{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_252-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-10-23","aktenzeichen":"IX ZR 252/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 134 Abs. 1, § 143; VVG § 166 Hat der Schuldner für eine von ihm abgeschlossene Lebensversicherung einem Dritten ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, richtet sich nach Eintritt des Ver- sicherungsfalls der Anfechtungsanspruch gegen den Dritten auf Auszahlung der vom Versicherer geschuldeten Versicherungssumme, nicht auf Rückgewähr der vom Schuldner geleisteten Prämien. InsO § 140; VVG § 166 Bei Erteilung einer widerruflichen Bezugsberechtigung an einen Dritten gilt die an- fechtbare Rechtshandlung erst dann als vorgenommen, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. InsO §§ 47, 129 Der Anfechtungsanspruch gewährt in der Insolvenz des Anfechtungsgegners im all- gemeinen ein Aussonderungsrecht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 252/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n23. Oktober 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\nja\n\nInsO § 134 Abs. 1, § 143; VVG § 166\n\nHat der Schuldner für eine von ihm abgeschlossene Lebensversicherung einem\nDritten ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, richtet sich nach Eintritt des Ver-\nsicherungsfalls der Anfechtungsanspruch gegen den Dritten auf Auszahlung der vom\nVersicherer geschuldeten Versicherungssumme, nicht auf Rückgewähr der vom\nSchuldner geleisteten Prämien.\n\nInsO § 140; VVG § 166\n\nBei Erteilung einer widerruflichen Bezugsberechtigung an einen Dritten gilt die an-\nfechtbare Rechtshandlung erst dann als vorgenommen, wenn der Versicherungsfall\neingetreten ist.\n\nInsO §§ 47, 129\n\nDer Anfechtungsanspruch gewährt in der Insolvenz des Anfechtungsgegners im all-\ngemeinen ein Aussonderungsrecht.\n\nBGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01 - OLG München\n LG Ingolstadt\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nDr. Fischer, Dr. Ganter, \n\nVill\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:4)(cid:17)(cid:12)(cid:18)\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 31. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 13. August 2001 aufgeho-\n\nben.\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der\n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 15. März 2001 im\n\nKostenpunkt aufgehoben und wie folgt geändert:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, den von der C. AG, \n\n , unter dem Aktenzeichen HL 00380547 beim Amtsge-\n\nricht München \n\nhinterlegten Betrag \n\nvon \n\n98.616,63 DM\n\n(cid:17)(cid:12)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:12)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:18)(cid:26)(cid:1)(cid:21)(cid:17)(cid:27)(cid:18)(cid:28)(cid:7)(cid:21)(cid:29)(cid:30)(cid:23) (cid:31) (cid:15)(cid:8)!#\"(cid:4)(cid:1)(cid:21)$(cid:14)(cid:31)(cid:21)(cid:15)%!&(cid:1) (cid:17)(cid:12)(cid:1)(cid:21)(cid:17)(’(cid:2)(cid:11))(cid:17)(cid:12)(cid:22)%(cid:1)(cid:21)(cid:17)+*(cid:6)(cid:15)(cid:12)\"(cid:21)(cid:15)(cid:4)(cid:17)(cid:12)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:30)(cid:1)(cid:26)(cid:17),(cid:18)(cid:26)(cid:1)(cid:4)(cid:22)\n\n(50.421,88 \n\nKlägers freizugeben.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n(cid:19)\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 10. Februar 2000 eröffneten\n\nInsolvenzverfahren über den Nachlaß des am 10. November 1999 verstorbenen\n\nRechtsanwalts W. B. (nachfolgend: Erblasser). Der Beklagte ist\n\nTreuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Witwe\n\ndes Erblassers.