{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_271-01A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-09-22","aktenzeichen":"IX ZR 271/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"KO § 37 Der Rückgewähranspruch nach § 37 KO umfasst nur solche Zinsen, die ohne die ange- fochtene Zahlung tatsächlich gezogen worden wären.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 271/01 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. September 2005 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nKO § 37 \n\nDer Rückgewähranspruch nach § 37 KO umfasst nur solche Zinsen, die ohne die ange-\n\nfochtene Zahlung tatsächlich gezogen worden wären. \n\nBGH, Urteil vom 22. September 2005 - IX ZR 271/01 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren aufgrund der \n\nbis zum 28. Juli 2005 eingereichten Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Dr. \n\nFischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts München vom 25. Juli 2001 insoweit aufgehoben, als der \n\nAnschlussberufung des Klägers stattgegeben worden ist. \n\nDie Anschlussberufung des Klägers gegen das Endurteil der 16. Kammer \n\nfür Handelssachen des Landgerichts München I vom 2. Mai 2000 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 17 % \n\nund die Beklagte 83 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens tragen der Kläger 13 % und die Beklagte 87 %. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger \n\nist Verwalter \n\nim Konkursverfahren über das Vermögen der \n\nG. GmbH (fortan: Gemeinschuldnerin). Die Gemein-\n\nschuldnerin hatte von der Beklagten Gewerberäume zum Betrieb eines Baumarkts ge-\n\nmietet. Am 23. Januar 1998 wurde auf Antrag der Beklagten wegen rückständigen \n\nMietzinses ein Vollstreckungsbescheid über 719.952,62 DM nebst Kosten und Zinsen \n\nerlassen. Noch am selben Tage erwirkte die Beklagte vorläufige Zahlungsverbote, die \n\nKonten der Gemeinschuldnerin bei 14 Kreditinstituten betrafen. Am 29. Januar 1998 \n\neinigten sich die Gemeinschuldnerin und die Beklagte, dass die Zahlungsverbote nach \n\nZahlung eines Betrages von 200.000 DM aufgehoben werden sollten. Ebenfalls am \n\n29. Januar 1998 zahlte die G. & Co. - die nach Darstellung des Klägers Verbindlich-\n\nkeiten in Höhe von 78.876.055,78 DM bei der Beklagten hatte - für die Gemeinschuld-\n\nnerin 200.000 DM an die Beklagte. Die Beklagte gab die Konten daraufhin frei. Am \n\n5. Februar 1998 stellten die Gemeinschuldnerin, die G. & Co. sowie weitere Ge-\n\nsellschaften der Unternehmensgruppe G. Konkursantrag. Am 1. April 1998 wurde \n\ndas Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet. \n\nMit seiner am 31. März 1999 beim Landgericht eingegangenen Klage hat der \n\nKläger gemäß § 30 Nr. 2 KO Rückgewähr der 200.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem \n\n31. Januar 1998 verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von \n\n200.000 DM nebst 4 % Verzugszinsen seit dem 26. März 1999 verurteilt. Die Berufung \n\nder Beklagten gegen dieses Urteil hat das Berufungsgericht zurückgewiesen; auf die \n\nAnschlussberufung des Klägers hat es die Beklagte verurteilt, Zinsen seit dem \n\n31. Januar 1998 zu zahlen. Der Senat hat die Revision der Beklagten nur hinsichtlich \n\ndes Zinsanspruchs im Zeitraum 31. Januar 1998 bis 25. März 1999 angenommen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. \n\nI. \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts folgt der Anspruch des Klägers auf Zinsen \n\nseit dem 31. Januar 1998 aus den §§ 100 BGB, 37 KO. Herauszugeben sei der \n\nGebrauchsvorteil, dessen Wert nach den objektiven Möglichkeiten der Nutzung zu \n\nbestimmen sei, ohne dass es darauf ankomme, ob durch den Gebrauch ein Gewinn \n\noder Verlust entstanden