{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_221-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-09-22","aktenzeichen":"IX ZR 221/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 221/01 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. September 2005 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-\n\nter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 8. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Juli 2001 und \n\ndas Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom \n\n21. Februar 2001 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als \n\nzum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. \n\nDie Klage wird auch insoweit abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger war alleiniger Gesellschafter der H. GmbH \n\n(fortan: GmbH) und Inhaber eines Einzelunternehmens, das als Besitzunter-\n\nnehmen an die GmbH verpachtet war. Mit notariellem Vertrag vom 27. Dezem-\n\nber 1995 übertrug er 90 % der GmbH-Anteile an seinen Sohn. Mit diesem zu-\n\nsammen gründete er außerdem eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (fortan: \n\nGbR), in die er sein Einzelunternehmen einbrachte und an der sein Sohn zu \n\n90 % und er selbst zu 10 % beteiligt war. Geschäftsführung und Vertretung \n\nstanden allein dem Sohn des Klägers zu, der sich aber hinsichtlich aller Maß-\n\nnahmen, die über die laufenden Geschäfte hinausgingen, intern mit dem Kläger \n\nabzustimmen hatte. Schließlich übertrug der Kläger das im Grundbuch von A. \n\n auf Blatt 862 eingetragene Betriebsgrundstück unentgeltlich auf seinen \n\nSohn, behielt sich aber den Nießbrauch daran vor. Bei einer Betriebsprüfung im \n\nJahre 1997 stellte sich das zuständige Finanzamt auf den Standpunkt, mit der \n\nAbtretung der GmbH-Anteile, der Gründung der GbR und der Übertragung des \n\nBetriebsgrundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt sei die Betriebsaufspaltung \n\nbeendet worden. Mit Bescheid vom 22. Dezember 1997 wurden gegen die Klä-\n\nger - gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute - wegen eines zu \n\nversteuernden Aufgabegewinns von 844.560 DM zusätzliche Einkommen- und \n\nKirchensteuer sowie ein zusätzlicher Solidaritätszuschlag von insgesamt \n\n240.941,87 DM festgesetzt. Auf den Einspruch der Kläger hin wurde die Voll-\n\nziehung des Bescheides ausgesetzt. \n\nDie Kläger werfen dem Beklagten vor, ihnen nicht den sichersten Weg \n\nzur Erreichung der von ihnen angestrebten Ziele vorgeschlagen und sie insbe-\n\nsondere nicht auf die Gefahr hingewiesen zu haben, dass die Verträge vom \n\n27. Dezember 1995 das Ende der Betriebsaufspaltung und die Auflösung stiller \n\nReserven bedeuten könnten. Sie haben die Feststellung beantragt, dass der \n\nBeklagte verpflichtet sei, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen in Form \n\nvon zusätzlicher Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer \n\nund Umsatzsteuer entstanden sei. Die Vorinstanzen haben der Klage im jetzt \n\nnoch streitigen Umfang - hinsichtlich der erhöhten Einkommen- und Kirchen-\n\nsteuer sowie des erhöhten Solidarzuschlags - stattgegeben. Kurz nach Verkün-\n\ndigung des Berufungsurteils ist der Steuerbescheid vom 22. Dezember 1997 \n\naufgehoben worden. Die Kläger haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für \n\nerledigt erklärt und beantragen, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits \n\naufzuerlegen. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen. Mit \n\nseiner Revision verfolgt er seinen ursprünglichen Antrag auf Abweisung der \n\nKlage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage. \n\nI. \n\nDie einseitig gebliebene Erledigungserklärung ist als Antrag auf Feststel-\n\nlung der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage bis zum Eintritt des erledi-\n\ngenden Ereignisses - des Erlasses des Änderungsbescheides - auszulegen. \n\nII. \n\nDie Klage war von Anfang unbegründet, weil dem Beklagten objektiv kei-\n\nne Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. \n\n1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe nicht den si-\n\nchersten Weg zu dem von den Klägern erstrebten steuerlichen Ziel aufgezeigt \n\nund keine sachgerechten Vorschläge zu dessen Verwirklichung unterbreitet. \n\nDurch die Übertragung der GmbH-Anteile, die Gründung der GbR und die Über-\n\ntragung des Betriebsgrundstücks gegen einen Nießbrauchsvorbehalt sei die \n\nGefahr begründet worden, dass die für eine echte Betriebsaufspaltung erforder-\n\nliche Beherrschungsidentität zwischen der Besitzgesellschaft und der Betriebs-\n\ngesellschaft entfalle; denn der Sohn der Kläger als Mehrheitsgesellschafter der \n\nBetriebsgesellschaft habe wegen des Nießbrauchsrechts nicht ohne Absprache \n\nmit dem Kläger über das der Besitzgesellschaft zuzuordnende Betriebsgrund-\n\nstück verfügen können. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung \n\nnicht stand. Der - mittlerweile geänderte - Bescheid über Einkommensteuer, \n\nKirchensteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 1995 vom 22. Dezember \n\n1997 war unrichtig, ohne dass der Beklagte mit einer solchen Entscheidung \n\nrechnen und Vorsorge gegen sie treffen musste. Die Übertragung der GmbH-\n\nAnteile, die Gründung der GbR und die Übereignung des Betriebsgrundstücks \n\nunter Vorbehalt eines Nießbrauchs am 27. Dezember 1995 beendeten die Be-\n\ntriebsaufspaltung nicht. \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (grundlegend \n\nBFHE 103, 440 ff) ist eine Betriebsaufspaltung anzunehmen, wenn ein wirt-\n\nschaftlich einheitliches Unternehmen in zwei der Rechtsform nach verschiedene \n\nBetriebe gegliedert ist, der Betriebsgesellschaft wesentliche Grundlagen ihres \n\nBetriebes von dem Besitzunternehmen überlassen werden (sachliche Verflech-\n\ntung) und die hinter dem Besitzunternehmen stehenden Personen ihren Willen \n\nauch in der Betriebsgesellschaft durchsetzen können (personelle Verflechtung). \n\nb) Am Vorliegen einer sachlichen Verflechtung hat weder die Finanzver-\n\nwaltung noch eine der Parteien des jetzigen Prozesses Zweifel geäußert. Das \n\nBetriebsgrundstück stellte eine wesentliche Grundlage des Betriebs der GmbH \n\ndar. \n\nc) Die ebenfalls erforderliche personelle Verflechtung war schon deshalb \n\nanzunehmen, weil der Kläger und sein Sohn im gleichen Verhältnis an der Be-\n\nsitz- und an der Betriebsgesellschaft beteiligt waren. In einem solchen Fall der \n\nBeteiligungsidentität tritt der Umstand, dass Besitz- und Betriebsunternehmen \n\nvon einem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen getragen werden, be-\n\nsonders deutlich hervor (BFHE 103, 440, 444; 165, 420, 421; 191, 295, 297; \n\nSchmidt/Wacker, EStG 24. Aufl. § 15 Rn. 820; Herrmann/Heuer/Raupach/Gluth, \n\nEinkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz § 15 EStG Rn. 796). Tatsa-\n\nchen, welche die Vermutung der Gleichrichtung der Interessen der beiden Ge-\n\nsellschafter widerlegen könnten (vgl. dazu Gluth, aaO), sind weder vorgetragen \n\nnoch aus den sonstigen Umständen des Falles ersichtlich. Im Gegenteil: Alle \n\nhier maßgeblichen Verträge wurden am 27. Dezember 1995 geschlossen. Die \n\nGbR bildete zusammen mit der GmbH eine bewusst gestaltete Doppelgesell-\n\nschaft, die eine zwischen den Gesellschaftern abgestimmte Willensbildung er-\n\nforderte; es war damit vom Vorliegen und der tatsächlichen Maßgeblichkeit \n\ngleichgerichteter Interessen auszugehen. \n\nd) Überdies hätte selbst dann eine ausreichende personelle Verflechtung \n\nbeider Gesellschaften angenommen werden müssen, wenn die Grundsätze der \n\nRechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Beherrschungsidentität bei nicht \n\npersonengleichen Gesellschaften anzuwenden gewesen wären. \n\naa) Beherrschungsidentität bedeutet, dass eine Person oder Personen-\n\ngruppe in der Lage ist, in beiden Gesellschaften ihren Willen durchzusetzen. \n\nMaßgeblich sind die den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte. \n\nbb) Das zuständige Finanzamt hat - wie sich aus dem Bericht über die \n\nBetriebsprüfung ergibt - zunächst für ausschlaggebend gehalten, dass der \n\nMehrheitsgesellschafter der Betriebs-GmbH infolge des Vorbehaltsnießbrauchs \n\nvon der Ausübung der üblichen Eigentumsrechte an dem Betriebsgrundstück \n\nausgeschlossen gewesen sei. Die Geschäftsführungsbefugnis des Mehrheits-\n\ngesellschafters nach § 5 des Gesellschaftsvertrages der Besitzgesellschaft um-\n\nfasse nicht die Verwaltung und Nutzung der wesentlichen Betriebsgrundlage, \n\nsondern sei auf den laufenden Geschäftsverkehr beschränkt. \n\ncc) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reicht jedoch \n\naus, dass Beherrschungsidentität in Bezug auf die Geschäfte des täglichen Le-\n\nbens besteht (BFHE 145, 401, 406; 171, 490, 491; 181, 284, 287; 187, 570, \n\n572; ausf. Kempermann, GmbHR 2005, 317 ff). Das war hier der Fall. Nach § 5 \n\ndes Gesellschaftsvertrages über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vom \n\n27. Dezember 1995 zwischen dem Kläger und seinem Sohn war allein der \n\nSohn der Kläger zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berech-\n\ntigt und verpflichtet (Abs. 1). Nur solche Geschäftsführungsmaßnahmen, die \n\nüber die laufenden Geschäfte hinausgingen, waren im Innenverhältnis mit dem \n\nKläger abzustimmen (Abs. 2). Im Übrigen war der Sohn des Klägers allein ge-\n\nschäftsführungs- und vertretungsbefugt und damit in der Lage, seinen geschäft-\n\nlichen Willen in der GbR durchzusetzen. Gleiches galt gemäß § 47 GmbHG \n\nauch für die GmbH, in der er über die Mehrheit der Anteile verfügte. \n\ne) Wer Eigentümer des Betriebsgrundstücks oder Inhaber des Nieß-\n\nbrauchs an diesem war, war für die Frage der personellen Verflechtung der Be-\n\nsitz- und der Betriebsgesellschaft ohne Bedeutung. Die GbR konnte der Be-\n\ntriebsgesellschaft auch solche Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlassen, die \n\nnicht in ihrem Eigentum standen. \n\nIII. \n\nDa weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, hat der Senat selbst \n\neine Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist insgesamt \n\nabzuweisen. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_221-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/ix-zr-221-01","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_221-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_221-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/ix-zr-221-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_221-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:00:58.702025+00:00"}}