{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_193-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-07-21","aktenzeichen":"IX ZR 193/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 Zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, der den Auftrag erhält, den Anspruch eines Mandanten durchzusetzen, welcher nicht sicher benennen kann, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen sein Vertragspartner ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 193/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n21. Juli 2005 \nP r e u ß , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 675 \n\nZu den Pflichten eines Rechtsanwalts, der den Auftrag erhält, den Anspruch eines \n\nMandanten durchzusetzen, welcher nicht sicher benennen kann, wer von mehreren \n\nin Betracht kommenden Personen sein Vertragspartner ist. \n\nBGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 193/01 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird - unter Verwerfung des Rechts-\n\nmittels in Höhe von 1.249,71 DM nebst Zinsen - das Urteil des \n\n19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai \n\n2001 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als es zum \n\nNachteil des Klägers erkannt hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt von den beklagten Rechtsanwälten Schadensersatz, \n\nweil es ihnen nicht gelungen sei, einen ihm zustehenden Honoraranspruch \n\ndurchzusetzen. Seiner Darstellung nach hatte er am 7. Juli 1993 mündlich den \n\nAuftrag erhalten, eine \"Management-Analyse\" in den neuen Bundesländern \n\ndurchzuführen, die leitende Mitarbeiter zu privatisierender Gesellschaften be-\n\ntraf. Den Auftrag hatte der Zeuge G. erteilt, der Mitarbeiter der damali-\n\ngen Treuhandanstalt war, ein Büro in den Kanzleiräumen der Rechtsanwälte \n\nS. unterhielt und einer mit der Privatisierung befaßten \"Steue-\n\nrungsgruppe\" der Treuhandanstalt angehörte. Der Kläger führte Befragungen \n\ndurch und hielt Seminare ab. Das ihm seiner Ansicht nach zustehende Honorar \n\nstellte er zunächst der \"Treuhandanstalt Steuerungsgruppe\", zu Händen von \n\nG. , in Rechnung, dann den Rechtsanwälten S. mit \n\ndem Zusatz \"Steuerungsgruppe der Treuhand\". Alle in Betracht kommenden \n\nAuftraggeber - insbesondere die Rechtsanwälte S. , die da-\n\nmalige Treuhandanstalt und die P. \n\n mbH - lehnten es ab, die Rechnungen des Klägers zu be-\n\ngleichen. \n\nNoch im Jahr 1993 beauftragte der Kläger die beklagten Rechtsanwälte \n\nmit der Durchsetzung seines Honoraranspruchs, den er mit insgesamt netto \n\n70.752,30 DM bezifferte. Die Beklagten erhoben Klage gegen die Rechtsanwäl-\n\nte S. als vermeintliche Mitglieder der \"Steuerungsgruppe\" \n\nund verkündeten G. den Streit. Die Klage wurde mit Urteil vom \n\n3. Februar 1995 abgewiesen, weil G. für die Treuhandanstalt gehandelt \n\nhabe und die Rechtsanwälte S. nicht einmal Mitglieder der \"Steu-\n\nerungsgruppe\" gewesen seien. Eine am 25. Juli 1996 gegen G. als \n\nVertreter ohne Vertretungsmacht eingereichte Klage wurde wegen Verjährung \n\nabgewiesen. \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger zunächst \n\ninsgesamt \n\n144.621,60 DM verlangt. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von \n\n104.530,91 DM verurteilt. In Höhe von 7.798,50 DM haben die Beklagten das \n\nUrteil hingenommen. Auf ihre die weitergehende Verurteilung betreffende Beru-\n\nfung hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen bis auf einen Betrag von \n\n(weiteren) 24.730,40 DM, der die Kosten des Prozesses gegen die Rechtsan-\n\nwälte S. betraf; die Anschlußberufung des Klägers hat es \n\nzurückgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung \n\ndes landgerichtlichen Urteils sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung \n\nweiterer 25.090,69 DM als Zinsschaden. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist wegen eines Betrages von 1.249,71 DM nebst Zinsen \n\nunzulässig, welcher die auf die Anwaltskosten des Vorprozesses entfallende \n\nUmsatzsteuer betrifft. Insoweit ist die Revision nicht begründet worden (§ 554a \n\nAbs. 1 ZPO a.F.). Die weitergehende Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nBerufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Schadenser-\n\nsatz wegen des nicht durchgesetzten Honorars und des Zinsschadens verneint, \n\nweil es nicht Aufgabe der Beklagten gewesen sei, den Vertragspartner des Klä-\n\ngers zu ermitteln. Wer im Rechtssinne Auftraggeber gewesen sei, habe sich \n\nnicht klären lassen. Der Kläger habe selbst nicht gewußt, wen er als Auftragge-\n\nber habe ansehen sollen; die Rollen der \"Steuerungsgruppe\" und von G. \n\n seien unklar geblieben. Auch eine Streitverkündung gegenüber allen in Be-\n\ntracht kommenden Auftraggebern hätte nicht zur Feststellung des richtigen An-\n\nspruchsgegners geführt. Ersetzt verlangen könne der Kläger daher nur die ver-\n\ngeblich aufgewandten Kosten des Prozesses gegen die Rechtsanwälte S. \n\n abzüglich der auf das Anwaltshonorar entfallenden Umsatz-\n\nsteuer von 1.249,71 DM. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht angenommenen Sach-\n\nverhalts hätte der Kläger von G. Erfüllung des am 7. Juli 1993 ge-\n\nschlossenen Vertrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen \n\nkönnen (§ 179 Abs. 1 BGB). Die Vorschrift des § 179 Abs. 1 BGB gilt entspre-\n\nchend, wenn der Vertreter einen Vertrag namens einer nicht, noch nicht oder \n\nnicht mehr existenten Person geschlossen hat (BGHZ 63, 45, 48 f; 105, 283, \n\n285; Staudinger/Schilken, BGB (2004) § 179 Rn. 22 ff; Soergel/Leptien, BGB \n\n13. Aufl. § 179 Rn. 9; MünchKomm-BGB/Schramm, 4. Aufl. § 179 Rn. 11 f; Er-\n\nman/Palm, BGB 11. Aufl. § 179 Rn. 19) oder namens einer noch zu benennen-\n\nden Person, deren Namen er später nicht angibt (BGHZ 129, 136, 149 f). G. \n\n hat einen Auftrag erteilt, ohne daß über den Auftraggeber gesprochen \n\nworden ist. Nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Handelns war \n\ndieser Auftrag dem Geschäftsherrn zuzurechnen (vgl. RGZ 67, 148, 149; BGHZ \n\n91, 148, 152; 92, 259, 268; BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994 - IX ZR 25/94, NJW \n\n1995, 43, 44). Wer \"Geschäftsherr\" war, wer also die Befragungen und Semina-\n\nre veranstalten und vor allem bezahlen sollte, war und blieb ungeklärt, weil \n\nG. die dazu notwendigen Angaben schuldig geblieben ist. \n\n2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, im Wege der Streitverkündung \n\nlasse sich der richtige Anspruchsgegner nicht feststellen, trifft nur dann zu, \n\nwenn der Anspruchsteller im Verhältnis zu jedem in Betracht kommenden An-\n\nspruchsgegner beweispflichtig ist. Im Falle des § 179 Abs. 1 BGB trifft die Be-\n\nweislast jedoch den Vertreter, nicht den Anspruchsteller. Der Kläger hätte also \n\nG. verklagen und den als Auftraggeber in Betracht kommenden natürli-\n\nchen und juristischen Personen - der Treuhandanstalt, den Rechtsanwälten \n\nS. , \n\nder \n\nP. \n\n mbH - den Streit verkünden können. \n\nDann wäre ihm ein