{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_324-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-10-23","aktenzeichen":"IX ZR 324/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 56 Abs. 1; BGB § 709 Abs. 1, § 714 Die gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechts- und parteifähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts können im Prozeß nur einheitliche Anträge stellen. BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Ein Kläger, der ausschließlich notarielle Pflichtverletzungen bei dem als selbständi- ges Betreuungsgeschäft übernommenen Urkundsvollzug geltend macht, unterstellt damit nicht zugleich Pflichtverletzungen bei der Beurkundung der Entscheidung des Gerichts. BNotO § 19 Abs. 1 Satz 3; BGB § 852 a.F. Vereinbaren die Kaufvertragsparteien, daß der Käufer die auf den Nettokaufpreis zu zahlende Mehrwertsteuer auch durch Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs begleichen kann und der mit dem Vollzug beauftragte Notar erst \"nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises\" die Eigentumsumschreibung beantragen darf, ist der Antrag frühestens nach Vorliegen einer wirksamen Abtretung zu stellen. Durch eine verfrüht beantragte Umschreibung ist der Verkäufer spätestens dann geschädigt, wenn die Finanzbehörden zu erkennen geben, sie würden auf die Abtretung nicht in voller Höhe zahlen, sowie gegen den Verkäufer einen Haftungsbescheid wegen der danach noch offen stehenden Umsatzsteuer erlassen und wenn die Vollstreckung gegen den wegen des Differenzbetrages verurteilten Käufer aufgrund seiner Zah- lungsunfähigkeit scheitert.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 324/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n23. Oktober 2003\nPreuß,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 56 Abs. 1; BGB § 709 Abs. 1, § 714\n\nDie gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechts- und parteifähigen\nGesellschaft bürgerlichen Rechts können im Prozeß nur einheitliche Anträge stellen.\n\nBNotO § 19 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 1\n\nEin Kläger, der ausschließlich notarielle Pflichtverletzungen bei dem als selbständi-\nges Betreuungsgeschäft übernommenen Urkundsvollzug geltend macht, unterstellt\ndamit nicht zugleich Pflichtverletzungen bei der Beurkundung der Entscheidung des\nGerichts.\n\nBNotO § 19 Abs. 1 Satz 3; BGB § 852 a.F.\n\nVereinbaren die Kaufvertragsparteien, daß der Käufer die auf den Nettokaufpreis zu\nzahlende Mehrwertsteuer auch durch Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs\nbegleichen kann und der mit dem Vollzug beauftragte Notar erst \"nach vollständiger\nBezahlung des Kaufpreises\" die Eigentumsumschreibung beantragen darf, ist der\nAntrag frühestens nach Vorliegen einer wirksamen Abtretung zu stellen. Durch eine\nverfrüht beantragte Umschreibung ist der Verkäufer spätestens dann geschädigt,\nwenn die Finanzbehörden zu erkennen geben, sie würden auf die Abtretung nicht in\nvoller Höhe zahlen, sowie gegen den Verkäufer einen Haftungsbescheid wegen der\ndanach noch offen stehenden Umsatzsteuer erlassen und wenn die Vollstreckung\ngegen den wegen des Differenzbetrages verurteilten Käufer aufgrund seiner Zah-\nlungsunfähigkeit scheitert.\n\nBGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 324/01 - OLG Schleswig\n\n LG Flensburg\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die\n\nRichter Dr. Fischer, Dr. Ganter, \n\nVill\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:4)(cid:17)(cid:19)(cid:18)\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung des\n\nRechtsmittels im übrigen - das Urteil des 11. Zivilsenats des\n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom\n\n22. November 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als\n\nder Beklagte auf Antrag des Gesellschafters M. S. \n\nverurteilt worden ist, an die Klägerin weitere 20.334,56 DM, und\n\nauf Antrag des Gesellschafters S. S. , weitere 3 %\n\nZinsen auf 752.748,60 DM seit dem 5. Juli 1996, 7 % Zinsen auf\n\n46.004,97 DM seit dem 5. Juli 1996 und 7 % Zinsen auf weitere\n\n19.116,24 DM seit dem 15. Februar 2000 zu zahlen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisi-\n\nonsinstanz - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nAm 7. Dezember 1992 beurkundete der verklagte Notar einen Vertrag,\n\nmit welchem eine aus den Brüdern M. und S. S. , bestehende\n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden: Klägerin) ein Grundstück an\n\n R. verkaufte. Der Kaufpreis war mit 13.913.076 DM vereinbart und um-\n\nfaßte einen ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag von 1.413.076 DM für den\n\ngewerblichen Teil des Kaufobjekts. Im Hinblick auf die Zahlungspflicht des\n\nKäufers und die Umschreibung des Eigentums enthielt der Vertrag unter ande-\n\nrem folgende Bestimmungen:\n\n§ 3 Nr. 3: \"Die Vertragsteile beauftragen und ermächtigen den\n\namtierenden Notar unter Verzicht auf ihr eigenes Antragsrecht, die\n\nheutige Urkunde dem Grundbuchamt zur Eigentumsumschreibung\n\nerst dann vorzulegen, wenn der Gesamtkaufpreis in Haupt- und\n\nNebensache bezahlt ist.