{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_182-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-12-08","aktenzeichen":"IX ZR 182/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 131, 133, 139 Zur Insolvenzanfechtung innerhalb und außerhalb des gesetzlichen Dreimonatszeit- raums abgeführter Sozialversicherungsbeiträge (zusammenfassende Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n8. Dezember 2005 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nIX ZR 182/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 131, 133, 139 \n\nZur Insolvenzanfechtung innerhalb und außerhalb des gesetzlichen Dreimonatszeit-\n\nraums abgeführter Sozialversicherungsbeiträge (zusammenfassende Bestätigung \n\nder bisherigen Rechtsprechung). \n\nBGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01 - OLG Stuttgart \n\nLG Stuttgart \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und \n\ndie Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2001 aufgehoben. \n\nDie Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil der \n\n8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom \n\n20. Dezember 2000 wird zurückgewiesen. \n\nAuf die Berufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil des \n\nLandgerichts Stuttgart im Kostenpunkt aufgehoben und in der \n\nHauptsache dahin geändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an \n\nden Kläger weitere 35.790,43 € (= 70.000 DM) nebst jährlichen \n\nZinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz seit dem \n\n8. August 2000 zu zahlen. \n\nIm Übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nAuf Arbeitnehmerantrag vom 16. Dezember 1999 sowie auf danach ge-\n\nstellte Anträge der Beklagten und der Schuldnerin wurde über deren Vermögen \n\nam 1. April 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Verwalter \n\nernannt. Die Beklagte hatte bereits am 11. März 1999 wegen rückständiger So-\n\nzialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von 202.209,12 DM \n\ngegen die Schuldnerin erfolglos zu pfänden versucht und am 6. April 1999 ei-\n\nnen ersten Insolvenzantrag gestellt. Diesen Antrag hatte sie am 21. April 1999 \n\nnach Begleichung von 70.000 DM und Zusage künftiger Ratenzahlungen wieder \n\nzurückgenommen. Am 27. Mai 1999 zahlte die Schuldnerin durch Scheck wei-\n\ntere 7.397 DM. Im Juni 1999 blieben Zahlungen auf die Beitragsschuld aus, \n\nworaufhin die Beklagte am 9. Juli 1999 ein Bankkonto der Schuldnerin pfände-\n\nte. Diese Pfändung wurde nach einer Scheckzahlung von 38.000 DM am \n\n12. Juli 1999 wieder aufgehoben, jedoch hatte die Volksbank R. am Ta-\n\nge der Pfändung Darlehen und Kreditlinie der Schuldnerin von zusammen \n\nrd. 129.000 DM zum 16. August 1999 fällig gestellt. Am 20. August 1999 über-\n\nwies die Schuldnerin nach abermaliger Pfändung der Beklagten einen Betrag \n\nvon 1.500 DM. Eine weitere Kontenpfändung am 28. September 1999 blieb auf-\n\nrechterhalten. Am 14. Oktober 1999 und am 30. November 1999 überwies eine \n\nAuftraggeberin auf Anweisung der Schuldnerin an die Beklagte letztmalig Be-\n\nträge von 30.802,76 DM und 5.915,69 DM. \n\n2 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger von der Beklagten die \n\nseit dem 21. April 1999 erbrachten Zahlungen mit der Behauptung zurück, die \n\nSchuldnerin sei bereits im ersten Quartal 1999 zahlungsunfähig gewesen \n\n(BU 7); die Beklagte habe hiervon auch Kenntnis gehabt. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage mit Bezug auf die angewiesenen Zahlun-\n\ngen vom 14. Oktober und 30. November 1999 stattgegeben. Das Oberlandes-\n\ngericht hat sie nach beiderseitigem Rechtsmittel vollen Umfanges abgewiesen. \n\nMit der Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Klagantrag, auch in Höhe \n\nder erfolgreichen Anschlussberufung, weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision hat Erfolg. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das \n\nlandgerichtliche Urteil ist unbegründet. Soweit das Berufungsgericht die landge-\n\nrichtliche Teilabweisung der Klage bestätigt hat, ist sein Urteil aufzuheben, der \n\nRechtsstreit jedoch nur hinsichtlich der am 21. April 1999 gezahlten 70.000 DM \n\nzur Endentscheidung reif. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 133 InsO verneint, \n\nweil die Schuldnerin nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt und \n\ndie Beklagte von einem solchen Vorsatz jedenfalls keine Kenntnis gehabt habe. \n\nBei den Überweisungen vom 14. Oktober und 30. November 1999 habe es sich \n\num kongruente Deckungen gehandelt, die hier nach § 130 InsO nicht anfecht-\n\nbar seien, weil die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht ge-\n\nkannt habe. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n6 \n\nIm Einklang mit § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO hat das Berufungsgericht zu-\n\nnächst die gesetzliche Dreimonatsfrist des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO von dem am \n\n16. Dezember 1999 bei Gericht eingegangenen Insolvenzantrag her zurückge-\n\nrechnet, der am 1. April 2000 zur Eröffnung des Verfahrens geführt hat. Auf \n\ndiesen Antragszeitpunkt kommt es hier auch für die Fristen des § 131 Abs. 1 \n\nInsO an. Ein rechtswirksam für erledigt erklärter oder zurückgenommener Insol-\n\nvenzantrag, wie der Antrag der Beklagten vom 6. April 1999, ermöglicht keine \n\nInsolvenzanfechtung (vgl. BGHZ 149, 178, 180; 157, 350, 354; BGH, Urt. v. \n\n14. Oktober 1999 - IX ZR 142/98, ZIP 1999, 1977, 1978). Das gilt auch dann, \n\nwenn der Schuldner nach der Rücknahme des ersten Antrags seine Zahlungs-\n\nfähigkeit nicht wiedergewonnen hat. Ob der Geschäftsführer der Schuldnerin \n\nseine Pflicht aus § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, bei Zahlungsunfähigkeit unver-\n\nzüglich Antrag auf Insolvenzeröffnung einzureichen, vorsätzlich verletzt hat, \n\nkann in diesem Zusammenhang offen bleiben (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar \n\n2005 - IX ZR 211/02, WM 2005, 564, 565 unter II. 1. b, z.V.b. in BGHZ 162, \n\n143). Demnach beurteilen sich die Kundenzahlungen auf Anweisung der \n\nSchuldnerin an die Beklagte vom 14. Oktober und 30. November 1999, die in-\n\nnerhalb der Dreimonatsfrist erfolgten, nach den §§ 130, 131 InsO, während für \n\ndie Zahlungen vom 21. April 1999 bis zum 20. August 1999 als Anfechtungs-\n\ngrund nur § 133 Abs. 1 InsO in Betracht kommt. \n\n7 \n\nSoweit die Schuldnerin Überweisungen einer Zwischenperson vom \n\n14. Oktober und 30. November 1999 an die Beklagte erkennbar veranlasst hat, \n\num Deckungen ihrer Beitragsrückstände zu bewirken (mittelbare Zahlungen), \n\nkann zur anfechtungsrechtlichen Rückgewähr allein die Beklagte als Leistungs-\n\nempfängerin verpflichtet sein (vgl. BGHZ 142, 284, 287 m.w.N.). Davon ist zu-\n\ntreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen. \n\n8 \n\n1. Das Berufungsgericht hat die mittelbaren Zahlungen an die Beklagte \n\nvom 14. Oktober 1999 und 30. November 1999 zu Unrecht als kongruente De-\n\nckungen beurteilt. Diese Zahlungen waren inkongruent. Ihre Anfechtbarkeit er-\n\ngibt sich aus § 131 Abs. 1 InsO. Insoweit war deshalb das landgerichtliche Ur-\n\nteil gegen die Anschlussberufung wieder herzustellen. \n\n9 \n\na) Vereinbart ein Schuldner mit einer Zwischenperson, diese solle für ihn \n\nfällige Beiträge an einen Sozialversicherungsträger entrichten, bewirkt allein die \n\nMittelbarkeit dieser Zahlung in der Regel eine inkongruente Deckung (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, ZIP 2003, 356, 358). Inkongruent ist auch \n\ndie vom Schuldner durch Anweisung einer Zwischenperson erwirkte mittelbare \n\nZahlung an einen seiner Gläubiger, wenn jener Gläubiger keinen Anspruch auf \n\ndiese Art der Erfüllung hatte (BGHZ 123, 320, 324 f; BGH, Urt. v. 8. Oktober \n\n1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2011). \n\n10 \n\nInkongruent waren die Beitragsüberweisungen für die Schuldnerin im \n\nDreimonatszeitraum aber auch dann, wenn die Anweisungen hierzu unter dem \n\nDruck der Kontenpfändung erfolgt sind, welche die Beklagte am 28. September \n\n1999 ausgebracht hatte (st. Rspr., vgl. BGHZ 136, 309, 313; 155, 75, 80; 157, \n\n350, 353; BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 aaO, S. 565 unter II. 2. b, aa). Leistun-\n\ngen im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO, die innerhalb des Dreimonatszeitraums \n\nauf hoheitlichem Zwang beruhen, hat der Bundesgerichtshof sogar dann stets \n\nals inkongruent angesehen, wenn die Zwangsvollstreckung im verfahrensrecht-\n\nlichen Sinne noch nicht begonnen hatte, sondern lediglich unmittelbar bevor-\n\nstand (vgl. BGH, Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, ZIP 2002, 1159, 1161; v. \n\n15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, WM 2003, 1278 f). Dies gilt innerhalb des beson-\n\nders geschützten Dreimonatszeitraums erst recht, wenn ein Schuldner sich \n\ndurch bereits wirksam gewordene Kontenpfändungen eines Gläubigers veran-\n\nlasst sieht, eigene Kunden zur Direktzahlung an diesen Gläubiger zwecks Til-\n\ngung der in Vollstreckung befindlichen Forderungen anzuweisen. \n\n11 \n\nDie der Beklagten auf Anweisung der Schuldnerin gewährte Befriedigung \n\nstellt auch nicht deshalb eine kongruente Deckung dar, weil die Beklagte nach \n\n§ 76 Abs. 1 SGB IV verpflichtet ist, Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig und \n\nvollständig zu erheben, und diese Beiträge nach § 30 Abs. 1 SGB IV zweckge-\n\nbunden verwendet werden müssen. Der Gesetzgeber hat bewusst davon abge-\n\nsehen, bestimmte Gläubigergruppen in der Insolvenz zu privilegieren, wie dies \n\nunter der Geltung der Konkursordnung für die Sozialversicherungsträger nach \n\n§ 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KO noch der Fall war. Aber auch diese Vorschrift \n\nschützte die Sozialversicherungsträger nicht vor der Anfechtung nach § 30 Nr. 1 \n\nKO (vgl. BGHZ 79, 124, 130 f). Im Übrigen bezieht sich die Pflicht zur beitrags-\n\nkonformen Mittelverwendung nur auf Beiträge, die in gesetzlich nicht missbillig-\n\nter Weise in das Vermögen der Sozialkasse gelangt sind. Dies trifft auf Mittel, \n\ndie nach den Regeln des Insolvenzrechts der Gläubigergesamtheit gebühren, \n\nnicht zu (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 2005 - IX ZR 152/03, ZIP 2005, 1243). \n\n12 \n\nNach diesen Rechtssätzen war die mittelbare Zahlung der Schuldnerin \n\nan die Beklagte vom 30. November 1999 gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO an-\n\nfechtbar, weil sie im letzten Monat vor der maßgebenden Antragstellung vorge-\n\nnommen worden ist. Die mittelbare Zahlung der Schuldnerin vom 14. Oktober \n\n1999 war nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, weil die Krise der Schuldne-\n\nrin jedenfalls nach Kündigung der Darlehen durch die Volksbank R. \n\nzum 16. August 1999 so verschärft war, dass die Schuldnerin aus Mangel an \n\nZahlungsmitteln einen wesentlichen Teil ihrer Verbindlichkeiten auf Dauer nicht \n\nmehr erfüllen konnte. Das Berufungsgericht hat dies zwar nicht ausdrücklich \n\nfestgestellt, ist jedoch ebenfalls davon ausgegangen, dass die Vereinbarung \n\nvom 30. August 1999 mit der