{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-05-08","aktenzeichen":"IX ZR 334/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 249 Gb, 305 a.F., 826 Besteht der geltend gemachte Schaden darin, daß der Schuldner die aus ei- ner Patronatserklärung verpflichtete Person ausgeplündert und diese Sicher- heit damit finanziell entwertet hat, kann der Gläubiger als Ausgleich in der Re- gel nicht eine eigene Patronatserklärung des Schuldners, sondern allein Gel- dersatz verlangen. InsO § 92; BGB § 826 Der deliktische Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten, der die Ent- wertung der Haftungserklärung des Patrons durch Ausplünderung bewirkt hat, kann im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen nur vom Insolvenzver- walter geltend gemacht werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 334/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n8. Mai 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\nnein\n\nBGB §§ 249 Gb, 305 a.F., 826\n\nBesteht der geltend gemachte Schaden darin, daß der Schuldner die aus ei-\nner Patronatserklärung verpflichtete Person ausgeplündert und diese Sicher-\nheit damit finanziell entwertet hat, kann der Gläubiger als Ausgleich in der Re-\ngel nicht eine eigene Patronatserklärung des Schuldners, sondern allein Gel-\ndersatz verlangen.\n\nInsO § 92; BGB § 826\n\nDer deliktische Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten, der die Ent-\nwertung der Haftungserklärung des Patrons durch Ausplünderung bewirkt hat,\nkann im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen nur vom Insolvenzver-\nwalter geltend gemacht werden.\n\nBGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 334/01 - OLG Frankfurt am Main\n LG Frankfurt am Main\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2001 auf-\n\ngehoben, soweit der Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am\n\nMain zurückverwiesen worden ist.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende \"B. GbR\" schloß\n\nam 20. Dezember 1995 mit der F. \n\n KG (nachfolgend: F. ) einen notariel-\n\nlen Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks mit einem noch fertigzustellen-\n\nden Boardinghouse in Leipzig. Die Veräußerin trat darin die Rechte aus dem\n\nPachtvertrag über das Boardinghouse, den sie zuvor mit der T. \n\n mbH \n\n(nachfolgend: HD1) geschlossen\n\nhatte, an die Klägerin ab.\n\nDie H. \n\n mbH (nachfol-\n\ngend: H. ), die damals 75 % der Gesellschaftsanteile der HD1 hielt, hatte am\n\n18. September 1995 gegenüber der F. erklärt, daß sie die Beteiligung an der\n\nPächterin während der Laufzeit des Pachtvertrages aufrecht erhalten und für\n\ndie Verbindlichkeiten ihrer Tochtergesellschaft aus dem Pachtvertrag eintreten\n\nwerde. Mit Schreiben vom 28. November 1995 wurde diese Verpflichtung zu-\n\ngunsten des Rechtsnachfolgers der F. erweitert. Am 7. Dezember 1995 er-\n\nklärte H. F. , Alleingesellschafter der H. und Geschäftsführer der HD1\n\nsowie außerdem an zahlreichen weiteren Betriebsgesellschaften der T. -Ho-\n\ntel-Gruppe beteiligt, er trete der Patronatserklärung der H. in der Fassung\n\nvom 28. November 1995 bei.\n\nNachdem die HD1 Anfang des Jahres 1997 die Pachtzahlungen einge-\n\nstellt und später den Vertrag fristlos gekündigt hatte, schloß die Klägerin mit der\n\nHD1, der H. und F. im Januar 1998 einen außergerichtlichen Vergleich. Die\n\nH. bestätigte, daß es sich bei ihrer Verpflichtung vom 18. September/28. No-\n\nvember 1995 um eine Patronatserklärung handle im Sinne eines bürgschafts-\n\nähnlichen Rechtsverhältnisses oder eines Schuldbeitritts. F. erklärte, seine\n\nBeitrittserklärung vom 7. Dezember 1995 sei als Schuldbeitritt zur Verpflichtung\n\nder H. zu verstehen.