{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR__17-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-10-25","aktenzeichen":"IX ZR 17/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4; StGB § 266 a Beitragszahlungen des späteren Gesamtvollstreckungsschuldners an einen Sozialversicherungsträger benachteiligen die anderen Gesamtvollstreckungs- gläubiger regelmäßig auch insoweit, als sie auf Arbeitnehmeranteile zu ver- rechnen sind. GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 a) Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wird grundsätzlich erst be- seitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im allgemeinen wieder aufgenommen werden; dies hat grundsätzlich derje- nige zu beweisen, der sich auf einen nachträglichen Wegfall der Zahlungs- einstellung beruft. b) Ein Gläubiger, der nach einem eigenen Eröffnungsantrag von dem betrof- fenen Schuldner Zahlungen erhält, darf deswegen allein grundsätzlich nicht davon ausgehen, daß auch die anderen, nicht antragstellenden Gläubiger in vergleichbarer Weise Zahlungen erhalten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 17/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n25. Oktober 2001\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\nja\n\nGesO § 10 Abs. 1 Nr. 4; StGB § 266 a\n\nBeitragszahlungen des späteren Gesamtvollstreckungsschuldners an einen\nSozialversicherungsträger benachteiligen die anderen Gesamtvollstreckungs-\ngläubiger regelmäßig auch insoweit, als sie auf Arbeitnehmeranteile zu ver-\nrechnen sind.\n\nGesO § 10 Abs. 1 Nr. 4\n\na) Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wird grundsätzlich erst be-\nseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger\nim allgemeinen wieder aufgenommen werden; dies hat grundsätzlich derje-\nnige zu beweisen, der sich auf einen nachträglichen Wegfall der Zahlungs-\neinstellung beruft.\n\nb) Ein Gläubiger, der nach einem eigenen Eröffnungsantrag von dem betrof-\nfenen Schuldner Zahlungen erhält, darf deswegen allein grundsätzlich\nnicht davon ausgehen, daß auch die anderen, nicht antragstellenden\nGläubiger in vergleichbarer Weise Zahlungen erhalten.\n\nBGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01 - OLG Brandenburg\n\n LG Frankfurt (Oder)\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenbur-\n\ngischen Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 2000 wird auf Ko-\n\nsten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen\n\nder Sch. mbH (nachfolgend: Schuldnerin oder Gesamtvollstreckungsschuldne-\n\nrin). Gegen diese beantragte die verklagte Krankenkasse nach fruchtlosem\n\nPfändungsversuch mit Schreiben vom 24. November 1995 die Eröffnung der\n\nGesamtvollstreckung wegen Zahlungsunfähigkeit. Der Beitragsrückstand der\n\nSchuldnerin belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 75.780,96 DM. Die A. bean-\n\ntragte unter dem 13. Dezember 1995 wegen eines Beitragsrückstandes von\n\nfast 90.000 DM gleichfalls die Eröffnung der Gesamtvollstreckung. Die Be-\n\nklagte vereinbarte mit der Schuldnerin am 14. Dezember 1995, daß diese so-\n\nfort einen Betrag von 37.000 DM zahlen und die Restschuld in monatlichen\n\nRaten von 6.500 DM abtragen sollte. Die Schuldnerin zahlte alsbald\n\n37.000 DM an die Beklagte. Diese nahm am 16. Januar 1996 ihren Antrag auf\n\nEröffnung der Gesamtvollstreckung zurück. Am 1. Januar 1997 wurde die Ge-\n\nsamtvollstreckung über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.\n\nDer Kläger verlangt im Wege der Anfechtung Rückzahlung folgender\n\nBeträge, welche die Beklagte auf Kosten der Gesamtvollstreckungsschuldnerin\n\nerhalten hat: Diese selbst zahlte unter anderem am 19. Februar 1996\n\n6.500 DM und am 13. März 1996 7.004,60 DM an die Beklagte. Weitere\n\n40.773,86 DM zahlte ein Drittschuldner der Gesamtvollstreckungsschuldnerin\n\naufgrund einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Beklagten in Ra-\n\nten vom 1. August bis 25. September 1996. Das Landgericht hat die Beklagte\n\nteilweise, das Berufungsgericht hat sie in voller Höhe zur Zahlung von\n\n54.278,46 DM nebst Zinsen verurteilt. Dagegen richtet sich deren zugelassene\n\nRevision.