{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_310-01A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"IX ZR 310/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 310/01 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 23. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge gegen die Nichtannahme der Revision vom \n\n8. Dezember 2005 wird auf Kosten der Revisionsklägerin zurück-\n\ngewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie nach § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte, in der gesetzlichen Form \n\nund Frist eingelegte Anhörungsrüge ist unbegründet. \n\nDie rechtlichen Erwägungen in dem Senatsbeschluss vom 8. Dezember \n\n2005 waren nach dem Tatbestand Seite 3 und den Ausführungen Seite 6 des \n\nBerufungsurteils, der Berufungsbegründung des Beklagten vom 25. Mai 2001 \n\nSeite 3f und der Berufungserwiderung vom 1. September 2001 Seite 5 nahe \n\nliegend. Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ist zudem \n\ndie Frage erörtert worden, ob dem Beklagten \"konkursfeste Ansprüche\" an dem \n\nstreitigen Bankguthaben zustehen (Protokoll vom 11. Januar 2001). \n\n3 \n\nDie Nichtannahme der Revision beruht auch nicht auf dem unterlassenen \n\nRechtshinweis, den die Anhörungsrüge beanstandet. Die Revision wäre unter \n\nBerücksichtigung des von der Anhörungsrüge nachgeholten Vorbringens gleich-\n\nfalls nicht anzunehmen gewesen. Privatrechtlich eindeutige Vereinbarungen \n\n- wie hier - können nicht mit Rücksicht auf einseitige steuerliche Zwecke abwei-\n\nchend von ihrem Inhalt ausgelegt werden. Der betroffene Steuerpflichtige muss \n\nes in solchen Fällen vielmehr hinnehmen, wenn die verwirklichte Gestaltung das \n\nangeblich angestrebte steuerliche Ziel verfehlt. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hildesheim, Entscheidung vom 01.03.2001 - 4 O 280/00 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 01.11.2001 - 13 U 106/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_310-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/ix-zr-310-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_310-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_310-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/ix-zr-310-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_310-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:24:02.162745+00:00"}}