{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_265-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-07-04","aktenzeichen":"IX ZR 265/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 4. Juli 2002 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle InsO § 93; AO §§ 69, 34; HGB § 161 Abs. 2, § 128 a) Die Ermächtigung des Insolvenzverwalters nach § 93 InsO bezieht sich nur auf Ansprüche aus der gesetzlichen akzessorischen Gesellschafterhaftung. b) § 93 InsO hindert die Finanzverwaltung nicht, nach Eröffnung des Insolvenzverfah- rens über das Vermögen einer in § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO aufgeführten Gesellschaft einen Anspruch aus §§ 69, 34 AO gegen den persönlich haftenden Gesellschafter der Schuldnerin geltend zu machen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 265/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n4. Juli 2002\nBürk,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nInsO § 93; AO §§ 69, 34; HGB § 161 Abs. 2, § 128\n\na) Die Ermächtigung des Insolvenzverwalters nach § 93 InsO bezieht sich nur auf\n\nAnsprüche aus der gesetzlichen akzessorischen Gesellschafterhaftung.\n\nb) § 93 InsO hindert die Finanzverwaltung nicht, nach Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens über das Vermögen einer in § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO aufgeführten Gesellschaft\n\neinen Anspruch aus §§ 69, 34 AO gegen den persönlich haftenden Gesellschafter\n\nder Schuldnerin geltend zu machen.\n\nBGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 265/01 - OLG Schleswig\n\n LG Lübeck\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig\n\nvom 21. September 2001 aufgehoben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der\n\n12. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 30. Juni 1999 eröffneten Insolvenz-\n\nverfahren über das Vermögen der H. M. KG. Die beklagte Bundesrepu-\n\nblik Deutschland hat am 4. Oktober 1999 durch das zuständige Finanzamt ge-\n\ngen den persönlich haftenden Gesellschafter der Schuldnerin einen Haftungs-\n\nbescheid wegen Steueransprüchen gegen die KG in Höhe von 83.791,86 DM\n\nerlassen. Aufgrund des bestandskräftig gewordenen Haftungsbescheids hat die\n\nBeklagte die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 84.575,74 DM\n\nauf dem hälftigen Miteigentumsanteil des persönlich haftenden Gesellschafters\n\nan einem Grundstück in L. erwirkt.\n\nDer Kläger vertritt unter Hinweis auf § 93 InsO die Auffassung, das Fi-\n\nnanzamt sei nicht berechtigt gewesen, die Steueransprüche gegen die Schuld-\n\nnerin gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter durchzusetzen. Er\n\nhat Klage auf Zustimmung zur Löschung der Sicherungshypothek erhoben. Die\n\nBeklagte hat den Haftungsbescheid teilweise widerrufen und im Laufe des\n\nRechtsstreits dem Notar gegenüber die Löschungsbewilligung verbunden mit\n\nder Auflage erteilt, davon nur gegen Zahlung von 49.121,49 DM Gebrauch zu\n\nmachen. Diesen Betrag hat die Beklagte im Zuge der Veräußerung des Grund-\n\nstücks erhalten. Der Kläger hat daraufhin Auskehr dieses Betrages verlangt\n\nund nach Erhalt einer Teilzahlung von 6.567,08 DM die Hauptsache in diesem\n\nUmfang einseitig für erledigt erklärt.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat\n\ndie Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des streitig gebliebenen Betrages ver-\n\nurteilt. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstel-\n\nlung der erstinstanzlichen Entscheidung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg; die Klage ist unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat der Klage mit folgenden Erwägungen stattge-\n\ngeben: Gemäß § 93 InsO könne allein der Insolvenzverwalter den Gesell-\n\nschafter wegen Insolvenzforderungen in Anspruch nehmen, für die dieser nach\n\n§ 128 HGB einzustehen habe. Das gelte selbst dann, wenn der Anspruch da-\n\nneben auf andere Rechtsgrundlagen gestützt werden könne. Der Gesetzgeber\n\nhabe mit der Einführung von § 93 InsO den Zweck verfolgt, aus Gründen der\n\nGläubigergleichbehandlung einen Wettlauf der Gläubiger um die Haftung der\n\nGesellschafter zu verhindern. Aus dem Wortlaut und der Entstehungsge-\n\nschichte der Vorschrift ergebe sich nicht, daß die alleinige Forderungszustän-\n\ndigkeit des Insolvenzverwalters entfalle, wenn die Haftung des Gesellschafters\n\nauch aus anderen Gründen als § 128 HGB durchgreife.