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger könne die der Beklag-\n\nten zugeflossenen Zahlungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO anfechten.\n\nSämtliche angefochtenen Zahlungen seien nach dem Antrag auf Eröff-\n\nnung der Gesamtvollstreckung erfolgt. Es bestehe kein Zweifel daran, daß der\n\nAntrag der A. vom 13. Dezember 1995 zur Eröffnung der Gesamtvollstreckung\n\ngeführt habe. Gegenteiliges hätten die Parteien nicht vorgetragen.\n\nJedenfalls habe die Beklagte bei allen Zahlungseingängen auch die\n\nZahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gekannt oder hätte sie kennen müssen.\n\nDie Beklagte habe ihren eigenen Eröffnungsantrag vom 24. November 1995\n\ndarauf gestützt und keine Tatsachen dargelegt, aus denen sie habe schließen\n\nkönnen, der Schuldner verfüge inzwischen wieder über finanzielle Mittel, um\n\nsämtliche Schulden im wesentlichen abzudecken. Aufgrund der zuvor von der\n\nBeklagten selbst und der A. erfolglos durchgeführten Pfändungsversuche und\n\nder Höhe der in beiden Eröffnungsanträgen seinerzeit geltend gemachten\n\nZahlungsrückstände stehe fest, daß die Gesamtvollstreckungsschuldnerin En-\n\nde 1995 zahlungsunfähig gewesen sei. Die Ratenzahlungsvereinbarung zwi-\n\nschen der Beklagten und der Schuldnerin reiche nicht aus, um deren Liquidität\n\nwiederherzustellen. Sie habe nicht die Verbindlichkeiten der Schuldnerin ge-\n\ngenüber anderen Gläubigern betroffen. Zudem sei die Schuldnerin nicht einmal\n\nin der Lage gewesen, die Ratenzahlungsvereinbarung gehörig zu erfüllen.\n\nEndlich sei der Kläger auch insoweit forderungsbefugt, als die anfecht-\n\nbaren Zahlungen auf Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung anzurechnen\n\ngewesen seien. Insoweit fehle es nicht an der objektiven Benachteiligung der\n\nGesamtvollstreckungsgläubiger. Die Beklagte habe nicht behauptet, der Ar-\n\nbeitgeber habe die Arbeitnehmeranteile etwa auf einem Treuhandkonto sepa-\n\nriert gehabt. Gerade der Umstand, daß die Sozialversicherungsbeiträge nicht\n\ngezahlt würden, zeige, daß es dem Schuldner darauf ankomme, die einbehal-\n\ntenen Arbeitnehmeranteile in seinem eigenen Vermögen zu behalten, um damit\n\nzunächst vermeintlich \"dringendere\" Verpflichtungen zu erfüllen. Endlich habe\n\ndie Beklagte nicht dargetan, daß Zahlungen in gleicher Höhe an sie auf bevor-\n\nrechtigte Forderungen aus der Gesamtvollstreckungsmasse zu leisten seien.\n\nII.\n\nDemgegenüber rügt die Revision:\n\nDie am 1. Januar 1997 eröffnete Gesamtvollstreckung beruhe nicht auf\n\ndem schon im Dezember 1995 gestellten Antrag der A. Keine Partei habe Der-\n\nartiges vorgetragen. Sie hätten vor einer entsprechenden Feststellung darauf\n\nhingewiesen werden müssen.\n\nDie angefochtenen Zahlungen seien auch nicht nach einer Zahlungsein-\n\nstellung geleistet worden. Die Beklagte habe dies bestritten, das Berufungsge-\n\nricht Gegenteiliges nicht festgestellt. Nach Abschluß der Ratenzahlungsverein-\n\nbarung vom 14. Dezember 1995 und der daraufhin erbrachten Zahlungen der\n\nSchuldnerin sei die Beklagte davon ausgegangen, daß die Schuldnerin ihre\n\nZahlungsfähigkeit wiedergewonnen habe. Weitere Nachforschungen in dieser\n\nRichtung habe die Beklagte nicht anstellen können. Auch der Erfolg der Pfän-\n\ndung vom 10. Juli 1996 spreche nicht für eine Zahlungsunfähigkeit, sondern\n\nergebe im Gegenteil, daß die Schuldnerin noch über Außenstände verfügt h a-\n\nbe.