\n\nSchon vor Abschluß dieses Vergleichs hatte F. die Struktur der Unter-\n\nnehmensgruppe dadurch geändert, daß er Anteile der H. und eigene Anteile\n\nan 33 Hotelbetriebsgesellschaften auf die Beklagte übertrug, die damals über\n\nein Stammkapital von 50.000 DM verfügte. Ursprünglich hielten die H. und\n\nF. die Geschäftsanteile der Beklagten; nunmehr sind dessen drei Kinder die\n\nalleinigen Gesellschafter.\n\nDie HD1 zahlte die Pacht für die Monate Februar bis April 1999 nicht. Die\n\ndeshalb gegen die HD1, die H. und F. erhobene Klage hatte gegenüber der\n\nPächterin und F. als Patronatsgeber Erfolg. Über das Vermögen der H. \n\nwurde am 28. Mai 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin hat dort\n\neine Forderung von 585.336,81 DM (Pacht für die Monate Februar bis Mai 1999\n\nzuzüglich Zinsen) angemeldet. F. hat zwischenzeitlich die eidesstattliche Ver-\n\nsicherung abgegeben.\n\nDie Klägerin hat die Beklagte auf Abgabe einer Patronatserklärung, wie\n\nsie die H. geleistet hat, in Anspruch genommen und vorgetragen, F. habe\n\nals Gesellschafter und Geschäftsführer der H. und der Beklagten die Patro-\n\nnatserklärung bewußt entwertet, indem er der H. die wesentlichen Vermö-\n\ngensteile entzogen habe. Die Beklagte, die sich dessen Handeln zurechnen\n\nlassen müsse, sei ihr wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826\n\nBGB) sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283d Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Scha-\n\ndensersatz verpflichtet und hafte daneben auch aus § 419 BGB. Das Landge-\n\nricht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche\n\nUrteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt die\n\nBeklagte die Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg; sie führt zur Klageabweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint - insoweit in Übereinstimmung mit dem\n\nLandgericht -, die Klägerin habe den geltend gemachten Schadensersatzan-\n\nspruch schlüssig vorgetragen. Die Klägerin könne, wenn ihr Vortrag zutreffend\n\nsei, als Naturalrestitution eine Patronatserklärung verlangen. § 92 InsO hindere\n\nden Gläubiger nicht, einen individualrechtlichen Schadensersatzanspruch, wie\n\ner hier in Betracht komme, geltend zu machen.\n\nDas Landgericht habe sich jedoch nicht mit den Einwendungen der Be-\n\nklagten befaßt und sei auf die dazu unter Beweis gestellten Behauptungen nicht\n\neingegangen. Dieser Verfahrensmangel erfordere die Zurückverweisung.\n\nII.\n\nDa sich die Revision gegen eine kassatorische Entscheidung des Beru-\n\nfungsgerichts richtet, kann mit ihr nur geltend gemacht werden, daß die ausge-\n\nsprochene Zurückverweisung gegen das Gesetz verstößt, weil sie verfahrens-\n\nfehlerhaft erfolgt ist. Dies trifft auch dann zu, wenn das Berufungsgericht bei\n\nrichtiger Rechtsanwendung zu einer abschließenden Entscheidung hätte gelan-\n\ngen müssen (BGH, Beschl. v. 18. Februar 1997 - XI ZR 317/95, NJW 1997,\n\n1710 m.w.N.). Die Revisionsbegründung enthält die gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 3\n\nZPO a.F. erforderliche Rüge; denn sie führt aus, warum die Klage aus ihrer\n\nSicht hätte abgewiesen werden müssen.\n\nDamit hat sie auch Erfolg; denn das angefochtene Urteil hält der rechtli-\n\nchen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Die Revision hält die Klage für unzulässig, weil ihr das Rechtsschutz-\n\nbedürfnis fehle und der geltend gemachte Anspruch infolge der Rechtswirkun-\n\ngen des § 92 InsO nicht gerichtlich durchgesetzt werden dürfe. Auf diese Fra-\n\ngen kommt es indes nicht an, weil der eingeklagte Anspruch schon aus Rechts-\n\ngründen nicht besteht. Steht die Unbegründetheit eines Antrags bereits fest, hat\n\ndie Prüfung des Rechtsschutzinteresses zu unterbleiben (BGHZ 130, 390, 400;\n\nBGH, Urteil vom 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98, NJW 1999, 1257, 1258). Ebenso\n\ngreifen die Rechtswirkungen des § 92 InsO nicht ein, wenn der vom einzelnen\n\nGläubiger verfolgte Anspruch schon aus sachlich-rechtlichen Gründen auch\n\nvom Insolvenzverwalter unter keinem Gesichtspunkt mit Erfolg geltend gemacht\n\nwerden kann.