\n\nII.\n\nGegen diese Auffassung wendet sich die Revision mit Erfolg.\n\nWer als Dritter durch die von der Finanzbehörde getroffenen Vollstrek-\n\nkungsmaßnahmen in seinen Rechten verletzt wird, kann gemäß der im wesen t-\n\nlichen mit § 771 ZPO übereinstimmenden Vorschrift des § 262 Abs. 1 Satz 1\n\nAO dagegen mit der Klage vor den ordentlichen Gerichten vorgehen. Ist die\n\nZwangsvollstreckung, wie im Streitfall, bereits beendet, kommt ein Bereiche-\n\nrungsanspruch gemäß § 812 BGB in Betracht (vgl. Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl.\n\n§ 771 Rn. 5). Dem Kläger steht jedoch aufgrund der Einziehungsbefugnis nach\n\n§ 93 InsO kein solches Recht zu; denn die Wirkungen dieser Vorschrift er-\n\nstrecken sich nicht auf den Anspruch, hinsichtlich dessen die Beklagte einen\n\nHaftungsbescheid gegen den persönlich haftenden Gesellschafter der Schuld-\n\nnerin erlassen hat.\n\n1. Nach dem vor Inkrafttreten der InsO geltenden Recht war eine Einbe-\n\nziehung der Ansprüche gegen die unbeschränkt haftenden Gesellschafter in\n\ndas Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft nicht vorgesehen.\n\nAllein die Außenhaftung der Kommanditisten für ihre Einlageschuld konnte\n\nwährend des Insolvenzverfahrens ausschließlich vom Konkursverwalter gel-\n\ntend gemacht werden (§ 171 Abs. 2 HGB a.F.). Dem Vorbild jener Vorschrift\n\nfolgend bezieht § 93 InsO nunmehr die Ansprüche wegen persönlicher Haftung\n\neines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in das Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen dieser Gesellschaft in der Weise ein, daß\n\ndiese Ansprüche während des Insolvenzverfahrens der alleinigen Einzie-\n\nhungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegen. Die persönliche Haftung\n\nder Gesellschafter soll ebenso wie die Haftung im Falle eines Gesamtschadens\n\n(§ 92 InsO) der Gesamtheit der Gläubiger zugute kommen. Im Interesse der\n\ngleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger schließt § 93 InsO\n\naus, daß sich einzelne Gläubiger durch schnelleren Zugriff auf das Gesell-\n\nschaftervermögen Sondervorteile verschaffen (vgl. Begründung zu § 105 des\n\nRegierungsentwurfs, BT-Drucks. 12/2443, S. 140; MünchKomm-InsO/Brandes,\n\n§ 93 Rn. 14; Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 93 Rn. 16).\n\n2. Die Regelung des § 93 InsO betrifft jedoch nur den Bereich der ge-\n\nsetzlichen akzessorischen Haftung des Gesellschafters für gegen die Gesell-\n\nschaft gerichtete Ansprüche, erfaßt also im Bereich der Kommanditgesellschaft\n\nnur dessen Verpflichtung gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 ff, 176 HGB. Die Rechts-\n\nwirkungen dieser neu eingefügten Vorschrift erstrecken sich nicht auf solche\n\nAnsprüche, die deshalb gegen die Gesellschafter bestehen, weil diese aus ei-\n\nnem von den handelsrechtlichen Haftungsbestimmungen unabhängigen\n\nRechtsgrund, insbesondere einer rechtlich selbständigen eigenen Verpflich-\n\ntung, für die Verbindlichkeit der Gesellschaft einzustehen haben. Diese sowohl\n\nvom Bundesfinanzhof (ZIP 2002, 179, 180) als auch von der Mehrheit im\n\nSchrifttum (Blersch, in: Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzordnung § 93\n\nRn. 7; Kübler/Prütting/Lüke, aaO Rn. 18; MünchKomm-InsO/Brandes, aaO\n\nRn. 21; Staub/Habersack, Großkommentar zum HGB 4. Aufl. § 128 Rn. 76, 80;\n\nBitter ZInsO 2002, 557, 558 f; Haas/Müller NZI 2002, 366, 367; Fuchs ZIP\n\n2000, 1089; Karsten Schmidt ZGR 1996, 209, 217 f; Schmidt/Bitter ZIP 2000,\n\n1077, 1082; Theißen ZIP 1998, 1625 ff) vertretene Auffassung kann sich auf\n\ndie Entstehungsgeschichte sowie den Inhalt und Zweck der gesetzlichen Re-\n\ngelung stützen. Die Argumente derjenigen, die demgegenüber - wie das Beru-\n\nfungsgericht - den Anwendungsbereich des § 93 InsO zum Schutz der Interes-\n\nsen der Gläubigergesamtheit ausdehnen wollen (Bork NZI 2002, 362, 366;\n\nKesseler ZInsO 2002, 549, 554; Oepen, Massefremde Masse [1999] S. 147 ff;\n\nPelz, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Insolvenz [1999] S. 84 ff;\n\nwohl auch HK-InsO/Eickmann, 2. Aufl. § 93 Rn. 3), hält der erkennende Senat\n\nnicht für tragfähig.