\n\nJedenfalls könne der Kläger nicht die Rückzahlung der Arbeitnehme-\n\nranteile verlangen, weil insoweit keine objektive Gläubigerbenachteiligung ein-\n\ngetreten sei. Wenngleich der Arbeitgeber alleiniger Schuldner der Krankenkas-\n\nsen sei, seien die Arbeitnehmeranteile bei der gebotenen wirtschaftlichen Be-\n\ntrachtungsweise dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Sinn der Abführungsrege-\n\nlung sei nämlich allein die Vereinfachung des Zahlungsverkehrs mit dem Sozi-\n\nalversicherungsträger, nicht aber die Vergrößerung der Vermögensmasse des\n\nArbeitgebers. Zudem zeige die Strafvorschrift des § 266a StGB, daß die Abfüh-\n\nrung der Arbeitnehmeranteile Vorrang vor anderen zivilrechtlichen Verpflich-\n\ntungen des Arbeitgebers habe. Sofern der Arbeitgeber seine strafrechtlich\n\nsanktionierte Verpflichtung zur Abführung der Arbeitnehmeranteile erfülle und\n\ndie Solidargemeinschaft die ihr zustehenden Beiträge erhalten habe, dürften\n\nsie ihr nicht nachträglich durch Konkursanfechtung wieder entzogen werden.\n\nIII.\n\nDas Berufungsgericht hat mit Recht alle hier fraglichen Zahlungen ge-\n\nmäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO für anfechtbar gehalten.\n\n1. Zahlungen der Gesamtvollstreckungsschuldnerin haben deren Gläu-\n\nbiger auch insoweit objektiv benachteiligt, als sie auf Arbeitnehmerbeiträge zur\n\nSozialversicherung entfallen. Entgegen der Auffassung der Beklagten - die sich\n\nauf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2000 (2/4 O\n\n9/00) stützt - gehörten die von der Gesamtvollstreckungsschuldnerin überwie-\n\nsenen Beträge in vollem Umfang zu ihrem eigenen Vermögen (in diesem Sinne\n\nauch OLG Hamburg ZIP 2001, 708, 710 m. zust. Anm. v. Bender EWiR 2001,\n\n577, 578; LG Hamburg ZInsO 2001, 568, 571; LG Kiel ZIP 2001, 1726 f; LG\n\nStuttgart ZIP 2001, 2014, 2015; LG Coburg ZInsO 2001, 973 f; AG Düsseldorf\n\nNZI 2000, 492, 493; a.M. Brückl/Kersten NZI 2001, 288, 291 Fußn. 44).\n\na) Zwar tragen nach § 249 Abs. 1 SGB V die versicherungspflichtig Be-\n\nschäftigten und ihre Arbeitgeber die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden\n\nBeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zur Hälfte. Davon zu\n\nunterscheiden ist die Pflicht des Arbeitgebers, die gesamten Beiträge - nämlich\n\ndie eigenen und die des Arbeitnehmers - an die Krankenkasse abzuführen\n\n(§ 253 SGB V i.V.m. § 28e SGB IV). Üblicherweise behält der Arbeitgeber den\n\nauf den Arbeitnehmer entfallenden Beitragsanteil nach § 28g SGB IV durch\n\nAbzug vom Lohn oder Gehalt des Arbeitnehmers ein und leitet ihn dann mit\n\nseinem eigenen Anteil an die Krankenversicherung weiter.\n\nJedoch ist nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV (i.V.m. § 253 SGB V) der\n\nArbeitgeber alleiniger Schuldner der Krankenkasse. Diese Zahlungspflicht\n\nauch für die Arbeitnehmerbeiträge gehört zu den Hauptpflichten des Arbeitge-\n\nbers im Rahmen seiner Indienstnahme als Privater im Rahmen eines besonde-\n\nren öffentlich-sozialversicherungsrechtlichen Pflichtverhältnisses \n\n(Kasseler\n\nKommentar/Seewald, Sozialversicherungsrecht, § 28e SGB IV Rn. 1). Das gilt\n\nunabhängig davon, ob der Arbeitgeber seiner arbeitsrechtlichen Lohnzah-\n\nlungspflicht an den Arbeitnehmer bereits nachgekommen ist oder nicht. Die\n\nKrankenkasse erlangt damit auch im Umfang des Arbeitnehmeranteils zum\n\nBeitrag gegen den Arbeitgeber nur einen schuldrechtlich wirkenden Anspruch,\n\nder in dessen Gesamtvollstreckung keine Vorrechte gegenüber allen anderen\n\nGläubigern verschafft. Genauso wie der Arbeitnehmer selbst unterliegt der So-\n\nzialversicherer im Insolvenzverfahren dem Grundsatz der Gleichbehandlung\n\naller Gläubiger.