{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR__25-01A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-03-10","aktenzeichen":"IX ZR 25/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 25/01 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. März 2005 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. März 2005 durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, Cierniak und die \n\nRichterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Teilurteil des 17. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2000 auf-\n\ngehoben, soweit die Klage wegen eines Betrages von \n\n98.831,16 DM nebst Zinsen seit dem 25. Februar 1991 in Höhe \n\nvon 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundes-\n\nbank abgewiesen worden ist. \n\nIn diesem Umfang wird die Berufung des Beklagten gegen das Ur-\n\nteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 11. Juli \n\n1995 zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nAm 14. März 1987 verstarb in Mannheim I. W. . Sie hinterließ ein \n\nVermögen im Wert von etwa 18 Mio. DM. Der Beklagte war jahrelang ihr Steu-\n\nerberater gewesen. Vom 11. Juni 1987 bis zum 9. März 1989 war er vom Amts-\n\ngericht bestellter Nachlaßpfleger. In der Zeit vom 13. Juni 1988 bis 25. Februar \n\n1991 verwaltete der Beklagte den Nachlaß aufgrund einer Vereinbarung mit \n\nden Erben, zu denen neben den Klägern auch der C. \n\ngehört. Wegen Untreue zum Nachteil des Nachlasses in vier Fällen ist der Be-\n\nklagte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, \n\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kläger Zahlung von insge-\n\nsamt 1.164.396 DM, die der Beklagte in Höhe von 358.760 DM zu Unrecht als \n\nPflegervergütung erhalten und im übrigen dem Nachlaß unberechtigt entnom-\n\nmen habe, an sich und den C. zur gesamten Hand. \n\nDas Landgericht hat den Beklagten bis auf einen Teil der Zinsforderung an-\n\ntragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat im Wege des Teilurteils über \n\ndie Pflegervergütung sowie über einen Betrag von 459.236 DM entschieden, \n\nden der Beklagte als Vergütung für angeblich zu Lebzeiten der Erblasserin er-\n\nbrachte Steuerberaterleistungen dem Nachlaß entnommen hatte. Es hat den \n\nBeklagten zur Rückzahlung der Pflegervergütung sowie als Steuerberaterhono-\n\nrar vereinnahmter 360.404,83 DM verurteilt. Wegen eines Steuerberaterhono-\n\nrars von 98.831,17 DM hat es die Klage abgewiesen. Beide Parteien haben \n\nRevision eingelegt. Der Senat hat nur die Revision der Kläger angenommen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgericht-\n\nlichen Urteils, soweit es den Beklagten zur Rückzahlung des Steuerberater-\n\nhonorars von 98.831,17 DM nebst Zinsen an die Kläger und den C. \n\n zur gesamten Hand verurteilt hat. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, Grundlage des Begehrens der \n\nKläger sei § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB, § 667 BGB oder \n\n§ 812 Abs. 1 BGB. Darlegungs- und beweispflichtig für die Rechtmäßigkeit der \n\nEntnahmen sei der Beklagte. Dieser habe drei Rechnungen vom 15. Juli 1987 \n\nnachträglich konstruiert, um die Entnahmen aus dem Nachlaß rechtfertigen zu \n\nkönnen. Gleichwohl könne dem Beklagten nicht jeglicher Honoraranspruch ab-\n\ngesprochen werden. Im Rahmen des Strafverfahrens hätten sich Anhaltspunkte \n\ndafür ergeben, daß die Erblasserin dem Beklagten den Auftrag erteilt habe, ein \n\nGutachten über eine zu errichtende Stiftung und ein Gutachten über Fragen \n\nder Vermögensverwaltung anzufertigen. Der Beklagte sei auch in dieser Rich-\n\ntung tätig geworden, habe allerdings die vollständige Erbringung der Leistun-\n\ngen nicht nachgewiesen. Deshalb stünden ihm jeweils nur die Mindestgebüh-\n\nren gemäß § 22 StBerGebV nach einem Gegenstandswert von 15 Mio. DM zu. \n\nGerechtfertigt seien auch Gebühren für die Leistungen \"Prüfung Vermögens-\n\nteuerbescheid auf den 1. Januar 1982\", \"Vermögensteuererklärung auf den 1. \n\nJanuar 1984\", \"Vermögensteuererklärung auf den 1. Januar 1985\" sowie \"Ent-\n\ngegennahme der Post etc.