\n\n2. Das Klagevorbringen besagt in seinem Kern, die Geschäftsführung der\n\nBeklagten habe zielgerichtet darauf hingewirkt, das wesentliche Vermögen der\n\nH. dem Gläubigerzugriff zu entziehen, und dadurch deren auf die HD1 bezo-\n\ngene Patronatserklärung wirtschaftlich völlig entwertet. In einem solchen Fall\n\nkommen neben - hier nicht geltend gemachten - Ansprüchen des Gläubigers\n\nnach dem Anfechtungsgesetz auch solche aus § 826 BGB sowie aus § 823\n\nAbs. 2 BGB in Verbindung mit einer konkursrechtlichen Straftat in Betracht (vgl.\n\nBGHZ 130, 314, 331; BGH, Urteil vom 4. Juli 2000 - VI ZR 192/99, NJW 2000,\n\n3138, 3139).\n\n3. Erfüllt das der Beklagten zuzurechnende Verhalten die in den ge-\n\nnannten Vorschriften normierten Tatbestandsmerkmale, so kann die Klägerin\n\ngleichwohl nicht verlangen, daß sie zum Ausgleich der ihr entstandenen\n\nNachteile eine Patronatserklärung der Beklagten erhält. Ein solcher Anspruch\n\nfindet im Gesetz (§ 249 BGB) keine Rechtsgrundlage. Die der Beklagten zur\n\nLast gelegten unerlaubten Handlungen können ausschließlich einen auf Geld-\n\nersatz gerichteten Schadensersatzanspruch begründet haben.\n\na) Die Klägerin beruft sich im Ansatz zu Recht darauf, daß der Schädiger\n\ngrundsätzlich zur Naturalrestitution verpflichtet ist. Er hat den Zustand herzu-\n\nstellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht\n\neingetreten wäre (§ 249 Satz 1 BGB a.F.). Etwas Entsprechendes begehrt die\n\nKlägerin im Streitfall nicht; denn sie verlangt nicht die Wiederherstellung der\n\nfinanziellen Leistungsfähigkeit der H. als der ihr aus der Patronatserklärung\n\nverpflichteten Person, sondern eine davon grundlegend abweichende Ver-\n\npflichtung, die bei Schadenseintritt nicht bestanden hat: eine eigene Patronats-\n\nerklärung der Beklagten.\n\naa) Allerdings kann bei Zerstörung oder Verlust von Gegenständen die\n\nNaturalrestitution auch in der Beschaffung anderer gleichartiger und gleichwer-\n\ntiger Sachen bestehen (BGHZ 66, 239, 247; 102, 322, 325 f; 115, 375, 377 ff).\n\nDa dieser Anspruch seiner Funktion nach ein Herstellungsanspruch ist, findet er\n\njedoch seine Grenze dort, wo die Wiederherstellung des zerstörten Rechtsguts\n\nnicht möglich und durch die Beschaffung oder Erstellung eines Ersatzgegen-\n\nstandes bei einer Gesamtbetrachtung aller in technischer und wirtschaftlich-\n\nfunktionaler Hinsicht maßgeblichen Faktoren keine dem früheren Zustand ent-\n\nsprechende Lage geschaffen werden kann. In einem solchen Falle schuldet der\n\nSchädiger mangels eines \n\nfortbestehenden Erhaltungsinteresses des An-\n\nspruchstellers nur noch Wertersatz (BGHZ 92, 85, 87 ff; 102, 322, 326 f).\n\nbb) Die Patronatserklärung, die die Klägerin von der Beklagten begehrt,\n\nstellt keine in dem bezeichneten Sinne gleichartige und gleichwertige Leistung\n\ndar.\n\nDer Patronatsgeber haftet dem Gläubiger neben dem Schuldner für die-\n\nselbe Leistung auf das Ganze. Eine solche Verpflichtung wird allgemein als ein\n\nder Bürgschaft oder Garantieerklärung vergleichbares Sicherungsmittel ange-\n\nsehen (BGHZ 117, 127, 132 m.w.N.). Einen entsprechenden Rechtscharakter\n\nder von der H. übernommenen Verpflichtung haben die Parteien der Ver-\n\ngleichsvereinbarung vom 29./30. Januar 1998 durch den Hinweis auf ein bürg-\n\nschaftsrechtsähnliches Rechtsverhältnis oder einen Schuldbeitritt ausdrücklich\n\nbestätigt. Der Wert solcher sich auf das gesamte persönliche Vermögen des\n\nVerpflichteten erstreckenden Haftungserklärungen hängt entscheidend von\n\ndessen Bonität sowie der Entwicklung seiner zukünftigen finanziellen Verhält-\n\nnisse ab. Da diese Umstände von individuell ganz unterschiedlichen Faktoren\n\nbeeinflußt werden, sind Patronatserklärungen, die von