\"\n\n§ 5 Nr. 2: \"... Die Zahlung der ausgewiesenen MWSt kann auch\n\ndurch Abtretung des Vorsteuererstattungsanspruches durch den\n\nKäufer an den Verkäufer erfolgen.\"\n\n§ 11: \"Die Vertragsteile beauftragen den Notar, den Vollzug dieser\n\nUrkunde in jeder Hinsicht zu betreiben und zu überwachen, alle\n\nerforderlichen Genehmigungen und Zeugnisse einzuholen und in\n\nEmpfang zu nehmen und die Eigentumsumschreibung erst zu be-\n\nantragen, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist\n\noder Verkäufer schon vorher zustimmt ...\"\n\nAm 30. Dezember 1992 ging der Nettokaufpreis von 12.500.000 DM auf\n\ndem Anderkonto des Beklagten ein. Am 11. Januar 1993 unterzeichnete der\n\nKäufer die Abtretungsanzeige auf einem amtlichen Vordruck der Finanzbehör-\n\nden. Um die Unterschriften der Gesellschafter der Klägerin bemühte sich der\n\nBeklagte zunächst nicht. Er verwahrte die Abtretungsanzeige bei seinen Unter-\n\nlagen.\n\nAm 19. Januar 1993 beantragte der Beklagte die Eigentumsumschrei-\n\nbung und zugleich die Eintragung dinglicher Belastungen zur Kaufpreisfinanzie-\n\nrung. Am selben Tag kehrte er den auf seinem Anderkonto verwahrten Netto-\n\nkaufpreis an die Klägerin aus.\n\nMit Schreiben vom 5. Juli 1993 forderte das für die Klägerin zuständige\n\nFinanzamt Schleswig von den Gesellschaftern die Zahlung der Mehrwertsteuer\n\nin Höhe von 1.413.076 DM nebst Säumniszuschlag. Zugleich wies es darauf\n\nhin, daß es die - ihm wie auch dem für den Käufer zuständigen Finanzamt Die-\n\nburg noch nicht einmal nachgewiesene - Abtretung nicht berücksichtigen könne.\n\nDas Finanzamt Dieburg rechne mit eigenen älteren Ansprüchen gegenüber\n\ndem Käufer auf. Am 7. Juli 1993 übersandte der Beklagte die nur von dem\n\nKäufer unterzeichnete Abtretungsanzeige an das Finanzamt Dieburg. Gegen-\n\nüber dem Finanzamt Schleswig bestätigte der Beklagte mit Schreiben vom\n\n9. Juli 1993, daß er wegen der Aufrechnungsproblematik mit dem Finanzamt\n\nDieburg in Kontakt stehe. Dieses wolle erst den Eingang der Abtretungsanzeige\n\nabwarten und sodann über die Abtretung entscheiden. Er bitte deshalb um\n\nStundung der Steuerforderung. Dieses Gesuch wies das Finanzamt Schleswig\n\nmit Schreiben vom 15. Juli 1993 unter Hinweis darauf zurück, daß der Käufer\n\ngegenüber dem Finanzamt Dieburg geäußert habe, er wolle wegen diverser\n\nMängel des Kaufgrundstücks die Abtretung \"nicht aufrecht ... erhalten\". Nach-\n\ndem das Finanzamt Dieburg die fehlenden Unterschriften der Gesellschafter\n\nder Klägerin unter der Abtretungsanzeige moniert hatte, holte der Beklagte die-\n\nse am 16. Juli 1993 ein. Am selben Tage sandte er die vervollständigte Abtre-\n\ntungserklärung wieder an das Finanzamt Dieburg, wo sie am 19. Juli 1993 ein-\n\nging.\n\nAm 20. Juli 1993 wurde der Käufer als Eigentümer im Grundbuch einge-\n\ntragen.\n\nNachdem das Finanzamt Dieburg angekündigt hatte, es werde auf die\n\nAbtretung nur einen Teilbetrag zahlen, erließ das Finanzamt Schleswig am\n\n3. September 1993 gegen die Gesellschafter der Klägerin Haftungsbescheide\n\nwegen der restlichen Umsatzsteuer. Mit einer deswegen gegen den Käufer er-\n\nhobenen Zahlungsklage obsiegten die Gesellschafter; das zweitinstanzliche\n\nUrteil des Oberlandesgerichts Frankfurt wurde am 27. November 1999 rechts-\n\nkräftig. Bereits im Juli 1994 war jedoch eine Vollstreckung aus dem - seinerzeit\n\nnoch vorläufig vollstreckbaren - Zahlungstitel erfolglos geblieben. Der Käufer ist\n\nzahlungsunfähig und hat die eidesstattliche Versicherung abgegeben.\n\nDie Gesellschafter der Klägerin haben - als Streitgenossen klagend - den\n\nBeklagten wegen notarieller Amtspflichtverletzung auf Ersatz des Schadens in\n\nAnspruch genommen, den sie dadurch erlitten haben, daß der Käufer ihnen die\n\nMehrwertsteuer auf den Kaufpreis für das verkaufte Grundstück nicht vollstän-\n\ndig bezahlt hat, gleichwohl aber das Eigentum auf ihn übergegangen ist. Inso-\n\nfern haben sie in erster Instanz unter Berücksichtigung einbehaltener Mieten\n\neinen Mindererlös von 683.510,10 DM geltend gemacht. Daneben haben sie\n\n134.359,71 DM als Ersatz der durch die Rechtsverfolgung gegen den Käufer\n\nentstandenen Prozeß- und Vollstreckungskosten sowie der an das Finanzamt\n\ngezahlten Zinsen und Säumniszuschläge, insgesamt also 817.869,81 DM ver-\n\nlangt. Das Landgericht hat den Beklagten unter Klageabweisung im übrigen zur\n\nZahlung von 752.748,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Juli 1996 verurteilt.\n\nDagegen haben alle Beteiligten Berufung eingelegt. Der Beklagte hat Klageab-\n\nweisung beantragt. Der \"Kläger\" M. S. hat beantragt, den Beklagten\n\nzur Zahlung von weiteren 85.455,77 DM an die Gesellschaft zu verurteilen; der\n\n\"Kläger\" S. S. hat lediglich auf eine um 65.121,21 DM höhere Ver-\n\nurteilung des Beklagten angetragen, also 20.334,56 DM weniger als sein Bru-\n\nder beantragt. Dafür hat er die Verurteilung zur Zahlung zusätzlicher Zinsen\n\nverlangt. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht den Beklagten\n\nantragsgemäß - mit geringfügigen Abstrichen hinsichtlich der von S. \n\nS. verlangten Zinsen - voll verurteilt; die Berufung des Beklagten hat es\n\nzurückgewiesen. Mit seiner Revision begehrt dieser weiterhin die Klageabwei-\n\nsung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, entgegen der Ansicht des Landge-\n\nrichts lasse sich der geltend gemachte Schaden nicht in vollem Umfang auf die\n\n- allerdings zu bejahenden - Fehler des Beklagten beim Urkundsvollzug zu-\n\nrückführen. Insofern hafte der Beklagte nur in Höhe eines Betrages von\n\n315.365 DM - den das Finanzamt mehr bezahlt hätte, wenn die Abtretungsur-\n\nkunde dort noch im Januar 1993 eingereicht worden wäre - und für die auf die-\n\nsem \"Mindererlös\" beruhenden Folgeschäden. Indes hätten die \"Kläger\" die\n\nKlage in der Berufungsverhandlung ergänzend auf die Verletzung einer Beleh-\n\nrungspflicht gestützt, und der Beklagte habe sich sachlich darauf eingelassen.\n\nMit dieser Begründung habe die Klage in der Hauptsache vollen Erfolg. Der Be-\n\nklagte habe es bei der Beurkundung amtspflichtwidrig versäumt, die \"Kläger\"\n\nauf die Nachteile hinzuweisen, die ihnen aus der Regelung der Zahlungsmoda-\n\nlitäten in § 5 Nr. 2 des Kaufvertrages entstehen konnten. Im ursprünglichen\n\nEntwurf sei insgesamt Barzahlung vorgesehen gewesen. Indem die \"Kläger\"\n\ndem Käufer die Möglichkeit eingeräumt hätten, einen Teil des Kaufpreises\n\n- nämlich die auf den Nettokaufpreis zu entrichtende Umsatzsteuer - durch Ab-\n\ntretung eines Steuererstattungsanspruchs zu begleichen, hätten sie sich der\n\nGefahr ausgesetzt, das Eigentum an dem Kaufgrundstück zu verlieren, ohne\n\nden vollen Kaufpreis zu erlangen. Der Beklagte hätte die \"Kläger\" auf die Risi-\n\nken einer ungesicherten Vorleistung hinweisen und ihnen Sicherungsmöglich-\n\nkeiten aufzeigen müssen. Die \"Kläger\" hätten diese Risiken nicht gekannt und\n\nseien deshalb belehrungsbedürftig gewesen. Durch die Verletzung der Beleh-\n\nrungspflicht habe der Beklagte schuldhaft den geltend gemachten Schaden\n\nverursacht. Der Anspruch auf Schadensersatz sei nicht verjährt, weil die \"Klä-\n\nger\" keinesfalls vor Juli 1993 die den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist in\n\nGang setzende Kenntnis vom Eintritt des Schadens gehabt hätten, die Klage\n\naber bereits seit März 1996 anhängig sei.\n\nII.\n\nZunächst ist das Rubrum dahin zu berichtigen, daß die Gesellschaft bür-\n\ngerlichen Rechts Klägerin ist. Seit dem Urteil vom 29. Januar 2001 (II ZR\n\n331/00, BGHZ 146, 341) bejaht der Bundesgerichtshof die Rechts- und Partei-\n\nfähigkeit einer (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dann kann - soweit\n\nGesamthandsforderungen geltend zu machen sind - nur die Gesellschaft Kläge-\n\nrin sein. In anhängigen Verfahren, in denen die Gesellschafter einer Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts eine Gesamthandsforderung entsprechend der frü-\n\nheren Rechtsprechung als notwendige Streitgenossen eingeklagt haben, ist\n\nnach der Änderung der Rechtsprechung kein Parteiwechsel dahin erforderlich,\n\ndaß Klägerin nunmehr die Gesellschaft ist. Vielmehr ist eine Berichtigung des\n\nRubrums der richtige Weg (BGH, Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99,\n\nNJW 2003, 1043). Diese kann auch noch in der Revisionsinstanz erfolgen.\n\nDie aus M. und S. S. bestehende Gesellschaft bürger-\n\nlichen Rechts ist eine Außengesellschaft, weil sie - durch die Veräußerung des\n\nim Gesamthandseigentum der beiden Gesellschafter stehenden Grundstücks -\n\nim Rechtsverkehr aufgetreten ist. Auch werden im Streitfall Gesamthandsforde-\n\nrungen geltend gemacht. Die Klageansprüche betreffen Schäden im ge-\n\nsamthänderisch gebundenen Vermögen. Die beiden Gesellschafter haben auch\n\ndurchweg die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung an sie \"in Gesellschaft\n\nbürgerlichen Rechts\" beantragt.\n\nIII.\n\nSoweit das Berufungsgericht Anträgen der Gesellschafter (vermeintli-\n\nchen Kläger) stattgegeben hat, die voneinander abweichen, kann das Beru-\n\nfungsurteil keinen Bestand haben. Diese besonderen Anträge waren mögli-\n\ncherweise unwirksam, weil die Antragsteller insofern nicht zur Vertretung der\n\nKlägerin befugt waren. Dies ist noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen\n\nzu berücksichtigen (§ 56 Abs. 1 ZPO).\n\nDie Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt im Prozeß durch ihre ge-\n\nsetzlichen Vertreter. Dies sind gemäß § 709 Abs. 1, § 714 BGB alle Gesell-\n\nschafter, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsieht. Insoweit\n\nhat die Klägerseite nichts vorgetragen und das Berufungsgericht nichts festge-\n\nstellt. Zumindest für die Revisionsinstanz ist deshalb davon auszugehen, daß\n\ndie Klägerin durch ihre Gesellschafter insgesamt vertreten wird. Gegebenenfalls\n\ndurften die beiden Gesellschafter im vorliegenden Fall nicht teilweise voneinan-\n\nder abweichende Anträge stellen.