{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_310-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-12-08","aktenzeichen":"IX ZR 310/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 310/01 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Dezember 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 8. Dezember 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Celle vom 1. November 2001 wird nicht ange-\n\nnommen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nDer Wert des Revisionsverfahrens wird auf 58.846,30 € \n\n(= 115.093,35 DM) festgesetzt. \n\nDer Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für \n\ndas Revisionsverfahren wird abgelehnt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision \n\nbietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). \n\nDie Revision rügt zutreffend, dass das Berufungsgericht die Vorschriften \n\ndes § 1273 Abs. 2, § 1225 BGB nicht beachtet habe. Das Berufungsurteil stellt \n\nsich jedoch aus anderen Gründen als richtig da (§ 563 ZPO a.F.). Nach dem \n\nunstreitigen Sachverhalt sind die Vereinbarungen der Beteiligten über das auf \n\nden Namen der Schuldnerin eingerichtete Festgeldkonto bei der C. bank \n\nAG als echte Sicherungstreuhand zu beurteilen. Das Festgeldkonto war von \n\ndem übrigen Vermögen der Schuldnerin getrennt. Sein Zweck war die Sicher-\n\nstellung der Schuldnerin wegen ihres Pauschalwerklohnanspruchs und diente \n\ninsbesondere der Befriedigung ihrer Subunternehmer. Die zur Einrichtung des \n\nKontos verwendeten Mittel kamen aus dem Vermögen des Beklagten (vgl. zu \n\ndieser Gestaltung BGH, Urt. v. 19. November 1992 - IX ZR 45/92, WM 1993, \n\n83, 84). Der Beklagte hatte die zweckentsprechende Mittelverwendung unter \n\nseiner Kontrolle, da er zumindest das Mitverfügungsrecht über das bezeichnete \n\nGuthaben besaß. Hiernach hätte ihm im Gesamtvollstreckungsverfahren der \n\nSchuldnerin und Treunehmerin ein Aussonderungsrecht zugestanden (vgl. \n\nMünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 375, 390 m.w.N.; Jaeger/Henckel, Insol-\n\nvenzordnung § 47 Rn. 58 m.w.N.). Nach der unstreitigen Kündigung des Bau-\n\nvertrages durch den Beklagten hatte sich der ursprüngliche Sicherungszweck \n\ndes Treuhandguthabens erledigt. Unter diesem Gesichtspunkt ist die rechtliche \n\nAnnahme des Berufungsgerichts, die angefochtene Abtretung des restlichen \n\nTreuhandguthabens am 2. April 1998 sei nicht gläubigerbenachteiligend gewe-\n\nsen, im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\n3 \n\nDie beantragte Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren kann der \n\nKlägerin mangels Erfolgsaussicht ihres Rechtsmittels nach § 114 ZPO nicht \n\ngewährt werden. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hildesheim, Entscheidung vom 01.03.2001 - 4 O 280/00 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 01.11.2001 - 13 U 106/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_310-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-08/ix-zr-310-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1225","ref_norm":"1225","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_310-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_310-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-08/ix-zr-310-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_310-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:21:42.028363+00:00"}}