\". \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht \n\nstand. Dem Beklagten stehen die genannten Gebührenansprüche gegen die \n\nErbengemeinschaft nicht zu. \n\n1. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Honorar für die beiden Gutach-\n\nten, deren Fertigstellung das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen \n\nhat. Der Auftrag, ein Gutachten über steuerliche Fragen oder Fragen der \"Ver-\n\nmögensverwaltung\" zu erstellen, ist ein Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff \n\nBGB (OLG Köln OLGZ 1980, 346; Zugehör WM 2000 Sonderbeilage Nr. 4 \n\nS. 4; Eckert, StBerGebVO 4. Aufl. Vor § 1 Anm. 1.3.2; für ein anwaltliches Gut-\n\nachten BGH, Urt. v. 20. Oktober 1964 - VI ZR 101/63, NJW 1965, 106). Ein \n\nAnspruch auf Werklohn wird fällig, wenn das vertragsmäßig hergestellte Werk \n\nvom Besteller abgenommen worden ist (§ 641 BGB). Ist ein Gutachten nicht \n\nfertiggestellt worden, gibt es kein vertragsgemäß hergestelltes Werk, für das \n\neine Vergütung beansprucht werden könnte. Eine Kündigung des (behaupte-\n\nten) Auftrags der Erblasserin hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, so \n\ndaß auch die Vorschrift des § 649 S. 2 BGB nicht zur Anwendung gelangen \n\nkann. Damit kommt es nicht mehr darauf an, daß das Berufungsgericht wegen \n\nder Feststellung eines Vertragsschlusses nicht einfach auf das Strafurteil ver-\n\nweisen durfte, weil die Strafkammer nur \"zugunsten des Angeklagten\" von ei-\n\nnem entsprechenden Auftrag ausgegangen war, die Darlegungs- und Beweis-\n\nlast für die Erteilung des Auftrags - eine anspruchsbegründende Tatsache - im \n\nZivilprozeß aber den Beklagten als den (angeblichen) Werkunternehmer traf. \n\nOb das Berufungsgericht ohne erneute Beweisaufnahme überhaupt von einem \n\nVertragsschluß ausgehen durfte, nachdem das Landgericht einen Auftrag der \n\nErblasserin nach Vernehmung der von beiden Parteien angebotenen Zeugen \n\nnicht als erwiesen angesehen hatte (vgl. dazu etwa BGH, Urt. v. 21. Dezember \n\n1992 - II ZR 276/91, LM § 398 ZPO Nr. 33; v. 19. Februar 1998 - I ZR 29/96, \n\nLM § 398 ZPO Nr. 45), ist für die Entscheidung ebenfalls nicht mehr von Be-\n\ndeutung. \n\n2. Der Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Gebühren für die Erstel-\n\nlung von Vermögensteuererklärungen auf den 1. Januar 1984 und den 1. Ja-\n\nnuar 1985. \n\na) Der Beklagte hat behauptet, die Erblasserin habe ihn mit entspre-\n\nchenden Arbeiten beauftragt. Beweis für diese von den Klägern bestrittenen \n\nBehauptungen hat er jedoch nicht angetreten. \n\nb) Das Berufungsgericht hat einen Vergütungsanspruch unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zuerkannt, weil auch das Straf-\n\nurteil zu Gunsten des Beklagten von einem entsprechenden Anspruch ausge-\n\ngangen sei. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Vorausset-\n\nzungen eines solchen Anspruchs ist jedoch der Geschäftsführer (vgl. Erman/ \n\nEhmann, BGB 11. Aufl. § 683 Rn. 8; MünchKomm-BGB/Seiler, 4. Aufl. § 683 \n\nRn. 29). Der Beklagte hätte also darlegen und beweisen müssen, daß die Fer-\n\ntigung der Vermögensteuererklärungen dem wirklichen oder mutmaßlichen In-\n\nteresse der Erblasserin und/oder der Erben entsprach. \n\naa) Gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 VStG in der Fassung vom 18. August 1980 \n\nebenso wie in der Fassung vom 14. März 1985 waren Vermögensteuererklä-\n\nrungen auf jeden Hauptveranlagungszeitpunkt abzugeben. Hauptveranla-\n\ngungszeitpunkt waren nach Darstellung beider Parteien der 1. Januar 1983 \n\nund der 1. Januar 1986. Für andere Veranlagungszeitpunkte innerhalb des \n\nHauptveranlagungszeitraums von drei Jahren (vgl. § 15 VStG) wären Erklärun-\n\ngen nur