sei. Die Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, den erhaltenen \n\nBetrag von 200.000 DM zu einem Zinssatz von 4 % verzinslich anzulegen oder ihn zur \n\nTilgung verzinslicher Verbindlichkeiten einzusetzen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Gemäß \n\n§ 37 KO hat der Anfechtungsgegner dasjenige zur Konkursmasse zurückzugewähren, \n\nwas durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Gemeinschuldners ver-\n\näußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. Es geht also um das, was dem Ver-\n\nmögen des Gemeinschuldners entzogen worden ist, nicht um das, was in das Vermö-\n\ngen des Anfechtungsgegners gelangt ist (BGHZ 71, 61, 63; BGH, Urt. v. 15. Oktober \n\n1969 - VIII ZR 136/67, WM 1969, 1346, 1347; v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 18/94, ZIP \n\n1995, 297, 300). Die Konkursmasse ist in die Lage zu versetzen, in welcher sie sich \n\nbefunden hätte, wenn das anfechtbare Verhalten unterblieben wäre. Nutzungen sind \n\ndeshalb nur insoweit herauszugeben oder zu ersetzen, wie sie gezogen worden wären, \n\nwenn der nutzbare Gegenstand im Vermögen des Gemeinschuldners geblieben wäre \n\n(RGZ 24, 141, 145; 80, 1, 3 f; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 37 Rn. 115; Kilger/K. \n\nSchmidt, \n\nInsolvenzgesetze \n\n17. Aufl. \n\n§ 37 \n\nKO \n\nAnm. 3; \n\nKuhn/ \n\nUhlenbruck, KO 11. Aufl. § 37 Rn. 4). Besteht die anfechtbare Handlung in einer Geld-\n\nzahlung, ist der Anfechtungsgegner dann zur Erstattung entgangener Zinsen verpflich-\n\ntet, wenn sich feststellen läßt, daß das Geld ohne die anfechtbare Handlung verzinslich \n\nangelegt worden wäre (RG JW 1931, 2110, 2111; Jaeger/Henckel, aaO Rn. 118; \n\nKuhn/Uhlenbruck, aaO Rn. 4; aA OLG Brandenburg ZIP 1999, 1015, 1017 unter 8.; \n\nwohl auch Kilger/K. Schmidt, aaO Anm. 3 a.E.). Darlegungs- und beweispflichtig für die \n\ntatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs ist der Konkursverwalter (Jae-\n\nger/Henckel, aaO; Kuhn/Uhlenbruck, aaO). \n\nIm vorliegenden Fall hat sich der Kläger zur Begründung des weitergehenden \n\nZinsanspruchs lediglich auf Kommentarliteratur zu § 143 InsO bezogen. Die Vorschrift \n\ndes § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO verweist wegen der Rechtsfolgen einer Insolvenzanfech-\n\ntung - anders als § 37 KO - auf die Vorschriften des Bereicherungsrechts, die Kenntnis \n\ndes Empfängers vom Mangel des rechtlichen Grundes voraussetzen. Der Rückgewähr-\n\nanspruch nach § 143 InsO umfasst daher gemäß § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 \n\nAbs. 2, § 987 Abs. 1 oder 2 BGB auch die vom Anfechtungsgegner tatsächlich gezoge-\n\nnen oder vorwerfbar nicht gezogenen Nutzungen vom Zeitpunkt der Weggabe an. Für \n\nden Rückgewähranspruch nach § 37 KO gilt dies jedoch nicht. \n\nIII. \n\nAuf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhaltes ist die \n\nSache zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Die Gemeinschuldnerin \n\nhätte den nicht von ihr, sondern in ihrem Auftrag von der G. und Co. gezahlten Be-\n\ntrag von 200.000 DM nicht zinsbringend anlegen können, wenn die Zahlung unterblie-\n\nben wäre. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das zutreffende Urteil des Land-\n\ngerichts ist zurückzuweisen. \n\nFischer Raebel Kayser \n\n Cierniak Lohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_271-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/ix-zr-271-01","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_271-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_271-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/ix-zr-271-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_271-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:02:45.448948+00:00"}}