verschiedenen Personen\n\nabgegeben werden, ebenso wie im Falle von Bürgschaften und ähnlichen per-\n\nsönlichen Haftungsverpflichtungen grundsätzlich nicht gleichwertig. Ob aus-\n\nnahmsweise dann etwas anderes gilt, wenn die Bonität der in den Vergleich\n\neinzubeziehenden Personen außer Zweifel steht, mag offenbleiben; denn da-\n\nvon kann jedenfalls im Verhältnis der Beklagten zur H. keine Rede sein. Die\n\nVerurteilung zur Abgabe der Patronatserklärung könnte daher zu einer mit\n\nZweck und Funktion des Schadensersatzrechts unvereinbaren Bereicherung\n\ndes Gläubigers führen oder sich als ungeeignet zum Ausgleich der der Klägerin\n\nentstandenen wirtschaftlichen Nachteile erweisen. Schon aus diesem Grunde\n\nkommt die verlangte Erklärung als eine dem Inhalt und Zweck des § 249 BGB\n\na.F. entsprechende Naturalrestitution nicht in Betracht.\n\nb) Davon abgesehen ist der gemäß § 249 BGB geschuldete Schadens-\n\nersatz von vornherein auf eine Geldleistung beschränkt, wenn der erlittene und\n\neventuell zukünftig noch entstehende Schaden allein im Verlust von Einnahmen\n\noder in entsprechenden geldwerten Nachteilen besteht. In diesen Fällen ist\n\nGeldersatz die gemäß § 249 BGB geschuldete Form der Naturalrestitution\n\n(BGHZ 5, 105, 109; allgemeine Meinung). Der hier in Betracht kommende\n\nSchaden der Klägerin besteht ausschließlich in einem solchen Einnahmever-\n\nlust.\n\naa) Erfüllt der Schuldner die durch die Verpflichtung des Patrons gesi-\n\ncherte Verbindlichkeit nicht, so kann der Gläubiger letzteren ohne weiteres so-\n\nfort auf Zahlung in Anspruch nehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob man mit\n\nder überwiegenden Meinung des Schrifttums die Hauptleistung des Patrons in\n\nder Ausstattungspflicht (Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb. vor § 765 Rn. 14;\n\nMerkel in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 98\n\nRn. 21 ff; Lwowski, Das Recht der Kreditsicherung 8. Aufl. Rn. 464) oder den\n\neigentlichen Leistungsgegenstand in der Erfüllung der gesicherten Zahlungs-\n\npflichten des Schuldners (Schäfer WM 1999, 153, 160 ff) sieht und die Zah-\n\nlungspflicht aus § 280 BGB a.F. herleitet. Die Möglichkeit der sofortigen Inan-\n\nspruchnahme auf Leistung von Geld folgt aus Inhalt und Zweck dieses bürg-\n\nschafts- und garantieähnlichen Rechtsinstituts (BGHZ 117, 127, 132 f).\n\nbb) Es kann dahingestellt bleiben, ob Fälle denkbar sind, in denen über\n\ndie Zahlung hinausgehende oder von ihr verschiedene, im Klagewege durch-\n\nsetzbare Rechte des Gläubigers gegen den Patron in Betracht kommen; denn\n\nim Streitfall sind solche Ansprüche nach dem Klagevorbringen nicht ersichtlich.\n\nHier geht es allein darum, daß die Klägerin mit einem Teil des ihr zustehenden\n\nPachtzinses gegen die HD1 ausgefallen ist. Die ihr daraus entstandenen finan-\n\nziellen Nachteile sollte die H. ersetzen. Deshalb hat die Klägerin die Patro-\n\nnatsverpflichteten zunächst als Gesamtschuldner mit der HD1 vor dem LG\n\nLeipzig auf Zahlung des ausstehenden Pachtzinses in Anspruch genommen\n\nund den entsprechenden Betrag im Konkursverfahren über das Vermögen der\n\nH. zur Tabelle angemeldet. Sind wegen der Nichterfüllung der der Pächterin\n\nobliegenden Pflichten weitere Ansprüche gegen die H. entstanden und auch\n\nin Zukunft noch zu erwarten, so gehen sie ebenfalls nur auf Ausgleich der der\n\nKlägerin erwachsenen finanziellen Nachteile. Hatte somit die H. ausschließ-\n\nlich Geldersatz zu leisten, beschränkt sich die Verpflichtung der Beklagten, falls\n\nsie der Klägerin für den geltend gemachten Verlust aus §§ 823 Abs. 2, 826\n\nBGB einzustehen hat, ebenfalls auf diese Form der Ersatzleistung.\n\nIII.\n\nHaupt- und Hilfsantrag der Klage, die jeweils auf Abgabe einer Willens-\n\nerklärung gerichtet sind, müssen daher abgewiesen werden.