\n\nZur Prüfung der Vertretungsverhältnisse ist die Sache an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen. Es ist nicht auszuschließen, daß sich die Gesell-\n\nschafter - sollten sie nur gemeinsam vertretungsberechtigt sein - bei zutreffen-\n\nder Belehrung zu einheitlichen Anträgen entschlossen hätten. Dazu muß ihnen\n\ngegebenenfalls noch Gelegenheit gegeben werden.\n\nIV.\n\nHinsichtlich der einheitlichen Anträge der Klägerseite ist das Berufungs-\n\nurteil zwar ebenfalls in mehreren Punkten rechtsfehlerhaft; im Ergebnis hat die\n\nRevision des Beklagten insoweit dennoch keinen Erfolg (§ 563 ZPO a.F.).\n\n1. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann die Verurteilung\n\ndes Beklagten nicht auf eine Belehrungspflichtverletzung bei der Niederlegung\n\ndes Vertragswillens der Parteien gestützt werden.\n\na) Nicht durchgreifend ist allerdings die Revisionsrüge, das Berufungsge-\n\nricht habe insofern über einen Streitgegenstand entschieden, der nicht rechts-\n\nhängig gewesen sei (§ 308 ZPO).\n\naa) Zwar waren die Vorgänge bei der Urkundsverhandlung zunächst\n\nnicht Gegenstand des Streits. Für den Streitgegenstand in einem Notarhaf-\n\ntungsprozeß ist maßgeblich, welche Pflichtverletzung dem Notar zur Last gelegt\n\nwird (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 183/98, NJW 2000, 2678,\n\n2679). Diese bildet den \"Klagegrund\", der neben dem Klageantrag den Streit-\n\ngegenstand prägt (vgl. BGHZ 117, 1, 5; 132, 240, 243). Zum Klagegrund gehö-\n\nren alle vorgetragenen Tatsachen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise\n\nzu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex, dem Lebenssachver-\n\nhalt, zu rechnen sind (BGHZ 117, 1, 5; BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - III ZR\n\n133/95, NJW 1996, 3151, 3152; vom 20. März 2000 - II ZR 250/99, NJW 2000,\n\n1958). Ferner ist erforderlich, daß der Klageantrag auf diesen Lebenssachver-\n\nhalt gestützt wird (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 211/92, WM\n\n1993, 2129, 2132 f). Im vorliegenden Fall gehörten etwaige Fehlleistungen des\n\nNotars bei der Urkundsverhandlung, solange sie nicht vorgetragen wurden, und\n\nder Urkundsvollzug nicht zu einem einheitlichen Lebenssachverhalt. Etwas an-\n\nderes gilt zwar insoweit, als auch die Einreichung der Urkunde gemäß § 53\n\nBeurkG zur \"Beurkundungstätigkeit\" im Sinne des § 10a Abs. 2 BNotO zu rech-\n\nnen ist (BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 402/97, NJW 2000, 664,\n\n665 m.w.N.). Im Streitfall erschöpfte sich die Vollzugstätigkeit jedoch nicht in\n\neiner derartigen unselbständigen Betreuungsmaßnahme; vielmehr stellte sie\n\nsich als selbständiges Betreuungsgeschäft im Sinne des § 24 BNotO dar (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 86/74, NJW 1976, 847 f; vom\n\n13. Januar 1984 - V ZR 205/82, NJW 1984, 1748, 1749). Nach den rechtsfeh-\n\nlerfreien Feststellungen des Tatrichters hatte es der Beklagte eigens übernom-\n\nmen, \"den Vollzug des Vertrages in jeder Hinsicht zu betreiben und zu überwa-\n\nchen\", insbesondere die Abtretungsvereinbarung in der nach § 46 AO vorge-\n\nschriebenen Form sich zu verschaffen und an das zuständige Finanzamt wei-\n\nterzuleiten sowie den Umschreibungsantrag erst nach Vollzugsreife zu stellen.\n\nEin Kläger, der nur zu Pflichtverletzungen bei einem derartigen selbständigen\n\nBetreuungsgeschäft vorträgt, bezieht damit nicht auch die Vorgänge bei der\n\nvorausgegangenen Beurkundung in den Streitgegenstand mit ein, selbst wenn\n\nein und derselbe Notar mit beiden Vorgängen befaßt war.\n\nDaß mit der Klageschrift der notarielle Kaufvertrag vorgelegt worden war,\n\nder in § 9 auflistete, welche besonderen Belehrungen der Beklagte \"insbeson-\n\ndere\" erteilt hatte, rechtfertigt - entgegen der Ansicht der Revision - nicht den\n\nSchluß, dort nicht genannte Belehrungen seien unterblieben. Denn ein Vermerk\n\nüber die stattgefundenen Belehrungen war nicht gesetzlich vorgeschrieben.\n\nSelbst wenn die Vorlage der Kaufvertragsurkunde als Vortrag einer Beleh-\n\nrungspflichtverletzung ausreichend gewesen wäre, hätte - wie bereits darge-\n\nlegt -, um diese dann auch zum Streitgegenstand zu machen, daran noch ein\n\nRechtsfolgebegehren geknüpft werden müssen Daran fehlt es ebenfalls. Zu-\n\nnächst hatte M. S. eine Feststellungsklage erhoben mit dem Ziel,\n\nden Schaden zu ersetzen, der \"aus der fehlerhaften Abwicklung und Durchfüh-\n\nrung des notariellen Kaufvertrages vom 7. Dezember 1992 ... bereits entstan-\n\nden ist oder in Zukunft noch entstehen wird\". Später hatte sich S. S. \n\n der Klage \"ohne jegliche Änderung des Klageinhalts\" angeschlossen. An\n\ndem \"Klageinhalt\" änderte sich auch nichts nach Umstellung auf eine Zahlungs-\n\nklage. Damit war der Streitgegenstand auf den Urkundenvollzug beschränkt.\n\nbb) Indes ist der Anspruch aus einer Belehrungspflichtverletzung rechts-\n\nhängig geworden, als er in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsge-\n\nricht geltend gemacht wurde (§ 261 Abs. 2 Alt. 1 ZPO). Zwar enthält das Ver-\n\nhandlungsprotokoll hierzu nichts. Jedoch liefert insofern der Tatbestand des\n\nBerufungsurteils den erforderlichen (vgl. § 165 ZPO) Beweis (§ 314 Satz 1\n\nZPO). Dort heißt es, die \"Kläger\" hätten in der Verhandlung \"Sachvortrag ... zu\n\nBelehrungspflichten bezogen auf Risiken einer Abtretung“ gehalten. In den Ent-\n\nscheidungsgründen ist weiter ausgeführt, die \"Kläger\" hätten in der Berufungs-\n\nverhandlung die Inanspruchnahme des Beklagten zusätzlich darauf gestützt,\n\ndaß er seinen Belehrungspflichten in der Urkundsverhandlung nicht genügt ha-\n\nbe. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine tatbestandliche Feststellung. Wie\n\nsich wiederum aus dem Berufungsurteil ergibt, hat sich der Beklagte in der\n\nmündlichen Verhandlung auch auf das neue Vorbringen eingelassen.\n\nb) Soweit der Klageanspruch in der Berufungsverhandlung zusätzlich auf\n\nFehler des Beklagten bei der Urkundsverhandlung gestützt worden ist, kann\n\nsich der Beklagte jedoch auf Verjährung berufen.\n\naa) Der Ansicht der Revisionserwiderungen, die Verjährungseinrede sei\n\nnicht erhoben, kann nicht gefolgt werden. Da die Geltendmachung der Verjäh-\n\nrung ein tatsächlicher Vorgang ist, wäre es allerdings in der Revisionsinstanz\n\ndafür grundsätzlich zu spät gewesen (vgl. BGHZ 1, 234, 239; MünchKomm-\n\nBGB/Grothe, 4. Aufl. § 222 Rn. 3). Indes ist die Einrede bereits vor Schluß der\n\nletzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen erhoben worden.\n\nAusdrücklich geltend gemacht hat der Beklagte die Verjährung zwar nur in be-\n\nzug auf den Anspruch, der aus dem angeblich fehlerhaften Vollzug hergeleitet\n\nworden ist. Indem sich der Beklagte später auch auf den Anspruch wegen des\n\nBelehrungsfehlers eingelassen und insoweit ebenfalls Klageabweisung bean-\n\ntragt hat, ist das Verteidigungsvorbringen gegenüber der ursprünglichen Klage\n\njedoch konkludent auch auf den neu geltend gemachten Anspruch bezogen\n\nworden.\n\nbb) Zu dem Zeitpunkt, als die Kläger die neuen Tatsachen in den Prozeß\n\neingeführt haben (23. Oktober 2001), war die dreijährige Verjährungsfrist ge-\n\nmäß § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO in Verbindung mit § 839 BGB, § 852 BGB a.F.\n\nbereits abgelaufen. Nach § 852 BGB a.F. beginnt die Verjährungsfrist mit der\n\nKenntnis des Geschädigten von dem Schaden und der Person des Ersatz-\n\npflichtigen. Dies setzt voraus, daß ein Schaden entstanden ist. Nach der stän-\n\ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies der Fall, wenn sich die\n\nVermögenslage des Betroffenen verschlechtert hat, mögen auch Umfang und\n\nEndgültigkeit der Beeinträchtigung noch ungewiß sein (vgl. BGH, Urteil vom\n\n17. Februar 2000 - IX ZR 436/98, WM 2000, 1345, 1347; vom 20. Juni 2000\n\n- IX ZR 434/98, WM 2000, 1600, 1604; vom 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98, WM\n\n2000, 1808, 1811).\n\nDer Gesellschafter S. S. hat in der Revisionsinstanz die An-\n\nsicht vertreten, der Schaden bestehe im Verlust des Grundstücks. Abgesehen\n\ndavon, daß dieser dann bereits am 20. Juli 1993 und die Verjährung entspre-\n\nchend früher eingetreten wäre, ist diese Ansicht insofern richtigzustellen, als der\n\nnotarielle Kaufvertrag gerade darauf gerichtet war, das Eigentum an dem\n\nGrundstück auf den Käufer zu übertragen. Der Verlust des Eigentums kann sich\n\ndeshalb nicht als Schaden im Rechtssinne darstellen. Dieser besteht vielmehr\n\ndarin, daß die Klägerin das Eigentum verloren hat, ohne die volle Gegenlei-\n\nstung zu erhalten. In diesem Zusammenhang machen die Revisionserwiderun-\n\ngen geltend, erst seit November 1999 stehe fest, daß ein Schaden entstanden\n\nsei. Vor diesem Zeitpunkt seien Schadensersatzansprüche, mit denen der\n\nKäufer gegen den im Vorprozeß geltend gemachten Restkaufpreisanspruch der\n\nKlägerin aufgerechnet habe, noch nicht rechtskräftig abgewiesen gewesen.\n\nDieser Ansicht folgt der Senat nicht. Die Vermögenslage der Klägerin hat sich\n\nspätestens zu dem Zeitpunkt verschlechtert, als die Finanzbehörden zu erken-\n\nnen gaben, sie würden auf die Abtretung nicht in voller Höhe zahlen, sowie ge-\n\ngen die Gesellschafter der Klägerin Haftungsbescheide wegen der danach noch\n\noffen stehenden Umsatzsteuer erließen, und die Vollstreckung gegen den we-\n\ngen des Differenzbetrages verurteilten Käufer wegen dessen Zahlungsunfähig-\n\nkeit scheiterte. Nach dem unstreitigen Sachverhalt waren diese Voraussetzun-\n\ngen sämtlich im Juli 1994 gegeben und der Klägerin damals auch bereits be-\n\nkannt. Daß der Käufer Gegenansprüche geltend machte, mit denen er gegen\n\nden Restkaufpreisanspruch aufrechnete, ist insoweit unerheblich. Ob etwas\n\nanderes gelten würde, wenn umgekehrt auch die Klägerin gegen diese Scha-\n\ndensersatzansprüche des Käufers hätten aufrechnen und sich dadurch befrie-\n\ndigen können, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Abgesehen davon, daß\n\neine Aufrechnungslage mangels Gegenanspruchs des Käufers ohnehin nicht\n\nbestand, wäre eine Aufrechnungsmöglichkeit der Klägerin zumindest mit Rück-\n\nsicht auf die Bestimmung des § 393 BGB zweifelhaft und nur mit Schwierigkei-\n\nten durchzusetzen gewesen. Der Käufer hatte nämlich behauptet, die Klägerin\n\nhabe ihm Mängel der Kaufsache arglistig verschwiegen, weshalb ein vertragli-\n\ncher Gewährleistungsausschluß nicht greife. Er hatte den Gesellschaftern der\n\nKlägerin mithin deliktisches Handeln (§ 263 StGB) vorgeworfen (zur Anwend-\n\nbarkeit des § 393 BGB bei einem Zusammentreffen von vertraglichen mit delik-\n\ntischen Ansprüchen vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97,\n\nNJW 1999, 714 m.w.N.). Deswegen hatten sich die Vermögensverhältnisse der\n\nKlägerin spätestens im Juli 1994 - unabhängig von dem Ausgang ihres Rechts-\n\nstreits mit dem Käufer - verschlechtert, und dies war den Gesellschaftern der\n\nKlägerin auch damals bereits bekannt. Demgemäß war die Verjährung im Juli\n\n1997 vollendet.