{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-06-13","aktenzeichen":"IX ZR 196/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BeurkG § 53 Zum Schaden aus der verzögerten Einreichung einer notariellen Urkunde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 196/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. Juni 2002\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\n ja\n\nBeurkG § 53\n\nZum Schaden \n\naus \n\nder \n\nverzögerten Einreichung \n\neiner \n\nnotariellen\n\nUrkunde.\n\nBGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - IX ZR 196/01 - OLG Brandenburg\n\n LG Frankfurt (Oder)\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nDr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Juni 2001\n\n- berichtigt durch Beschluß vom 27. Juli 2001 - aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung\n\n- auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDas klagende Land (im folgenden: Kläger) nimmt die verklagte Notarin\n\nauf Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung in Anspruch.\n\nBei Ablauf des 15. März 1990 war die am 29. Juni 1987 verstorbene und\n\nvon ihrem Sohn, N. T. , beerbte H. T. als Eigentümerin eines\n\nlandwirtschaftlich genutzten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das\n\nGrundstück war ihr aus dem Bodenfonds zugewiesen worden; der Bodenre-\n\nformvermerk war eingetragen. N. T. ist nicht zuteilungsfähig.\n\nDurch nicht von der Beklagten, sondern von einem anderen Notar beur-\n\nkundeten Vertrag vom 18. Oktober 1993 verkaufte N. T. das Grund-\n\nstück für 3.500 DM den Eheleuten G. und ließ ihnen das Eigentum auf. Der\n\nKläger widersprach der beantragten Eintragung der Käufer als Eigentümer ge-\n\nmäß Art. 233 § 13 Abs. 1 EGBGB a.F.. Die Eintragung erfolgte am 2. August\n\n1995; zugleich wurde zur Sicherung des Auflassungsanspruchs des Klägers\n\naus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB eine Vor-\n\nmerkung eingetragen.\n\nAm 30. November 1995 beurkundete die Beklagte einen Grund-\n\nstücksübertragungsvertrag, in dem N. T. sich verpflichtete, das Grund-\n\nstück unentgeltlich auf den Kläger zu übertragen, und das Eigentum dem Klä-\n\nger aufließ. Auf Antrag des Notars, der den Vertrag vom 18. Oktober 1993 be-\n\nurkundet hatte, löschte das Grundbuchamt am 16. Januar 1996 die zugunsten\n\ndes Klägers eingetragene Vormerkung. Den am 27. November 1996 eingegan-\n\ngenen Antrag auf Eintragung des Klägers als Eigentümer wies es am 12. Juni\n\n1997 zurück.\n\nDer Kläger macht geltend, zum Erhalt seiner Rechte aus der Vormer-\n\nkung sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den Eintragungsantrag noch vor\n\nAblauf der Vier-Monats-Frist des Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 EGBGB\n\na.F. - also vor dem 3. Dezember 1995 - beim Grundbuchamt einzureichen. Mit\n\nseiner Klage verlangt er Schadensersatz in Höhe von 3.500 DM. Das Landge-\n\nricht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.\n\nMit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung\n\ndes erstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Zwar\n\nhabe die Beklagte ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt, weil sie verspätet die\n\nEigentumsumschreibung zugunsten des Klägers beantragt habe, wodurch die-\n\nser seine Rechte aus der Vormerkung verloren habe. Die Beklagte hafte wegen\n\ndieser fahrlässigen Amtspflichtverletzung aber lediglich subsidiär (§ 19 Abs. 1\n\nSatz 2 BNotO). Der Kläger habe jedenfalls bis zum 2. Oktober 2000 eine an-\n\nderweitige Ersatzmöglichkeit gehabt, weil er von N. T. die Herausgabe\n\ndes von den Eheleuten G. erhaltenen Kaufpreises habe verlangen können\n\n(§ 281 Abs. 1 BGB a.F.). Wenn dieser Anspruch inzwischen verjährt sei, habe\n\nder Kläger die anderweitige Ersatzmöglichkeit schuldhaft versäumt.