\n\nDie Sache bedarf nicht deshalb der Zurückverweisung, weil ein Zah-\n\nlungsanspruch gegen die Beklagte begründet sein kann; denn die Klägerin ist\n\nnicht befugt, diesen Anspruch einzuklagen, seitdem über das Vermögen der\n\nH. , die die Patronatserklärung erteilt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet\n\nworden ist (§ 92 InsO).\n\n1. Gemäß § 92 InsO können Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Er-\n\nsatz eines Schadens, den diese durch eine Schmälerung der Insolvenzmasse\n\ngemeinschaftlich erlitten haben, während der Dauer des Insolvenzverfahrens\n\nnur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Das Gesetz entzieht in-\n\nsoweit dem einzelnen Gläubiger die Einziehungs- und Prozeßführungsbefugnis.\n\nDie Vorschrift hat keine Vorläuferbestimmung in der Konkursordnung; jedoch\n\nwar schon nach bisherigem Recht in Rechtsprechung und Lehre anerkannt,\n\ndaß die Befugnis, Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen, die die Masse\n\ninsgesamt, nicht lediglich einzelne Konkursgläubiger, geschädigt haben, beim\n\nVerwalter liegt (BGHZ 143, 246, 251 m.w.N.).\n\n2. Dementsprechend findet § 92 InsO Anwendung, wenn das Verhalten,\n\naus dem die Beklagte in Anspruch genommen wird, die Insolvenzmasse ver-\n\nkürzt hat. Der Anspruch kann sich nicht nur gegen Gesellschafter oder Organe\n\nder insolventen Schuldnerin, sondern grundsätzlich gegen jeden Dritten richten.\n\nEin Gesamtschaden tritt auch durch eine deliktische Verschiebung des zur In-\n\nsolvenzmasse gehörenden Vermögens ein (BGHZ aaO; MünchKomm-InsO/\n\nBrandes, § 92 Rn. 9; Begründung des RegE zu § 92 InsO, BT-Drucks. 12/2443,\n\nS. 139). Dagegen handelt es sich um Individualschäden, soweit nur einzelne\n\nInsolvenzgläubiger Nachteile aus der Verletzung von ihnen gegenüber oblie-\n\ngenden vertraglichen Verpflichtungen oder aus nur gegen sie gerichteten uner-\n\nlaubten Handlungen erlitten haben.\n\n3. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts hat das Verhalten, aus\n\ndem die Klägerin Ansprüche gegen die Beklagte herleitet, keinen Individual-,\n\nsondern einen Gesamtschaden verursacht; denn durch die Verschiebung des\n\nVermögens der H. ist die Durchsetzbarkeit der Insolvenzforderungen aller\n\nihrer Gläubiger entsprechend verschlechtert worden. Der Zweck des § 92 InsO,\n\nin solchen Fällen eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus dem Ver-\n\nmögen des wegen Masseverkürzung haftpflichtigen Schädigers zu sichern,\n\nführt dazu, daß bis zum Abschluß des Insolvenzverfahrens nur der Insolvenz-\n\nverwalter einen auf Zahlung gerichteten Schadensersatzanspruch gegen die\n\nBeklagte gerichtlich geltend machen darf. Ob der Verwalter Klage erhebt oder\n\ndavon absieht, weil er die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits als ungünstig\n\nbeurteilt, ist unerheblich.\n\n4. Eine Unterbrechung des Rechtsstreits wegen der Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, deren haftendes Kapital\n\nder Geschäftsführer der Beklagten nach dem Klagevorbringen beiseite ge-\n\nschafft hat (zur Unterbrechung des Rechtsstreits in Fällen des § 93 InsO vgl.\n\nBGH, Beschluß vom 14. November 2002 - IX ZR 236/99, ZIP 2003, 39), kommt\n\nschon deshalb nicht in Betracht, weil die Klage erst zu einem Zeitpunkt erhoben\n\nworden ist, als die Klägerin wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die\n\nProzeßführungsbefugnis bereits verloren hatte.\n\nKreft\n\nKirchhof\n\n Fischer\n\nRaebel\n\n Bergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-08/ix-zr-334-01","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283d","ref_norm":"283d","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-08/ix-zr-334-01","retrieved":"2026-07-10 14:23:15.632117+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-08/ix-zr-334-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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