicht mehr - auch nicht im Wege einer Änderung des erstinstanzli-\n\nchen Urteils - möglich, weil nur der Beklagte Berufung eingelegt und mit dieser\n\nlediglich den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt hatte. Durch die \"klarstel-\n\nlende\" Änderung des erstinstanzlichen Urteils hat das Berufungsgericht die\n\nVerurteilung des Beklagten von 69.412,15 DM auf 80.000 DM erhöht und die-\n\nsem zugleich einen Betrag von 10.587,85 DM zugesprochen. Das Erste ver-\n\nstieß gegen das Verschlechterungsverbot (§ 536 ZPO), das Zweite gegen das\n\nVerbot, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt hat (§ 308\n\nZPO).\n\nDas Berufungsgericht hat zu Lasten des Rechtsmittelführers, nämlich\n\ndes Beklagten, dessen formelle Beschwer um 10.587,85 DM erhöht. Daran än-\n\ndert nichts, daß es ihm zugleich denselben Betrag auf die - nicht mehr weiter-\n\nverfolgte - Widerklage hin zugesprochen hat. Durch die Änderung des landge-\n\nrichtlichen Urteils wurde der Beklagte auch materiell beschwert. Wenn der Klä-\n\nger, wie der Beklagte unter Hinweis auf die vom Kläger abgegebene eides-\n\nstattliche Versicherung vorgetragen hat, vermögenslos ist, kann der dem Be-\n\nklagten zugesprochene Anspruch allenfalls unter Schwierigkeiten realisiert\n\nwerden. Durch die Erhöhung der gegen ihn titulierten Forderung und die\n\ngleichzeitige Gewährung eines schwer zu verwirklichenden Gegenanspruchs\n\nsteht der Beklagte also schlechter.\n\n2. Im übrigen ist - wie die Revision mit Recht rügt - die Beweiswürdigung\n\nzu der von dem Beklagten behaupteten Abtretung rechtsfehlerhaft.\n\na) Der Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe den Anspruch auf die\n\nVergleichssumme an ihn abgetreten, um die eigenen gesellschaftsrechtlichen\n\nVerbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten zu vermindern. Dieser Vortrag ist\n\nin bezug auf die Zahlungsklage erheblich, weil die Abtretung gegebenenfalls\n\ndem Anspruch des Klägers auf Auskehr des betreffenden Betrages entgegen-\n\ngehalten werden kann. Es handelt sich dann für den Beklagten nicht mehr um\n\nFremdgeld, sondern um eigenes Geld.\n\nb) Das Landgericht hat zur Frage der Abtretung der Schadensersatzfor-\n\nderung Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Der Zeuge Rechts-\n\nanwalt D. hat bekundet, daß er im Frühjahr 1996 im Beisein des Be-\n\nklagten mit dem Kläger über die Regulierung eigener Honoraransprüche ge-\n\nsprochen habe. Der Kläger habe ihm angeboten, die ausstehenden Honorar-\n\nansprüche aus der zu erwartenden Versicherungsleistung zu befriedigen. Der\n\nBeklagte habe jedoch darauf hingewiesen, daß die vom Kläger ins Gespräch\n\ngebrachte Forderung bereits an ihn abgetreten worden sei; deshalb könne der\n\nKläger ihn - den Zeugen - daraus nicht mehr befriedigen. Das habe der Kläger\n\neingeräumt.\n\nDas Landgericht und, ihm folgend, das Berufungsgericht sind der Auf-\n\nfassung, daß diese Aussage des Rechtsanwalts D. \"nicht weiterführe\",\n\nweil sie die Umstände der Abtretung selbst offenlasse. Diese Würdigung über-\n\nschreitet die Grenzen tatrichterlichen Ermessens und verletzt § 286 ZPO. Hat\n\nder Kläger anläßlich der Besprechung mit Rechtsanwalt D. ausdrück-\n\nlich bestätigt, daß er zuvor seine Ansprüche gegen den Unfallverursacher und\n\ndessen Haftpflichtversicherer an den Beklagten abgetreten hat - insofern ha-\n\nben die Vorinstanzen keine Zweifel erkennen lassen -, dann ist dies ein ge-\n\nwichtiges Indiz dafür, daß die Abtretung tatsächlich erfolgt ist. Weder die Be-\n\nweiswürdigung des Landgerichts noch jene des Berufungsgerichts läßt erken-\n\nnen, daß sie die indizielle Bedeutung dieser Mitteilung des Klägers an den\n\nZeugen D. erkannt haben.