\n\nDieser schloß im Jahre 1986 einen Lebensversicherungsvertrag, der für\n\nFrau M. ein unwiderrufliches Bezugsrecht vorsah. Im Jahre 1993\n\nverzichtete Frau M. auf die Rechte aus diesem Vertrag. Der Erblasser\n\nräumte nunmehr seiner Schwester ein widerrufliches Bezugsrecht, bezogen auf\n\nden Todesfall, ein. Mit Erklärung vom 8. Februar 1999 trat der Erblasser die\n\nAnsprüche aus dem Versicherungsvertrag an die C. zur Sicherung\n\nvon Kreditforderungen ab. Mit Schreiben vom 15. Juni 1999 änderte er das wi-\n\nderrufliche Bezugsrecht und räumte es nunmehr seiner Ehefrau ein.\n\nDie Versicherungsleistung wurde nach dem Todesfall an die C. \n\n ausbezahlt, die sich daraus wegen ihrer Forderungen befriedigte. Es\n\nverblieb ein Überschuß von 98.616,63 DM, der beim Amtsgericht München\n\nhinterlegt wurde. Der Kläger hat die der Ehefrau erteilte Bezugsberechtigung\n\nnach Maßgabe der Insolvenzordnung angefochten und von ihr Freigabe der\n\nhinterlegten Summe verlangt. Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe der in\n\nden letzten vier Jahren vor dem Insolvenzantrag geleisteten Versicherungsprä-\n\nmien (26.566,50 DM) stattgegeben; das Oberlandesgericht hat die Berufung\n\ndes Klägers zurückgewiesen. Dieser verfolgt mit der Revision den Restan-\n\nspruch weiter. Nach Einlegung der Revision wurde über das Vermögen der\n\nWitwe das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Treuhänder be-\n\nstellt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg.\n\nI.\n\nDie erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs-\n\ngericht erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der be-\n\nklagten Witwe ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v.\n\n2. Dezember 1974 - II ZR 132/73, NJW 1975, 442, 443; v. 11. November 1979\n\n- I ZR 13/78, ZIP 1980, 23). Dies folgt schon daraus, daß die Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO zur Unterbrechung jedes anhängigen\n\nRechtsstreits führt.\n\nDer Kläger hat mit Schriftsatz vom 20. Mai 2003 die Aufnahme des\n\nRechtsstreits gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO erklärt. Seine Klage richtet sich\n\nnunmehr auf Aussonderung gegen den Treuhänder im Insolvenzverfahren über\n\ndas Vermögen der bisherigen Beklagten (§ 313 Abs. 1 Satz 1, § 80 Abs. 1\n\nInsO).\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung, teilweise unter Bezug-\n\nnahme auf das erstinstanzliche Urteil, im wesentlichen wie folgt begründet:\n\nDer Anfechtungsanspruch des Klägers aus § 134 Abs. 1 InsO sei nur in\n\nHöhe der vom Erblasser geleisteten Prämienzahlungen begründet. Ein weiter-\n\ngehender Anspruch scheide aus, weil der Erblasser das Bezugsrecht auf den\n\nTodesfall von vornherein zugunsten dritter Personen bestellt habe. Durch die\n\nmit Schreiben vom 15. Juni 1999 vorgenommene Auswechslung der im To-\n\ndesfall berechtigten Person habe keine Gläubigerbenachteiligung eintreten\n\nkönnen; denn bei Beseitigung dieser Rechtshandlung stände der streitige Be-\n\ntrag der Schwester des Erblassers zu.\n\nEine Anfechtung nach §§ 131, 132 InsO scheide aus, weil aus der\n\nGleichstellung von Handlung und Unterlassung in § 129 Abs. 2 InsO nicht her-\n\ngeleitet werden könne, daß der Erblasser anfechtungsrechtlich verpflichtet ge-\n\nwesen sei, ein eigenes Bezugsrecht durch Widerruf der Bezugsberechtigung\n\ndes Begünstigten zu begründen. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Vor-\n\nsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO habe der Kläger nicht vorgetragen.\n\nIII.