{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_336-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-12-11","aktenzeichen":"IX ZR 336/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GesO § 10 Abs. 1 Nr. 3 (InsO § 134) Stellt der Schuldner einem Dritten die Arbeitskraft eines bei ihm angestellten Arbeit- nehmers zur Verfügung, ohne daß der Empfänger dafür eine Gegenleistung zu erbringen hat, so liegt darin regelmäßig auch dann eine unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten, wenn der Schuldner wegen Aufgabe des Geschäftsbetriebes für den Arbeitnehmer keine Verwendung mehr hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL UND VERSÄUMNISURTEIL\n\nIX ZR 336/01\n\nVerkündet am:\n11. Dezember 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nGesO § 10 Abs. 1 Nr. 3 (InsO § 134)\n\nStellt der Schuldner einem Dritten die Arbeitskraft eines bei ihm angestellten Arbeit-\n\nnehmers zur Verfügung, ohne daß der Empfänger dafür eine Gegenleistung zu\n\nerbringen hat, so liegt darin regelmäßig auch dann eine unentgeltliche Übertragung\n\nvon Vermögenswerten, wenn der Schuldner wegen Aufgabe des Geschäftsbetriebes\n\nfür den Arbeitnehmer keine Verwendung mehr hat.\n\nBGH, Urt. u. Versäumnisurt. v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01 - OLG Brandenburg\n\n LG Frankfurt/Oder\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die\n\nRichter Dr. Fischer, Raebel, Vill und Cierniak\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Juni 2001 im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage gegen die\n\nBeklagten zu 1 und zu 2 betrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist in bezug auf die Beklagte zu 1 vorläufig vollstreck-\n\nbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juli 1997 eröffneten Gesamtvoll-\n\nstreckungsverfahren über das Vermögen der ZBO L. GmbH, die als\n\nBauunternehmen tätig war.\n\nAls die Schuldnerin in finanzielle Schwierigkeiten geriet, wurden die Be-\n\nklagte zu 1 sowie eine weitere GmbH als Auffanggesellschaften gegründet. Der\n\nBeklagte zu 2 war Geschäftsführer der Schuldnerin und Gründungsgesell-\n\nschafter der Beklagten zu 1.\n\nIn einer am 15. Mai 1997 geschlossenen Vereinbarung stellte die\n\nSchuldnerin der Beklagten zu 1 wesentliche Teile ihres Betriebsinventars zur\n\nentgeltlichen Nutzung zur Verfügung. Die Beklagte zu 1 führte drei von der\n\nSchuldnerin begonnene Bauvorhaben fort.\n\nAuf den Insolvenzantrag der Schuldnerin vom 29. Mai 1997 ordnete das\n\nGericht mit Beschluß vom selben Tage die Sequestration an. Die Gemein-\n\nschuldnerin war in der Folgezeit nicht mehr in der Lage, die Arbeiter zu entloh-\n\nnen. Die nach Zahlung von Konkursausfallgeld auf die Bundesanstalt für Arbeit\n\nübergegangenen Lohnansprüche wurden zur Tabelle angemeldet und vom\n\nKläger anerkannt.\n\nDer Kläger behauptet, die Schuldnerin habe der Beklagten zu 1 zur Fer-\n\ntigstellung der drei Bauvorhaben in der Zeit vom 29. Mai 1997 bis 1. Juli 1997\n\n29 Arbeiter unentgeltlich überlassen. Die Bruttolohnforderungen für den Monat\n\nJuni hätten 150.594,40 DM betragen. In Höhe dieses Betrages hat er die Be-\n\nklagte zu 1 aus ungerechtfertigter Bereicherung und den Beklagten zu 2 wegen\n\nVerletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer in Anspruch genommen. In den\n\nVorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger\n\nsein Begehren gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nDie Entscheidung ergeht, soweit die Beklagte zu 1 betroffen ist, als Ver-\n\nsäumnisurteil, beruht jedoch auch insoweit auf einer vollständigen Prüfung der\n\nSach- und Rechtslage (BGHZ 37, 79, 81).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe schon nach seinem ei-\n\ngenen Vorbringen kein Anspruch gegen die Beklagten zu. Der Kläger habe zu\n\nder für eine Leistungskondiktion erforderlichen bewußten und zweckgerichteten\n\nVermögensmehrung nicht substantiiert vorgetragen. Eine Eingriffskondiktion\n\nscheide aus, weil die Bereicherung der Beklagten zu 1 nicht auf Kosten der\n\nGemeinschuldnerin erlangt sei. Auch ohne die behauptete Arbeitnehmerüber-\n\nlassung hätte die Bundesanstalt für Arbeit Konkursausfallgeld bezahlt und die-\n\nselbe bevorrechtigte Konkursforderung erworben.