{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_115-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"IX ZR 115/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"KO § 82 (InsO § 60) a) Der Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter persönlich wegen Verlet- zung konkursspezifischer Pflichten ist gegenüber einem Schadensersatzan- spruch gegen die Masse nicht subsidiär. b) Der Verwalter kann persönlich für die später nicht beitreibbaren Kosten eines Schadensersatzprozesses einzustehen haben, den ein Gläubiger wegen Nicht- erfüllung eines Aussonderungsrechtes gegen die Masse geführt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 115/01\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n1. Dezember 2005 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nKO § 82 (InsO § 60) \n\na) Der Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter persönlich wegen Verlet-\n\nzung konkursspezifischer Pflichten ist gegenüber einem Schadensersatzan-\n\nspruch gegen die Masse nicht subsidiär. \n\nb) Der Verwalter kann persönlich für die später nicht beitreibbaren Kosten eines \n\nSchadensersatzprozesses einzustehen haben, den ein Gläubiger wegen Nicht-\n\nerfüllung eines Aussonderungsrechtes gegen die Masse geführt hat. \n\nBGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - IX ZR 115/01 - OLG Celle \n\n LG Hannover \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-\n\nter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 13. März 2001 im Kostenpunkt \n\nsowie insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von weiteren \n\n14.391,70 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte war Verwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der \n\nH. GmbH, die vom Kläger Stahlbleche zur Absicherung von \n\nBaugruben gemietet hatte. Am 26. Oktober 1995 wurde er als Konkursverwalter \n\nverurteilt, die gemieteten Stahlbleche an den Kläger herauszugeben sowie \n\nrückständigen Mietzins in Höhe von 51.429,73 DM zu zahlen (LG Hildesheim \n\n10 O 138/94). Mit Anwaltsschreiben vom 22. Dezember 1995 setzte der Kläger \n\nihm eine Frist zur Herausgabe des Stahls und kündigte an, nach Ablauf der \n\nFrist gemäß § 283 BGB a.F. Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlan-\n\ngen. Der Beklagte gab den Stahl nicht heraus. Am 26. November 1998 wurde \n\ner - ebenfalls in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter - zur Zahlung von \n\nSchadensersatz in Höhe von 53.946,98 DM sowie weiteren Mietzinses in Höhe \n\nvon 95.931,85 DM verurteilt (LG Hildesheim 25 O 179/97). Am 4. Dezember \n\n1998 zeigte der Beklagte Masseunzulänglichkeit an. \n\n2 \n\nMit seiner am 17. Januar 2000 beim Landgericht eingegangenen Klage \n\nhat der Kläger den Beklagten persönlich auf Schadensersatz in Höhe von \n\n149.778,83 DM nebst Zinsen wegen des nicht herausgegebenen Stahls und \n\ndes nicht gezahlten Mietzinses in Anspruch genommen. Das Landgericht hat \n\nden Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage wegen des nicht \n\nherausgegebenen Stahls zur Zahlung von 53.946,98 DM nebst Zinsen verur-\n\nteilt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger \n\nhat hilfsweise zum Anspruch auf Schadensersatz wegen des Mietzinses Erstat-\n\ntung der Kosten des Vorprozesses LG Hildesheim 25 O 179/97 in Höhe von \n\n14.391,70 DM verlangt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers \n\nzurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat es den Schadensersatz-\n\nanspruch des Klägers hinsichtlich des Stahls wegen Mitverschuldens um die \n\nHälfte gekürzt. \n\n3 \n\nMit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils sowie - entsprechend dem bisherigen Hilfsantrag - die Verur-\n\nteilung des Beklagten zum Ersatz der Prozesskosten. Der Beklagte, der unter \n\nanderem die Einrede der Verjährung erhoben hat, beantragt, die Revision des \n\nKlägers zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision hat teilweise - nämlich hinsichtlich der Kosten des Vorpro-\n\nzesses LG Hildesheim 25 O 179/97 - Erfolg. Insoweit führt sie zur Aufhebung \n\ndes angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht. Weitergehende Ansprüche des Klägers sind verjährt. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Anspruchs aus \n\nI. \n\n§ 82 KO für gegeben erachtet. Den Kläger treffe allerdings ein Mitverschulden \n\nvon 50 %, weil er sich geweigert habe, dem Beklagten die Herausgabe des \n\nStahls durch dessen Sichtung und Markierung zu ermöglichen, obgleich ihm \n\ndies ohne größeren Aufwand möglich und daher zumutbar gewesen sei. Die für \n\nAnsprüche aus § 82 KO analog geltende Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. \n\nsei bei Einreichung der Klage noch nicht abgelaufen gewesen. Kenntnis von \n\nSchaden und Schädiger habe der Kläger erst mit der Anzeige der Masseunzu-\n\nlänglichkeit am 4. Dezember 1998 erlangt. Bis dahin habe nur die Gefahr eines \n\nSchadenseintritts bestanden, weil an die Stelle des Herausgabeanspruchs der \n\nZahlungsanspruch gegen die Masse getreten sei. Soweit der Kläger die Klage \n\nhilfsweise auf die nicht erstatteten Prozesskosten stütze, fehle es an einer \n\nPflichtverletzung des Beklagten; denn dessen Rechtsverteidigung sei nicht aus-\n\nsichtslos gewesen, und der Kläger habe nicht vorgetragen, dass der Beklagte \n\nim Verlauf des Prozesses die Masseunzulänglichkeit habe erkennen können. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDas angefochtene Urteil hat im Ergebnis Bestand, soweit der Anspruch \n\nauf Schadensersatz für den nicht herausgegebenen Stahl abgewiesen worden \n\nist. Denn dieser Anspruch ist verjährt. \n\n1. Grundlage des Anspruchs des Klägers ist § 82 KO. Nach dieser Vor-\n\nschrift ist der Verwalter allen Beteiligten für die Erfüllung der ihm obliegenden \n\nPflichten verantwortlich. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, die fraglichen \n\nStahlträger und Stahlplatten bis zum Ablauf der Nachfrist nicht herausgegeben \n\nund damit sein Aussonderungsrecht (§ 43 KO) vereitelt zu haben. \n\n8 \n\na) Die Pflicht zur Erfüllung der Ansprüche aussonderungsberechtigter \n\nGläubiger trifft den Verwalter als solchen (BGHZ 100, 346, 350; BGH, Urt. v. \n\n5. März 1998 - IX ZR 265/97, ZIP 1998, 655, 658). Der Verwalter ist verpflichtet, \n\nAussonderungsrechte zu beachten und an der Herausgabe der auszusondern-\n\nden Gegenstände mitzuwirken (Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 60 Rn. 15). Bei \n\nschuldhafter Verletzung dieser Pflichten haftet er aus § 82 KO (BGH, Urt. v. \n\n5. März 1998, aaO). \n\n9 \n\nb) Dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter zur \n\nHerausgabe des Stahls verpflichtet war, steht aufgrund des Urteils des Landge-\n\nrichts Hildesheim vom 26. Oktober 1995 (10 O 138/94) rechtskräftig fest. Die \n\nRechtskraft dieses Urteils erstreckt sich zwar nicht uneingeschränkt auf den \n\nBeklagten persönlich. Im Rahmen des