\n\nb) Das Interesse der Arbeitnehmer daran, daß die auf sie entfallenden,\n\nvom Arbeitgeber einzubehaltenden Sozialversicherungsanteile tatsächlich an\n\nden Sozialversicherer abgeführt werden, begründet in der Insolvenz des Ar-\n\nbeitgebers nicht ohne weiteres eine rechtlich geschützte Position. Eine solche\n\nwäre nur im Wege eines Treuhandverhältnisses gerade mit Bezug auf be-\n\nstimmte, abzuführende Vermögenswerte möglich. Dafür müssen aber besonde-\n\nre Voraussetzungen erfüllt sein, die im Regelfalle nicht vorliegen. Der Arbeit-\n\ngeber zahlt nämlich die Sozialversicherungsbeiträge - genauso wie den Lohn\n\nselbst - aus seinem gesamten eigenen Vermögen. Daran besteht keine treu-\n\nhänderische Mitberechtigung Dritter. Frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der\n\nArbeitgeber seine allgemeine Leistungspflicht durch Zuweisung konkretisierter\n\nVermögenswerte an bestimmte Empfänger zur Erfüllung tatsächlich vorbereitet,\n\nkönnten diese selbst eine individuelle Berechtigung an den ihnen zugedachten\n\nWerten erlangen, wenn zudem weitere rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.\n\nDanach entfällt hier eine treuhänderische Mitberechtigung der Arbeitnehmer\n\nvon vornherein, soweit die Beklagte Beträge in Höhe von 40.773,86 DM durch\n\nPfändung von einem Drittschuldner erlangt hat. Aber auch hinsichtlich der zwei\n\nZahlungen von zusammen 13.504,60 DM ist nur dargetan, daß sie allgemein\n\naus dem Vermögen des Schuldners geflossen sind. Dagegen muß ein Treu-\n\nhandverhältnis als solches wenigstens erkennbar sein. Dies setzt mindestens\n\nvoraus, daß der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Lohnabrechnung vor-\n\nnimmt, in der bestimmte Beträge als Abzüge aufgeführt sind, und daß diese als\n\nGuthaben des einzelnen Arbeitnehmers in den Buchhaltungsunterlagen des\n\nArbeitgebers ausgewiesen werden sowie tatsächlich vorhanden sind. In dem\n\nFall, der dem Senatsurteil vom 15. Februar 1990 (IX ZR 149/88, ZIP 1990, 459,\n\n461) zugrunde lag, hat der Arbeitgeber tatsächlich - wenngleich objektiv zu Un-\n\nrecht - einen Betrag als bestimmten Arbeitnehmerbeitrag vom Bruttogehalt ab-\n\ngezogen und abgeführt; der Anspruch auf Rückgewähr dieser individualisierten\n\nLeistung stand damit gemäß § 26 Abs. 3 SGB IV dem Arbeitnehmer zu. An den\n\ngenannten Voraussetzungen fehlt es aber schon dann, wenn der Arbeitgeber\n\nzwar noch die Nettolöhne aus verfügbaren Kreditmitteln auszuzahlen vermag,\n\njedoch für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge keine eigenen Bar-\n\nmittel mehr vorhanden sind: Insbesondere gibt es regelmäßig keine treuhände-\n\nrische Berechtigung des Arbeitnehmers an einem allgemeinen Betriebsmittel-\n\nkredit, der dem Arbeitgeber eingeräumt sein mag. Zu alledem ist hier nichts\n\nvorgetragen. Die Zahlungen der Gesamtvollstreckungsschuldnerin wurden\n\nvielmehr, soweit dargetan, ununterscheidbar auf die ältesten Beitragsrückstän-\n\nde im allgemeinen geleistet.\n\nEine unmittelbare Berechtigung an den für den Arbeitnehmer zu ent-\n\nrichtenden Beiträgen schafft auch die Strafvorschrift des § 266a StGB nicht.\n\nDanach macht sich zwar der Arbeitgeber strafbar, der Beiträge des Arbeitneh-\n\nmers zur Sozialversicherung vorenthält. Damit wird aber nur der Arbeitgeber\n\nals Schuldner persönlich verstärkt angehalten, seine Zahlungspflichten gegen-\n\nüber dem Sozialversicherungsträger zu erfüllen. Eine gesonderte Berechtigung\n\nan bestimmten Bestandteilen des Vermögens des Arbeitgebers ist mit dieser\n\nVerstärkung seiner Zahlungspflicht allein nicht verbunden. Diese wirkt insbe-\n\nsondere in der Insolvenz des Arbeitgebers nicht gegenüber allen anderen\n\nGläubigern, von denen viele in vergleichbarer Weise - z.B. gemäß § 263 oder\n\n§ 266 StGB - geschädigt worden sein mögen wie die hier fraglichen Arbeit-\n\nnehmer. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (Urt. v.\n\n20. Januar 1959 - VIII ZR 113/58, WM 1959, 470 f), daß auch derjenige, der\n\ndurch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Schuldners geschädigt wur-\n\nde, in dessen Insolvenz nicht deswegen einen Anspruch auf Sicherung hat.