Auftraggeberin C. die damalige Zahlungsun-\n\nfähigkeit der Schuldnerin zutreffend wiedergegeben hat. \n\n13 \n\nb) Danach ist insoweit das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen und \n\ndie hiergegen gerichtete Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. \n\nDas Berufungsurteil ist in diesem Punkt auch nicht aus anderen Gründen teil-\n\nweise richtig. \n\n14 \n\naa) Die Sozialversicherungsbeiträge sind hinsichtlich der Arbeitnehmer-\n\nanteile kein zugunsten der Sozialversicherungsträger aussonderungsfähiges \n\nTreugut. Sie werden in vollem Umfang aus dem Vermögen des Arbeitgebers \n\ngeleistet. Die Strafvorschrift des § 266a StGB schafft keine unmittelbare Be-\n\nrechtigung an den für den Arbeitnehmer zu entrichtenden Beiträgen (vgl. BGHZ \n\n149, 100, 106 f; BGH, Urt. v. 20. November 2001 - IX ZR 159/00, ZIP 2002, \n\n228, 229 unter III.; v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666, 1668; v. \n\n18. April 2005 - II ZR 61/03, WM 2005, 1180, 1182; siehe außerdem BGH, Urt. \n\nv. 14. November 2000 - VI ZR 149/99, ZIP 2001, 80, 82), deren Abfluss mithin \n\ndie Gläubiger benachteiligt (BGHZ 157, 350, 358; BGH, Urt. v. 11. April 2002 \n\n- IX ZR 211/01, ZIP 2002, 1159, 1160; BGH, Urt. v. 9. Dezember 2004 - IX ZR \n\n108/04, WM 2005, 240, z.V.b. in BGHZ 161, 315). Es kommt in diesem Zu-\n\nsammenhang nicht darauf an, ob umgekehrt die Erfüllung anderer Verbindlich-\n\nkeiten die Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen in der Krise rechtfertigt \n\n(verneinend BGHSt 47, 318, 321; 48, 307, 311; BGH, Beschl. v. 9. August 2005 \n\n- 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678, 1679). Denn dem anfechtungsrechtlichen Prin-\n\nzip der Gläubigergleichbehandlung liefe auch die bevorzugte Befriedigung an-\n\nderer Gläubiger in der Krise zum Nachteil der Beitragseinzugstellen zuwider. \n\n15 \n\nFür einen besonderen Schutz der Sozialversicherungsträger gegen In-\n\nsolvenzanfechtungen gibt auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts \n\n(vgl. BAG, Beschl. v. 7. März 2001 - GS 1/00, NJW 2001, 3570, 3571 f) nichts \n\nher, dass Zahlungen des Arbeitgebers, die auf den Arbeitnehmerbeitrag zur \n\nSozialversicherung entfallen, wirtschaftlich als Leistungen aus dem Vermögen \n\ndes Arbeitnehmers anzusehen seien. Zwar mag es sein, dass Beiträge nach \n\n§ 28e Abs. 4 SGB IV direkt vom Arbeitgeber abzuführen sind, weil dies die Ver-\n\nsicherungsträger schützt. Auch kann die Vorschrift des § 28e Abs. 1 Satz 1 \n\nSGB IV, wonach der Arbeitgeber alleiniger Schuldner der Krankenkasse ist, \n\nlediglich dem Schutz des Arbeitnehmers vor Inanspruchnahme dienen, wenn \n\nder Arbeitgeber pflichtwidrig die Beiträge nicht abgeführt hat. Dies ändert aber \n\nnichts daran, dass insolvenzrechtlich der Arbeitgeber die gesamten Sozialversi-\n\ncherungsbeiträge ebenso wie den Lohn selbst grundsätzlich aus seinem eige-\n\nnen Vermögen bezahlt. Dafür sorgt gerade der doppelte Sicherungsmechanis-\n\nmus des § 28e Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGB IV. \n\n16 \n\nbb) Bei den angefochtenen Rechtshandlungen hat es sich nicht um Bar-\n\ngeschäfte nach § 142 InsO gehandelt, die eine objektive Gläubigerbenachteili-\n\ngung ausschließen könnten. Dass der Einsatz der Arbeitnehmer unter Abfüh-\n\nrung der Versicherungsbeiträge dem Schuldner die Möglichkeit gibt, seine unter \n\nUmständen auch für die Gläubigergesamtheit vorteilhaften Geschäfte fortzufüh-\n\nren, reicht dafür ebenso wenig aus wie die Tatsache, dass die Beklagte den \n\nArbeitnehmern der Schuldnerin Versicherungsschutz gewährt, der nicht mehr \n\nentzogen werden kann. Ein Bargeschäft liegt nur vor, wenn der Schuldner in \n\nengem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Leistung aufgrund einer Vereinba-\n\nrung mit dem Anfechtungsgegner eine gleichwertige Gegenleistung erhält (vgl. \n\nBGHZ 157, 350, 360). Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Ansicht im Zusam-\n\nmenhang mit der Abführung von Lohnsteuern innerhalb des Dreimonatszeit-\n\nraums zwar bisher nicht angeschlossen, sie aber zum Anlass genommen, die \n\nVollziehung eines Haftungsbescheides gemäß §§ 69, 34 AO auszusetzen (vgl. \n\nBFH, ZIP 2005, 1797, 1799). \n\n17 \n\nIm vorliegenden Fall hat die Schuldnerin weder eine Vereinbarung mit \n\nder Beklagten getroffen noch eine Gegenleistung von ihr erhalten. Die sozial-\n\nversicherungsrechtliche Pflicht der Schuldnerin, die Beiträge an die Einzugsstel-\n\nle zu entrichten (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV), ersetzt die notwendige Vereinba-\n\nrung nicht. Außerdem ist keine dem Zugriff der übrigen Gläubiger offen stehen-\n\nde Gegenleistung der Beklagten in das Vermögen der Schuldnerin gelangt. \n\nStellt man auf den gewährten Versicherungsschutz für die Arbeitnehmer ab, \n\nfehlt es an einer Bereicherung der Masse. Sieht man die Gegenleistung in der \n\nArbeitsleistung der bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer, so rührt diese \n\nnicht von der Beklagten her (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 2005 - IX ZR 152/03, ZIP \n\n2005, 1243, 1245). \n\n18 \n\ncc) Die Beklagte kann auch nicht aufgrund der Richtlinie 80/987/EWG \n\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Oktober 1980 zur An-\n\ngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Ar-\n\nbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers \n\n(ABl. L 283 v. \n\n28. Oktober 1980, S. 23) eine Sonderstellung im Rahmen der Insolvenzanfech-\n\ntung beanspruchen (vgl. BGH, Beschl. v. 3. November 2005 - IX ZR 35/05, \n\nz.V.b.). \n\n19 \n\n2. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht auch das \n\nRechtsmittel des Klägers nicht zurückweisen. Die Anfechtung der teils durch \n\nBanküberweisung, teils durch eigene Schecks erbrachten Zahlungen außerhalb \n\ndes Dreimonatszeitraums kann nach § 133 Abs. 1 InsO begründet sein. Für die \n\nÜberweisung von 70.000 DM am 21. April 1999 lässt sich dies nach dem fest-\n\ngestellten Sachverhältnis (§ 563 Abs. 3 ZPO) abschließend beurteilen. Ansons-\n\nten ist die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um für \n\nden Tatbestand der Vorsatzanfechtung eine abschließende tatrichterliche Wür-\n\ndigung zu ermöglichen. \n\n20 \n\na) Voraussetzung der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist, dass der \n\nSchuldner die Rechtshandlung mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat. \n\nHierfür reicht sowohl bei inkongruenten als auch bei kongruenten Deckungsge-\n\nschäften aus, dass der Schuldner sich die Benachteiligung nur als möglich vor-\n\ngestellt, sie aber in Kauf genommen hat, ohne sich durch die Vorstellung dieser \n\nMöglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGHZ 155, 75, 84 \n\nm.w.N.). \n\n21 \n\naa) Zur Feststellung des Benachteiligungsvorsatzes hat die Rechtspre-\n\nchung im Laufe der Zeit bestimmte Grundsätze entwickelt, die aus der Lebens-\n\nerfahrung abgeleitet sind. Hat der Schuldner einem Gläubiger eine inkongruen-\n\nte Deckung gewährt, auf die der Begünstigte keinen Anspruch hat, so liegt darin \n\nregelmäßig ein starkes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz \n\n(BGHZ 123, 320, 326; 138, 291, 308; 157, 242, 251). Inkongruent ist stets die \n\naufgrund eines Insolvenzantrages von dem Gläubiger erzielte Deckung. Der \n\nInsolvenzantrag dient im Gegensatz zur Einzelzwangsvollstreckung nach sei-\n\nnem gesetzlichen Zweck nicht dazu, dem einzelnen Gläubiger zur vollen