{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_296-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-12-08","aktenzeichen":"IX ZR 296/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 296/01 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Dezember 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 8. Dezember 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. November 2001 wird \n\nnicht angenommen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nDer Wert des Revisionsverfahrens wird auf 227.065,63 € \n\n(= 444.101,77 DM) festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision \n\nbietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). \n\nDas deutsche Formstatut für die vom Beklagten behaupteten Vereinba-\n\nrungen der Parteien in Bezug auf die ideelle Grundstückshälfte der Klägerin in \n\nKitzbühel/Österreich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Im Er-\n\ngebnis wird die festgestellte Wahl des deutschen Rechts auch dadurch gestützt, \n\ndass der Beklagte gegenüber der Klägerin schon anwaltlich verpflichtet war, ihr \n\ndie Anwendung des beiden Vertragsteilen bekannten, mindestens aber leichter \n\nzugänglichen deutschen Rechts nahe zu legen. \n\n3 \n\nDie Rüge der Revision gegen die vom Berufungsgericht angenommene \n\nFormunwirksamkeit (§§ 313 BGB a.F., 125 BGB) des vom Beklagten behaupte-\n\nten Grundstücksgeschäfts (Überlassung der Ausübung aller Rechte aus dem \n\nMiteigentum einschließlich der Befugnis zur unentgeltlichen Veräußerung und \n\nder Veräußerung an sich selbst, Freihaltung von allen Lasten) greift nicht durch. \n\nDie Bindungen der Klägerin kamen nach dem behaupteten Vereinbarungsinhalt \n\nwirtschaftlich einer Veräußerungspflicht gleich. Auch hierfür besteht nach dem \n\nNormzweck der Formzwang (vgl. Staudinger/Wufka, BGB 13. Bearb. 2001 \n\n§ 313 Rn. 104 f m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB 65. Auf. § 311b Rn. 13 \n\nm.w.N.). Für die unwiderruflich erteilte Veräußerungsvollmacht gilt nichts ande-\n\nres. Auch hiernach bedurfte jedenfalls das zugrunde liegende Grundstücks-\n\ngeschäft der notariellen Beurkundung (vgl. BayObLGZ 46 [1996], 62, 67; \n\nMünchKomm-BGB/Kanzleiter 4. Aufl. § 311b Rn. 45; Palandt/Grüneberg, aaO \n\nRn. 20), welches im Gegensatz zu den Vollmachten selbst nicht beurkundet \n\nworden war. \n\n4 \n\nEin Recht auf den Zwangsversteigerungserlös der klägerischen Grund-\n\nstückshälfte kann dem Beklagten hier auch nicht in Anwendung der §§ 139 \n\noder 140 BGB zugesprochen werden. \n\n5 \n\nHinsichtlich seiner Hilfswiderklage ist die Revision des Beklagten nicht \n\nbegründet worden. \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Kayser Cierniak \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 16.03.1999 - 6 O 212/96 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 09.11.2001 - 10 U 589/99 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_296-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-08/ix-zr-296-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_296-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_296-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-08/ix-zr-296-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_296-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:21:10.503148+00:00"}}