\n\n§ 266a StGB verzichtet auf die Konkretisierung bezüglich bestimmbarer\n\nBestandteile des Schuldnervermögens. Die Vorschrift stellt nicht einmal darauf\n\nab, ob das Entgelt für die Tätigkeit des Arbeitnehmers bereits geleistet oder\n\nempfangen ist (BGH, Urt. v. 9. Januar 2001 - VI ZR 407/99, NJW 2001, 969,\n\n970).\n\nc) Die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bilden aber auch\n\nnicht zugunsten des Sozialversicherungsträgers einen besonderen Bestandteil\n\ndes Gesamtvermögens des Arbeitgebers, ehe dieser seine Zahlungspflicht tat-\n\nsächlich erfüllt. Es fehlt in derselben Weise wie gegenüber dem Arbeitnehmer\n\njede vorherige Absonderung aus dem Gesamtvermögen des Arbeitgebers.\n\nInsoweit ist § 266a StGB ebenfalls bedeutungslos. Zwar mag die indivi-\n\nduelle Strafandrohung das Beitragsaufkommen im Interesse der Solidarge-\n\nmeinschaft der Sozialversicherten gewährleisten sollen. Ein vorrangiger Zugriff\n\nauf bestimmte Vermögenswerte des Gesamtvollstreckungsschuldners ist damit\n\naber nicht verbunden. Die anderen Gesamtvollstreckungsgläubiger haben nicht\n\nim Außenverhältnis gegenüber Sozialversicherungsträgern zurückzutreten:\n\nDeren Vorrechte sind in § 13 Abs. 1 Nr. 3 b und Abs. 2 sowie § 17 Abs. 3\n\nNr. 1 b GesO abschließend festgelegt; darum geht es hier nicht. In der Insol-\n\nvenzordnung sind sogar alle früheren Vorrechte für bestimmte Gläubiger ge-\n\nzielt entfallen. Im übrigen gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläu-\n\nbiger. Dieser darf nicht auf dem Umweg über § 266a StGB mittelbar durchbro-\n\nchen werden (so schon Senatsurt. v. 14. Oktober 1999 - IX ZR 142/98, ZIP\n\n1999, 1977, 1979). Hiernach kommt es nicht einmal mehr entscheidend darauf\n\nan, daß ein Schaden des Sozialversicherungsträgers durch Nichtabführung\n\nvon Arbeitnehmerbeiträgen trotz § 266a StGB zu verneinen sein kann, wenn\n\ndie Beitragszahlung im Insolvenzverfahren erfolgreich angefochten worden\n\nwäre (BGH, Urt. v. 14. November 2000 - VI ZR 149/99, NJW 2001, 967, 969).\n\n2. Die Beklagte hat alle hier fraglichen Leistungen nach der Zahlungs-\n\neinstellung der Gesamtvollstreckungsschuldnerin erlangt. Diese hatte nämlich\n\nihre Zahlungen auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Beklagten vor\n\nFebruar 1996 eingestellt.\n\na) Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Ver-\n\nhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, daß er zah-\n\nlungsunfähig, das heißt nicht in der Lage ist, seine fälligen, eingeforderten\n\nZahlungsverpflichtungen im wesentlichen zu erfüllen. Die Nichtzahlung gegen-\n\nüber einem einzigen Gläubiger kann ausreichen, wenn dessen Forderung von\n\nerheblicher Höhe ist.\n\nIm vorliegenden Fall hatte die Beklagte am 28. September 1995 bei der\n\nSchuldnerin wegen Beitragsrückständen vergeblich zu pfänden versucht. Zuvor\n\n(am 17. Juli 1995) und kurz danach (am 11. Oktober 1995) hatte auch die A.\n\nfruchtlose Vollstreckungsversuche ausgebracht. Die Beklagte hat am\n\n24. November 1995 wegen Beitragsrückständen von 75.780,96 DM, die A. am\n\n13. Dezember 1995 wegen Rückständen von 89.665,69 DM die Eröffnung der\n\nGesamtvollstreckung beantragt. Es lag auf der Hand, daß diese Verbindlich-\n\nkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern nicht annähernd die einzigen der\n\ngewerblich tätigen Schuldnerin waren. Allen Verbindlichkeiten stand zum Jah-\n\nresende 1995 an liquiden Mitteln unstreitig nur ein Guthaben der Schuldnerin\n\nvon 31.357,44 DM gegenüber. Damit war diese außerstande, ihre als sofort\n\nfällig und ernsthaft eingefordert festgestellten Verbindlichkeiten zu erfüllen.\n\nDiese stellten auch einen wesentlichen Teil ihrer Gesamtschulden dar.