Anspruchsgegner sicher gewesen. \n\nEntweder hätte G. den im Rahmen des § 179 Abs. 1 BGB ihm \n\nobliegenden Beweis geführt, namens und in Vollmacht der Treuhandanstalt o-\n\nder eines anderen Auftraggebers gehandelt zu haben. Dann hätte dies auch im \n\nFolgeprozeß des Klägers gegen die Treuhandanstalt oder den sonstigen Auf-\n\ntraggeber festgestanden (§§ 74, 68 ZPO). Die Treuhandanstalt oder der sonsti-\n\nge Auftraggeber hätte auch die Kosten des erfolglosen Rechtsstreits gegen \n\nG. erstatten müssen, weil das wahrheitswidrige Leugnen, der Auftrag-\n\ngeber gewesen zu sein, Nebenpflichten aus dem Vertrag mit dem Kläger \n\nschuldhaft verletzt hätte. Eine Streitverkündung gegen bis dahin nicht bekannte \n\nAuftraggeber hätte noch während des Prozesses erfolgen können. \n\nOder G. hätte den Beweis nicht führen können. Dann wäre er \n\ngemäß § 179 Abs. 1 BGB dem Kläger nach dessen Wahl zur Erfüllung oder \n\nzum Schadensersatz verpflichtet gewesen. Das hätte sogar dann gegolten, \n\nwenn G. eine Einlassung dazu verweigert hätte, in wessen Namen er \n\ngehandelt hat, oder sich dazu mit Nichtwissen erklärt hätte. Grundsätzlich ist \n\nzwar der Anspruchsteller im Rahmen des § 179 Abs. 1 BGB darlegungs- und \n\nbeweispflichtig für das Tatbestandsmerkmal \"Handeln in fremden Namen\" \n\n(Staudinger/Schilken, aaO Rn. 26; Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 179 \n\nRn. 10). Für die Vertretungsmacht trifft jedoch den Vertreter die Beweislast (vgl. \n\nauch BGHZ 99, 50, 52). Bei entsprechender Anwendung des § 179 Abs. 1 BGB \n\nauf ein Handeln für eine nicht bestimmte oder nicht existente Person gilt glei-\n\nches für die Frage, ob die angeblich vertretene Person bestimmt wurde oder \n\nexistent ist. \n\n 3. Aufgabe der Beklagten wäre es gewesen, dem Kläger diese Zusam-\n\nmenhänge zu erläutern, ihm eine Klage gegen G. aus § 179 Abs. 1 \n\nBGB zu empfehlen und ihm zu raten, den als Auftraggeber in Betracht kom-\n\nmenden natürlichen und juristischen Personen den Streit zu verkünden. Das \n\nhaben sie auch ihrem eigenen Vorbringen nach nicht getan. Nach der Vermu-\n\ntung beratungsgerechten Verhaltens (vgl. BGHZ 123, 311, 314 ff) hätte der \n\nKläger diese Ratschläge befolgt und entsprechenden Klageauftrag erteilt. Dann \n\nhätte er seinen Honoraranspruch nicht verloren. Entweder wäre der wirkliche \n\nAuftraggeber - für diesen bindend - ermittelt worden (§§ 74, 68 ZPO), oder G. \n\n wäre nach Wahl des Klägers zur Erfüllung oder zum Schadensersatz \n\nverurteilt worden. \n\nIII. \n\nDie Sache ist nicht entscheidungsreif. Das Berufungsgericht wird zu prü-\n\nfen haben, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Honoraranspruch zustand. \n\nDie Beklagten haben den Umfang des von G. erteilten Auftrags bestrit-\n\nten und Mängel der vom Kläger erbrachten Leistungen eingewandt. Hinsichtlich \n\ndes zusätzlich geltend gemachten Zinsschadens wird zu prüfen sein, ob dieser \n\nauch bei rechtzeitiger Klage gegen G. oder den \"wirklichen\" Auftragge-\n\nber eingetreten und gegebenenfalls von diesem als Verzugsschaden zu erset-\n\nzen gewesen wäre. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_193-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/ix-zr-193-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_193-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_193-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/ix-zr-193-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_193-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:51:22.699562+00:00"}}