Durch-\n\nsetzung seiner Ansprüche zu verhelfen. Der antragstellende Gläubiger hat da-\n\nher regelmäßig kein rechtlich geschütztes Interesse daran, mit dem Ziel der \n\nAntragsrücknahme erbrachte Zahlungen des Schuldners als Erfüllung anzu-\n\nnehmen (BGHZ 157, 242, 246 f). Dem Schuldner, der einem Gläubiger nach \n\ngestelltem Insolvenzantrag Teilzahlungen leistet und weitere Raten verspricht, \n\nkommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertrag-\n\nlichen Pflichten an, sondern er will diesen Gläubiger zur Rücknahme des Insol-\n\nvenzantrages bewegen. Zu diesem Zweck bevorzugt er den antragstellenden \n\nGläubiger und nimmt die Benachteiligung derzeit weniger gefährlicher Gläubiger \n\nim Allgemeinen in Kauf (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, ZIP \n\n2003, 1799, 1800). So lag es auch im Streitfall. Das Beweisanzeichen der in-\n\nkongruenten Deckung für den bedingten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der \n\nSchuldnerin ist hier nach dem Parteivortrag nicht durch besondere Umstände \n\nentkräftet. Die Schuldnerin wusste, dass sie der Beklagten zur Abwendung ih-\n\nres Insolvenzantrages vom 6. April 1999 eine bevorzugte Befriedigung der von \n\nihr verwalteten Beitragsansprüche verschaffte. Die Schuldnerin konnte aufgrund \n\ndes einen Auftrages in Leonberg auch nicht mit an Sicherheit grenzender \n\nWahrscheinlichkeit annehmen, über Teilzahlungen an einzelne Gläubiger hin-\n\naus in absehbarer Zeit alle Gläubiger befriedigen zu können, so dass ein Gläu-\n\nbigerbenachteiligungsvorsatz von daher nicht mehr in Betracht gekommen wäre \n\n(vgl. BGHZ 138, 291, 308; BGH, Urt. v. 22. April 2004 - IX ZR 370/00, ZIP 2004, \n\n1160, 1161 unter II. 3. b, aa). Für einen derartigen Vorsatzausschluss reicht die \n\nvom Berufungsgericht festgestellte vorübergehende und teilweise \"Konsolidie-\n\nrung\" in den Finanzen der Schuldnerin nicht aus. \n\n22 \n\nIn diesem Umfang ist der von den Vorinstanzen abgewiesene Rückge-\n\nwähranspruch nach §§ 133, 143 InsO zugunsten des Klägers spruchreif. Das \n\nBerufungsgericht hat das Beweisanzeichen der inkongruenten Deckung bei Ü-\n\nberweisung der 70.000 DM vom 21. April 1999 nicht zugunsten des Klägers \n\nberücksichtigt. Es war dieser Notwendigkeit auch nicht deshalb enthoben, weil \n\nauf den Geschäftsführer der Schuldnerin die Strafandrohung des § 266a StGB \n\nwirkte. Diese Strafvorschrift rechtfertigt keine Gläubigerbenachteiligung und \n\nschließt einen entsprechenden Vorsatz des Schuldners nicht aus (vgl. oben un-\n\nter II. 1. b, aa). \n\n23 \n\nDie Kenntnis der Schuldnerin und der Beklagten von der Inkongruenz der \n\nam 21. April 1999 gewährten Deckung bestand bereits deshalb, weil ihnen die \n\nTatsachen bekannt waren, die hier den Rechtsbegriff der Inkongruenz ausfül-\n\nlen. Die Kenntnis von der Inkongruenz der Überweisung vom 21. April 1999 ist \n\nferner ein wesentliches Beweisanzeichen dafür, dass die Beklagte die Gläubi-\n\ngerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin gekannt hat (vgl. BGH, Urt. v. \n\n21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407; v. 2. Dezember 1999 \n\n- IX ZR 412/98, ZIP 2000, 82, 83; v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, ZIP 2003, \n\n1799, 1801; v. 22. April 2004 - IX ZR 370/00, aaO unter II. 3. c). Auch dieses \n\nIndiz hat die Beklagte im Streitfall nicht entkräftet (siehe ferner unten b). \n\n24 \n\nbb) Auch ohne das Beweisanzeichen der inkongruenten Deckung, zu \n\nwelcher Fallgruppe die Scheckzahlungen der Schuldnerin vom 27. Mai 1999 \n\nund 12. Juli 1999 nebst der Überweisung vom 20. August 1999 nach bisheri-\n\ngem Sachverhalt nicht gehören, ist vorliegend die weitere Feststellung eines \n\nGläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin nicht ausgeschlossen. \n\nAllerdings erfordert dies eine neue tatrichterliche Würdigung. Das Berufungsge-\n\nricht hat in dieser Hinsicht den vorgetragenen Sachverhalt nicht ausgeschöpft. \n\nEs hat festgestellt, dass die Schuldnerin seit Januar 1999 keine Löhne an ihre \n\nArbeitnehmer gezahlt und die Arbeitsverhältnisse wegen der Zahlungsprobleme \n\nzum 30. Juni 1999 gekündigt hatte. Das Finanzamt Leonberg hatte am 6. Mai \n\n1999 wegen rückständiger Steuern nebst Säumniszuschlägen in Höhe von \n\n133.110,60 DM vollstreckt; von der Schuldnerin im April begebene Schecks hat-\n\nte es nicht einlösen können. Bei der Beklagten waren seit November 1998 Bei-\n\ntragsrückstände und Säumniszuschläge von 202.209,12 DM aufgelaufen, die \n\nihrem Insolvenzantrag vom 6. April 1999 zugrunde lagen. Es gelang der \n\nSchuldnerin zwar, diese Rückstände zum größeren Teil zu tilgen. Unstreitig sind \n\njedoch, beginnend mit dem Restbeitrag des Monats März 1999, in jedem Fol-\n\ngemonat bei der Beklagten neue erhebliche Beitragsrückstände der Schuldnerin \n\nentstanden. Im Insolvenzantrag der Beklagten vom 3. Januar 2000 werden die-\n\nse Rückstände bis einschließlich November 1999 mit 175.133,11 DM beziffert. \n\n25 \n\nDer Bundesgerichtshof geht in der Regel davon aus, dass der Schuldner \n\ndie angefochtenen Rechtshandlungen mit Benachteiligungsvorsatz vorgenom-\n\nmen hat, wenn er zur Zeit ihrer Wirksamkeit (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war \n\n(BGHZ 155, 75, 84; BGH, Urt. v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, ZIP 2004, 1512, \n\n1513). Der Schuldner ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO zahlungsunfähig, wenn \n\ner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die neuere \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt an, dass regelmäßig Zah-\n\nlungsunfähigkeit vorliegt, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10 v.H. oder \n\nmehr beträgt, soweit nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahr-\n\nscheinlichkeit zu erwarten ist, dass diese Lücke innerhalb von drei Wochen \n\n(fast) vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein solches Zuwar-\n\nten zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, WM 2005, 1468, \n\n1470, 1471, z.V.b. in BGHZ 163, 134). Unter der Geltung der Konkursordnung \n\nund der Gesamtvollstreckungsordnung war der Zeitraum, innerhalb dessen eine \n\nZahlungsstockung behoben sein musste, wenn sie nicht in die Zahlungsunfä-\n\nhigkeit umschlagen sollte, auf etwa einen Monat begrenzt worden (vgl. BGHZ \n\n149, 100, 108; BGH, Urt. v. 3. Dezember 1998 - IX ZR 313/97, WM 1999, 12, \n\n14; v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, WM 2001, 2181, 2182). Eine einmal ein-\n\ngetretene Zahlungsunfähigkeit wird regelmäßig erst beseitigt, wenn die ge-\n\nschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im allgemeinen wieder \n\naufgenommen werden können. Dies hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, \n\nder sich auf den nachträglichen Wegfall der Zahlungsunfähigkeit beruft (BGHZ \n\n149, 108, 109; 178, 188). \n\n26 \n\nAufgrund aller erkennbaren Anhaltspunkte ist sich die Schuldnerin \n\n- hiernach beurteilt - im April 1999 bewusst gewesen, dass sie zahlungsunfähig \n\nwar. Angesichts der festgestellten Ausgangslage im April 1999 und der Weiter-\n\nentwicklung ihrer Beitragsschuld bei der Beklagten war die angebliche \"Über-\n\nzeugung\" des Geschäftsführers der Schuldnerin, er könne mit Hilfe des Auf-\n\ntrags in Leonberg \"die finanzielle Situation in den Griff bekommen\" und die Zah-\n\nlungsrückstände bei der Beklagten vollständig abtragen, nicht realistisch. Selbst \n\nwenn diese Erklärung mehr