\n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem\n\nKläger steht auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts gemäß § 134\n\nAbs. 1, § 143 InsO der Anfechtungsanspruch in dem von ihm geltend gemach-\n\nten Umfang zu.\n\n1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der An-\n\nspruch auf die Versicherungssumme in dem nach Befriedigung der Sicherungs-\n\nzessionarin verbliebenen Umfang nicht in den Nachlaß gefallen ist, sondern der\n\nWitwe zusteht.\n\na) Wird in einem Lebensversicherungsvertrag die Leistung an einen\n\nDritten nach dem Tode desjenigen vereinbart, welchem sie versprochen ist, so\n\nerwirbt der Dritte gemäß §§ 328, 330, 331 Abs. 1 BGB grundsätzlich unmittel-\n\nbar das Recht, die Leistung nach Eintritt des Versicherungsfalls vom Versiche-\n\nrer zu fordern. War das Bezugsrecht nur widerruflich erteilt worden, so ist es mit\n\ndem Tod des Versicherungsnehmers unwiderruflich geworden. Die Versiche-\n\nrungssumme gehört daher nicht zum Nachlaß, fällt also bei dessen Insolvenz\n\nnicht in die Masse. Sie steht dem Begünstigten direkt aus dem Vermögen des\n\nVersicherers zu (BGHZ 32, 44, 47; 130, 377, 380).\n\nb) Bei einer Kapitallebensversicherung ist der Versicherungsnehmer im\n\nZweifel befugt, einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen und die\n\nPerson des Berechtigten auch dann noch zu ändern, wenn schon der Vertrag\n\ndie Bezeichnung des Dritten enthält (§ 166 Abs. 1 VVG). Unstreitig ist im Versi-\n\ncherungsvertrag keine davon abweichende Vereinbarung getroffen worden. Die\n\nursprünglich unwiderrufliche Zuwendung des Bezugsrechts wurde mit Zustim-\n\nmung der begünstigten Person aufgehoben. Der Widerruf des Bezugsrechts der\n\nSchwester des Erblassers und die Benennung der Ehefrau wurden durch ein-\n\nseitige, an den Versicherer gerichtete Willenserklärung des Versicherungsneh-\n\nmers wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1988 - IVa ZR 126/87,\n\nNJW-RR 1989, 21, 22). Das dem Versicherer zugegangene Schreiben des\n\nErblassers vom 15. Juni 1999 genügt den vertraglichen Anforderungen.\n\nc) Der Erblasser war durch die Sicherungsabtretung seiner Ansprüche an\n\ndie C. nicht gehindert, das Bezugsrecht seiner Ehefrau zuzuwen-\n\nden. Die Sicherungszession führt nicht zum Erlöschen der Bezugsberechtigung.\n\nDem Sicherungsgläubiger wird lediglich der Vorrang gegenüber dem zu diesem\n\nZeitpunkt benannten Dritten eingeräumt. Ein über die gesicherte Forderung hi-\n\nnausgehender Rest der Versicherungssumme steht ohne weitere Rechtshand-\n\nlung des Versicherungsnehmers dem von ihm bestimmten Bezugsberechtigten\n\nzu. Daher ist der Versicherungsnehmer trotz der Sicherungszession befugt, das\n\nBezugsrecht an einen anderen zu übertragen (BGHZ 109, 67, 69 f; BGH, Urt. v.\n\n25. April 2001 - IV ZR 305/00, NJW-RR 2001, 1105; Staudinger/Jagmann, BGB\n\n13. Bearb. § 330 Rn. 32).\n\n2. Die Witwe hat die Versicherungssumme durch eine unentgeltliche Lei-\n\nstung des Erblassers (Schuldners) erlangt. Im Falle der Bestimmung eines\n\nDritten als Bezugsberechtigten wendet der Versicherungsnehmer diesem etwas\n\ndurch die Leistung des Versicherers zu. In einem solchen Fall ist für die Frage\n\nder Unentgeltlichkeit im Sinne des Anfechtungsrechts darauf abzustellen, ob\n\nder Empfänger seinerseits für den erhaltenen Gegenstand eine Leistung zu\n\nerbringen hatte (BGHZ 121, 179, 183; 141, 96, 99). Im Streitfall hatte die Be-\n\ngünstigte für den Erwerb der Versicherungssumme nichts aufzuwenden.