\n\nc) Das Berufungsgericht hat umgekehrt anderen Indiztatsachen ein Ge-\n\nwicht beigemessen, das ihnen möglicherweise nicht zukommt. Es hat auf die\n\nTatsache abgehoben, daß der Beklagte mit Schreiben vom 7. Januar 1997 an\n\nden Kläger mit einem gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch aufgerech-\n\nnet hat, ohne sich einer Abtretung zu berühmen. Dabei hat es nicht erkennbar\n\nberücksichtigt, daß die Abtretung nach dem Vortrag des Beklagten gerade zu\n\ndem Zweck erfolgt ist, den gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch des\n\nBeklagten (teilweise) zu erfüllen. Das Berufungsgericht hätte deshalb erwägen\n\nmüssen, ob der Beklagte mit der \"Aufrechnung\" nicht die zuvor abgesprochene\n\nVerrechnung hat vornehmen wollen. Diese Prüfung ist - wie die Revision mit\n\nRecht rügt - unterblieben.\n\n3. Verfahrensfehlerhaft hat es das Berufungsgericht unterlassen, den\n\nschon erstinstanzlich angebotenen Zeugen R. zu vernehmen. Der Be-\n\nklagte hat durch diesen Zeugen unter Beweis gestellt - und darauf in zweiter\n\nInstanz Bezug genommen -, daß der Kläger, der dem Zeugen Geld geschuldet\n\nhabe, auch diesem die Abtretung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung\n\nan Zahlungs statt angeboten habe, worauf er - der Beklagte -, der bei dem Ge-\n\nspräch zugegen gewesen sei, unter Hinweis auf die bereits erfolgte Abtretung\n\nan ihn protestiert habe. Daraufhin habe der Kläger von der Abtretung an R. \n\nAbstand genommen.\n\nDas Berufungsgericht hat diesen Beweisantritt für unbeachtlich gehal-\n\nten, weil er sich nicht ausreichend zu den Umständen und dem Inhalt der be-\n\nhaupteten Abtretung verhalte, weswegen eine Beweisaufnahme auf Ausfor-\n\nschung hinauslaufe. Diese Betrachtungsweise verstößt gegen § 286 ZPO. Die\n\nAnsicht, auf den Zeugen komme es nicht an, weil er bei der behaupteten Ab-\n\ntretung nicht zugegen gewesen sei, ist aus den gleichen Gründen zu bean-\n\nstanden wie die den Zeugen Rechtsanwalt D. betreffende Beweiswür-\n\ndigung. Von einer Ausforschung kann nur dann gesprochen werden, wenn der\n\nAntragsteller ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten\n\nSachverhalts willkürliche Behauptungen aufs Geratewohl oder ins Blaue hinein\n\naufstellt, um durch die Beweisaufnahme beweiserhebliche Tatsachen erst zu\n\nerfahren und sie dann zur Grundlage eines Parteivortrages zu machen; um\n\neine Ausforschung geht es demgegenüber nicht, wenn der Antragsteller die\n\nbeweiserhebliche Tatsache selbst in das Wissen des Zeugen stellt (BGH, Urt.\n\nv. 30. Januar 1989 - II ZR 175/88, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 4;\n\nv. 4. März 1991 - II ZR 90/90, WM 1991, 942, 946; v. 25. April 1995 - VI ZR\n\n178/94, NJW 1995, 2011, 2012). Das hat der Beklagte getan.\n\n4. Kann der Beklagte die behauptete Abtretung nicht beweisen, kommt\n\nes darauf an, ob der Beklagte wirksam aufgerechnet oder sich berechtigterwei-\n\nse auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen hat. Auch in dieser Hinsicht sind die\n\nAusführungen des Berufungsgerichts - wie der Revision zuzugeben ist -\n\nrechtsfehlerhaft.