\n\n2. Der Klägerin steht jedoch ein Schadensersatzanspruch in voller Höhe\n\nwegen Amtspflichtverletzungen des Beklagten beim Urkundenvollzug zu.\n\na) Diesen Anspruch zuzusprechen, ist der Senat nicht deswegen gehin-\n\ndert, weil das Berufungsgericht angenommen hat, wegen Amtspflichtverletzun-\n\ngen beim Urkundenvollzug hafte der Beklagte nur in Höhe des \"Mindererlöses\"\n\n(des Betrages von 315.365 DM, den das Finanzamt bei rechtzeitiger Einrei-\n\nchung der Abtretungsurkunde mehr bezahlt hätte) und der darauf beruhenden\n\nFolgeschäden, und die Kläger keine Anschlußrevision eingelegt haben. Der\n\nAnspruch der Kläger auf Schadensersatz ist, auch soweit er aus Fehlern beim\n\nUrkundsvollzug hergeleitet wird, in voller Höhe in die Revisionsinstanz erwach-\n\nsen.\n\nDas Berufungsgericht hat die beiden alternativen Klagegründe in ein\n\nRangverhältnis gestellt. Im Ergebnis hat es den Klagegrund \"Beurkundungs-\n\nfehler\" wie einen Hauptantrag und den Klagegrund \"Vollzugsfehler\" wie einen\n\nHilfsantrag behandelt. Denn es hat der Klage auf der Grundlage einer Pflicht-\n\nverletzung bei der Urkundsverhandlung voll stattgegeben. Wenn es darin den\n\nHilfsantrag gesehen hätte, wäre der Hauptantrag abzuweisen gewesen. Wie\n\ndas Berufungsgericht den Rang der beiden Klagegründe verstanden hat, zeigt\n\nsich auch an der Reihenfolge der Urteilsgründe. Zunächst wurde die Pflichtver-\n\nletzung bei der Beurkundung behandelt. Erst danach ist das Berufungsgericht\n\nauf die Pflichtverletzung beim Urkundenvollzug eingegangen, und zwar nur\n\nnoch deshalb, „weil der Schwerpunkt der schriftsätzlichen Erörterungen der\n\nParteien und auch des landgerichtlichen Urteils“ darauf gelegen habe. Das Be-\n\nrufungsgericht hat diesen Teil seiner Erörterungen mithin als obiter dictum an-\n\ngesehen.\n\nIm übrigen kann bei alternativer Klagehäufung ein Rangverhältnis auch\n\nnoch in der Revisionsinstanz festgelegt werden. In der mündlichen Verhandlung\n\nhat der Senat zu erkennen gegeben, daß im vorliegenden Fall die Annahme\n\nnaheliege, das Berufungsgericht habe von sich aus das vorstehend beschrie-\n\nbene Rangverhältnis hergestellt. Dem ist die Klägerseite nicht entgegengetre-\n\nten.\n\nWird einem Hauptantrag stattgegeben, fällt der Hilfsantrag allein durch\n\ndie Rechtsmitteleinlegung seitens des Beklagten in der höheren Instanz an;\n\neines Anschlußrechtsmittels hinsichtlich des Hilfsantrags bedarf es nicht (BGHZ\n\n25, 79, 85; 41, 38, 39 f.; BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88,\n\nNJW-RR 1990, 518, 519). Entsprechendes muß gelten, wenn der Kläger sein\n\nKlagebegehren - wie hier - auf mehrere Gründe stützt und das Berufungsgericht\n\neinen für gegeben erachtet (BGH, Urteil vom 24. September 1991 - XI ZR\n\n245/90, NJW 1992, 117). Dabei ist gleichgültig, ob es sich zu dem zweiten Kla-\n\ngegrund nicht geäußert oder zu erkennen gegeben hat, daß es diesem keine\n\n(volle) Erfolgsaussicht beimißt.\n\nb) Der Anspruch aus einer Amtspflichtverletzung beim Urkundenvollzug\n\nist auch nicht verjährt. Die im Juli 1994 in Gang gesetzte Verjährungsfrist wurde\n\ndurch die Einreichung der Klage am 12. März 1996 unterbrochen.\n\nc) Der Beklagte hat nicht nur - wie das Berufungsgericht gemeint hat -\n\nbei der Beschaffung und Weiterleitung der vollständig zu unterschreibenden\n\nAbtretungsurkunde, sondern - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat -\n\nauch und hauptsächlich insofern pflichtwidrig gehandelt, als er am 19. Januar\n\n1993 trotz fehlender Vollzugsreife den Umschreibungsantrag gestellt hat. Ge-\n\nmäß § 3 Nr. 3 des notariellen Kaufvertrages war er beauftragt und ermächtigt,\n\ndie Urkunde dem Grundbuchamt zur Eigentumsumschreibung erst nach voll-\n\nständiger Bezahlung des Kaufpreises (\"in Haupt- und Nebensache\") vorzule-\n\ngen. Zwar konnte gemäß § 5 Nr. 2 die Zahlung der ausgewiesenen Mehr-\n\nwertsteuer auch im Wege der Abtretung des Vorsteuererstattungsanspruchs\n\ndurch den Käufer an den Verkäufer erfolgen. Eine wirksame Abtretung lag je-\n\ndoch am 19. Januar 1993 noch nicht vor. Gemäß § 46 Abs. 2 AO wird eine Ab-\n\ntretung von Steuererstattungsansprüchen erst wirksam, wenn sie der Gläubiger\n\nin der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Behörde nach\n\nEntstehung des Anspruchs anzeigt; nach dem in Bezug genommenen Absatz 3\n\nist die Abtretung der zuständigen Finanzbehörde unter Abgabe des Abtreten-\n\nden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen An-\n\nspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vor-\n\ndruck anzuzeigen; außerdem ist die Anzeige vom Abtretenden und vom Abtre-\n\ntungsempfänger zu unterschreiben. Diese Voraussetzungen waren nach den\n\nvon der Revision nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen erst am 19. Juli\n\n1993 gegeben.