Anspruchs aus § 82 KO kommt ihm je-\n\ndoch Tatbestandswirkung zu. Der Beklagte war als Konkursverwalter verpflich-\n\ntet, Leistungen zu erbringen, zu denen ein Gericht ihn rechtskräftig verurteilt \n\nhatte. \n\n10 \n\n2. Die Verjährung eines Anspruchs aus § 82 KO richtet sich nach § 852 \n\nBGB a.F. in entsprechender Anwendung (BGHZ 93, 278, 280 f; 126, 138, 144; \n\nBGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 114/01, WM 2005, 1421, 1422). Sie beträgt \n\ndrei Jahre und beginnt mit der Kenntnis von Schaden und Schädiger, das heißt \n\nderjenigen Umstände, die eine Ersatzpflicht begründen. Maßgeblich ist die \n\nKenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht deren zutreffende \n\nrechtliche Würdigung (BGHZ 138, 247, 252; BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR \n\n114/01, aaO). \n\n11 \n\n3. Im vorliegenden Fall begann die Verjährung des Anspruchs aus § 82 \n\nKO wegen Nichtherausgabe der Stahlträger und Stahlplatten mit dem Ablauf \n\nder gemäß § 283 BGB a.F. gesetzten Nachfrist, also am 1. Februar 1996. \n\n12 \n\na) Am 1. Februar 1996 war die zur Erfüllung des Herausgabeanspruchs \n\ngesetzte Frist ergebnislos verstrichen. Der Beklagte hatte die streitigen Stahl-\n\nträger und Stahlplatten nicht herausgegeben. Rechtsfolge des fruchtlosen Ab-\n\nlaufs einer nach § 283 BGB a.F. gesetzten Frist ist das Erlöschen des Erfül-\n\nlungsanspruchs des Gläubigers (§ 283 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB a.F.), hier \n\nalso des Herausgabeanspruchs. Der Verlust des Herausgabeanspruchs stellt \n\nbereits einen Schaden im Rechtssinne dar, nicht, wie das Berufungsgericht \n\nmeint, nur eine Vermögensgefährdung. Der Kläger hat eine Rechtsposition, die \n\ner bis zum Ablauf der Nachfrist innehatte, endgültig eingebüßt. Der Anspruch \n\naus § 283 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB a.F. setzt voraus, dass ein Schaden \n\nentstanden ist, der nunmehr ausgeglichen werden muss; er kann nicht dazu \n\nführen, das Vorhandensein eines Schadens zu verneinen. \n\n13 \n\n14 \n\nb) Der Schaden war damit auch im Sinne des § 82 KO eingetreten, nicht \n\nnur im Rahmen des § 283 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. \n\naa) Entgegen der Ansicht des Klägers war eine gesonderte Fristsetzung \n\ngegenüber dem Beklagten persönlich nicht erforderlich. Der Beklagte war nur in \n\nseiner Eigenschaft als Verwalter zur Herausgabe des Stahls verpflichtet. Per-\n\nsönlich traf ihn keine entsprechende Verpflichtung. Er haftet (nur) auf Scha-\n\ndensersatz, wenn und soweit er ihm gegenüber den Verfahrensbeteiligten ob-\n\nliegende Verwalterpflichten nicht erfüllt und diesen dadurch Schaden zugefügt \n\nhat. \n\n15 \n\nbb) Nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts wird ein Scha-\n\ndensersatzanspruch regelmäßig nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Ge-\n\nschädigte sich wegen des entstandenen Vermögensnachteils auch an einen \n\nDritten halten kann (BGHZ 120, 261, 268; BGH, Urt. v. 24. Januar 1997 - V ZR \n\n294/95, WM 1997, 1062, 1063; v. 26. Juni 1997 - IX ZR 233/96, NJW 1997, \n\n2946, 2948; v. 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, WM 2001, 1605, 1607). Das folgt \n\nschon aus § 255 BGB. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Geschädigte \n\nauch dann vollen Schadensersatz verlangen kann, wenn ihm zugleich ein An-\n\nspruch gegen einen Dritten zusteht. Haften die in Betracht kommenden Ersatz-\n\npflichtigen als Gesamtschuldner, kann der Gläubiger gemäß § 421 BGB nach \n\nseinem Belieben die Leistung ganz oder zu einem Teil von jedem der Schuldner \n\nfordern, ohne dass diese auf den jeweils anderen verweisen könnten. \n\n16 \n\nc) Der Kläger war schließlich auch nicht aus Rechtsgründen verpflichtet, \n\nzunächst den Anspruch gegen die Masse durchzusetzen oder dies zumindest \n\nzu versuchen. Der Anspruch aus § 82 KO gegen den Verwalter persönlich steht \n\ngleichrangig neben einem Anspruch aus anderem Rechtsgrund gegen die Mas-\n\nse (RGZ 144, 179, 182; BGH, Urt. v. 3. Juni 1958 - VIII ZR 326/56, LM § 82 KO \n\nNr. 1; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 82 KO Anm. 1d; Hanisch, \n\nRechtszuständigkeit der Konkursmasse, S. 138 f; Lüke, Die persönliche Haf-\n\ntung des Konkursverwalters, S. 192 ff., K. Schmidt, KTS 1976, 191, 206; vgl. \n\nauch MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 112; Braun, InsO 2. Aufl. § 60 \n\nRn. 28; Smid, InsO 2. Aufl. § 60 Rn. 28; Nerlich/Römermann/Abeltshauser, \n\nInsO § 60 Rn. 52; aA Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 82 Rn. 2c, 14; Johlke \n\nWuB VI B § 82 KO 1.88). Eine Primärhaftung der Masse, die Ansprüche gegen \n\nden Verwalter persönlich zunächst ausschließt, ist im Gesetz nicht vorgesehen. \n\nSie folgt auch nicht (entgegen Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 82 Rn. 2c) aus einer \n\nentsprechenden Anwendung der Zurechnungsnorm des § 31 BGB, die es er-\n\nmöglichen soll, die Masse für die Verletzung vertraglicher oder deliktischer \n\nPflichten durch den Verwalter haften zu lassen. Haften sowohl der Verwalter \n\npersönlich als auch die Masse, folgt daraus kein Vorrang des einen oder des \n\nanderen Anspruchs. Vom 1. Februar 1996 an hätte der Kläger den Beklagten \n\nalso sowohl persönlich als auch in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter auf \n\nErsatz des ihm entstandenen Schadens in Anspruch nehmen können. \n\n17 \n\nd) Der Kläger kannte alle tatsächlichen Umstände, die einen fälligen und \n\ndurchsetzbaren Anspruch gegen den Beklagten persönlich begründeten. Das \n\ngilt insbesondere für die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und den frucht-\n\nlosen Ablauf der gesetzten Frist. Ob er wusste, dass neben dem Anspruch ge-\n\ngen die Masse ein Anspruch gegen den Beklagten persönlich bestand, der in-\n\nnerhalb von drei Jahren verjährte, ist für den Beginn der Verjährungsfrist nicht \n\nvon Bedeutung. Bei Eingang der Klage am 17. Januar 2000 war die Frist des \n\n§ 852 BGB von drei Jahren längst verstrichen; der Anspruch aus § 82 KO war \n\nverjährt. \n\nIII. \n\n18 \n\nNicht bestehen bleiben kann das Urteil, soweit es den hilfsweise geltend \n\ngemachten Anspruch des Klägers auf Schadensersatz hinsichtlich der Kosten \n\ndes Vorprozesses 25 O 179/97 aberkannt hat. \n\n19 \n\n1. Grundlage dieses Anspruchs ist ebenfalls § 82 KO. Der Schadenser-\n\nsatzprozess gegen die Masse wurde deshalb erforderlich, weil der Beklagte als \n\nKonkursverwalter den titulierten Anspruch des Klägers auf Herausgabe der \n\nStahlträger und Stahlplatten nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfüllt hat. \n\nDadurch, dass der Beklagte den nach § 283 BGB a.F. entstandenen Scha-\n\ndensersatzanspruch nicht unverzüglich erfüllt hat, sondern es auf einen weite-\n\nren Prozess gegen die Masse hat ankommen lassen, hat er erneut gegen kon-\n\nkursspezifische Pflichten gegenüber