{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_148-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-03-03","aktenzeichen":"IX ZR 148/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 148/01 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. März 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1), Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 3. März 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 1. Zivil-\n\nsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. Mai 2001 \n\nwird nur im Kostenpunkt und insoweit angenommen, als die Ver-\n\nurteilung des Beklagten zu 1 den Betrag von 21.930,23 €\n\n(= 42.891,81 DM) nebst Zinsen übersteigt; im übrigen wird die \n\nAnnahme abgelehnt. \n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 26.013 € \n\n(= 50.877 DM) bis zur Teilannahme und auf 4.082,76 € \n\n(= 7.985,19 DM) für die Zeit danach festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1. Im Umfang der Nichtannahme wirft die Revision keine ungeklärten \n\nRechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis \n\nkeinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). \n\nDer Senat hat bereits entschieden, daß die kurze Verjährungsfrist des \n\n§ 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB a.F. nur für die Rückzahlung von Vorschüssen im \n\nSinne des § 17 BRAGO gilt (BGHZ 144, 343, 348); sie erfaßt daher nicht den \n\nAnspruch auf Rückzahlung von Gerichtskostenvorschüssen. \n\nDas Berufungsgericht hat der Klägerin daher dem Grunde nach zu \n\nRecht einen Anspruch auf Rückzahlung des nicht verbrauchten Gerichtskos-\n\ntenvorschusses in Höhe von 50.877 DM zuerkannt. \n\n2. Diesen Anspruch kann der Beklagte zu 1 mit seiner Revision jedoch \n\nnur noch in Höhe von 7.985,19 DM zu Fall bringen, weil ihm weitergehende \n\nHonoraransprüche für eine Aufrechung nicht zur Verfügung stehen. \n\na) Das Berufungsgericht hat den Beklagten für das Mandat, welches die \n\nGeltendmachung von Entschädigungsansprüchen betraf, Honorar in Höhe von \n\n73.622,02 DM zuerkannt. Dies hält den Angriffen der Revision im wesentlichen \n\nstand. \n\nZutreffend hat das Berufungsgericht seiner Honorarberechnung die von \n\nder Klägerin behauptete Honorarvereinbarung zugrundegelegt. Die dagegen \n\nerhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, jedoch für nicht durchgrei-\n\nfend erachtet; von einer Begründung wird gemäß § 565a ZPO a.F. abgesehen. \n\nSoweit die Revision den der Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 \n\nNr. 2 BRAGO zugrundegelegten Geschäftswert mit der Begründung als zu \n\nniedrig beanstandet, die Beklagten hätten es aufgrund eines fehlerhaften Hin-\n\nweises des Berufungsgerichts im Beschluß vom 30. August 2000 unterlassen, \n\nim einzelnen darzulegen, daß auch nach Erweiterung der Schadensersatzfor-\n\nderung auf ca. 15 Mio. DM noch Besprechungen mit der Gegenseite stattge-\n\nfunden hätten, ist die Rüge unzulässig, weil sie den hypothetischen Vortrag \n\nnicht ausreichend präzisiert. \n\nFür die weitere Abrechnung ist jedoch zu beachten, daß die 10/10 Ge-\n\nschäftsgebühr nach damals geltendem Recht 50.039 DM (statt 50.339 DM) be-\n\nträgt, so daß sich - bei Anwendung des § 25 BRAGO gemäß der Abrechnung \n\nvom 6. März 1995 - insoweit ein Honoraranspruch von 73.311,22 DM (statt \n\n73.622,02 DM) ergibt. \n\nb) Für das den Widerspruch gegen Nebenbestimmungen der Hauptbe-\n\ntriebszulassung betreffende Mandat hat das Berufungsgericht eine 10/10 Ge-\n\nschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO aus einem Wert von \n\n19.925,36 DM zuerkannt, die sich nebst Auslagen und Mehrwertsteuer auf \n\n1.132,75 DM beläuft. Dies könnte den Rügen der Revision nicht in vollem Um-\n\nfang standhalten. \n\nOhne Erfolg rügt die Revision allerdings, daß keine Besprechungsge-\n\nbühr angesetzt worden ist. Denn eine solche ist in der Abrechung der Beklag-\n\nten vom 6. März 1995 nicht enthalten (§ 18 BRAGO). \n\nEs wird aber zu prüfen sein, ob das Berufungsgericht bei der Bemes-\n\nsung des Streitwerts das Vorbringen der Beklagten zu der für die Wertbemes-\n\nsung maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Sache hinreichend beach-\n\ntet hat (§ 286 ZPO). \n\nc) Die Beklagten haben für das Mandat \"Widerspruch\" Honorar in Höhe \n\nvon 20.503,35 DM geltend gemacht. Zusammen mit dem Honorar für das Man-\n\ndat \"Entschädigung\" (73.311,22 DM) ergibt sich ein mögliches Gesamthonorar \n\nvon 93.814,57 DM. Die Klägerin hat unstreitig Vorauszahlungen in Höhe von \n\ninsgesamt 158.682,24 DM geleistet. Auf diese haben die Beklagten bereits \n\n21.975,86 DM zurückgezahlt. Auch wenn der Beklagte zu 1 also seine Hono-\n\nrarforderung zum Mandat \"Widerspruch\" durchsetzt, bleibt er zur Rückzahlung \n\nverpflichtet, nämlich \n\nin Höhe von \n\n(158.682,24 DM \n\n./. 93.814,57 DM \n\n./. 21.975,86 DM =) 42.891,81 DM. Erfolgsaussichten der Revision bestehen \n\ndeshalb nur in Höhe von (50.877 DM ./. 42.891,81 DM =) 7.985,19 DM. \n\nFischer Neškovi(cid:1) Vill \n\n Cierniak Lohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_148-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/ix-zr-148-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_148-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_148-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/ix-zr-148-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_148-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:29:22.672961+00:00"}}