\n\nSelbst an diesem Tage durfte der Beklagte den Umschreibungsantrag\n\nnicht stellen. Denn nunmehr mußte er die neue Lage, die sich bis zu diesem\n\nZeitpunkt ergeben hatte, bedenken. Nach den von der Revision nicht angegrif-\n\nfenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte schon vor dem\n\n19. Juli 1993 konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Kaufvertrag nicht wie be-\n\nabsichtigt würde abgewickelt werden können. Das Finanzamt Schleswig hatte\n\nbereits Anfang Juli 1993 von den Gesellschaftern der Klägerin den Mehr-\n\nwertsteuerbetrag in Höhe von 1.413.076 DM eingefordert. Es stand auch be-\n\nreits im Raum, daß das Finanzamt Dieburg den Steuererstattungsanspruch des\n\nKäufers teilweise mit eigenen Forderungen gegen diesen verrechnen würde.\n\nDies alles war dem Beklagten bekannt, wie sich daraus ergibt, daß er namens\n\nder Gesellschafter der Klägerin unter dem 9. Juli 1993 beim Finanzamt Schles-\n\nwig eine Stundung beantragte und hierbei auch die Verrechnungsproblematik\n\ndarlegte. Dieser Antrag wurde bereits am 15. Juli 1993 abgelehnt. Unter diesen\n\nUmständen durfte der Beklagte bis auf weiteres keinen Umschreibungsantrag\n\nstellen. Denn er durfte auch im Rahmen des Urkundsvollzuges nicht dazu bei-\n\ntragen, daß die Klägerin ihr Eigentum an dem Grundstück verlor, ohne die volle\n\nGegenleistung zu erlangen. Die Abtretung war nicht als Leistung an Erfüllungs\n\nstatt, sondern als eine solche erfüllungshalber zu verstehen. Davon geht - in\n\nÜbereinstimmung mit dem Berufungsgericht - auch die Revision aus. Nach dem\n\neigenen Vorbringen des Beklagten war es \"Mitte Juli 1993 noch völlig offen ... ,\n\nwas das Finanzamt Dieburg auf die Abtretung zahlen\" würde.\n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Amtspflichtverlet-\n\nzung, die in der verfrühten Stellung des Umschreibungsantrags liegt, einen \"ei-\n\ngenen Unwertgehalt\". Das Berufungsgericht hat dies deshalb verneint, weil bei\n\nStellung des Umschreibungsantrags die Umschreibungsreife bereits vorgelegen\n\nhätte, wenn der Beklagte die Abtretungserklärung mit der erforderlichen und\n\nihm möglichen sowie zumutbaren Beschleunigung beim Finanzamt vorgelegt\n\nhätte. Daß die Stellung des Umschreibungsantrags am 19. Januar 1993 nicht\n\namtspflichtwidrig gewesen wäre, wenn der Beklagte bis dahin die Umschrei-\n\nbungsvoraussetzungen geschaffen hätte, ist selbstverständlich. Daraus kann\n\naber nicht umgekehrt gefolgert werden, daß die Stellung des Umschreibungs-\n\nantrags amtspflichtgemäß gewesen sei, weil der Beklagte hinsichtlich der\n\nHandhabung der Abtretung amtspflichtwidrig gehandelt habe.\n\nd) Die verfrühte Umschreibung ist für den Schaden der Klägerin kausal\n\ngeworden. Was geschehen wäre, wenn der Beklagte unter Mitteilung des\n\nGrundes an die Vertragsparteien von der Stellung des Umschreibungsantrags\n\nabgesehen hätte, hat das Berufungsgericht - wegen seines abweichenden Lö-\n\nsungsansatzes - zwar nicht abschließend festgestellt. Indes ist insoweit auf die\n\nFeststellungen des Landgerichts zurückzugreifen, die der Beklagte mit seiner\n\nBerufung nicht angefochten hat. Soweit das Berufungsgericht weitergehend\n\nZinsen zugesprochen hat, wird dies von seinen Feststellungen getragen.\n\nZu der Frage, ob der Käufer, der den Netto-Kaufpreis von 12,5 Mio. DM\n\nvoll fremdfinanziert hat, bereit und in der Lage war, \"anderweitige Sicherheiten\"\n\nzu bieten, ist festgestellt, daß der Käufer - wegen der von ihm erhobenen Män-\n\ngelrügen - zunächst nicht gewillt war, \"die Abtretung aufrechtzuerhalten\", und\n\njedenfalls später, nach seiner rechtskräftigen Verurteilung, nicht mehr zah-\n\nlungsfähig war. Festgestellt ist weiter, daß die Klägerin noch andere Interes-\n\nsenten an der Hand hatte, die denselben Preis gezahlt hätten. Die Schadensbe-\n\nrechnung des Landgerichts beruhte ersichtlich auf der Annahme, daß die Klä-\n\ngerin, falls sie nicht den vollen Kaufpreis von dem Käufer bekam, den Kauf\n\nrückabgewickelt und das Objekt an einen der anderen Interessenten verkauft\n\nhätte. Dagegen hat weder der Beklagte mit seiner Berufung etwas vorgebracht\n\nnoch hat sich die Revision, die auf die Frage einer Amtspflichtverletzung beim\n\nVollzug durchaus eingegangen ist, damit befaßt.\n\ne) Nicht durchgreifend ist die Rüge der Revision, die Ersatzpflicht des\n\nBeklagten sei ausgeschlossen (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3\n\nBGB), weil die Klägerin es fahrlässig unterlassen habe, den Schaden durch\n\nGebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Sie sei gehalten gewesen, sich bei\n\ndem Beklagten im Wege einer Gegenvorstellung nach der Abtretungserklärung\n\nzu erkundigen.