{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_223-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-03-07","aktenzeichen":"IX ZR 223/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. März 2002 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle InsO § 131; AGB-Banken Nr. 14 Abs. 1; AGB-Sparkassen Nr. 21 Abs. 1 Ein Pfandrecht des Kreditinstituts, das aufgrund Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken an Zah- lungseingängen für einen Kunden in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungs- antrag gegen diesen entsteht, ist als inkongruente Sicherung anfechtbar. InsO § 130 Verrechnungen im Kontokorrent sind kongruent, soweit die Bank ihren Kunden (späteren Insolvenzschuldner) vereinbarungsgemäß wieder über die Eingänge ver- fügen läßt, insbesondere eine Kreditlinie offen hält. Ob der Kunde sie voll ausnutzt, ist unerheblich. InsO § 131 Die Rückführung eines von der Bank bewilligten, ungekündigten Kredits in der Zeit der wirtschaftlichen Krise des Schuldners (Kunden) ist auch dann inkongruent, wenn sie durch Saldierung im Kontokorrent erfolgt. InsO § 142 Stellt eine Bank Zahlungseingänge ins Kontokorrent ein, kann in dem Umfang ein unanfechtbares Bargeschäft vorliegen, in dem sie ihren Kunden (Schuldner) wieder über den Gegenwert verfügen läßt. Ob der Schuldner den vereinbarten Kreditrah- men voll ausnutzt, ist grundsätzlich unerheblich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 223/01\n\nURTEIL\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\n ja\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n7. März 2002\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nInsO § 131; AGB-Banken Nr. 14 Abs. 1; AGB-Sparkassen Nr. 21 Abs. 1\n\nEin Pfandrecht des Kreditinstituts, das aufgrund Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken an Zah-\nlungseingängen für einen Kunden in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungs-\nantrag gegen diesen entsteht, ist als inkongruente Sicherung anfechtbar.\n\nInsO § 130\n\nVerrechnungen im Kontokorrent sind kongruent, soweit die Bank ihren Kunden\n(späteren Insolvenzschuldner) vereinbarungsgemäß wieder über die Eingänge ver-\nfügen läßt, insbesondere eine Kreditlinie offen hält. Ob der Kunde sie voll ausnutzt,\nist unerheblich.\n\nInsO § 131\n\nDie Rückführung eines von der Bank bewilligten, ungekündigten Kredits in der Zeit\nder wirtschaftlichen Krise des Schuldners (Kunden) ist auch dann inkongruent, wenn\nsie durch Saldierung im Kontokorrent erfolgt.\n\nInsO § 142\n\nStellt eine Bank Zahlungseingänge ins Kontokorrent ein, kann in dem Umfang ein\nunanfechtbares Bargeschäft vorliegen, in dem sie ihren Kunden (Schuldner) wieder\nüber den Gegenwert verfügen läßt. Ob der Schuldner den vereinbarten Kreditrah-\nmen voll ausnutzt, ist grundsätzlich unerheblich.\n\n \n\nBGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 223/01 - LG Berlin\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Sprungrevision gegen das Urteil der Zivilkammer 13 des\n\nLandgerichts Berlin vom 19. Juli 2001 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 1. Mai 2000 eröffneten Insolvenz-\n\nverfahren über das Vermögen der S. GmbH (nachfolgend: GmbH oder Schuld-\n\nnerin). Diese unterhielt bei der verklagten Bank ein Kontokorrentkonto, auf dem\n\nder GmbH bis auf weiteres ein Kreditrahmen von 500.000 DM eingeräumt war.