\n\nBei der Schuldnerin lag nicht nur eine vorübergehende Zahlungsstok-\n\nkung vor. Die Grenze von der Zahlungsstockung zur Zahlungseinstellung wird\n\nnach der Rechtslage der Konkurs- und der Gesamtvollstreckungsordnung\n\nüberschritten, wenn die fälligen Schulden nicht im wesentlichen binnen etwa\n\neinem Monat bezahlt werden können (Senatsurt. v. 3. Dezember 1998 - IX ZR\n\n313/97, ZIP 1999, 76, 78 m.w.N.; v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, z.V.b.). In\n\nder entsprechenden Frist seit den ergebnislos versuchten Pfändungen hat hier\n\ndie Schuldnerin ihre Rückstände nicht zurückgeführt.\n\nb) Eine einmal nach außen hin in Erscheinung getretene Zahlungsein-\n\nstellung wirkt grundsätzlich fort. Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden,\n\ndaß die Zahlungen im allgemeinen wieder aufgenommen werden (RGZ 100,\n\n62, 65; OLG Hamburg HRR 1929 Nr. 346; Heidelberger Kommentar zur\n\nInsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 17 Rn. 43). Die Stundung von Forderungen genügt\n\nhierzu erst, wenn danach die geschuldeten Ratenzahlungen allgemein wieder\n\naufgenommen werden (BGH, Urt. v. 25. September 1952 - IV ZR 13/52, LM\n\n§ 30 KO Nr. 1 Bl. 2; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn. 33; Kuhn/\n\nUhlenbruck, KO 11. Aufl. § 30 Rn. 10 a.E.). Allenfalls ein nicht wesentlicher\n\nTeil fälliger Forderungen darf unerfüllt bleiben.\n\nDie allgemeine Aufnahme der Zahlungen hat derjenige zu beweisen, der\n\nsich auf den nachträglichen Wegfall einer zuvor eingetretenen Zahlungsein-\n\nstellung beruft. Denn hat der anfechtende Verwalter für einen bestimmten Zeit-\n\npunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners\n\ngeführt, muß der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, daß diese Vo r-\n\naussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist (ebenso zum nachträglichen\n\nWegfall einer Eigenkapitalersatzfunktion von Gesellschafterdarlehen BGH, Urt.\n\nv. 14. November 1988 - II ZR 115/88, NJW 1989, 1219, 1220; v. 27. November\n\n1989 - II ZR 43/89, NJW-RR 1990, 290, 291).\n\nUmstände, die eine allgemeine Aufnahme der Zahlungen durch die\n\nSchuldnerin in dem hier fraglichen, verhältnismäßig kurzen Zeitraum seit der\n\nfestgestellten Zahlungseinstellung (s.o. a) ergeben, hat die Beklagte nicht vor-\n\ngetragen. Sie hat nur darauf verwiesen, daß die Schuldnerin an sie am 18. De-\n\nzember 1995 37.000 DM und am 24. Januar 1996 sowie 19. Februar 1996 die\n\nvereinbarten Raten von jeweils 6.500 DM auf die Rückstände bezahlt hat. So-\n\nweit sich die Beklagte auf zwei weitere Buchungen von je 6.500 DM am 15. und\n\n18. Januar 1996 in ihrem Beitragsbuch berufen hat, ist ihr Vortrag dagegen in\n\nsich widersprüchlich; denn die zweite Buchung war danach nur eine Stornie-\n\nrung der Buchung vom 15. Januar. Sogar alle von der Beklagten substantiiert\n\nvorgetragenen Zahlungen führten bis 18. Februar 1996 - unmittelbar vor der\n\nersten hier angefochtenen Leistung - im Ergebnis lediglich dazu, daß der Bei-\n\ntragsrückstand allein ihr gegenüber auf etwas mehr als 40.000 DM sank; im\n\nVergleich mit den Schulden, die Anlaß zur Stellung des Gesamtvollstreckungs-\n\nantrags gaben, war der Rückstand - einschließlich der fällig werdenden neuen\n\nSchulden - im Verlaufe von fast drei Monaten seit dem Eröffnungsantrag nicht\n\neinmal auf die Hälfte und damit nicht wesentlich zurückgeführt. Daß der\n\nSchuldner noch einzelne - sogar beträchtliche - Zahlungen erbringt, schließt\n\nseine Zahlungseinstellung nicht ohne weiteres aus (BGH, Urt. v. 17. Mai 2001\n\n- IX ZR 188/98, ZIP 2001, 1155 m.w.N.; v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99,\n\nz.V.b.).