\n\n3. Die vom Berufungsgericht zur Anfechtbarkeit solcher Leistungen ver-\n\ntretene Ansicht steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts\n\nsowie einer verbreiteten Meinung im Schrifttum. Danach scheidet die Insol-\n\nvenzanfechtung der vom Berechtigten erlangten Versicherungssumme aus,\n\nwenn das Bezugsrecht einem Dritten - sei es auch nur widerruflich - sogleich\n\nbei Abschluß des Vertrages zugewendet wurde, es also nie dem Versiche-\n\nrungsnehmer selbst zugestanden hat. In einem solchen Fall sollen nach dieser\n\nAnsicht nur die im Anfechtungszeitraum geleisteten Prämienzahlungen zurück-\n\nzugewähren sein (RGZ 51, 404 ff; 61, 217, 219 f; 62, 46, 47 f; 66, 158, 161 f;\n\nOLG München ZIP 1991, 1505; Janoschek in: Bamberger/Roth, BGB § 330\n\nRn. 11; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 32 KO Anm. 9; Münch-\n\nKomm-BGB/Gottwald, 4. Aufl. § 330 Rn. 20; Palandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl.\n\n§ 330 Rn. 6; Soergel/Hadding, BGB 12. Aufl. § 330 Rn. 16; Staudinger/\n\nJagmann, aaO Rn. 49-52; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 134 Rn. 15). Da\n\nder Berechtigte den Anspruch auf die Versicherungssumme nicht aus dem\n\nVermögen des Versicherungsnehmers, sondern originär vom Versicherer er-\n\nworben habe, könne er nicht Gegenstand des anfechtungsrechtlichen Rückge-\n\nwähranspruchs sein. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn die Person des\n\nursprünglichen Bezugsberechtigten später ausgewechselt worden sei.\n\n4. Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen, weil sie den Gegenstand\n\ndes Anfechtungsanspruchs bei einer mittelbaren Zuwendung unzutreffend be-\n\nstimmt.\n\na) Wendet der Schuldner während der kritischen Zeit dem Anfechtungs-\n\ngegner etwas im Wege eines Vertrages zu Gunsten Dritter zu und handelt es\n\nsich dabei im Valutaverhältnis um eine unentgeltliche Leistung, so ist der Ver-\n\nwalter in der Insolvenz des Schuldners als des Versprechensempfängers ge-\n\nmäß §§ 134 Abs. 1, 143 InsO berechtigt, den Gegenstand, den der Dritte er-\n\nhalten hat, zur Masse zurückzufordern. Die jenem durch die Zwischenschaltung\n\ndes Versprechenden mittelbar gewährte Leistung steht anfechtungsrechtlich der\n\nunmittelbaren gleich. Mittelbare Zuwendungen sind so zu behandeln, als habe\n\ndie zwischengeschaltete Person an den Schuldner geleistet und dieser sodann\n\nden Dritten befriedigt (vgl. BGHZ 142, 284, 288; BGH, Urteil vom 19. März 1998\n\n- IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975; HK-InsO/Kreft, 2. Aufl. § 129 Rn. 27). Folg-\n\nlich kommt es anfechtungsrechtlich grundsätzlich nicht darauf an, welche Mittel\n\nder Versprechensempfänger (Schuldner) aufgebracht, sondern welche Leistun-\n\ngen der Versprechende nach dem Inhalt seiner Vertragsbeziehung zum\n\nSchuldner bei Eintritt der Fälligkeit zu erbringen hatte, mit anderen Worten, wel-\n\nche Zuwendung an den Dritten der Versprechensempfänger mit den von ihm\n\naufgewendeten Vermögenswerten \"erkauft\" hat. Diese ist durch die Leistung an\n\nden Dritten der Masse entzogen worden. Übertragen auf den Lebensversiche-\n\nrungsvertrag bedeutet dies, daß die anfechtbare Leistung nicht in der Summe\n\nder vom Versicherungsnehmer aufgebrachten Prämien, sondern in der dem\n\nDritten ausbezahlten Versicherungssumme zu sehen ist (Jaeger/Henckel, KO\n\n9. Aufl. § 32 Rn. 33, 41; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 14; Dauernheim\n\nin: Frankfurter Kommentar zur InsO, 3. Aufl. § 134 Rn. 25 f; Hassold, Zur Lei-\n\nstung im Dreipersonenverhältnis S. 308 ff; Heilmann VersR 1972, 997, 1001;\n\nMüller-Feldhammer NZI 2001, 343, 349 f; Thiel ZIP 2002, 1232, 1236).