\n\na) Zunächst trifft es nicht zu, daß der Beklagte nicht deutlich gemacht\n\nhabe, auf welche Gegenansprüche er sich berufe. Der Beklagte hat vorgetra-\n\ngen und unter Beweis gestellt, daß der Kläger in den Jahren 1993/94 Mehrent-\n\nnahmen in Höhe von 181.662,90 DM getätigt habe, woraus sich ein gesell-\n\nschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch des Beklagten in Höhe der Hälfte dieses\n\nBetrages, mithin 90.831,45 DM, ergebe. In der Berufungsinstanz hat der Be-\n\nklagte seinen Vortrag dahin ergänzt, daß der Kläger für Verbindlichkeiten der\n\nGesellschaft gesamtschuldnerisch mithafte, für die er - Beklagter - in Anspruch\n\ngenommen werde.\n\nb) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die geltend gemachten Gegenan-\n\nsprüche bestünden nicht, ist unter Zugrundelegung des derzeitigen Sach- und\n\nStreitstandes rechtlich nicht haltbar.\n\naa) Allerdings ist es im Ausgangspunkt zutreffend, daß ein Gesellschaf-\n\nter nach der Auflösung einer BGB-Gesellschaft keine Einzelansprüche gegen\n\ndie Gesellschaft oder einen anderen Gesellschafter geltend machen kann; sie\n\nsind vielmehr als Rechnungsposten in die Auseinandersetzung einzustellen\n\n(BGHZ 37, 299, 304; BGH, Urt. v. 4. Juni 1984 - II ZR 230/83, NJW 1985,\n\n1898, 1899; v. 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96, NJW 1998, 376). Ferner hat das\n\nBerufungsgericht nicht verkannt, daß eine Ausnahme dann gilt, wenn feststeht,\n\ndaß der Gesellschafter das auf seinen Anspruch Geleistete keinesfalls zurück-\n\nerstatten muß (vgl. BGH, Urt. v. 12. November 1990 - II ZR 232/89, NJW-\n\nRR 1991, 549; v. 9. März 1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758; v.\n\n10. Mai 1993 - II ZR 111/92, NJW-RR 1993, 1187). Die Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts, dies ergebe sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht, wird von\n\nder Revision jedoch mit Recht beanstandet. Der Beklagte hat vorgetragen, die\n\nGesellschaft habe einen Verlust von knapp 2 Mio. DM erwirtschaftet und sei\n\nvermögenslos; die Entnahmen des Klägers seien wesentlich höher als seine\n\neigenen. Ferner hat der Beklagte eine vorläufige Auseinandersetzungsbilanz\n\nzum 16. Februar 1999 vorgelegt. Damit hat sich das Berufungsgericht nicht\n\nbefaßt.\n\nbb) Den Vortrag des Beklagten, der Kläger hafte für Verbindlichkeiten\n\nder Gesellschaft gesamtschuldnerisch mit, hat das Berufungsgericht für uner-\n\nheblich gehalten, weil der Beklagte nicht behauptet habe, eine dieser Verbind-\n\nlichkeiten getilgt zu haben. Auch insoweit kann das Berufungsurteil - wie die\n\nRevision mit Recht geltend macht - nicht bestehen bleiben.\n\nSoweit Leistungen auf die Forderungen Dritter noch nicht erfolgt sind,\n\nbesteht zwar kein zur Aufrechnung geeigneter Zahlungsanspruch des einen\n\nGesellschafters gegen den anderen. Indes schuldet der Kläger die Mitwirkung\n\nan der Befriedigung der verschiedenen Gläubiger, und zwar schon vor der ei-\n\ngenen Leistung des Beklagten (vgl. BGHZ 23, 361, 363). Der Anspruch ist auf\n\nBefreiung von dem Teil der Schuld, den der Kläger im Innenverhältnis zu tra-\n\ngen hat, gerichtet und begründet ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1\n\nBGB (vgl. BGHZ 47, 157, 166 f; BGH, Urt. v. 15. Mai 1986 - IX ZR 96/85, NJW\n\n1986, 3131, 3132). Ein derartiges Zurückbehaltungsrecht hat der Beklagte\n\nhilfsweise geltend gemacht. Ob und in welcher Höhe er wegen solcher Gesell-\n\nschaftsverbindlichkeiten in Anspruch genommen worden ist, hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht geprüft.\n\nc) Die Ansicht des Berufungsgerichts, auf das Vorstehende komme es\n\nnicht an, weil ein Rechtsanwalt als Treuhänder grundsätzlich nicht mit einer\n\nEigenforderung, die nicht im Mandatsverhältnis begründet sei, aufrechnen\n\n(oder deswegen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen) könne, trifft nicht\n\nzu.