\n\na) Die Vorschrift des § 171 Abs. 2 HGB bezieht sich allein auf die An-\n\nsprüche aus der gesetzlichen Außenhaftung der Kommanditisten. Als im Rah-\n\nmen der Diskussion zur Reform des Insolvenzrechts Überlegungen einsetzten,\n\ndie Einziehungsbefugnis des Verwalters auf die unbeschränkt haftenden Ge-\n\nsellschafter zu erweitern, wurde der Vorschlag unterbreitet, auch die Forderun-\n\ngen aus Bürgschaften und vergleichbaren persönlichen Verpflichtungen der\n\nGesellschafter zur Masse zu ziehen (Karsten Schmidt, Verhandlungen des\n\n54. Deutschen Juristentages, Gutachten D 47 f; vgl. auch ders. JZ 1985, 301,\n\n303 f). Schon die Kommission für Insolvenzrecht hat sich intensiv mit der Frage\n\neiner Zuweisung von Mithaftungsansprüchen gegen die Gesellschafter an die\n\nInsolvenzmasse befaßt und die Auffassung vertreten, dies komme nur in Be-\n\ntracht, wenn ein Gesellschafter oder Organmitglied den Haftungstatbestand\n\ngegenüber allen Gesellschaftsgläubigern verwirklicht habe. Ansprüche einzel-\n\nner Gläubiger, insbesondere aus rechtsgeschäftlicher Verpflichtung oder un-\n\nerlaubter Handlung, hätten die Funktion, nur die Verluste des jeweiligen An-\n\nspruchsinhabers gegenüber der Gesellschaft auszugleichen, und könnten da-\n\nher nicht der Insolvenzmasse zugeordnet werden (Bundesministerium der Ju-\n\nstiz, Erster Bericht der Kommission für Insolvenzrecht 1985, Begründung zu\n\nLeitsatz 6.2, S. 446 ff). Die weitere Entwicklung der Gesetzgebung liefert kei-\n\nnen Hinweis dafür, daß später in Abweichung von jener Entschließung eine\n\nErweiterung in dem von Karsten Schmidt ursprünglich vorgeschlagenen Um-\n\nfang in Erwägung gezogen worden ist. Die Begründung des Regierungsent-\n\nwurfs bezieht sich lediglich auf die §§ 128, 171 HGB und erwähnt eigenständi-\n\nge persönliche Haftungsverpflichtungen des Gesellschafters nicht. Da dem\n\nGesetzgeber die rechtliche Problematik bekannt war, kann schon aus diesem\n\nGrunde der Begriff der persönlichen Haftung eines Gesellschafters für die Ver-\n\nbindlichkeiten der Gesellschaft, wie ihn § 93 InsO verwendet, nur in dem ge-\n\nmäß § 128 S. 1 HGB geltenden, allein die generelle gesetzliche Haftung be-\n\ntreffenden Sinne verstanden werden.\n\nb) Dies erscheint auch systemgerecht. Die Einbeziehung von Haftungs-\n\nansprüchen gegen Gesellschafter, deren Rechtsgrund außerhalb der §§ 128 ff,\n\n161 ff HGB liegt, in den Geltungsbereich des § 93 InsO hätte zur Folge, daß\n\nsolche persönlichen schuldrechtlichen Ansprüche gegen die Gesellschafter für\n\nden Gläubiger nahezu nutzlos wären. Bürgschaften und vergleichbare Ver-\n\npflichtungen erweisen ihren Wert in der Regel erst dann, wenn der Haupt-\n\nschuldner insolvent wird. Kann der Gläubiger den Gesellschafter während des\n\nInsolvenzverfahrens aus solchen persönlichen Verpflichtungen nicht in An-\n\nspruch nehmen, so steht er sich regelmäßig im wirtschaftlichen Ergebnis eben-\n\nso, wie wenn er sich mit der gesetzlichen Haftung begnügt hätte. Es ist anzu-\n\nnehmen, daß der Wille, persönliche Schuldverpflichtungen der Gesellschafter\n\n- entgegen dem bisher geltenden Recht - in solcher Weise zu entwerten, im\n\nGesetz deutlich zum Ausdruck gebracht worden wäre, wenn der Gesetzgeber\n\nmit der nunmehr geltenden Regelung eine solche Wirkung bezweckt hätte. An-\n\nhaltspunkte dafür fehlen jedoch. Im Gegenteil bestimmt § 254 Abs. 2 Satz 1\n\nInsO, daß nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans die Rechte der\n\nInsolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners durch den\n\nPlan nicht berührt werden, vielmehr ebenso zu behandeln sind wie Rechte an\n\nGegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören. Für die Restschuldbe-\n\nfreiung enthält § 301 Abs. 2 InsO eine entsprechende Vorschrift. Dies macht\n\nzusätzlich deutlich, daß die durch § 93 InsO begründete Einziehungsbefugnis\n\ndes Insolvenzverwalters über die kraft gesetzlicher Akzessorietät entstehenden\n\nHaftungsansprüche nicht hinausgeht (ebenso Blersch, aaO; MünchKomm-\n\nInsO/Brandes, aaO Rn. 1; Schmidt/Bitter, aaO).