{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_205-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-09-22","aktenzeichen":"IX ZR 205/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nIX ZR 205/01 \n\nVerkündet am: \n22. September 2005 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-\n\nter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. Juni \n\n2001 aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Kläger gegen \n\ndas Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom \n\n16. Juni 2000 zurückgewiesen. \n\nDie Kläger haben die Kosten beider Rechtsmittelinstanzen zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie klagenden Eheleute gründeten zum 1. Januar 1984 eine Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden: GbR) zur gemeinsamen Tätigkeit als \n\nUnternehmensberater. Geschäftsführer wurde der als Politologe vorgebildete \n\nKläger zu 2. Die Klägerin zu 1 verfügt über eine Universitätsausbildung als Phi-\n\nlologin. Sie hielt ihren Gesellschaftsanteil treuhänderisch für den Kläger zu 2. \n\nDie Einkünfte der Gesellschafter wurden als Einnahmen aus freiberuflicher Tä-\n\ntigkeit erklärt. Aufgrund einer Betriebsprüfung zog das Finanzamt die Kläger \n\n1995 für die Erhebungszeiträume 1985 bis 1993 zur Gewerbesteuer heran. Der \n\nEinspruch der Kläger gegen diese Gewerbesteuerbescheide wurde 1997 zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Kläger haben behauptet, der beklagte Steuerbevollmächtigte habe \n\nsie bei der Gesellschaftsgründung und bei späteren Anlässen im Rahmen sei-\n\nnes Dauermandates steuerlich unzureichend beraten. Zwar sei darüber ge-\n\nsprochen worden, dass die Tätigkeit der Klägerin zu 1 möglicherweise nicht als \n\nAusübung eines freien Berufes gewertet werden könne. Mit keinem Wort habe \n\nder Beklagte jedoch darauf hingewiesen, dass allein deshalb für die gesamten \n\nEinkünfte aus der unternehmensberatenden Tätigkeit der Gesellschafter, auch \n\nsoweit sie der Kläger zu 2 erzielt habe, die Gewerbesteuerpflicht gedroht habe. \n\nVielmehr habe der Beklagte in Aussicht gestellt, mit der treuhänderischen Au-\n\nßengesellschaft die Kläger vollen Umfanges gewerbesteuerfrei zu halten. Der \n\nBeklagte hat erwidert, die Kläger bei verschiedenen Anlässen über das so ge-\n\nnannte steuerliche Infektionsrisiko gewerblicher Tätigkeit innerhalb der GbR \n\naufgeklärt zu haben. \n\nDas Landgericht hat die wegen der 1995 festgesetzten Gewerbesteuern \n\nerhobene Schadensersatzklage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung \n\nder Kläger hatte in Höhe von 245.869,77 DM Erfolg. Mit seiner Revision er-\n\nstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision rügt zutreffend Rechtsfehler des Berufungsurteils. Die Kla-\n\nge ist, wie bereits vom Landgericht erkannt, vollen Umfanges abzuweisen. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe auf den \n\nVorwurf unzureichender steuerlicher Beratung zwar im einzelnen erwidert. Sein \n\neigener Vortrag ergebe jedoch vertragswidriges Verschulden. Schon der Ent-\n\nwurf von Steuererklärungen, in denen die Einkünfte der Gesellschafter als sol-\n\nche aus freiberuflicher Tätigkeit behandelt worden seien, belege eine Pflicht-\n\nverletzung. Der Beklagte müsse deshalb darlegen und beweisen, dass er die \n\nKläger \"entsprechend\" belehrt habe. Seinem gesamten Vorbringen könne je-\n\ndoch nicht entnommen werden, dass er die Kläger mit dem erforderlichen \n\nNachdruck auf das Risiko der Abfärbung gewerblicher Tätigkeit innerhalb der \n\nGbR hingewiesen habe. Durch den Beratungsmangel sei den Klägern auch \n\neine vermeidbare Gewerbesteuerlast aufgebürdet worden; denn die Tätigkeit \n\ndes Klägers sei im Gegensatz zu der seiner Ehefrau von der Finanzverwaltung \n\nals freiberuflich gewertet worden. Entgegen der Auffassung des Beklagten, \n\nauch der Kläger selbst übe eine gewerbliche Tätigkeit aus, bestehe kein An-\n\nlass, an den abweichenden Feststellungen der Finanzverwaltung zu zweifeln. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält in den bezeichneten Punkten rechtlicher Prü-\n\nfung nicht stand. \n\n1. Die Abfassung der Steuererklärungen für die Gesellschaft der Kläger \n\nmit der Angabe freiberuflicher Einkünfte war pflichtgemäß. Der Beklagte hatte \n\nhierbei die für seine Auftraggeber günstigere Rechtsauffassung zugrunde zu \n\nlegen. Den Interessen der Kläger entsprach es, gegenüber der Finanzverwal-\n\ntung den Standpunkt zu vertreten, die Tätigkeit innerhalb der Gesellschaft \n\n- auch diejenige der Klägerin zu 1 - sei insgesamt freiberuflich. Der Beklagte \n\nhat mit dem Entwurf der Steuererklärungen kein neues Risiko für die Kläger \n\ngeschaffen, welches nicht ohnehin bestand. Die Vorstellung des Berufungsge-\n\nrichts, der Beklagte müsse sich hier für eine indizierte Pflichtwidrigkeit entlas-\n\nten, ähnlich wie dies im Falle eines Rechtsgutseingriffs durch Einwilligung des \n\nVerletzten nach gehöriger Aufklärung auf der Rechtsfertigungsebene in Frage \n\nkommt, entbehrt folglich der Grundlage. \n\n2. Der Steuerberater ist - wie der Rechtsanwalt - zwar zur umfassenden \n\nBelehrung und Beratung seines Mandaten verpflichtet. Eine besondere Nach-\n\ndrücklichkeit oder Eindringlichkeit der Beratung kann aber nicht gefordert wer-\n\nden, weil es hierfür keinen objektiven Maßstab gibt und die Bemängelung, der \n\nBeklagte habe im Prozess nicht genügend Tatsachen vorgetragen, aus denen \n\nsich eine besonders nachdrückliche und eindringliche Beratung ergebe, letzt-\n\nlich wieder zu einer unzulässigen Beweislastumkehr führt (BGH, Urt. v. 11. Mai \n\n1995 - IX ZR 130/94, NJW 1995, 2842, 2843; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, \n\nNJW 1996, 2571, 2572). Die rechtliche Beratung des Mandaten dient seiner \n\nInformation für eine eigene freie Entscheidung. Der Berater muss nicht auf Be-\n\nfolgung seines Rates drängen und den Nachdruck seiner Hinweise steigern, \n\nwenn der Mandant sich für seine Vorschläge nicht aufgeschlossen zeigt (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 4. Juni 1996, aaO). Die abweichende, nicht weiter begründete An-\n\nsicht des Berufungsgerichtes beanstandet die Revision mit Recht. \n\nDer Beklagte ist nach seinem Vortrag der ihm obliegenden Hinweis- und \n\nBeratungspflicht gegenüber den Klägern gerecht geworden (zur Darlegungslast \n\ndes steuerlichen Beraters in diesem Zusammenhang vgl. BGH, Urt. v. 4. Juni \n\n1996, aaO). Der Beklagte wusste, dass die Kläger eine Gewerbesteuerlast \n\nnach Möglichkeit vermeiden wollten. Die Gründung einer stets gewerblichen \n\nGmbH (§ 2 Abs. 2 GewStG) hatte der Kläger deshalb verworfen. Der Beklagte \n\nhat dazu in seiner erstinstanzlichen Anhörung behauptet, er habe dem Kläger \n\nanlässlich der Gründung der Gesellschaft mit dessen Ehefrau aus steuerlichen \n\nErwägungen von einer solchen Lösung abgeraten. Es seien in diesem Zusam-\n\nmenhang auch andere Gestaltungsalternativen, wie die zuvor bestehende \n\nHaupt- und Subunternehmerschaft der Kläger, erörtert worden. Den Betrag et-\n\nwa entstehender Gewerbesteuern habe er dem Kläger allerdings erst in einem \n\nweiteren Beratungsgespräch am 2. April 1985 vorgestellt. Bei diesem Bera-\n\ntungsgespräch habe er, der Beklagte, nochmals auf die \"Infizierung\" der GbR \n\ndurch eine eventuell gewerbliche Tätigkeit der Klägerin zu 1 hingewiesen und \n\ndem Kläger die einschlägigen Gewerbesteuerrichtlinien vorgelesen. Anlass \n\ndieses erneuten Hinweises seien die Einkommensteuerbescheide der Klägerin \n\nfür die Jahre 1981 und 1982 gewesen, in denen ihre Tätigkeit von der Finanz-\n\nverwaltung als gewerblich eingestuft worden sei. \n\nDie in der Erklärung des Beklagten angeführte Zitatstelle der Gewerbe-\n\nsteuerrichtlinien kann nur Abschnitt 14 Abs. 2 Satz 6 GewStR 1984 (BStBl. I \n\n1985, Sondernr. 