\n\naa) Zwar darf ein fremdnütziger Treuhänder nach ständiger Rechtspre-\n\nchung gegen den Herausgabeanspruch des Treugebers aus §§ 667, 675 BGB\n\ngrundsätzlich nicht mit Gegenforderungen aufrechnen, die ihren Grund nicht in\n\ndem Treuhandvertrag haben (BGHZ 95, 109, 113; BGH, Urt. v. 4. März 1993\n\n- IX ZR 151/92, NJW 1993, 2041, 2042; v. 14. Juli 1994 - IX ZR 110/93,\n\nNJW 1994, 2885, 2886). Diese Grundsätze gelten auch für Rechtsanwälte hin-\n\nsichtlich der von ihnen als Treuhänder empfangenen Fremdgelder. Der einem\n\nRechtsanwalt erteilte Einziehungsauftrag begründet aber nicht ohne weiteres\n\nein der Aufrechnung entgegenstehendes Treuhandverhältnis (BGHZ 71, 380,\n\n383). Deshalb ist ein Rechtsanwalt grundsätzlich auch nicht gehindert, sich\n\ndurch Aufrechnung mit Honoraransprüchen aus nicht zweckgebundenen\n\nFremdgeldern zu befriedigen (vgl. auch § 4 Abs. 3 BORA); dies gilt selbst\n\ndann, wenn die Honoraransprüche nicht gerade den Auftrag betreffen, der zu\n\ndem Geldeingang geführt hat (BGH, Urt. v. 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94,\n\nNJW 1995, 1425, 1426). Ob der Beklagte im vorliegenden Fall die Versiche-\n\nrungssumme als Treuhänder entgegennahm, hat das Berufungsgericht nicht\n\nfestgestellt.\n\nbb) Unabhängig vom Vorliegen eines Treuhandverhältnisses können\n\nSinn und Zweck eines Auftrages dem Beauftragten nach dem Grundsatz von\n\nTreu und Glauben verbieten, gegen den Anspruch auf Herausgabe des Er-\n\nlangten mit Gegenforderungen aufzurechnen, die ihren Grund nicht in dem\n\nAuftrag und den damit verbundenen Aufwendungen haben (BGHZ 54, 244,\n\n247; 71, 380, 383). Insoweit ist zu ermitteln, ob der besondere Inhalt des zwi-\n\nschen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses, die Natur der Rechtsbe-\n\nziehungen oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege\n\nder Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen\n\n(BGH, Urt. v. 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, aaO). Wie es sich im vorliegen-\n\nden Fall verhielt, hat das Berufungsgericht nicht geprüft.\n\n(1) Das Berufungsgericht hat gemeint, der Vortrag des Beklagten, wo-\n\nnach die von ihm entgegengenommene Leistung des Versicherers zu einem\n\ngroßen Teil auf Lohnfortzahlungsansprüche entfallen sei, welche die S. \n\nGmbH an den Kläger abgetreten habe, \"entbehre der notwendigen Substanz\".\n\nDiese Ansicht beruht - wie die Revision zu Recht rügt - auf einer unvoll-\n\nständigen Erfassung des Prozeßstoffs (§ 286 ZPO). Der Beklagte hat vorgetra-\n\ngen - und das Berufungsgericht hat das auch im unstreitigen Teil seines Tatbe-\n\nstandes erwähnt -, im Unfallhaftpflichtprozeß habe der Kläger als hauptsächli-\n\nchen Bestandteil seiner Schadensersatzforderung einen abgetretenen An-\n\nspruch der S. GmbH auf Ersatz der Lohnfortzahlung geltend gemacht. Die\n\nAbtretung habe der Kläger als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer\n\nder S. GmbH durch Insichgeschäft vorgenommen. In Ermangelung ge-\n\ngenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist in der Revisionsinstanz\n\nvon diesem Vortrag auszugehen. Danach hat der Kläger eine Vermögensposi-\n\ntion an sich gezogen - und dies durch Abtretung des streitgegenständlichen\n\nZahlungsanspruchs an seinen Gläubiger F. bekräftigt -, die der Gesell-\n\nschaft und wirtschaftlich beiden Parteien zustand. Ob sich der Kläger - wie die\n\nRevision meint - einen Verstoß gegen Treu und Glauben entgegenhalten las-\n\nsen muß, wenn er von dem Beklagten die Auskehr der gesamten Schadenser-\n\nsatzleistung des