auf Aufforderung der Finanzbehörde abzugeben gewesen (§ 19 Abs. 1 \n\nS. 2 VStG). \n\nbb) Beweis für seine von den Klägern bestrittenen Behauptungen, es \n\nhätten Anforderungen des Finanzamts vorgelegen, hat der Beklagte nicht an-\n\ngetreten. Er hat lediglich darauf verwiesen, daß die beiden Erklärungen in ei-\n\nnem Bericht des Finanzamts Erwähnung gefunden hätten. Den Schluß auf eine \n\nAnforderung der Erklärungen durch das Finanzamt läßt die entsprechende \n\nPassage des Prüfberichts jedoch nicht zu. Es heißt hier lediglich: \"Unter Be-\n\nrücksichtigung der in den folgenden Tz. aufgeführten Erläuterungen sind Neu-\n\nveranlagungen in allen Jahren wahrscheinlich. Der StB hatte für 1984 und \n\n1985 provisorische VSt-Erklärungen gefertigt, die nicht beim FA eingereicht \n\nwaren\". Der Vortrag des Beklagten ist auch in sich nicht schlüssig. Im Prüfbe-\n\nricht heißt es unter der Textziffer 1, der Nachlaßpfleger habe \"ausländische \n\nKapitaleinkünfte und Kapitalvermögen bis 01.01.85 nachgemeldet\". Es handel-\n\nte sich anscheinend um zwei Bankkonten und ein Depot in der Schweiz (Text-\n\nziffer 14-15). Die in Rechnung gestellten Vermögensteuererklärungen sollen \n\ndemgegenüber noch zu Lebzeiten der Erblasserin aufgrund von Aufzeichnun-\n\ngen der Erblasserin gefertigt worden sein, die den größten Teil ihres ausländi-\n\nschen Vermögens gegenüber dem Finanzamt und auch gegenüber dem Be-\n\nklagten verschwiegen hatte. Nach den eigenen Angaben des Beklagten waren \n\ndie fraglichen Erklärungen also unvollständig. Die Strafkammer, auf deren \n\nFeststellungen das Berufungsgericht sich bezogen hat, hat aufgrund einer Mit-\n\nteilung des Finanzamts Mannheim vom 30. April 1996 lediglich für \"nicht \n\nausschließbar\" gehalten, daß die Vermögensteuererklärungen auf den \n\n1. Januar 1984 und den 1. Januar 1985 angefordert worden waren (S. 103 des \n\nUrteils \n\nvom \n\n13. Mai \n\n1996 \n\n- (25) 6 KLs 10/95, letzter Absatz). Das reicht zum Beweis einer streitigen Tat-\n\nsachenbehauptung jedoch nicht aus. \n\n3. Der Beklagte hat schließlich keinen Anspruch auf Honorar für die Lei-\n\nstungen \"Prüfung des Vermögensteuerbescheides auf den 1. Januar 1982\" und \n\n\"Entgegennahme von Post\". Das Berufungsgericht hat auch hier nur auf das \n\nStrafurteil verwiesen, das nach dem Grundsatz \"in dubio pro reo\" die tatsächli-\n\nchen Voraussetzungen bestimmter Abrechnungspositionen zugunsten des Be-\n\nklagten unterstellt hat. Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit jedoch der \n\nBeklagte, der weder ausreichend vorgetragen noch geeigneten Beweis für die \n\nRichtigkeit seines Vortrags angetreten hat. Die Aussage des vom Beklagten \n\nbenannten Zeugen S. hat das Landgericht als unergiebig gewürdigt; das \n\nBerufungsgericht hat auf sie auch gar nicht zurückgegriffen. \n\nIII. \n\nWeitergehende Feststellungen sind nicht erforderlich. Der Beklagte hat \n\n- wie die Kläger schon in erster Instanz gerügt haben - keinen tauglichen Be-\n\nweis für die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten \n\nAnsprüche angetreten. Damit hatte der Senat selbst in der Sache zu entschei-\n\nden und hinsichtlich der 98.831,16 DM nebst Zinsen das Urteil des Landge-\n\nrichts wieder herzustellen. \n\nGanter Kayser Vill \n\n Cierniak Lohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR__25-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-10/ix-zr-25-01","cited_norms":[{"jurabk":"VStG 1974","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 641","ref_norm":"641","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"VStG 1974","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR__25-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR__25-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-10/ix-zr-25-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR__25-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:32:32.120266+00:00"}}