als Zweckoptimismus enthielt, konnte eine bloße \n\nHoffnung der Schuldnerin, die Rückstände bei der Beklagten abtragen zu kön-\n\nnen, den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht ausschließen (vgl. BGHZ 155, \n\n75, 84). Gerade wenn sich diese Erwartung erfüllte, hierbei die Beklagte aber \n\nals Sozialversicherungsträger auf Kosten der übrigen Gläubiger begünstigt \n\nwurde, erfüllte sich der Tatbestand der Vorsatzanfechtung. \n\n27 \n\nDas Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der \n\nSchuldnerin am 12. Juli und 20. August 1999 durch die Pfändungen, welche die \n\nBeklagte ausgebracht hatte, jede Möglichkeit zu einem selbst bestimmten Han-\n\ndeln genommen war und sie hier von gepfändeten Konten nur noch an die Be-\n\nklagte zu leisten vermochte. Hatte die Schuldnerin allein die Wahl, die Beklagte \n\nüber gepfändetes Guthaben nach § 836 Abs. 1 ZPO selbst verfügen zu lassen \n\noder an sie die geleisteten Beträge zu überweisen, fehlt es an einer Rechts-\n\nhandlung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 \n\n- IX ZR 211/02, WM 2005, 564, 566 f, z.V.b. in BGHZ 162, 143). Anders lag es, \n\nwenn die Schuldnerin über die weiteren Zahlungsbeträge von 38.000 DM und \n\n1.500 DM auch noch anders hätte verfügen können, durch den Druck der an-\n\ndauernden Pfändung aber zur Überweisung an die Beklagte bewegt worden ist. \n\nDie letztgenannte Fallgestaltung bietet keine Besonderheiten; denn Zahlungen \n\nzur Abwendung der Zwangsvollstreckung sind außerhalb des Dreimonatszeit-\n\nraums kongruente Deckungen (BGHZ 155, 75, 82 f; BGH, Urt. v. 13. Mai 2004 \n\n- IX ZR 190/03, ZIP 2004, 1512, 1513; v. 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, WM \n\n2005, 564, 565 f, z.V.b. in BGHZ 162, 143). \n\n28 \n\nb) Das Berufungsgericht gibt keine Begründung dafür, weshalb die Be-\n\nklagte, obwohl sie am 6. April 1999 selbst einen Insolvenzantrag gestellt hat, \n\nnicht gewusst haben soll, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zumin-\n\ndest drohte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Revision rügt mit Recht, dass das \n\nBerufungsgericht nicht festgestellt hat, aufgrund welcher Mitteilungen über die \n\nGewinnplanung des Bauvorhabens in Leonberg und die Höhe der ernsthaft ein-\n\ngeforderten Verbindlichkeiten die Beklagte die bisherige Gefahr für die Zah-\n\nlungsfähigkeit der Schuldnerin als abgewendet betrachten durfte. Die ab April \n\n1999 weiter aufgelaufenen Beitragsrückstände der Schuldnerin deuteten für die \n\nBeklagte sichtbar auf die Fortdauer der finanziellen Krise (vgl. BGHZ 149, 100, \n\n111; 155, 75, 85; BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01, ZIP 2004, 669, \n\n671). \n\n29 \n\n3. Die geforderte Verzinsung des weitergehenden Verurteilungsbetrages \n\nist vorläufig nur ab Rechtshängigkeit zuzusprechen. Der Kläger hat bisher nicht \n\ndargelegt, inwieweit die Überweisung der 70.000 DM am 21. April 1999 in dem \n\nBetrag von 82.060,96 DM enthalten war, mit dem die Beklagte bereits zum \n\n6. Juli 2000 in Verzug gesetzt worden ist. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.12.2000 - 8 KfH O 103/00 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.07.2001 - 10 U 20/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_182-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-08/ix-zr-182-01","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28e","ref_norm":"28e","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_182-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_182-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-08/ix-zr-182-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_182-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:19:18.232675+00:00"}}