\n\nII.\n\nDie Revision beanstandet zu Recht, daß das angefochtene Urteil keine\n\nAusführungen zur Insolvenzanfechtung enthält. Der vom Kläger geltend ge-\n\nmachte Anspruch ist auf der für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen\n\nGrundlage seines Vortrags gegen die Beklagte zu 1 aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 Ge-\n\nsO begründet.\n\n1. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger den geltend gemachten\n\nAnspruch nur auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt hat.\n\nDie Begründetheit eines Anfechtungsanspruchs hängt nicht davon ab,\n\ndaß der Verwalter die Anfechtung \"erklärt\" oder sich ausdrücklich auf einen\n\nAnfechtungsgrund berufen hat. Die Insolvenzanfechtung verfolgt das Ziel, daß\n\nder Anfechtungsgegner den erworbenen Gegenstand wieder der Masse zufüh-\n\nren muß. Erstrebt der Verwalter im wirtschaftlichen Ergebnis eine solche\n\nRechtsfolge und stützt er sein Begehren auf einen Sachverhalt, der geeignet\n\nsein kann, die Voraussetzungen einer Anfechtungsnorm zu erfüllen, so hat der\n\nRichter ohne weiteres zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch unter die-\n\nsem Gesichtspunkt gerechtfertigt ist (BGHZ 135, 140, 149 ff; BGH, Urt. v.\n\n26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99, WM 2001, 98, 100).\n\n2. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 GesO sind die im letzten Jahr vor Eröffnung\n\nder Gesamtvollstreckung vorgenommenen Rechtshandlungen anfechtbar, die\n\neine unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten zum Gegenstand hat-\n\nten. Entsprechende Voraussetzungen hat der Kläger vorgetragen.\n\na) Der Begriff der \"unentgeltlichen Übertragung\" entspricht demjenigen\n\nder \"unentgeltlichen Verfügung\" in § 32 KO sowie dem der \"unentgeltlichen\n\nLeistung\" in § 134 Abs. 1 InsO (vgl. Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze\n\n17. Aufl. § 10 GesO Anm. 2c; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 5). Die\n\nLeistung der Schuldnerin an die Beklagte zu 1 bestand darin, daß dieser die\n\nArbeitskraft von Arbeitern überlassen wurde, die der Schuldnerin vertraglich\n\nverbunden waren. Das geschah unentgeltlich; denn die Beklagte zu 1 hatte für\n\ndie erhaltene Zuwendung keine Gegenleistung zu erbringen (vgl. BGHZ 141,\n\n96, 99 f; BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, ZIP 2001, 1248, 1249). Sie\n\nwar insbesondere auch nicht verpflichtet, durch Fortsetzung der von der\n\nSchuldnerin begonnenen Bauarbeiten Zahlungen der Auftraggeber an die\n\nSchuldnerin zu bewirken.\n\nb) Die Vorschrift fordert schon ihrem Wortlaut nach, daß der Anfech-\n\ntungsgegner aufgrund der Rechtshandlung einen Vermögenswert erhalten hat.\n\nDie Weggabe völlig wertloser Gegenstände aus dem Schuldnervermögen ist\n\nanfechtungsrechtlich unerheblich, weil dadurch das Vermögen des Schuldners\n\nnicht zum Nachteil der Gläubiger verkürzt wird (BGH, Urt. v. 30. März 1983\n\n- VIII ZR 7/82, NJW 1983, 1738, 1739; v. 22. März 2001 - IX ZR 373/98,\n\nZIP 2001, 889, 890; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 29 Rn. 43; Gottwald/Huber,\n\nInsolvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. § 46 Rn. 45; MünchKomm/InsO-Kirchhof,\n\naaO § 129 Rn. 18).\n\nGrundsätzlich ist von der Werthaltigkeit des weggegebenen Vermö-\n\ngensguts auszugehen, wenn ihm im Geschäftsverkehr üblicherweise ein Wert\n\nzukommt und es deshalb in der Regel nur gegen Entgelt übertragen wird. Der\n\narbeitsvertragliche Anspruch auf die Dienste eines Arbeitnehmers besitzt im\n\nallgemeinen einen solchen objektiven Verkehrswert. Dies gilt auch dann, wenn\n\nder Arbeitgeber - wie im Streitfall die Schuldnerin - für den Arbeitnehmer keine\n\nVerwendung mehr hat, dieser jedoch bereit ist, zugunsten eines Dritten tätig zu\n\nwerden. Jeder Gegenstand, mit dem der Schuldner persönlich nichts anzufan-\n\ngen weiß, den er jedoch einem Dritten zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügung\n\nstellen kann, besitzt einen Vermögenswert im anfechtungsrechtlichen Sinne.