\n\nc) Aus Gründen der Gläubigergleichbehandlung mag es wünschenswert\n\nsein, im eröffneten Insolvenzverfahren auch die aus einer persönlichen Ver-\n\npflichtung des Gesellschafters herrührenden Haftungsansprüche der alleinigen\n\nEinziehungsbefugnis des Verwalters zu unterstellen. Es trifft auch zu, daß die\n\nGesellschaftsgläubiger ohne eine solche Übertragung die Möglichkeit haben,\n\ndurch persönliche Vereinbarungen mit den Gesellschaftern die Wirkungen des\n\n§ 93 InsO zu umgehen. Das rechtfertigt jedoch keine ausdehnende Anwendung\n\nder Vorschrift im Wege der Analogie - mit der Folge eines beträchtlichen Ein-\n\ngriffs in die der Privatautonomie unterstehenden Möglichkeit, Sicherungsge-\n\nschäfte abzuschließen -, weil die gesetzliche Regelung unter keinem Gesichts-\n\npunkt eine planwidrige Lücke enthält.\n\n3. Der Anspruch, der hier durch die Eintragung der Sicherungshypothek\n\ngesichert wurde, beruht auf dem von § 161 Abs. 2 i.V.m. § 128 HGB unabhän-\n\ngigen Rechtsgrund der §§ 34, 69 AO. Die Geschäftsführer einer Kommanditge-\n\nsellschaft haben deren steuerliche Pflicht zu erfüllen; gibt es keinen Ge-\n\nschäftsführer, trifft diese Verpflichtung die persönlich haftenden Gesellschafter\n\n(§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AO). Diese Personen haften gemäß § 69 AO, so-\n\nweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob\n\nfahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht ausgeglichen wer-\n\nden. Dabei handelt es sich um einen eigenständigen abgabenrechtlichen Haf-\n\ntungstatbestand, der besondere, den handelsrechtlichen Normen fremde\n\nMerkmale - vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung steuerrechtlicher\n\nPflichten - enthält und auch inhaltlich abweichend ausgestaltet ist, weil im Ver-\n\nhältnis zu anderen Gesellschaftsverbindlichkeiten der Grundsatz der anteiligen\n\nTilgung gilt (vgl. dazu Klein/Rüsken, AO 7. Aufl. § 69 Rn. 23 ff). Da § 69 AO\n\nsomit gerade nicht eine lediglich verfahrensrechtliche Regelung enthält, kann\n\ndie Durchsetzung des aus dieser Vorschrift folgenden Anspruchs - entgegen\n\neiner vereinzelt vertretenen Auffassung (Kling ZIP 2002, 881, 882 f) - nicht mit\n\nErwägungen zur Konkurrenz von Insolvenz- und Steuerrecht ausgeschlossen\n\nwerden. Wegen der Besonderheiten des steuerrechtlichen Anspruchs verneint\n\nselbst ein Teil derjenigen Vertreter des Schrifttums, die eine analoge Anwen-\n\ndung des § 93 InsO auf Bürgschaften befürworten, die Einziehungsbefugnis\n\ndes Insolvenzverwalters; denn der bei vertraglichen Vereinbarungen bedeut-\n\nsame Umgehungsgedanke greift hier nicht durch (vgl. Oepen ZInsO 2002, 162,\n\n169 f).\n\nIII.\n\nDa die auf §§ 69, 34 AO gestützte Haftung eine Sonderverbindung zwi-\n\nschen der Beklagten und dem persönlich haftenden Gesellschafter der Schuld-\n\nnerin begründet, ist die Eintragung der Sicherungshypothek rechtmäßig erfolgt.\n\nDie Beklagte hat den zur Ablösung dieses Rechts geleisteten Betrag nicht oh-\n\nne Rechtsgrund erhalten. Folglich hat der Senat in der Sache selbst zu ent-\n\nscheiden und das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustel-\n\nlen.\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Ganter Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_265-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-04/ix-zr-265-01","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":15},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_265-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_265-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-04/ix-zr-265-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_265-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:25:24.480355+00:00"}}