\n\nb) Der bezugsberechtigte Dritte entgeht dieser Rechtsfolge bei einer le-\n\ndiglich widerruflich erteilten Bezugsberechtigung nicht schon dadurch, daß der\n\nVersicherungsnehmer (Schuldner) die Bestimmung sogleich bei Vertragsschluß\n\ngetroffen hat; denn auch in diesem Falle hat er - entgegen der zu 3. dargestell-\n\nten Meinung - eine mittelbare Zuwendung aus seinem Vermögen vorgenom-\n\nmen. Die Auszahlung der Versicherungssumme an den berechtigten Dritten ist\n\nvon der zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer getroffenen Lei-\n\nstungsabrede und der Erfüllung der Prämienzahlungspflicht abhängig. Dadurch\n\nwird der Anspruch begründet, den der Dritte bei Eintritt des Versicherungsfalles\n\nerwirbt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Dritte schon vor dem in § 134\n\nAbs. 1 InsO normierten Vierjahreszeitraum eine gesicherte Rechtsstellung er-\n\nlangt hat, weil dann die unentgeltliche Zuwendung nicht als innerhalb der ge-\n\nsetzlichen Frist erworben anzusehen ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 18. Juni 2003\n\n- IV ZR 59/02, NJW 2003, 2679, 2680).\n\nc) Durch die Erteilung einer lediglich widerruflichen Bezugsberechtigung\n\nhat der Dritte indes vor Eintritt des Versicherungsfalls weder einen Anspruch\n\naus dem Versicherungsvertrag (vgl. § 166 Abs. 2 VVG) noch eine sonstige ge-\n\nsicherte Rechtsposition - etwa ein Anwartschaftsrecht - erworben. Vielmehr be-\n\nsitzt er lediglich eine mehr oder weniger starke tatsächliche Aussicht auf den\n\nErwerb eines zukünftigen Anspruchs (BGH, Urt. v. 4. März 1993 - IX ZR 169/92,\n\nZIP 1993, 600, 602; v. 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01, ZIP 2002, 1696, 1697). Da\n\nder Versicherungsnehmer sich allein durch die widerrufliche Benennung des\n\nDritten keiner Rechte aus dem Vertrag begeben hat, also jederzeit die Bezugs-\n\nberechtigung durch einseitige Erklärung auf sich selbst oder eine andere Per-\n\nson umleiten kann, verbleiben vor dem Eintritt des Versicherungsfalles alle ver-\n\ntraglichen Rechte bei ihm. Jeder Dritte, den er als bezugsberechtigt im Falle\n\nseines Todes bestimmt, erhält erst mit diesem Ereignis einen rechtlich gesi-\n\ncherten Anspruch, mag er im Versicherungsvertrag sogleich oder erst später als\n\nBezugsberechtigter benannt worden sein. Dasselbe trifft erst recht für alle Per-\n\nsonen zu, denen der Versicherungsnehmer in Abänderung seiner ursprüngli-\n\nchen Verfügung die Bezugsberechtigung nachträglich zugewandt hat (zutref-\n\nfend Heilmann, aaO; Staudinger/Jagmann, aaO Rn. 28 ff; Jaeger/Henckel, aaO\n\nRn. 41 f).\n\nd) Demzufolge ist anfechtungsrechtlich bei lediglich widerruflicher Be-\n\nnennung des Dritten als Bezugsberechtigten nicht auf diesen Zeitpunkt, son-\n\ndern auf den Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen.\n\nGemäß § 140 Abs. 1 InsO gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt\n\nvorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten, sie also die Gläu-\n\nbigerbenachteiligung bewirkt (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97,\n\nZIP 1998, 2008, 2009; v. 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, NZI 2003, 253,\n\n254). Da der Versicherungsnehmer die widerrufliche Bezugsberechtigung je-\n\nderzeit beseitigen kann, treten die Rechtswirkungen der Verfügung erst mit sei-\n\nnem den Versicherungsfall auslösenden Tod ein (zutreffend Jaeger/Henckel,\n\naaO Rn. 43; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 16; Müller-Feldhammer\n\nNZI 2001, 343, 349; a.A. Thiel ZIP 2002, 1232, 1235). Dies zeigt sich insbeson-\n\ndere daran, daß es keiner Anfechtung bedarf, wenn bei Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist. Dann kann der\n\nInsolvenzverwalter die Wirkungen