\n\nAm 5. März 2000 war der Kredit bis zu einer Höhe von 325.478,15 DM in An-\n\nspruch genommen. Am 4. April 2000 beantragte die GmbH die Eröffnung des\n\nInsolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Nachdem sie dies der Beklagten mit-\n\ngeteilt hatte, kündigte diese mit Schreiben vom selben Tage gemäß Nr. 19\n\nAbs. 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kreditvertrag mit soforti-\n\nger Wirkung. Zum 5. April 2000 betrug der Sollsaldo auf dem Konto der GmbH\n\nbei der Beklagten 241.818,94 DM. Im letzten Monat davor waren Einzahlungen\n\nvon 405.128,67 DM und Auszahlungen von 321.469,46 DM vorgenommen\n\nworden. Die Beklagte erstattete dem Kläger den Differenzbetrag von\n\n83.659,21 DM, um den der Sollsaldo seit 5. März 2000 zurückgeführt worden\n\nwar.\n\nMit der Klage verlangt der Kläger weitere 174.521,85 DM als denjenigen\n\nBetrag, um den die GmbH die Kreditlinie am 5. März 2000 nicht ausgenutzt\n\nhatte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die\n\nSprungrevision des Klägers.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat ausgeführt: Die Verrechnung der eingegangenen\n\nGutschriften mit dem Sollsaldo sei weder nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 noch nach\n\n§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, sondern stelle ein unanfechtbares Barge-\n\nschäft i.S.v. § 142 InsO dar. Ein solches liege vor, wenn für eine Leistung des\n\nSchuldners unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen\n\ngelange. Im vorliegenden Fall seien die Gutschriften in unmittelbarem zeitli-\n\nchem Wechsel mit den Belastungen erfolgt und hätten insgesamt ein Über-\n\nschreiten des Kreditlimits verhindert; erst damit hätten sie den weiteren Zah-\n\nlungsverkehr ermöglicht. Der Annahme eines Bargeschäfts stehe auch nicht\n\ndie Rechtsprechung entgegen, derzufolge eine der Art nach inkongruente Dek-\n\nkungshandlung in aller Regel keine Bardeckung darstelle. Der hier zu beurtei-\n\nlende Fall liege insofern anders, als die konkrete Art der Erfüllung nicht von der\n\nursprünglichen Parteivereinbarung abweiche. Vielmehr entspreche die Ver-\n\nrechnung der Eingänge auf dem Girokonto der Schuldnerin gegen den Sollsal-\n\ndo den in der unkritischen Zeit im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages\n\ngetroffenen Vereinbarungen.\n\nII.\n\nDemgegenüber rügt die Revision: Die Verrechnungen hätten inkongru-\n\nente Deckungen i.S.v. § 131 Abs. 1 InsO dargestellt. Bei einem ungekündigten\n\nKontokorrentkredit könne die Bank dessen Rückführung nicht verlangen. Die\n\nWechselwirkung der Kontokorrentabrede, nämlich der Pflicht der Bank zur An-\n\nnahme eingehender Gelder einerseits und des Rechts des Kontoinhabers zur\n\njederzeitigen Rückführung und Wiederinanspruchnahme andererseits, reiche\n\nhierfür nicht aus.\n\nAn ein Bargeschäft seien strenge Anforderungen zu stellen. Vermö-\n\ngenszufluß und -abfluß müßten durch konkrete Parteivereinbarungen derart\n\naufeinander bezogen sein, daß bei wirtschaftlicher Betrachtung von einem ein-\n\nheitlichen Austauschvorgang gesprochen werden könne. Dies erfordere einen\n\nengen zeitlichen Zusammenhang ebenso wie einen inneren Bezug zwischen\n\nden ausgetauschten Leistungen. Ein Bargeschäft sei nicht anzunehmen, wenn\n\nder Kunde das Kreditlimit nicht ausgeschöpft habe. Es könne nicht als selbst-\n\nverständlich vorausgesetzt werden, daß die kontoführende Bank eine Last-\n\nschrift nur deswegen zulasse, weil