dem Kläger als Aussonderungsberechtig-\n\nten verstoßen. \n\n20 \n\na) Grundsätzlich obliegen dem Konkursverwalter bei Führung eines Pro-\n\nzesses keine konkursspezifischen Pflichten gegenüber dem Prozessgegner. \n\nDie Konkursordnung begründet keine Verpflichtung des Verwalters, vor der Er-\n\nhebung einer Klage oder während des Prozesses die Interessen des Prozess-\n\ngegners an einer eventuellen Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen \n\n(BGHZ 148, 175, 179; BGH, Urt. v. 2. Dezember 2004 - IX ZR 142/03, WM \n\n2005, 180, 181, z.V.b. in BGHZ 161, 236). Dieser Grundsatz gilt auch dann, \n\nwenn der Verwalter nicht Kläger, sondern Beklagter eines Zivilprozesses ist. \n\n21 \n\nb) Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um den Anspruch eines \n\nAussonderungsberechtigten, dessen Aussonderungsrecht der Beklagte durch \n\ndie Nichterfüllung des Herausgabeanspruchs innerhalb der gemäß § 283 BGB \n\na.F. gesetzten Nachfrist endgültig vereitelt hatte. Die konkursspezifischen \n\nPflichten des Verwalters einem solchen Gläubiger gegenüber enden nicht mit \n\ndem Unmöglichwerden der Herausgabe, sondern setzen sich hinsichtlich et-\n\nwaiger Sekundäransprüche - hier: des Anspruchs aus § 283 BGB a.F. - fort. \n\nAndernfalls würde der Verwalter Vorteile aus seinem vorangegangenen pflicht-\n\nwidrigen Verhalten ziehen. Ebenso, wie er das Recht eines aussonderungsbe-\n\nrechtigten Gläubigers zu respektieren hat, hat er dessen berechtigte Schadens-\n\nersatzansprüche zu erfüllen. Unterlässt er dies, haftet er ebenso aus § 82 KO, \n\nwie er für die Verletzung von Aussonderungsrechten einzustehen hätte. Diese \n\nHaftung kann auch die Kosten eines Prozesses umfassen, den der Gläubiger \n\naufgrund eines in dieser Hinsicht pflichtwidrigen Verhaltens des Verwalters füh-\n\nren muss und die er wegen der später eingetretenen Unzulänglichkeit der Mas-\n\nse nicht erstattet erhält. \n\n2. Dieser Schadensersatzanspruch unterliegt einer eigenen Verjährung. \n\na) Hat eine einzige, in sich abgeschlossene Verletzungshandlung mehre-\n\nre Schadensfolgen ausgelöst, beginnt nach dem Grundsatz der Schadensein-\n\nheit (BGHZ 33, 112, 116; 67, 372, 373; BGH, Urt. v. 3. Juni 1997 - VI ZR 71/96, \n\nBGHR § 852 Abs. 1 Folgeschäden 1; Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 114/01, WM \n\n2005, 1421, 1422) die Verjährungsfrist bereits, sobald irgendein (Teil-)Schaden \n\nentstanden ist. Das gilt auch für nachträglich auftretende, zunächst also nur \n\ndrohende Folgen, die überhaupt als möglich vorhersehbar sind. Haben sich \n\nhingegen mehrere selbstständige Handlungen des Schädigers ausgewirkt, so \n\nbeginnt die Verjährungsfrist regelmäßig mit den jeweils dadurch verursachten \n\nSchäden gesondert zu laufen (BGHZ 71, 86, 94; BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 \n\n- IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 650; v. 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM \n\n1998, 786, 788; v. 14. Juli 2005 - IX ZR 284/01, WM 2005, 2106, 2107). \n\n22 \n\n23 \n\n24 \n\nb) Die Pflicht, berechtigte Schadensersatzansprüche eines zuvor aus-\n\nsonderungsberechtigten Gläubigers zu erfüllen, schließt an die Pflicht zur Wah-\n\nrung des Aussonderungsrechts an. Sie umfasst in der Regel jedoch die erneute \n\nPrüfung des Rechts des Gläubigers und des Schadensumfangs. Fehler führen \n\nzu neuen, selbstständigen Schadensersatzansprüchen, die selbstständig ver-\n\njähren. \n\n25 \n\nc) Der durch die Nichterfüllung des Schadensersatzanspruchs verursach-\n\nte Kostenschaden ist mit Zustellung der am 21. Oktober 1997 bei Gericht ein-\n\ngegangen Klage im Verfahren LG Hildesheim 25 O 179/97 eingetreten. Ein An-\n\nspruch auf Erstattung von Prozesskosten entsteht - aufschiebend bedingt - be-\n\nreits mit der Zustellung der Klage (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1974 - V ZR 86/73, \n\nWM 1975, 97, 98; v. 5. Juli 1988 - IX ZR 7/88, ZIP 1988, 1068; v. 25. Mai 1992 \n\n- V ZR 108/91, NJW 1992, 2575; Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 247/03, ZIP \n\n2005, 817, 818). Frühestens damit begann auch die Verjährungsfrist. Diese \n\nFrist ist rechtzeitig vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 852 BGB a.F. unter-\n\nbrochen worden (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.). Der Kläger hat die Klage erstmals im \n\nSchriftsatz vom 27. Juni 2000 auch auf die Kosten des Vorprozesses gestützt. \n\nDieser Schriftsatz, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem \n\nLandgericht eingegangen ist, ist - zu Recht - nicht förmlich zugestellt worden. \n\nRechtshängig wurde der Anspruch mit Zustellung der Berufungsbegründung am \n\n4. Oktober 2000, die am 29. September 2000 - damit rechtzeitig - bei Gericht \n\neingegangen ist. \n\nIV. \n\n26 \n\n1. Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz des Wertes des nicht herausge-\n\ngebenen Stahls sind weitergehende Feststellungen nicht erforderlich (§ 565 \n\nAbs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Es bleibt bei dem klagabweisenden Urteil des Beru-\n\nfungsgerichts. \n\n27 \n\n2. Ob die Voraussetzungen des Anspruchs auf Erstattung der anteiligen \n\nKosten des Vorprozesses erfüllt sind, lässt sich den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts und dem bisherigen Vorbringen der Parteien nicht entnehmen. \n\nDer Beklagte war auch im Hinblick auf die übrigen Verfahrensbeteiligten nur \n\nverpflichtet, berechtigte Ansprüche des Klägers zu erfüllen, die aus der unter-\n\nlassenen Herausgabe des im Eigentum des Klägers stehenden Stahls entstan-\n\nden waren. Ob und in welcher Höhe der Kläger den Beklagten zur Zahlung von \n\nSchadensersatz aufgefordert hatte, bevor er die Klage einreichte, ergibt sich \n\naus den Akten nicht. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, \n\ndas - nachdem es den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben \n\nhat - die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben wird (§ 565 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO a.F.). \n\n3. Für die weitere Verhandlung der Sache weist der Senat auf folgende \n\nrechtliche Gesichtspunkte hin: \n\na) Der Anspruch wird gegebenenfalls nicht die gesamten Kosten des \n\nVorprozesses LG Hildesheim 25 O 179/97 umfassen, sondern nur denjenigen \n\nTeil, der auf den Anspruch auf Schadensersatz für den nicht herausgegebenen \n\nStahl entfällt. Der Kläger hatte in jenem Prozess nicht nur Schadensersatz ver-\n\nlangt, sondern auch weiteren Mietzins. Insoweit gelten jedoch die allgemeinen \n\n28 \n\n29 \n\nGrundsätze. Den Verwalter treffen keine konkursspezifischen Pflichten hinsicht-\n\nlich des Kostenerstattungsanspruchs des Prozessgegners (vgl. BGHZ 148, 175, \n\n179; BGH, Urt. v. 2. Dezember 2004, aaO). \n\n30 \n\n31 \n\nb) Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers wird nicht wegen \n\neines Mitverschuldens (§ 254 BGB a.F.) zu kürzen