\n\nSieht der Schuldner davon ab, für die Nutzung das erzielbare Entgelt zu ver-\n\nlangen, vermindert er die Haftungsmasse, aus der die Gläubigergesamtheit\n\nbefriedigt werden soll. Da die Beklagte zu 1 die ihr überlassenen Arbeitnehmer\n\nzur Fortsetzung der ihr übertragenen Bauvorhaben in der hier maßgeblichen\n\nZeit eingesetzt hat, ohne mit ihnen Arbeitsverträge zu schließen, weil die\n\nLohnzahlungspflicht der Schuldnerin fortdauerte, ist ihr nach dem Vorbringen\n\ndes Klägers ein Vermögenswert unentgeltlich übertragen worden.\n\nc) Eine Gläubigerbenachteiligung ist nicht deshalb zu verneinen, weil\n\nder Anspruch auf die Dienste der Arbeitnehmer im Zweifel nicht übertragbar\n\n(§ 613 Satz 2 BGB) und deshalb weder abtretbar noch pfändbar ist (§§ 399,\n\n400 BGB, 851 ZPO).\n\n§ 613 Satz 2 BGB dient allein dem Schutz des Arbeitnehmers. Seine\n\nEntscheidung, ob und in welcher Weise er die eigene Arbeitskraft einsetzt, ge-\n\nhört zum Bereich höchstpersönlicher Lebensführung, der dem Zugriff der Gläu-\n\nbiger entzogen ist. Einer die Grenzen des Arbeitsvertrages überschreitenden\n\nAusübung des Direktionsrechts braucht er deshalb nicht Folge zu leisten. Die\n\ngesetzliche Regelung schließt indes nicht aus, daß der Arbeitgeber einem an-\n\nderen für begrenzte Zeit den Arbeitnehmer zur Dienstleistung überläßt, sofern\n\ndieser zustimmt (Palandt/Putzo, BGB 63. Aufl. Einführung vor § 611 Rn. 38;\n\n§ 613 Rn. 5). Die dem Arbeitgeber gegen den Dritten aus einer solchen Ver-\n\neinbarung zustehende Forderung gehört zur Masse; denn sie wird von dem\n\ndurch § 613 Satz 2 BGB, § 851 ZPO bewirkten Pfändungsschutz nicht erfaßt.\n\nNur die zum Schutz des Schuldners von der Pfändung ausgenommenen An-\n\nsprüche sind nicht Bestandteil der Insolvenzmasse (BGH, Urt. v. 7. Juni 2001,\n\naaO; v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561, 563).\n\nd) Rechtlich unerheblich ist auch, daß die Schuldnerin ab dem 29. Mai\n\nnicht mehr in der Lage war, den Arbeitnehmern den geschuldeten Lohn zu\n\nzahlen und diese zum Ausgleich Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit er-\n\nhalten haben; denn dies ändert nichts daran, daß bei vereinbarter Vergütung\n\nfür die Arbeitnehmerüberlassung sich die Vermögensmasse der Schuldnerin\n\num den entsprechenden Betrag vergrößert hätte.\n\ne) Schließlich kommt es nicht darauf an, ob durch die Fertigstellung der\n\nBauvorhaben umfangreiche Schadensersatzansprüche der Bauherren gegen\n\ndie Schuldnerin abgewendet wurden. Anfechtungsrechtlich ist nicht darauf ab-\n\nzustellen, wie die Schuldnerin stände, wenn die angefochtene Rechtshandlung\n\nunterblieben wäre und die Beklagte zu 1 die überlassenen Arbeitskräfte des-\n\nhalb nicht erhalten hätte. Ausschließlich maßgebend ist vielmehr der tatsäch-\n\nlich eingetretene Geschehensablauf (BGHZ 104, 355, 360; 123, 320, 325 f).\n\nDanach schuldet die Beklagte zu 1, weil sie die Überlassung der Arbeitnehmer,\n\ndie einen Vermögenswert besaß, unentgeltlich entgegengenommen hat und die\n\nLeistung selbst nicht zurückgewähren kann, Wertersatz.\n\nIII.\n\nEin Anspruch gegen den Beklagten zu 2 aus § 43 Abs. 2 GmbHG ist\n\nebenfalls schlüssig dargetan.\n\nDie unentgeltliche Weggabe des Anspruchs auf Arbeitsleistung bei\n\nFortbestehen der Lohnzahlungspflicht widerspricht dem grundlegenden Gesell-\n\nschaftszweck der Gewinnerzielung (Baumbach/Hueck/Zöllner, HGB 17. Aufl.\n\n§ 43 Rn. 16) und ist deshalb sorgfaltswidrig im Sinne des § 43 Abs. 1 GmbHG.\n\nAuch entgangene Vorteile, die der Gesellschaft bei pflichtgemäßem Verhalten\n\ndes Geschäftsführers zugeflossen wären, stellen einen von dieser Vorschrift\n\nerfaßten Schaden dar \n\n(Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz 16. Aufl. § 43\n\nRn. 13a). Im Streitfall liegt der Schaden der Schuldnerin darin, daß sie die im\n\nVerkehr üblicherweise gezahlte Gegenleistung mangels entsprechender Ver-\n\neinbarung nicht erhalten hat, obwohl für sie die Möglichkeit, einen entspre-\n\nchenden Gewinn zu erzielen, bestand.