der Bezugsberechtigung durch Ausübung\n\ndes vom Versicherungsnehmer auf ihn übergangenen Bezugsrechts beseitigen\n\n(BGH, Urt. v. 4. März 1993, aaO S. 602; Jaeger/Henckel, aaO Rn. 43; Kollhos-\n\nser in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 44). Die Bestimmung der\n\nBezugsberechtigung durch den Versicherungsnehmer bildet zwar eine unab-\n\ndingbare Voraussetzung für den Rechtserwerb des Dritten, bleibt jedoch wir-\n\nkungslos, wenn er später eine davon abweichende Entschließung trifft oder der\n\nVersicherungsfall, der einen Anspruch des Dritten gegen die Versicherung be-\n\ngründet, nicht eintritt. Da der Dritte durch die Erklärung des Versicherungsneh-\n\nmers noch kein bedingtes oder befristetes Recht, sondern nur eine tatsächliche\n\nErwerbsaussicht erlangt hat, findet § 140 Abs. 3 InsO keine Anwendung. Diese\n\nrechtliche Sicht entspricht der Funktion der Anfechtung in der Insolvenz. Das\n\nRechtsinstitut setzt grundsätzlich voraus, daß der Empfänger der Leistung eine\n\nRechtsstellung erhalten hat, die bei Insolvenzeröffnung sich gegenüber den\n\nRechten der Masse durchsetzen würde, wenn es die Insolvenzanfechtung nicht\n\ngäbe. Da dies erst mit Eintritt des Versicherungsfalls geschieht, wäre es mit\n\n§ 140 InsO unvereinbar, schon die Benennung des Bezugsberechtigten als\n\nanfechtungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt anzusehen.\n\ne) Die dargestellten anfechtungsrechtlichen Folgen bei Zuwendungen\n\nwiderruflicher Bezugsrechte aus Lebensversicherungen im Interesse unterhalts-\n\noder versorgungsberechtigter Empfänger einzuschränken (in diesem Sinne\n\nMünchKomm-BGB/Gottwald, aaO Rn. 20), ist nicht möglich; denn das stände in\n\nunvereinbarem Widerspruch zu grundsätzlichen Wertungen des Insolvenz-\n\nrechts. Eine solche Privilegierung einzelner Personengruppen ist der Insolvenz-\n\nordnung fremd; sie hat gerade früher geltende Vorzugsrechte (vgl. §§ 59 Abs. 1\n\nNr. 3, 61 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 KO) beseitigt. Eine Auslegung der Anfechtungstat-\n\nbestände je nach sozialer Schutzbedürftigkeit des Anfechtungsgegners kommt\n\nnicht in Betracht, weil das Gesetz den Schutz der Gläubigergesamtheit generell\n\nfür vorrangig erachtet.\n\nIV.\n\nDie Insolvenz der Leistungsempfängerin wirkt sich auf den Inhalt des mit\n\nder Anfechtung geltend gemachten Anspruchs nicht aus; denn dem Kläger\n\nsteht nicht lediglich eine Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO, sondern ein\n\nAussonderungsrecht nach § 47 InsO zu.\n\n1. Der erkennende Senat hat allerdings im Urteil vom 11. Januar 1990\n\n(IX ZR 27/89, NJW 1990, 990, 992) bei der Prüfung, ob der Anfechtungsan-\n\nspruch ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO ge-\n\nwährt, ausgeführt, der entsprechende Rückgewähranspruch könne in der Insol-\n\nvenz des Anfechtungsgegners nur als Konkursforderung geltend gemacht wer-\n\nden. In entsprechender Weise hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs\n\nangenommen, der Anspruch aus § 7 AnfG a.F. stelle lediglich eine Konkursfor-\n\nderung dar (BGHZ 71, 296, 302). Begründet wurde diese Auffassung haupt-\n\nsächlich mit der schuldrechtlichen Natur der Anfechtungsansprüche.