\n\nÜber eine Rückführung der Schulden gegenüber der A., die unstreitig\n\nebenfalls bestanden, ist nichts dargetan. Ohne bestimmte, erhebliche Be-\n\nhauptungen der Beklagten oblag es dem Kläger nicht, aufgrund der ihm ver-\n\nfügbaren Unterlagen der Schuldnerin durch ein substantiiertes Bestreiten zur\n\nAufklärung des Sachverhalts beizutragen. Im übrigen wurde der Sequestrati-\n\nonsbeschluß vom 30. Oktober 1996, welcher der Eröffnung der Gesamtvoll-\n\nstreckung vorausging, noch zeitnah zum früheren, zurückgenommenen Eröff-\n\nnungsantrag der Beklagten erlassen. Nach der Darstellung des Klägers waren\n\ndie Verbindlichkeiten der Schuldnerin bis zum Jahresende 1996 insgesamt so-\n\ngar leicht angestiegen.\n\nDieser Rechtslage kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten,\n\ndaß noch viel mehr Insolvenzverfahren eröffnet würden, wenn Gläubiger von\n\nihnen gestellte Eröffnungsanträge nicht nach einer Zahlungs- und Stundungs-\n\nvereinbarung folgenlos zurücknehmen könnten. Sie dürfen von Rechts wegen\n\nsolche Anträge nur stellen, wenn sie selbst das Vorliegen eines Eröffnungs-\n\ngrundes wenigstens für glaubhaft halten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 GesO). Liegt\n\ndieser im Ergebnis vor, so soll ein Gesamtvollstreckungsverfahren möglichst\n\nfrühzeitig eröffnet werden, damit die geordnete, dem Gläubigergleichbehand-\n\nlungsgrundsatz verpflichtete insolvenzmäßige Abwicklung durchgeführt werden\n\nkann. Dem stehen Sondervorteile, die einzelnen Insolvenzgläubigern unter\n\ndem Druck eines Eröffnungsantrages gewährt werden, entgegen (vgl. schon\n\nSenatsurt. v. 14. Oktober 1999 - IX ZR 142/98, aaO).\n\n3. Die Zahlungsunfähigkeit der Gesamtvollstreckungsschuldnerin mußte\n\nder Beklagten bei Empfang schon der ersten hier angefochtenen Zahlung - am\n\n19. Februar 1996 - wenigstens den Umständen nach bekannt sein.\n\na) Die Beklagte hat ihren Eröffnungsantrag vom 24. November 1995\n\ndamit begründet, daß nach ihren Feststellungen die Schuldnerin zahlungsun-\n\nfähig sei. In der mündlichen Verhandlung vom 21. September 1999 vor dem\n\nLandgericht hat sie auch ausdrücklich zugestanden, sie sei im Zeitpunkt der\n\nStellung des Gesamtvollstreckungsantrages von Zahlungsunfähigkeit ausge-\n\ngangen. Dieses Geständnis (§ 288 ZPO) hat sie nicht gemäß § 290 ZPO wirk-\n\nsam widerrufen, indem sie im Berufungsverfahren behauptet hat, sie sei nicht\n\nvon einer Zahlungsunfähigkeit ausgegangen, sondern habe den Eröffnungsan-\n\ntrag nur gestellt, um die Schuldnerin unter Druck zu setzen. Die Beklagte hat\n\nmit diesem späteren Vortrag nicht dargetan, inwiefern sie sich bei ihrem frühe-\n\nren gerichtlichen Geständnis geirrt haben könnte.\n\nb) Auf der Grundlage ihres Geständnisses will die Beklagte allerdings\n\nwegen der später erbrachten Ratenzahlungen von einer wiedergewonnenen\n\nZahlungsfähigkeit ausgegangen sein. Demgegenüber wird angenommen, daß\n\nes dem Gläubiger - der die Zahlungsunfähigkeit einmal erkannt hat - allgemein\n\nnichts helfe, wenn er irrtümlich glaube, sie sei nachträglich wieder behoben\n\nworden (RG JW 1916, 1118 Nr. 8; OLG Colmar OLGR 15, 230; Jaeger LZ\n\n1914, 741 f, 1344 f m.w.N.; Jaeger/Henckel, aaO § 30 Rn. 32 und 50 jew. a.E.).\n\nOb dem uneingeschränkt zu folgen ist, braucht hier nicht entschieden zu wer-\n\nden. Denn nicht einmal die der Beklagten bekannten Umstände stützten aus\n\nRechtsgründen die Annahme eines Wegfalls der Zahlungsunfähigkeit.\n\nDie Beklagte kannte die Höhe ihrer gesamten jeweils offenstehenden\n\nBeitragsforderungen und konnte die Höhe der von der Gesamtvollstreckungs-\n\nschuldnerin geleisteten Zahlungen damit vergleichen. Daraus ergab sich, daß\n\nder Gesamtrückstand bis unmittelbar vor Empfang der ersten, hier angefochte-\n\nnen Zahlung vom 19. Februar 1996 - also innerhalb von zwei Monaten - auf\n\n39.363,88 DM zurückgegangen war; er betrug damit immer noch mehr als die\n\nHälfte die Schuldsaldos im Zeitpunkt des Eröffnungsantrags.