{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_230-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-02-10","aktenzeichen":"IX ZR 230/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 230/01 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Februar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 10. Februar 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nKammergerichts vom 13. Juli 2001 wird nicht angenommen, so-\n\nweit der Kläger einen Zinsschaden in Höhe von 6.393,64 € \n\n(= 12.504,88 DM) aus einem von ihm aufgenommenen Privatdar-\n\nlehen nebst 9,25 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit und die \n\nFeststellung der Ersatzpflicht für künftig entstehende Schäden \n\ngeltend macht. \n\nIm übrigen wird die Revision angenommen. \n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird bis zur Annahme \n\nauf 51.129,19 € (= 100.000,00 DM), danach auf 43.776 ,28 € \n\n(= 85.618,96 DM) festgesetzt. \n\nGründe: \n\nSoweit die Revision nicht angenommen wird, wirft sie keine ungeklärten \n\nRechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht sie im Ergeb-\n\nnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). \n\nDie in Höhe von 12.504,88 DM angefallenen Zinsen für das bei der Mut-\n\nter des Klägers aufgenommene Privatdarlehen hat das Berufungsgericht im \n\nErgebnis zu Recht aberkannt. Zwar hat es übersehen, daß neben einem Nicht-\n\nerfüllungsschaden auch ein Verzugsschaden geltend gemacht werden kann \n\n(BGHZ 88, 46, 49; 136, 52, 56). Im vorliegenden Fall ist jedoch, wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend angenommen hat, ein entsprechender Schaden nicht \n\nschlüssig dargetan. \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht dargetan, daß die Amts-\n\npflichtverletzung des Notars, die zur Unwirksamkeit des Bauträgervertrags ge-\n\nführt hat, für die künftige Inanspruchnahme eines Steuerberaters ursächlich \n\nwerden könnte. Wieso derartige Aufwendungen mit einiger Wahrscheinlichkeit \n\nzu erwarten seien, legt auch die Revision nicht dar und ist auch sonst nicht er-\n\nsichtlich, zumal der Kläger die Position \"Steuerberaterkosten\" schon bei der \n\nBerechnung seines zweitinstanzlich noch geltend gemachten Zahlungsan-\n\nspruchs nicht mehr berücksichtigt hat. \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Kayser Cierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_230-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-10/ix-zr-230-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_230-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_230-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-10/ix-zr-230-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_230-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:22:24.419971+00:00"}}