\n\n2. Das hat im Schrifttum Zustimmung gefunden (Weis in Hess/Weis/\n\nWienberg, InsO 2. Aufl. § 143 Rn. 10; Jauernig, Zwangsvollstreckungs- und\n\nInsolvenzrecht 21. Aufl. § 50 IV 1; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 37 Rn. 9;\n\nRutkowsky, Rechtsnatur und Wirkungsweise der Gläubigeranfechtung S. 171),\n\nist jedoch in neuerer Zeit verstärkt auf Kritik gestoßen. Nach einer in der Lite-\n\nratur zunehmend vertretenen Ansicht setzt sich der Anfechtungsanspruch auch\n\nin der Insolvenz des Anfechtungsgegners durch. Überwiegend wird dem Insol-\n\nvenzverwalter ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO zugebilligt (Jae-\n\nger/Henckel, KO 9. Aufl. § 37 Rn. 64 ff; HK-InsO/Kreft, 2. Aufl. § 129 Rn. 72;\n\nKilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 29 KO Anm. 2a, § 43 KO\n\nAnm. 7; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 143 Rn. 33; MünchKomm-InsO/Ganter,\n\n§ 47 Rn. 346; Nerlich in Nerlich/Römermann, InsO § 129 Rn. 10; Uhlenbruck,\n\nInsO 12. Aufl. § 47 Rn. 76; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 129 Rn. 140; Haas/Müller\n\nZIP 2003, 49, 56 ff; Kreft ZInsO 1999, 370, 372). Teilweise gelangt man unter\n\nBerufung auf den Rechtsgedanken des § 145 Abs. 1 InsO zu diesem Ergebnis\n\n(MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 145 Rn. 15; vgl. auch MünchKomm-InsO/\n\nGanter, aaO; Uhlenbruck/Hirte, aaO; Kreft, aaO).\n\n3. Der Senat hat bereits im Urteil vom 24. Juni 2003 (IX ZR 228/02, WM\n\n2003, 1581, 1583, z.V.b. in BGHZ) zum Ausdruck gebracht, daß diese Rechts-\n\nfrage mit dem Hinweis auf die Rechtsnatur des Anfechtungsanspruchs nicht\n\nhinreichend beantwortet werden kann, vielmehr auf die Wertungen abzustellen\n\nist, die den einschlägigen Gesetzesnormen zugrunde liegen. Danach ist unab-\n\nhängig davon, ob man den Anfechtungsanspruch als obligatorischen Rückge-\n\nwähranspruch versteht (so BGHZ 22, 128, 134; 71, 296, 302; 101, 286, 288;\n\nBGH, Urt. v. 11. Juni 1990, aaO; vgl. auch RegE zur InsO BT-Drucks. 12/2443,\n\nS. 157; zur sogenannten haftungsrechtlichen Theorie Jaeger/Henckel, aaO;\n\nKübler/Prütting/Paulus, aaO § 129 Rn. 2) grundsätzlich ein Aussonderungsrecht\n\ndes Insolvenzverwalters nach § 47 InsO in der Insolvenz des Anfechtungsgeg-\n\nners zu bejahen.\n\na) Für die Frage, ob dem Gläubiger in der Insolvenz des Schuldners ein\n\nAussonderungsrecht zusteht, kommt es entscheidend darauf an, welchem\n\nVermögen der umstrittene Gegenstand nach Inhalt und Zweck der gesetzlichen\n\nRegelung im maßgeblichen Zeitpunkt zuzuordnen ist. Zwar erfolgt die Zuord-\n\nnung in der Regel nach dinglichen Gesichtspunkten, weil das dingliche Recht\n\nein absolutes Herrschaftsrecht bezeichnet. Jedoch können schuldrechtliche\n\nAnsprüche bei einer den Normzweck beachtenden Betrachtungsweise zu einer\n\nvom dinglichen Recht abweichenden Vermögenszuweisung führen (BGH, Urt.\n\nv. 24. Juni 2003 - IX ZR 75/01, WM 2003, 1733, 1734, z.V.b. in BGHZ). Dem-\n\nzufolge hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Aussonderungsrecht des\n\nTreugebers in der Insolvenz des Treuhänders anerkannt, sofern der Treuhän-\n\nder das dingliche Recht - vom Treugeber oder einem Dritten - sogleich in einer\n\nseine Ausübungsbefugnis im Interesse des Treugebers einschränkenden Ge-\n\nstalt erhalten hat (BGH, Urt. v. 7. April 1959 - VIII ZR 219/57, NJW 1959, 1223,\n\n1224; v. 19. November 1992 - IX ZR 45/92, ZIP 1993, 213, 214; v. 8. Februar\n\n1996 - IX ZR 151/95, WM 1996, 662, 663; v. 24. Juni 2003 - IX ZR 75/01, aaO).\n\nDer Gesetzgeber kann eine solche Zuordnung auch dadurch zum Ausdruck\n\nbringen, daß er dem Berechtigten unter bestimmten Voraussetzungen lediglich\n\neinen schuldrechtlichen Rückgewähranspruch einräumt, wie dies etwa in der\n\nVorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 1 DMBilG geschehen ist (vgl. dazu BGH, Urt. v.