zuvor eine Gutschrift eingegangen oder mit\n\neiner solchen zu rechnen sei. Vielmehr wisse eine Bank in der Regel gar nicht,\n\nwelche künftigen Gutschriften oder Überweisungsaufträge eingingen. Ein inne-\n\nrer Bezug von Gut- und Lastschriften im Sinne des Bargeschäfts könne also\n\nnur bejaht werden, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestünden,\n\nz.B. wenn die Bank bei Überschreitung des Kreditlimits gleichsam als \"Zahl-\n\nstelle\" den Kunden über eingehende Beträge verfügen lasse. Nehme der Kun-\n\nde aber schlicht seine Kreditlinie wahr, so seien damit keinerlei Erwartungs-\n\nhaltungen der Bank verbunden. Die Zulassung der Inanspruchnahme folge\n\ndann allein aus der unabhängig von etwaigen Gutschriften getroffenen Ent-\n\nscheidung über die Zusage des Kontokorrentkredits. Da die Bank auch ohne\n\ndie Verbuchung von Gutschriften den nach dem Vertrag versprochenen Kre-\n\nditrahmen zur Verfügung stellen müsse, scheide die Annahme einer vollwerti-\n\ngen Gegenleistung i.S.d. § 142 InsO aus.\n\nIII.\n\nDas Landgericht hat richtig entschieden.\n\n1. Allerdings scheidet eine - für jede Anfechtung nach § 129 Abs. 1 InsO\n\nnötige - Gläubigerbenachteiligung, entgegen der Auffassung der Beklagten,\n\nnicht von vornherein wegen eines auf Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 der Banken-AGB zu\n\nstützenden Pfandrechts der Beklagten an dem Anspruch der Kundin (GmbH)\n\nauf die oder aus den Gutschriften wegen der Zahlungseingänge aus. Denn ein\n\nsolches Pfandrecht aufgrund der Eingänge im letzten Monat vor dem Eröff-\n\nnungsantrag wäre für sich ohne weiteres gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO als in-\n\nkongruente Sicherung anfechtbar.\n\nSogar wenn man Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken (Nr. 21 Abs. 1 AGB-\n\nSparkassen) dahin auslegt, daß die Bank und der Kunde sich nicht nur über\n\ndie Pfandrechtsbestellung dinglich einig sind, sondern zugleich einen schuld-\n\nrechtlichen Anspruch darauf begründen (dagegen OLG Celle NJW 1958, 1144,\n\n1145; Feuerborn ZIP 2002, 290, 293), wird dieser erst in demjenigen Zeitpunkt\n\nauf einen bestimmten Pfandgegenstand konkretisiert, in dem die Sache in den\n\nBesitz der Bank gelangt oder die verpfändete Forderung entsteht (vgl.\n\nBGHZ 59, 230, 235; Senatsurt. v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 284/95, WM 1996,\n\n2251, 2252).\n\nEine frühere pauschale Einigung dahin, sämtliche künftig in den Besitz\n\nder Bank kommenden Sachen oder für den Kunden entstehenden Ansprüche\n\ngegen sie sollten verpfändet werden, genügt jedenfalls nicht, um im voraus ei-\n\nne kongruente Sicherung \n\n(§ 130 \n\nInsO) zu begründen \n\n(MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, § 131 Rn. 39; vgl. BGHZ 118, 171, 178; OLG Köln ZIP 1995,\n\n1684, 1687). Die Gegenmeinung (Eckardt ZIP 1999, 1417, 1419 f; Huth, Kre-\n\nditsicherungsrecht im Lichte der neuen Insolvenzordnung, 2000, S. 65; Wi-\n\nschemeyer, Die Insolvenzanfechtung der Rückführung debitorischer Konten\n\ndurch Einstellung von Gutschriften in der Krise, 2002, S. 31 ff) verkennt, daß\n\nnur solche Vereinbarungen die insolvenzrechtliche Kongruenz herstellen kön-\n\nnen, welche auf bestimmte, sogleich wenigstens identifizierbare Gegenstände\n\ngerichtet sind. Solange Absprachen es dagegen dem Ermessen der Beteiligten\n\noder dem Zufall überlassen, welche konkrete Sicherheit erfaßt werden wird,\n\nsind sie nicht geeignet, die Besserstellung einzelner Gläubiger im Konkurs un-\n\nter Durchbrechung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu rechtfertigen (vgl.