1 S. 23) gewesen sein, in dem es heißt: \n\n\"Eine aus Angehörigen eines freien Berufs bestehende Perso-\n\nnengesellschaft ist insgesamt gewerbesteuerpflichtig, wenn an \n\nder Gesellschaft auch eine berufsfremde Person als Mitunter-\n\nnehmer beteiligt ist.\" \n\nEiner Verlesung dieses Abschnitts hätte es nicht bedurft, wenn der Be-\n\nklagte dem Kläger diese Infizierung oder Abfärbung deshalb als ausgeschlos-\n\nsen dargestellt hätte, weil die Klägerin als bloße Treuhänderin des Klägers kei-\n\nne Mitunternehmerin sei. Die entsprechende Behauptung der Kläger hat der \n\nBeklagte jedoch nicht eingeräumt. \n\nDer Beklagte hat somit nach seiner Darstellung jedenfalls am 2. April \n\n1985 die gebotene Aufklärung umfassend und verständlich gegeben. Wenn die \n\nKläger das danach erkannte Gewerbesteuerrisiko nicht zum Anlass genommen \n\nhaben, die GbR aufzulösen, fehlt nach ihrem eigenen Vortrag jeder Anhalt da-\n\nfür, dass sie von einer Gründung der Gesellschaft 1984 bei gleich ausführlicher \n\nund deutlicher Belehrung abgesehen hätten. Ein etwaiges Klarstellungs- und \n\nErgänzungsbedürfnis zu den Hinweisen des Beklagten anlässlich der Gesell-\n\nschaftsgründung ist rechtlich ferner deshalb unerheblich, weil die Einkünfte \n\ninnerhalb der GbR ohnehin erst für den Erhebungszeitraum 1985 zur Gewer-\n\nbesteuer herangezogen worden sind. Eine vertiefte Erörterung der Möglichkeit, \n\ndass der Kläger zu 2 seine Ehefrau als Mitarbeiterin anstellte, war nach dem \n\nVortrag des Beklagten nicht geboten. Denn die Kläger hatten danach zu er-\n\nkennen gegeben, dass sie einer solchen Lösung mit Rücksicht auf die \n\nnen gegeben, dass sie einer solchen Lösung mit Rücksicht auf die Unterhalts-\n\nverpflichtungen des Klägers zu 2 und die dann entstehenden Sozialversiche-\n\nrungsabgaben nicht näher treten wollten. Nur bei sichtbarer Bereitschaft der \n\nKläger, ihre Gegengründe zurück zu stellen, hätte der Beklagte auch diese \n\nGestaltung näher beleuchten müssen. \n\nDen Klägern oblag es demnach, für die von ihnen behauptete mangel-\n\nhafte Beratung durch den Beklagten Beweis anzubieten und diesen Beweis zu \n\nerbringen (zur Beweislast vgl. BGH, Urt. v. 4. Juni 1996, aaO). Das ist nicht \n\ngeschehen. Für eine Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO) hat das \n\nBerufungsgericht nach Würdigung der erstinstanzlichen Parteianhörung (§ 141 \n\nZPO) keinen Anlass gesehen. Ein Grund zur Zurückverweisung besteht im Hin-\n\nblick auf das Ergebnis dieser Anhörung auch dann nicht, wenn man zutreffend \n\nvon einem rechtlich genügenden Verteidigungsvorbringen des Beklagten aus-\n\ngeht. \n\n3. Rechtlich nicht bedenkenfrei hat das Berufungsgericht außerdem ei-\n\nnen Schaden der Kläger bejaht. Es hätte dazu selbst prüfen müssen, ob die \n\nTätigkeit des Klägers, wie der Beklagte meint, nicht ohnehin gewerblich war \n\n(vgl. dazu etwa BFH BStBl II 1991, 769, 770; BFH/NV 1997, 559; BFH BStBl. II \n\n2003, 25, 28 f und BFHE 183, 450 = BStBl. II, 1997, 687, 689; BFH/NV 2000, \n\n839; FG Nürnberg DStRE 2003, 586, 587). Unter dieser Voraussetzung waren \n\ndie Einkünfte des Klägers von Rechts wegen stets zur Gewerbesteuer heran-\n\nzuziehen, ohne dass es auf eine Abfärbung gewerblicher Tätigkeit seiner Ehe-\n\nfrau innerhalb der GbR ankommen konnte. Auf die Beurteilung dieser Frage \n\ndurch die Finanzverwaltung in der Zeit vor und nach dem Bestand der Gesell-\n\nschaft kommt es im Verhältnis der Parteien nicht an. Der Senat braucht auf die- \n\nse Steuerrechtsfrage nicht weiter einzugehen; denn die Klage ist schon des-\n\nhalb abzuweisen, weil die behauptete Pflichtverletzung des Beklagten beweis-\n\nlos ist. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_205-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/ix-zr-205-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_205-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_205-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/ix-zr-205-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_205-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:59:00.943447+00:00"}}