Versicherers, also auch des nicht auf die Ansprüche der\n\nS. GmbH entfallenden Anteils, begehrt, kann dahinstehen. Jedenfalls\n\nhandelt umgekehrt der Beklagte nicht treuwidrig, wenn er mit gesellschafts-\n\nrechtlichen Ansprüchen gegen einen Anspruch des Klägers in dem Umfang\n\naufrechnet, in dem dessen Anspruch wirtschaftlich betrachtet der Gesellschaft\n\n- und damit mindestens zur Hälfte dem Beklagten - zusteht. In dem beschrie-\n\nbenen Umfang steht der aufgerechnete Anspruch auch mit dem früheren An-\n\nwaltsmandat in Verbindung, weil dieses - wiederum wirtschaftlich betrachtet -\n\nu.a. darauf gerichtet war, den Lohnfortzahlungsanspruch der Gesellschaft zu\n\nrealisieren.\n\nAn dieser Beurteilung würde es auch nichts ändern, wenn der Beklagte\n\ndie Versicherungssumme als Treuhänder des Klägers entgegengenommen\n\nhätte.\n\n(2) Im übrigen hat das Berufungsgericht auch den Vortrag des Beklagten\n\nunberücksichtigt gelassen, daß er, wenn ihm eine Aufrechnung untersagt wer-\n\nde, nicht auf die anderweitige Befriedigung seiner gegen den Kläger gerichte-\n\nten Ansprüche rechnen könne, weil dieser vermögenslos sei und die eides-\n\nstattliche Versicherung abgegeben habe. Unter Zugrundelegung dieses Vor-\n\ntrags kann insgesamt - also nicht nur in dem oben (1) beschriebenen Umfang -\n\nkein Aufrechnungsverbot bestehen. Denn dieses liefe wirtschaftlich auf einen\n\nForderungsverzicht hinaus (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 1994 - IX ZR 110/93,\n\naaO).\n\ncc) Soweit der Kläger für gesamtschuldnerisch bestehende Verbindlich-\n\nkeiten der Gesellschaft mithaftet (oben b bb), handelt der Beklagte wiederum\n\nnicht treuwidrig, wenn er sich gegen den mit der Klage geltend gemachten\n\nZahlungsanspruch mit einem Zurückbehaltungsrecht verteidigt. Nach dem in\n\nder Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Vortrag des Beklagten erscheint\n\nes ausgeschlossen, daß dieser seinen Anspruch auf anteilige Befreiung von\n\ngesamtschuldnerisch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber Drittgläubi-\n\ngern und - im Falle der Zahlung - seinen Ausgleichsanspruch gegenüber dem\n\nKläger realisieren kann. Diese von dritter Seite erhobenen Ansprüche über-\n\nsteigen deutlich den Betrag von 600.000 DM. Unter diesen Umständen kann es\n\ndem Beklagten nicht verwehrt werden, eine Auszahlung des empfangenen Be-\n\ntrages von 80.000 DM an den Kläger zurückzuhalten (§ 242 BGB).\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist somit teilweise aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO\n\na.F.). In diesem Umfang ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Dieses wird unter Berücksichtigung der\n\noben stehenden Ausführungen zu prüfen haben, ob eine Abtretung für erwie-\n\nsen angesehen werden kann. Unter Umständen wird der Zeuge R. zu ver-\n\nnehmen sein. Falls das Berufungsgericht die Abtretung nicht für nachgewiesen\n\nerachten sollte, wird es der Frage nachgehen müssen, ob der Beklagte wirk-\n\nsam aufgerechnet hat oder sich zu Recht auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft.\n\nKreft Kirchhof Fi-\n\nscher\n\n Ganter Kayser","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR__66-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-12/ix-zr-66-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR__66-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR__66-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-12/ix-zr-66-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR__66-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:32:04.671098+00:00"}}