sein. \n\naa) Die Vorschrift des § 254 BGB enthält eine Ausprägung des in § 242 \n\nBGB festgelegten Grundsatzes von Treu und Glauben. Sie beruht auf der Über-\n\nlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die nach Lage der \n\nSache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch \n\nden Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss, weil es im \n\nVerhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, dass je-\n\nmand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen \n\nErsatz fordert (BGHZ 135, 235, 240; BGH, Urt. v. 22. September 1981 - VI ZR \n\n144/79, NJW 1982, 168). \n\n32 \n\nbb) Die Identifizierung des Stahls wäre für den Kläger mit beträchtlichem \n\nAufwand verbunden gewesen. Der Stahl befand sich weder an der früheren \n\nBaustelle in Bremerhaven noch auf dem Betriebsgelände der Gemeinschuldne-\n\nrin, sondern bei der He. GmbH in Lehrte; der Kläger betreibt seinen Stahl-\n\nhandel jedoch in Dortmund. Vor allem aber lässt sich weder den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts noch dem Vorbringen des Beklagten entnehmen, dass \n\ndie Mitwirkung des Klägers unbedingt erforderlich war. Die Stahlträger und Ble-\n\nche sind zwar im Prozess des Beklagten gegen die He. GmbH einerseits, im \n\nProzess des Klägers gegen den Beklagten andererseits unterschiedlich be-\n\nschrieben worden; auch die jeweils angegebenen Maße stimmen nicht überein. \n\nDer Geschäftsführer He. der He. GmbH, welche die Stahlträger ausge-\n\nbaut hat, war jedoch zugleich der frühere Geschäftsführer der Gemeinschuldne-\n\nrin, welche die Stahlträger zuvor eingebaut hatte. Der Gemeinschuldner ist \n\ngrundsätzlich verpflichtet, an der Verwaltung und Verwertung des zur Masse \n\ngehörenden Vermögens mitzuwirken (Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 117 \n\nRn. 13a ff). Die Erfüllung dieser Pflicht hätte der Beklagte erforderlichenfalls \n\ngemäß § 101 Abs. 2 KO erzwingen können. Seinem Vorbringen lässt sich nicht \n\nentnehmen, dass er - nachdem er den Titel gegen die He. GmbH erwirkt \n\nhatte - überhaupt irgendetwas unternommen hat, um die He. GmbH zur \n\nHerausgabe des Stahls zu veranlassen. \n\n33 \n\ncc) Die Vorschrift des § 254 Abs. 1 BGB a.F. setzt überdies voraus, dass \n\nsich das Verschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens \n\nausgewirkt hat. Ein Unterlassen ist dann für einen Erfolg kausal, wenn pflicht-\n\ngemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte (BGH, Urt. v. \n\n17. Oktober 2002 - IX ZR 3/01, WM 2002, 2325, 2326). Darlegungs- und be-\n\nweispflichtig für die Voraussetzungen des § 254 BGB - damit auch für die Kau-\n\nsalität des beanstandeten Verhaltens des Geschädigten für den eingetretenen \n\nSchaden - ist der Schädiger (BGH, Urt. v. 29. September 1998 - VI ZR 296/97, \n\nNJW 1998, 3706, 3707). Jeglicher Vortrag des Beklagten dazu fehlt. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 14.07.2000 - 13 O 216/00 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 13.03.2001 - 16 U 187/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_115-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/ix-zr-115-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_115-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_115-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/ix-zr-115-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_115-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:18:55.748827+00:00"}}