\n\n24. Juni 2003 - IX ZR 75/01, aaO S. 1736; MünchKomm-InsO/Ganter, § 47\n\nRn. 429 ff) oder auch auf Gegenstände zutrifft, die der Auftraggeber dem Be-\n\nauftragten zur Ausführung des Auftrags überlassen hat und nach Maßgabe des\n\n§ 667 BGB herausverlangen kann (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR\n\n264/01, WM 2002, 1852, 1853).\n\nb) Das dem Insolvenzverwalter eingeräumte Anfechtungsrecht bewirkt\n\neine Änderung der Vermögenszuordnung in dem beschriebenen Sinne. Gegen-\n\nstände, die aufgrund einer in den §§ 129 ff InsO genannten Rechtshandlung\n\naus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden sind, müssen auf die An-\n\nfechtung des Verwalters hin der den Gläubigern haftenden Masse wieder zu-\n\ngeführt werden. Sie werden damit als ein dem Zugriff der Gläubigergesamtheit\n\nzur Verfügung stehendes Objekt der Vermögensmasse des \n\ninsolventen\n\nSchuldners behandelt, obwohl sie schuld- und sachenrechtlich wirksam in das\n\nEigentum des Anfechtungsgegners übergegangen sind (vgl. BGHZ 135, 140,\n\n149; Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 129 Rn. 2; Haas/Müller, aaO S. 57). Damit\n\nwird infolge der insolvenzrechtlichen Anfechtung das zunächst rechtmäßig be-\n\ngründete Eigentum des Erwerbers in ähnlicher Weise überspielt wie dasjenige\n\ndes insolvent gewordenen Treuhänders.\n\nc) Diese Wertung findet ihre Bestätigung auch in § 145 Abs. 1 InsO. Mit\n\nder dort vorgeschriebenen Erstreckung des Anfechtungsrechts auf Gesamt-\n\nrechtsnachfolger jeglicher Art hat der Gesetzgeber ebenfalls zum Ausdruck ge-\n\nbracht, daß die Zuordnung zur Haftungsmasse sich im allgemeinen unabhängig\n\nvon der Wirksamkeit des Erwerbsvorgangs durchsetzen soll.\n\nd) Schließlich wird im Schrifttum (vgl. etwa Jaeger/Henckel, aaO Rn. 71;\n\nKübler/Prütting/Paulus, aaO § 143 Rn. 33) zu Recht darauf hingewiesen, daß\n\neine solche Vermögenszuordnung auch nach der Interessenlage der Beteiligten\n\nrechtlich geboten erscheint. Es wäre nicht einzusehen, warum die Gläubiger\n\ndes insolvent gewordenen Anfechtungsgegners von Rechtshandlungen sollten\n\nprofitieren können, die - im Hinblick auf die beiderseitige Insolvenz - als unge-\n\nrechtfertigte Vermehrung der Vermögensmasse des Empfängers erscheinen.\n\nNur die Änderung der Güterzuordnung mittels Anfechtung führt daher zu einem\n\nbilligenswerten und interessegerechten Ergebnis. Auch aus diesem Grund ist\n\nder Anfechtung in der Insolvenz des Anfechtungsgegners Aussonderungskraft\n\nbeizumessen.\n\n4. Der gemäß § 143 InsO zurückzugewährende Gegenstand ist noch\n\nbestimmbar im Vermögen des Anfechtungsgegners vorhanden.\n\nV.\n\nDer Senat kann in der Sache abschließend entscheiden. Die Witwe war\n\nverpflichtet, die Rechtsstellung einer Beteiligten am Hinterlegungsverfahren\n\naufzugeben. Sie hatte daher den ihr zugefallenen Rest der Versicherungssum-\n\nme gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO durch Freigabe zur Insolvenzmasse zu-\n\nrückzugewähren. Infolge der Insolvenz der Anfechtungsgegnerin steht dem\n\nKläger nunmehr ein inhaltsgleiches Aussonderungsrecht aus § 47 InsO gegen\n\nden beklagten Treuhänder zu.\n\nKreft Fischer Ganter\n\n(cid:0)-(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:28)(cid:9)(cid:28)(cid:11)(cid:14)(cid:13)\n\nVill","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_252-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/ix-zr-252-01","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"DMBilG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_252-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_252-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/ix-zr-252-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_252-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:48:48.275933+00:00"}}