{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_148-01B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-08-22","aktenzeichen":"IX ZR 148/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 148/01 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. August 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Cierniak und die Richterin \n\nLohmann \n\nam 22. August 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat unterbreitet den Parteien folgenden Vergleichsvor-\n\nschlag: \n\nDer Beklagte zu 1 zahlt an die Klägerin über den mit Urteil des \n\n1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. Mai \n\n2001 bereits ausgeurteilten Betrag von 50.877 DM (26.013 €) \n\n- insoweit als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 2 - wei-\n\ntere 3.992,60 DM (2.041,38 €), insgesamt also 54.869,6 0 DM \n\n(28.054,38 €), nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Januar 199 9. \n\nGründe: \n\n1. Das klägerische Zahlungsbegehren von ursprünglich 86.294,76 DM \n\nist durch das Berufungsgericht teilweise in Höhe von 50.877 DM zuerkannt \n\nworden. Eine Abänderung zugunsten der Klägerin kommt nicht mehr in Be-\n\ntracht, nachdem der Senat durch Beschluss vom 23. Juni 2005 die unselbstän-\n\ndige Anschlussrevision der Klägerin als unzulässig verworfen hat. Auch der \n\nBeklagte zu 1 kann infolge der durch Beschluss des Senats vom 3. März 2005 \n\nerfolgten Teilnichtannahme eine Abänderung des Berufungsurteils zu seinen \n\nGunsten nur noch in Höhe von höchstens 7.985,19 DM erreichen. \n\nÜber die Berechtigung dieses Betrages würde, sofern der Beklagte zu 1 \n\nmit seiner Revision Erfolg hat, voraussichtlich das Berufungsgericht erneut zu \n\nentscheiden haben. Seine Entscheidung hinge dann von der Frage ab, nach \n\nwelchem Gegenstandswert die für das Mandat \"Widerspruch gegen Nebenbe-\n\nstimmungen der Hauptbetriebszulassung\" angefallenen Rechtsanwaltsgebüh-\n\nren zu berechnen sind. \n\nNach der Einschätzung des Senats steht der erzielbare wirtschaftliche \n\nErfolg nicht in angemessenem Verhältnis zu dem mit der Durchführung einer \n\nerneuten Tatsacheninstanz verbundenen Aufwand, zumal das Berufungsge-\n\nricht sich gegebenenfalls sachverständiger Hilfe wird bedienen müssen. \n\n2. Bei der Ermittlung des Vergleichsbetrages hat der Senat folgende \n\nÜberlegungen zugrunde gelegt: \n\nNach dem derzeitigen Erkenntnisstand dürfte der Ausgang einer erneu-\n\nten Beurteilung durch das Berufungsgericht offen sein. Daher rechtfertigt sich \n\nausnahmsweise der Vorschlag einer Quote von 50 - 50. Dies entspricht in Be-\n\nzug auf die noch streitige Summe einem Betrag von 3.992,60 DM, den der Be-\n\nklagte zu 1 einerseits dem vom Berufungsgericht ausgeurteilten Betrag von \n\n50.877 DM im Wege der Aufrechnung entgegenhalten kann und den er ande-\n\nrerseits zusätzlich zu dem von der Nichtannahme im Senatsbeschluss vom \n\n3. März 2005 umfassten Betrag von 42.891,81 DM an die Klägerin bezahlen \n\nmuss. \n\n3. Über die Kosten wird der Senat nach § 91a ZPO entscheiden. \n\nII. \n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit, zu diesem Vergleichsvorschlag bis \n\nzum 20. September 2005 Stellung zu nehmen. \n\nIII. \n\nDer Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2005 wird \n\nvorerst aufrechterhalten. \n\nFischer \n\nGanter \n\nNeškovi(cid:1)\n\nCierniak \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_148-01B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-22/ix-zr-148-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_148-01B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_148-01B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-22/ix-zr-148-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_148-01B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:57:40.796525+00:00"}}