\n\nSenatsurt. v. 3. Dezember 1999 - IX ZR 313/97, ZIP 1999, 76, 77 f m.w.N.).\n\nEine Vorverlagerung der anfechtungsrechtlichen Wirkung von demjenigen\n\nZeitpunkt, in dem die Konkretisierung eintritt, auf denjenigen der früheren, all-\n\numfassenden Vereinbarung scheidet aus.\n\n2. Der Kläger kann die Verrechnungen aber nicht gemäß § 131 Abs. 1\n\nNr. 1 InsO anfechten, weil sie in dem hier noch streitigen Umfang eine kongru-\n\nente Erfüllung der Kreditforderung der Beklagten begründeten.\n\nEine Sicherung oder Befriedigung ist nach der genannten Vorschrift in-\n\nkongruent, wenn der Gläubiger sie nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der\n\nZeit zu beanspruchen hatte. Die Beklagte hatte im vorliegenden Fall von der\n\nGmbH dem Grunde nach mehr als die hier streitigen, verrechneten\n\n174.521,85 DM zu fordern. Die Verrechnung als Erfüllungsart war zudem ver-\n\ntraglich vereinbart und entsprach § 387 BGB. Die Beklagte hatte diese Ver-\n\nrechnung schließlich auch schon zur fraglichen Zeit zu beanspruchen.\n\na) Richtig ist allerdings, daß der Kreditgeber die Rückzahlung eines\n\nausgereichten Kredits erst nach dessen Fälligkeit zu fordern hat. Das setzt,\n\nsoweit der Kredit nicht von vornherein befristet war, gemäß § 609 BGB a.F.\n\neine Kündigung voraus, die hier erst am 4. April 2000 ausgesprochen wurde.\n\nDie Giro- oder Kontokorrentabrede allein stellt nicht den Kredit zur Rückzah-\n\nlung fällig (Senatsurt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 62/98, ZIP 1999, 1271, 1272;\n\nZuleger\n\nZInsO 2002, 49, 51 f). Sie verpflichtet vielmehr den Kreditgeber auch, den\n\nKontoinhaber jederzeit wieder über den eingeräumten Kredit - innerhalb der\n\nvereinbarten Grenze - verfügen zu lassen. Ein Recht zu dessen endgültiger\n\nRückführung gewährt sie sogar im Falle der vereinbarten Saldierung nicht.\n\nDementsprechend hat die Beklagte hier auch den Betrag von\n\n83.659,21 DM an den Kläger zurückgezahlt, um den die verrechneten Einzah-\n\nlungen im Zeitraum der Anfechtbarkeit die Auszahlungen überstiegen. Denn in\n\ndiesem Umfange hat die Beklagte die GmbH letztlich nicht wieder über die Ein-\n\ngänge verfügen lassen.\n\nb) Im Streit stehen nur noch Beträge in derselben Höhe, in welcher die\n\nBeklagte weitere Ausgaben der GmbH nach deren eigenem Ermessen zuge-\n\nlassen hat; daß die Beklagte hierauf in irgendeiner Weise selbst eingewirkt\n\nhätte, ist nicht dargetan. Damit hat die Beklagte ihre Pflichten aus dem Giro-\n\nvertrag uneingeschränkt erfüllt.\n\naa) Aufgrund der Giroabrede ist die Bank berechtigt und verpflichtet, für\n\nden Kunden bestimmte Geldeingänge entgegenzunehmen und gutzuschreiben\n\n(BGHZ 128, 135, 139). Aus der Giroabrede folgt regelmäßig zugleich das\n\nRecht der Bank, bei einem debitorischen Girokonto den Sollsaldo zu verringern\n\n(Schimansky, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl.\n\n§ 47 Rn. 8). Umgekehrt verpflichtet sich die Bank, Überweisungsaufträge des\n\nKunden zu Lasten seines Girokontos auszuführen, sofern es eine ausreichen-\n\nde Deckung aufweist. Von dieser Vertragslage hat die Bank auszugehen; da\n\nsie nicht zur Prüfung berechtigt ist, ob der Einzahlende möglicherweise auf an-\n\ndere Weise an seinen Gläubiger (den Bankkunden) hätte leisten dürfen, kommt\n\nes auch für die Kongruenz nicht darauf an, ob die Bank schon die Einzahlung\n\nauf ein gerade bei ihr geführtes Konto hätte verlangen dürfen (a.M. Bork\n\nZBB 2001, 271, 274). Zwar ist für die Abgrenzung der Kongruenz oder Inkon-\n\ngruenz von Sicherungen oder Befriedigungen allgemein maßgeblich, ob der\n\nEmpfänger diese Art der Deckung zu beanspruchen hat. Dieses Kriterium ist\n\ndagegen bedeutungslos, solange und soweit die Annahme der Leistung nicht\n\neiner Deckung wegen eigener Forderungen des Empfängers dient, sondern\n\nseiner vorwiegend fremdnützigen Erfüllung von Vertragspflichten gegenüber\n\nsachlich betroffenen Auftraggebern.\n\nbb) Durch die Kontokorrentabrede werden die einzelnen Gut- und Last-\n\nschriften - mit dem Ziel der Verrechnung und Saldofeststellung - in einer ein-\n\nheitlichen Rechnung zusammengefaßt. Diese Kontokorrentbindung tritt für\n\nsämtliche nach der zugrunde liegenden Abrede erfaßten Ansprüche und Lei-\n\nstungen ohne Rücksicht auf die Buchung ein; der - rein technische - Vorgang\n\nder Buchung wäre also weder erforderlich noch für sich allein geeignet, konto-\n\nkorrentrechtliche Wirkungen zu erzeugen (BGH, Urt. v. 23. Oktober 1958\n\n- II ZR 127/57, WM 1959, 81, 83 f). Während die Belastungsbuchung rein de-\n\nklaratorische Bedeutung hat (BGHZ 107, 192, 197), stellt die Gutschrift regel-\n\nmäßig ein - kontokorrentgebundenes - Schuldanerkenntnis oder Schuldver-\n\nsprechen der Bank gegenüber dem Kunden dar (BGHZ 103, 143, 146 m.w.N.).\n\nSolange die Verrechnung nicht stattgefunden hat, stehen die aus Ein-\n\nund Ausgängen herrührenden einzelnen Posten einander im Kontokorrent\n\ngleichwertig gegenüber (vgl. Schimansky, aaO Rn. 37, 49). Eine Tilgung tritt\n\ngem. § 355 Abs. 1 HGB erst mit dem - durchweg periodischen - Rechnungsab-\n\nschluß ein, der die beiderseitigen Forderungen und Leistungen durch Verrech-\n\nnung ausgleicht. Der rechnerische Überschuß für die eine oder andere Partei\n\nbildet eine kausale Saldoforderung, die ihrerseits wieder als Grundlage in eine\n\nneue Kontokorrentperiode eingestellt werden kann.\n\ncc) Indem die Bank diese Absprachen einhält und den Giroverkehr fort-\n\nsetzt, handelt sie vertragsgemäß, also kongruent. Das setzt insbesondere vor-\n\naus, daß sie den Kunden weiter in der vereinbarten Weise Verfügungen vor-\n\nnehmen läßt und ihm auch einen vertraglich eingeräumten Kreditrahmen offen-\n\nhält. Dann bleibt dem Kunden die Möglichkeit, über Eingänge zu seinen Gun-\n\nsten auch nach eigenem Ermessen wieder zu verfügen. Er allein entscheidet\n\ndarüber, ob die Darlehensforderung der Bank im vereinbarten Rahmen an-\n\nwächst oder geringer wird. Erst wenn die Bank Verfügungen des Kunden nicht\n\nmehr in der vereinbarten Weise zuläßt, kann sie mit Verrechnungen vertrags-\n\nwidrig, also inkongruent handeln, soweit dadurch im Ergebnis ihre Darlehens-\n\nforderung vor deren Fälligkeit durch die saldierten Gutschriften zurückgeführt\n\nwird. Unter jener Voraussetzung kann sogar schon die - einseitige - Annahme\n\nund Verbuchung von Gutschriften im Kontokorrent innerhalb eines von der\n\nAnfechtung erfaßten Zeitraums die spätere Kredittilgung durch Saldierung im\n\nSinne des § 131 InsO ermöglichen. Denn bereits die Herstellung einer Ver-\n\nrechnungslage ist geeignet, die Insolvenzgläubiger des Bankkunden zu be-\n\nnachteiligen.