\n\nDem hält die Revision entgegen, der Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB\n\na.F. sei als Surrogat des Erfüllungsanspruchs mit Ablauf des 2. Februar 1996\n\ngemäß Art. 233 § 14 EGBGB a.F. verjährt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Klä-\n\nger von dem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten keine Kenntnis haben\n\nkönnen.\n\nII.\n\nHierauf kommt es nicht an.\n\n1. Mit dem Berufungsgericht ist zunächst davon auszugehen, daß die\n\nBeklagte ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt hat. Ein Notar ist verpflichtet,\n\nvon ihm beurkundete und beim Grundbuchamt einzureichende Willenserklä-\n\nrungen (vgl. § 53 BeurkG) mit der ihm möglichen und zumutbaren Beschleuni-\n\ngung einzureichen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Sache erkennbar\n\neilbedürftig ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mußte der Be-\n\nklagten bekannt sein, daß am 2. August 1995 zugunsten des Klägers eine\n\nAuflassungsvormerkung nach Art. 233 § 13 Abs. 4 EGBGB a.F. eingetragen\n\nworden war. In Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB in der hier maß-\n\ngeblichen Fassung vom 21. September 1994 war folgendes bestimmt:\n\n\"Die Vormerkung erlischt nach Ablauf von vier Monaten von der\nEintragung an, wenn nicht der Berechtigte vor Ablauf dieser Frist\nKlage auf Erfüllung seines Anspruchs aus § 11 Abs. 3 erhoben\nhat und dies dem Grundbuchamt nachweist\".\n\nDiese Bestimmung wurde Ende 1995 von einem Teil des Schrifttums\n\ndahin ausgelegt, daß auch der Nachweis der Klageerhebung bzw. der diesem\n\n- im Falle einer freiwilligen Auflassung - gleich zu achtende Eintragungsantrag\n\ngegenüber dem Grundbuchamt vor Ablauf der Vier-Monats-Frist zu erfolgen\n\nhabe (Böhringer DtZ 1994, 50, 55; ders. Rpfleger 1995, 51, 59). Höchstrichter-\n\nliche Rechtsprechung lag hierzu nicht vor. Um den aus damaliger Sicht \"si-\n\nchersten Weg\" zu gehen, hätte die Beklagte deshalb noch vor Ablauf des\n\n2. Dezember 1995 den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt einreichen\n\nmüssen.\n\n2. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist dem Kläger aus der\n\nAmtspflichtverletzung aber kein Schaden entstanden. Er kann weiterhin auf-\n\ngrund der Auflassungsvormerkung vom 30. November 1995 die Eintragung als\n\nEigentümer erreichen.\n\na) Die Vormerkung ist weder am 2. Dezember 1995 noch am 16. Januar\n\n1996 erloschen.\n\naa) Wie der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat (Urt. v.\n\n20. Oktober 2000 - V ZR 194/99, WM 2001, 212, 214), reicht es zur Wahrung\n\nder Vier-Monats-Frist des Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB a.F.\n\naus, wenn rechtzeitig Klage auf Auflassung erhoben wird; der Nachweis ge-\n\ngenüber dem Grundbuchamt kann auch noch nach Fristablauf erfolgen (eben-\n\nso bereits Palandt/Bassenge, BGB 54. Aufl. 1995 Art. 233 § 13 EGBGB Rn. 10;\n\nStaudinger/Rauscher, BGB 13. Bearb. 1996 Art. 233 § 13 EGBGB Rn. 45, 48;\n\na.A. noch OLG Naumburg OLG-Report Neue Bundesländer 2000, 245; Böhrin-\n\nger, in: Eickmann, Sachenrechtsbereinigung 7. Lieferung 2/98 Art. 233 § 13\n\nEGBGB Rn. 21). Der Erhebung der Klage auf Auflassung steht es gleich, wenn\n\nder Auflassungsanspruch freiwillig erfüllt wird. Denn damit ist das mögliche Ziel\n\nder Klage erreicht. Im vorliegenden Fall wurde die Frist daher durch die am\n\n30. November 1995 erklärte Auflassung gewahrt.\n\nbb) Die Vormerkung ist auch nicht dadurch erloschen, daß sie im\n\nGrundbuch gelöscht wurde. Zur Löschung bedurfte es - da kein Fall des\n\nArt. 233 § 13 Abs. 5 EGBGB a.F. gegeben war - der Bewilligung des Berech-\n\ntigten, also des Klägers. Da dieser nicht bewilligt hat, steht ihm ein Anspruch\n\nauf Berichtigung - d.h. auf Wiedereintragung der Vormerkung mit dem früheren\n\nRang - gegen die Eheleute G. zu (vgl. Staudinger/Rauscher, Art. 233 § 13\n\nEGBGB Rn. 43, 50); sodann kann er von diesen die Zustimmung zu seiner\n\nEintragung als Eigentümer verlangen (§ 888 Abs. 1 BGB). Der bessere Rang\n\nder Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Klägers folgte daraus, daß\n\ndas Eigentum der Eheleute G. und die Vormerkung am selben Tag einge-\n\ntragen wurden und der Eintragungsgrund bei der Eintragung der Vormerkung\n\nverlautbart wurde (Böhringer, in: Eickmann, Sachenrechtsbereinigung Art. 233\n\n§ 13 EGBGB Rn. 18).