\n\nDa die schuldende GmbH ein Gebäudereinigungsunternehmen betrieb,\n\nwar es für die Beklagte auch offensichtlich, daß außer ihr weitere Gläubiger\n\nvorhanden waren; die Zahl der bei ihr selbst versicherten Arbeitnehmer mußte\n\nsie kennen. Ein Gläubiger, der nach einem Insolvenzantrag mit dem Schuldner\n\neine Zahlungsvereinbarung schließt, darf grundsätzlich nicht davon ausgehen,\n\ndaß die Forderungen der anderen, zurückhaltenden Gläubiger in vergleichba-\n\nrer Weise bedient werden wie seine eigenen. Vielmehr entspricht es einer all-\n\ngemeinen Lebenserfahrung, daß Schuldner - um ihr wirtschaftliches Überleben\n\nzu sichern - unter dem Druck eines Insolvenzantrags Zahlungen bevorzugt an\n\nden antragstellenden Gläubiger leisten, um ihn zum Stillhalten zu bewegen. Bei\n\neinem Schuldner, der nicht alle seine Gläubiger voll zu befriedigen vermag,\n\ngehen solche Zahlungen an den am meisten drängenden Gläubiger typischer-\n\nweise zu Lasten der anderen, abwartenden: Diese erhalten auf ihre Forderun-\n\ngen letztlich entsprechend weniger oder zeitgerecht gar nichts. Dies führt dazu,\n\ndaß mit mehr oder minder großer Verzögerung oft einige der zu kurz geko m-\n\nmenen Gläubiger letztlich erneut Insolvenzanträge stellen, die dann zur Eröff-\n\nnung oder sogar zur Abweisung mangels Masse führen, weil das früher schon\n\ninsgesamt unzureichende Vermögen des Schuldners inzwischen ganz aufge-\n\nbraucht ist. Diese Erfahrungswerte verbieten einen Schluß des antragstellen-\n\nden Gläubigers dahin, daß - nur weil er selbst Zahlungen erhalten hat - der\n\nSchuldner seine Zahlungen auch im allgemeinen wieder aufgenommen habe\n\n(vgl. Senatsurt. v. 14. Oktober 1999, aaO S. 1978; Beschl. v. 30. April 1998\n\n- IX ZR 141/97, Leitsatz in ZInsO 1998, 141 f, zu OLG Dresden ZIP 1997,\n\n1036 f; OLG Hamm ZIP 1996, 469 f; LG Magdeburg DZWIR 1999, 472, 473 f).\n\nDiese Erfahrung bestätigte sich auch gerade im vorliegenden Fall. Denn\n\nnach dem 19. Februar 1996 hat die Schuldnerin - ausweislich des Beitrags-\n\nbuchs - von sich aus keine beständigen Raten mehr auf die Rückstände an die\n\nBeklagte geleistet, und nach dem 13. März 1996 überhaupt keine laufenden\n\nBeiträge mehr. Weitere Zahlungen erlangte die Beklagte allein durch Pfän-\n\ndung. Bei nur kurzfristigen zwischenzeitlichen Zahlungen des Schuldners han-\n\ndelt es sich meist lediglich um einen vergeblichen und deshalb bedeutungslo-\n\nsen Versuch, wieder zahlungsfähig zu werden (vgl. RGZ 132, 281, 283 f; RG\n\nJW 1916, 1118 Nr. 8 m. zust. Anm. Jaeger).\n\nZudem muß sich gerade einem Sozialversicherungsträger angesichts\n\nder partiellen Strafbewehrtheit seiner Forderungen (§ 266a StGB) die allge-\n\nmeine Erfahrung aufdrängen, daß solche Ansprüche oft vorrangig vor anderen\n\nbefriedigt werden, deren Nichterfüllung für den insolvenzreifen Schuldner we-\n\nniger gefährlich ist (vgl. Senatsurt. v. 14. Oktober 1999, aaO S. 1978).\n\nc) Danach kommt es nicht mehr entscheidend auf die Frage an, ob das\n\nGesamtvollstreckungsverfahren \n\nletztlich aufgrund des Antrags der A.\n\neröffnet worden ist (zur Bedeutungslosigkeit zurückgenommener Anträge vgl.\n\nSenatsurt. v. 14. Oktober 1999 - IX ZR 142/98, aaO S. 1977 f) und ob die Be-\n\nklagte diesen Antrag kannte.\n\nKreft\n\nStodolkowitz\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nRaebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR__17-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-25/ix-zr-17-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":7},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28e","ref_norm":"28e","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28g","ref_norm":"28g","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR__17-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR__17-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-25/ix-zr-17-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR__17-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:30:54.232039+00:00"}}