\n\nDemgemäß hat der Senat für Verrechnungen, die im betroffenen Ein-\n\nzelfall zum Offenhalten einer Kreditlinie erfolgten, ausgesprochen, der Konto-\n\nkorrentverkehr sei \"vereinbarungsgemäß, also kongruent abgewickelt\" worden\n\n(Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 353/98, WM 1999, 781, 783). Auch in dem\n\nseinerzeit entschiedenen Fall hat er aber Verrechnungen, mit denen eigene\n\nForderungen der Gläubigerbank getilgt wurden, im Ergebnis der Anfechtung\n\nunterstellt (aaO S. 784 a.E.). Auf diese Besonderheit des früheren Falles hat\n\nder Senat bereits in seinem Urteil vom 17. Juni 1999 (IX ZR 62/98, aaO) hin-\n\ngewiesen (diesen Unterschied übersehen OLG Hamm ZIP 2001, 1683, 1684 f;\n\nLG Bochum ZIP 2001, 87, 88; Eckardt EWiR 2001, 483, 484; de Bra NZI 1999,\n\n249, 253).\n\nDanach scheidet in dem hier noch fraglichen Umfang eine Inkongruenz\n\nder Verrechnungen aus.\n\n3. Eine Anfechtung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO könnte schon daran\n\nscheitern, daß der Kläger die Voraussetzungen dieser Vorschrift\n\n- insbesondere eine von der Beklagten erkannte Zahlungsunfähigkeit der\n\nGmbH - nicht dargetan hat. Dieser Gesichtspunkt ist allerdings bisher im Pro-\n\nzeß nicht erörtert worden.\n\nLetztlich kommt es darauf nicht entscheidend an. Denn sogar wenn der\n\nTatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO verwirklicht wäre, schiede hier eine\n\nAnfechtung aufgrund des § 142 InsO aus. Die Verrechnung für den von der\n\nAnfechtung zu erfassenden Zeitraum (vgl. zu dieser zeitlichen Grenze Senats-\n\nurt. v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, WM 2001, 689, 692) stellt nämlich ein\n\nBargeschäft im Sinne dieser Norm dar, das nur bei vereinbarungsgemäß erfol-\n\ngenden, also kongruenten Rechtshandlungen möglich ist (BGHZ 123, 320,\n\n328 f).\n\na) Die angefochtenen, von der Beklagten ins Kontokorrent eingestellten\n\nGutschriften, die vorübergehend ihre Forderung gegen die GmbH gemäß dem\n\njeweiligen Tagessaldo verringerten, ermöglichten im anfechtungsrechtlichen\n\nSinne die Erfüllungsleistung der Schuldnerin infolge der späteren Verrechnung\n\n(vgl. § 130 Abs. 1 InsO). Die Gutschriften wurden jeweils dadurch ausgegli-\n\nchen, daß die Beklagte es der GmbH allgemein gestattete, Kredit wieder in An-\n\nspruch zu nehmen. Diese erneute Kreditgewährung war die Gegenleistung, die\n\nin das Vermögen der Schuldnerin gelangte. Dies geschah aufgrund der Konto-\n\nkorrent-abrede, also vertragsgemäß und in kongruenter Weise (s.o. 1 b). Zwar\n\nhatte die Beklagte die Kreditgewährung bis zur festgesetzten Obergrenze an-\n\ngeboten oder schuldrechtlich vereinbart; dennoch ist sogar die Erfüllung eines\n\nZahlungsversprechens eine gesonderte Leistung im anfechtungsrechtlichen\n\nSinne. Der Senat hat schon entschieden, daß eine besondere, zweiseitige Ab-\n\nsprache über jede einzelne Gut- oder Lastschrift nicht nötig ist (Urt. v.\n\n25. Februar 1999 - IX ZR 353/98, aaO S. 784; zustimmend MünchKomm-\n\nInsO/Brandes, § 96 Rn. 36; Häuser, in Berger u.a., Zweiter Leipziger Insol-\n\nvenzrechtstag, S. 7, 24). Dem steht das Senatsurteil BGHZ 118, 171, 173 nicht\n\nentgegen, weil in dem damals entschiedenen Fall nach der Scheckeinreichung\n\ngerade keine weiteren Kredite gewährt wurden. Eine weitergehende Erwartung\n\nder Bank, den Kunden nur über eingegangene Beträge oder im Hinblick auf\n\nkonkret bevorstehende Eingänge gleichsam als \"Zahlstelle\" wieder verfügen zu\n\nlassen (so LG Bochum ZIP 2001, 87, 89; Heublein ZIP 2000, 161, 172), setzt\n\n§ 142 InsO ebenfalls nicht voraus.