\n\nb) Ein Schaden ist dem Kläger auch nicht am 2. Februar 1996 entstan-\n\nden. An diesem Tage wäre - falls der durch die Vormerkung gesicherte An-\n\nspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB a.F. noch der Verjährung un-\n\nterlag - gemäß Art. 233 § 14 EGBGB a.F. die Verjährungsfrist abgelaufen. Die-\n\nse betrug sechs Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Vor-\n\nmerkung. Im Fall der Verjährung des gesicherten Anspruchs hätten sich die\n\nEheleute G. gegenüber dem Kläger darauf berufen (vgl. BGH, Urt. v.\n\n22. April 1959 - V ZR 193/57, LM BGB § 883 Nr. 6) und die nach § 19 GBO\n\nnotwendige Zustimmung zur Eintragung des Klägers verweigern können. Indes\n\nkonnte der Anspruch des Klägers gegen den Schuldner T. nicht mehr verjäh-\n\nren, weil T. ihn erfüllt hatte. Der Anspruch gegen die Eheleute G. aus\n\n§ 888 BGB ist noch nicht verjährt; für ihn gilt die lange Verjährungsfrist der\n\n§§ 195 BGB a.F., 196 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB n.F..\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Die\n\nSache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur\n\nEndentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Falls die Eheleute\n\nG. nach dem 16. Januar 1996 über ihr - nunmehr scheinbar nicht mehr\n\ndurch die Vormerkung zugunsten des Klägers belastetes - Eigentum verfügt\n\nhaben sollten, kann die Vormerkung des Klägers aufgrund gutgläubigen Er-\n\nwerbs gemäß § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB untergegangen sein. Gegebenenfalls\n\nkann der Kläger seinen Eigentumserwerbsanspruch nicht mehr durchsetzen.\n\nDarin wird man einen Schaden sehen müssen, der ebenfalls auf die Amts-\n\npflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen ist. Zu einer solchen Verfügung\n\nder Eheleute G. haben die Parteien nichts vorgetragen. Dazu muß ihnen\n\nnoch Gelegenheit gegeben werden, weil dieser Gesichtspunkt bisher nicht an-\n\ngesprochen wurde.\n\nFalls die Eheleute G. wirksam verfügt und dadurch die Vormerkung\n\ndes Klägers zum Erlöschen gebracht haben, ist zu prüfen, ob der Kläger einen\n\nAnspruch gemäß § 816 Abs. 1 BGB gegen die Eheleute G. erworben hat\n\n(vgl. in diesem Zusammenhang BGHZ 81, 395, 396; MünchKomm-BGB/Lieb,\n\n3. Aufl. § 816 Rn. 37). Dieser Umstand ändert gegebenenfalls nichts am Scha-\n\ndenseintritt, weil der schuldrechtliche Anspruch den Verlust der vorherigen\n\n\"quasidinglichen\" Rechtsposition nicht aufwiegt; er könnte aber die Annahme\n\neiner anderweitigen Ersatzmöglichkeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO\n\nrechtfertigen. Ein Anspruch gegen die Eheleute G. wäre nicht verjährt, auch\n\nwenn anstelle des § 195 BGB a.F. ab 1. Januar 2002 die regelmäßige Verjäh-\n\nrungsfrist von drei Jahren gilt (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6 \n\nAbs. 4 Satz 1 EGBGB n.F.). Dazu, ob ein durchsetzbarer Anspruch gegen die\n\nEheleute G. besteht, können die Parteien nach der Zurückverweisung\n\nebenfalls noch vortragen.\n\nKreft Fischer Ganter\n\n Raebel Kayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-13/ix-zr-196-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 13","ref_norm":"233-13","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 11","ref_norm":"233-11","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 12","ref_norm":"233-12","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-13/ix-zr-196-01","retrieved":"2026-07-10 13:18:26.842816+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-13/ix-zr-196-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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