\n\nIV.\n\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 564 ZPO a.F.). Eine\n\neigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil die Beklagten eine\n\nals Überlassung der Arbeitnehmer zu kennzeichnende Rechtshandlung der\n\nSchuldnerin und im übrigen auch den vom Kläger behaupteten Umfang der\n\nArbeitnehmerüberlassung, sowohl was die Zahl der Arbeitnehmer als auch was\n\nden Umfang ihrer Leistung angeht, bestritten haben. Für die neue Verhandlung\n\nund Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:\n\n1. Hat die Schuldnerin keine die Überlassung von Arbeitnehmern be-\n\ntreffende Vereinbarung mit der Beklagten zu 1 geschlossen, liegt gleichwohl\n\neine anfechtbare Rechtshandlung vor, sofern sie der Beklagten zu 1 gegen-\n\nüber mindestens konkludent zum Ausdruck gebracht hat, sie sei mit dem Ein-\n\nsatz ihrer Arbeitnehmer einverstanden, ohne eine Vergütung dafür zu bean-\n\nspruchen. Eine unentgeltliche Leistung setzt kein rechtsgeschäftliches Handeln\n\nvoraus (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 9). Daher würde es auch\n\ngenügen, wenn die Schuldnerin ihr entsprechendes Einverständnis lediglich\n\nden Arbeitnehmern erklärt hätte, sofern diese Zustimmung für die Beklagte\n\nzu 1 aus den Umständen ersichtlich war.\n\n2. Entgegen der Ansicht der Tatrichter scheitert die Klage nicht deshalb,\n\nweil der Kläger nichts über Ort, Zeitpunkt und nähere Umstände einer Einigung\n\nzwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 1 vorgetragen hat. Trifft der\n\nvon ihm geschilderte Sachverhalt im wesentlichen zu, spricht schon der An-\n\nscheinsbeweis für eine unentgeltliche Zuwendung an die Beklagte zu 1. Die\n\nSchuldnerin hat spätestens Ende Mai ihren Geschäftsbetrieb eingestellt. Sie\n\nhat ihre wesentlichen Betriebsmittel durch Vereinbarungen vom 15. Mai 1997\n\nzwei Auffanggesellschaften überlassen, die die Bauarbeiten fortgesetzt haben.\n\nDen Mitarbeitern der Schuldnerin wurde dieser Sachverhalt auf einer Betriebs-\n\nversammlung zur Kenntnis gebracht. Schließlich gehörte der Beklagte zu 2 zu\n\nden Gründungsgesellschaftern der Beklagten zu 1. Werden unter solchen Vor-\n\naussetzungen zahlreiche der bei der Schuldnerin angestellten Arbeitnehmer\n\nnunmehr für die Auffanggesellschaft tätig, ohne daß diese an die Arbeitnehmer\n\noder die Schuldnerin eine diesen Vorteil ausgleichende Vergütung zu entrich-\n\nten hat, so spricht nach der Lebenserfahrung alles dafür, daß dies im gegen-\n\nseitigen Einvernehmen der beteiligten Gesellschaften geschehen ist.\n\n3. Ob der Kläger, wie die Beklagten behaupten, die Arbeitnehmer der\n\nSchuldnerin am 4. Juni 1997 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freige-\n\nstellt hat, ist unerheblich; denn damit war der Schuldnerin nicht die Möglichkeit\n\nentzogen, mit Einverständnis ihrer Arbeiter sie entgeltlich einem Dritten zur\n\nVerfügung zu stellen. Das von den Beklagten behauptete Handeln des Klägers\n\nhat daher an der Werthaltigkeit der von der Schuldnerin übertragenen Vermö-\n\ngenswerte nichts geändert.\n\n4. Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 2 richtet, wird die\n\nRechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast bei Ansprüchen aus § 43\n\nAbs. 2 GmbHG (BGH, Urt. v. 4. November 2002 - II ZR 224/00, ZIP 2002,\n\n2314, z.V.b. in BGHZ 152, 280) zu beachten sein.\n\nKreft Fischer Raebel\n\n Vill Cierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_336-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-11/ix-zr-336-01","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613","ref_norm":"613","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851","ref_norm":"851","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_336-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_336-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-11/ix-zr-336-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_336-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:04:27.876058+00:00"}}