\n\nb) Die Verrechnung ist hier auch jeweils \"unmittelbar\" erfolgt, d.h. in ei-\n\nnem engen zeitlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Überweisungen des\n\nSchuldners. Dazu hat der Senat bereits entschieden, daß die genaue Reihen-\n\nfolge zwischen Ein- und Auszahlungen unerheblich ist (Urt. v. 25. Februar 1999\n\n- IX ZR 353/98, aaO S. 784), und daß jedenfalls ein Zeitraum von zwei Wochen\n\nzwischen Ein- und Auszahlungen nicht den Rahmen des engen zeitlichen Zu-\n\nsammenhangs übersteigt (Urt. v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, aaO S. 692).\n\nIm vorliegenden Fall wechselten sich Ein- und Auszahlungen fast werk-\n\ntäglich ab. Der größte zeitliche Abstand zwischen Gutschriften betrug sechs\n\nKalendertage, derjenige zwischen Lastschriften drei Tage. Auch am letzten\n\nBuchungstag, dem 3. April 2000, sind Ein- und Ausgänge verzeichnet. Außer-\n\ngewöhnliche Abweichungen hat der Kläger nicht dargelegt.\n\nc) Der von der GmbH in Anspruch genommene Kredit war endlich\n\ngleichwertig mit den in entsprechender Höhe erfolgenden Gutschriften durch\n\ndie Beklagte (vgl. Senatsurt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 353/98, aaO S. 784;\n\nKübler/Prütting/Paulus, InsO § 142 Rn. 12; Obermüller, Insolvenzrecht in der\n\nBankpraxis 5. Aufl. Rn. 3.104). Der Senat hat es bisher offengelassen, ob ein\n\nBargeschäft dann nicht vorliegt, wenn die vereinbarte Kreditlinie auch ohne die\n\nVerrechnungen nie überschritten worden wäre. Er geht nunmehr davon aus,\n\ndaß dieser Umstand für das Vorliegen eines Bargeschäfts unerheblich ist.\n\nDas Kreditinstitut erfüllt seine gleichwertige Pflicht aus dem Kontokor-\n\nrentvertrag regelmäßig schon, wenn es den Schuldner innerhalb des Kre-\n\nditrahmens vereinbarungsgemäß wieder verfügen \n\nläßt \n\n(MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, § 142 Rn. 13; s.o. 2 b). § 142 InsO stellt auf eine objektive\n\nGleichwertigkeit ab (amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 161 des\n\nEntwurfs einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443 S. 167). Das Kreditin-\n\nstitut handelt - entgegen Heublein (aaO S. 171 f und in Berger u.a., Zweiter\n\nLeipziger Insolvenzrechtstag S. 47, 48) und Bork (ZBB 2001, 271, 275 f) - nicht\n\nnur als Kreditgeber, wenn es dem Kunden eine Krediterhöhung gewährt, son-\n\ndern auch insoweit, als es ihn einen schuldrechtlich versprochenen Kredit tat-\n\nsächlich ausnutzen läßt.\n\nSolange die Kreditlinie offengehalten wird, liegt die Entscheidung über\n\nihre Ausnutzung allein beim Schuldner als Bankkunden. Dessen Möglichkeit,\n\nerneut über den eingeräumten Kredit zu verfügen, ist auch nicht weniger wert\n\nals die jeweils im gleichen Umfang vorbereitete Rückführung der Darlehens-\n\nschuld. Vielmehr bleibt dem späteren Insolvenzverwalter die Möglichkeit, die\n\nunter Ausnutzung des Kredits getätigten Zahlungen gegenüber deren Empfän-\n\ngern anzufechten, wenn insoweit ein Anfechtungstatbestand - insbesondere\n\nnach §§ 130, 131, 133 InsO - erfüllt ist. Eine solche Anfechtung gegenüber\n\ndem Leistungsempfänger hat sogar Vorrang im Verhältnis zur Anfechtung ge-\n\ngen die Zahlstelle, soweit diese nur ihre Leistung erbringt (vgl. BGHZ 142, 284,\n\n287 f). Dagegen ist es zur Werthaltigkeit der Gegenleistung des Kreditinstituts\n\nnicht nötig, daß es etwa bewußt auf einen Widerruf seines Kreditversprechens\n\nverzichtet (a.M. OLG Hamm ZIP 2001, 1683, 1686 f) oder dazu wegen Ver-\n\nschlechterung des Schuldnervermögens berechtigt gewesen wäre (a.M.