\n\nDie von der Revision geltend gemachte Rechtsfolge kann nur eintreten,\n\nwenn der Betroffene schuldhaft ein Rechtsmittel unterläßt, das sich gegen das\n\namtspflichtwidrige Verhalten als solches richtet mit dem Ziel, dieses zu ändern\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1978 - III ZR 97/76, NJW 1978, 1522, 1523).\n\nDie maßgebliche Amtspflichtverletzung war im vorliegenden Fall - wie unter c\n\nausgeführt - die Stellung des Umschreibungsantrags ohne Vorliegen der Um-\n\nschreibungsreife. Daß die Klägerin den Beklagten nicht angehalten hat, den\n\nAntrag sogleich zurückzunehmen, wäre nur dann als schuldhaft anzusehen,\n\nwenn ihre geschäftsführenden Gesellschafter bei Anwendung der nach ihrem\n\nBildungsstand und ihrer Geschäftsgewandtheit gebotenen Sorgfalt hätten er-\n\nkennen können und müssen, daß die Umschreibungsreife noch nicht gegeben\n\nwar (zum Verschuldensmaßstab vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR\n\n434/00, WM 2002, 1068, 1070 m.w.N.). Dazu hat der - darlegungspflichtige -\n\nBeklagte in den Tatsacheninstanzen nicht genügend vorgetragen.\n\nf) Auch ein Mitverschulden (§ 254 BGB) kann der Klägerin nicht entge-\n\ngengehalten werden.\n\naa) Die Revision lastet ihr an, daß sie ihre eigene Umsatzsteuervoran-\n\nmeldung für Dezember 1992 nicht bis zum 10. Januar 1993 eingereicht habe.\n\nDamit knüpft die Revision an den Inhalt der dem Finanzamt Dieburg zugeleite-\n\nten Abtretungsanzeige an. Danach sollte der abgetretene Betrag durch Ver-\n\nrechnung mit Steuerschulden des Abtretungsempfängers, also der Klägerin,\n\nbeim Finanzamt Schleswig für den Zeitraum Dezember 1992 \"ausgezahlt\" wer-\n\nden. Die zeitnahe Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember\n\n1992 hätte, so die Revision, dazu geführt, daß die Abtretungserklärung vom\n\nFinanzamt Schleswig noch im Januar 1993 angefordert worden wäre. Damit soll\n\nzum Ausdruck gebracht werden, daß das Finanzamt Dieburg auf die Abtretung\n\nmehr gezahlt hätte, wenn der Vorgang früher abgewickelt worden wäre. Inso-\n\nfern greift jedoch das Argument des Berufungsgerichts durch, die Verpflichtung\n\nder Klägerin zur rechtzeitigen Einreichung ihrer Steuererklärungen diene nicht\n\ndem Zweck, den Notar vor den haftpflichtrechtlichen Folgen seines amtspflicht-\n\nwidrigen Handelns zu schützen. Ob es sich anders verhielte, wenn die Gesell-\n\nschafter der Klägerin sich des Risikos der Abtretungslösung bewußt gewesen\n\nwären, kann dahinstehen. Denn sie hatten dieses Problembewußtsein nicht.\n\nDann beruhte das der Klägerin entgegengehaltene vermeintliche Mitverschul-\n\nden auf einem von dem Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand.\n\nbb) Soweit schließlich die Revision der Klägerin vorwirft, sie habe eine\n\nUmsatzsteuerkorrektur gemäß § 17 UStG, wodurch sich die Steuerschuld um\n\n211.961,40 DM verringert hätte, versäumt, und soweit die Revision rügt, mit\n\ndiesem bereits in den Tatsacheninstanzen vorgebrachten Argument habe sich\n\ndas Berufungsgericht nicht befaßt, hat sie ebenfalls keinen Erfolg.\n\nDer von der Revision geltend gemachte absolute Revisionsgrund des\n\n§ 551 Nr. 7 ZPO a.F. liegt nicht vor. Das Berufungsurteil enthält zu diesem Be-\n\nklagtenvorbringen Ausführungen.\n\nIm übrigen hat die Klägerin gegenüber dem Finanzamt den Sachverhalt\n\nvorgetragen und zumindest konkludent um Steuerermäßigung gebeten. Das\n\nFinanzamt hat die Angelegenheit unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob der Klä-\n\ngerin gemäß § 20 UStG die \"Ist-Besteuerung\" nach vereinnahmten statt nach\n\nvereinbarten Entgelten bewilligt werden könne. Ob die steuerrechtliche Proble-\n\nmatik damit ausgeschöpft oder ob nicht auch eine Prüfung nach § 17 Abs. 2\n\nUStG veranlaßt war, kann dahinstehen. Jedenfalls kann der Beklagte der Klä-\n\ngerin nicht den Vorwurf schuldhafter Versäumnisse machen, zumal der Gesell-\n\nschafter S. S. den Beklagten auch insoweit als seinen steuerlichen\n\nBerater eingeschaltet und dieser mit dem Finanzamt - erfolglos - korrespondiert\n\nhatte.\n\nKreft\n\nFischer\n\nGanter\n\n(cid:0)(cid:20)(cid:1)(cid:12)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:21)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)\n\nVill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/ix-zr-324-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 714","ref_norm":"714","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/ix-zr-324-01","retrieved":"2026-07-10 14:50:04.303642+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-23/ix-zr-324-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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Vereinbaren die Kaufvertragsparteien, daß der Käufer die auf den Nettokaufpreis zu zahlende Mehrwertsteuer auch durch Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs begleichen kann und der mit dem Vollzug beauftragte Notar erst \"nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises\" die Eigentumsumschreibung beantragen darf, ist der Antrag frühestens nach Vorliegen einer wirksamen Abtretung zu stellen. 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