\n\nWischemeyer, aaO S. 90 f).\n\nDie Gegenmeinung berücksichtigt zudem nicht den Sinn des Barge-\n\nschäfts. § 142 InsO soll es dem Schuldner ermöglichen, auch in der Zeit seiner\n\nwirtschaftlichen Krise noch Rechtsgeschäfte, welche die Insolvenzgläubiger\n\nnicht unmittelbar benachteiligen, zeitnah abzuwickeln (amtliche Begründung\n\nder Bundesregierung zu § 161 des Entwurfs einer Insolvenzordnung, BT-\n\nDrucks. 12/2443 S. 167; so schon BGHZ 123, 320, 323; BGH, Beschl. v.\n\n27. September 1984 - IX ZR 3/84, WM 1984, 1430 f). Die vom Kläger hier ver-\n\nfolgte Auffassung bewirkt das Gegenteil: Bei keinem Kreditinstitut kann die Be-\n\nreitschaft unterstellt werden, trotz nicht voll ausgeschöpfter Kreditlinie weitere\n\nVerfügungen des Schuldners über sein Konto zuzulassen, wenn es damit das\n\nRisiko eingeht, Überweisungen des Schuldners an Dritte später aus eigenen\n\nMitteln an die Insolvenzmasse erstatten zu müssen. Mit Kenntnis auch nur der\n\nGefahr einer wirtschaftlichen Krise des Schuldners wird es dann erfahrungs-\n\ngemäß sofort den diesem zuvor eingeräumten Kredit fristlos kündigen (vgl.\n\nZuleger ZInsO 2002, 49, 52). Damit würde dem Schuldner im Ergebnis schon\n\ndie Chance genommen, in einer zwar riskanten, aber noch nicht aussichtslosen\n\nLage planmäßig weiteren Kredit in Anspruch zu nehmen, sogar wenn einge-\n\nhende Gutschriften wieder einen gewissen Spielraum bis zur Kreditobergrenze\n\neröffneten. Auch der vorläufige Insolvenzverwalter ohne begleitendes Verfü-\n\ngungsverbot kann regelmäßig nur im Wege eines Bargeschäfts unanfechtbare\n\nKredite aufnehmen; diese Möglichkeit würde durch die Anfechtung bei nicht\n\nvoll ausgenutzter Kreditlinie ebenfalls in Frage gestellt. Andererseits hat die\n\nAnfechtung nicht den Zweck, es dem endgültigen Insolvenzverwalter zu er-\n\nmöglichen, einen vom Insolvenzschuldner nicht voll ausgeschöpften Kre-\n\nditrahmen trotz späterer Kündigung zugunsten der Insolvenzmasse mittelbar\n\nauszunutzen.\n\nDanach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, daß die GmbH\n\nhier den Kontokorrentkredit zwar am 5. März 2000 nur \n\nin Höhe von\n\n325.478,15 DM ausgenutzt hatte, daß aber die Inanspruchnahme am 15. März\n\n2000 auf 344.377,90 DM und am 22. März 2000 sogar auf 357.085,22 DM an-\n\ngestiegen war. Es ist kein Grund ersichtlich, warum nicht die höchste Inan-\n\nspruchnahme des Kredits durch den Schuldner im Zeitraum der Anfechtbarkeit\n\nmaßgebend sein soll. Von derartigen, in einem Kontokorrent üblichen Schwan-\n\nkungen hängt die Einordnung eines Bargeschäfts nicht ab.\n\nKreft Stodolkowitz Kirchhof\n\n Fischer Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_223-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-07/ix-zr-223-01","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 609","ref_norm":"609","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_223-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_223-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-07/ix-zr-223-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_223-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:02:21.607486+00:00"}}