{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_114-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-05-24","aktenzeichen":"IX ZR 114/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"KO § 82; BGB §§ 276 Fa, 852 a.F. a) Ein Konkursverwalter, der pflichtwidrig eine erkennbar nicht gedeckte Masse- schuld begründet, haftet ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht persönlich aus Verschulden bei Vertragsschluß. b) Ein Schadensersatzanspruch aus § 82 KO wegen pflichtwidriger Begründung ei- ner erkennbar nicht gedeckten Masseschuld verjährt analog § 852 BGB a.F. in- nerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der Massearmut.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n24. Mai 2005 \nB ü r k \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nIX ZR 114/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nKO § 82; BGB §§ 276 Fa, 852 a.F. \n\na) Ein Konkursverwalter, der pflichtwidrig eine erkennbar nicht gedeckte Masse-\n\nschuld begründet, haftet ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht persönlich \n\naus Verschulden bei Vertragsschluß. \n\nb) Ein Schadensersatzanspruch aus § 82 KO wegen pflichtwidriger Begründung ei-\n\nner erkennbar nicht gedeckten Masseschuld verjährt analog § 852 BGB a.F. in-\n\nnerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der Massearmut. \n\nBGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 114/01 - OLG Karlsruhe \n\nLG Baden-Baden \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \nDr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten zu 1 werden das Urteil des \n\n10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. März \n\n2001 und das Grund- und Teilurteil der 2. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Baden-Baden vom 24. September 1999 im Kostenpunkt \n\nsowie insoweit aufgehoben, als zu dessen Nachteil erkannt wor-\n\nden ist. \n\nDie Klage wird auch insoweit abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagter) war Verwalter im Konkurs-\n\nverfahren über das Vermögen der H. GmbH. Vertreten durch den frü-\n\nheren Beklagten zu 2, Rechtsanwalt B. , beauftragte er die Klägerin im Au-\n\ngust 1994 mit der Entsorgung von Chemikalien. Mit Schreiben vom \n\n1. September 1994 bezifferte die Klägerin die Entsorgungskosten mit etwa \n\n800.000 bis 900.000 DM. Der Beklagte ließ die Arbeiten daraufhin sofort ein-\n\nstellen. Für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen stellte die Kläge-\n\nrin insgesamt 891.772,69 DM in Rechnung. Der Beklagte antwortete mit \n\nSchreiben vom 28. Oktober 1994, er als Verwalter sei nicht in der Lage, diesen \n\nBetrag zu zahlen; vorsorglich zeige er Massearmut an. Die Masse wurde verur-\n\nteilt, an die Klägerin 891.703,28 DM nebst Zinsen zu zahlen (Teilurteil vom \n\n19. Mai 1995 über 14.248,50 DM und Schlußurteil vom 2. Oktober 1998 über \n\n877.454,78 DM). Die Klägerin wird voraussichtlich nur 109.425,77 DM aus der \n\nMasse erhalten. \n\nMit ihrer am 14. Dezember 1998 bei Gericht eingereichten Klage hat die \n\nKlägerin vom Beklagten und von Rechtsanwalt B. Schadensersatz in Höhe \n\ndes nicht gedeckten Rechnungsbetrages zuzüglich der Kosten des Vorprozes-\n\nses verlangt. Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten dem Grunde \n\nnach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt; die Klage gegen Rechtsanwalt B. hat es \n\nabgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Klägerin und des \n\nBeklagten zurückgewiesen. In der Revisionsinstanz verfolgt der Beklagte sei-\n\nnen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts haftet der Beklagte aus Verschul-\n\nden bei Vertragsschluß in Verbindung mit den Grundsätzen über die Eigenhaf-\n\ntung des Vertreters. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, schon bei Abschluß \n\ndes Vertrages darauf hinzuweisen, daß nur ein Betrag von etwa 100.000 DM für \n\ndie Entsorgungsarbeiten zur Verfügung stehe. Aufgrund der Unterlagen, welche \n\ndie Klägerin ihm zuvor zur Verfügung gestellt habe, habe er erkennen können \n\nund müssen, daß dieser Betrag nicht ausreichen werde. Wegen der nur be-\n\ngrenzt zur Verfügung stehenden Mittel habe die Klägerin nicht nur das allge-\n\nmeine Risiko jedes vorleistenden Vertragspartners getroffen. Die Haftung des \n\nBeklagten persönlich folge aus seiner Stellung als Konkursverwalter; denn \n\nGrundlage der Vertrauenshaftung könne auch eine Garantenstellung sein, die \n\nkraft Amtes oder Berufes entstehe. Ein Konkursverwalter dürfe Masseansprü-\n\nche nur dann begründen, wenn er nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände \n\nkeine Bedenken gegen ihre Befriedigung aus der Masse habe. Auf die Einhal-\n\ntung dieser Pflicht habe die Klägerin vertrauen dürfen. Für den Anspruch gelte \n\ndie vierjährige Verjährungsfrist des Vertrages, für dessen Erfüllung der Beklagte \n\neinzustehen habe. Die Frist habe mit Zugang des Schreibens vom 28. Oktober \n\n1994 begonnen, mit dem der Beklagte der Klägerin die Massearmut für den Fall \n\ndes Bestehens der Ansprüche angezeigt habe, und sei bei Erhebung der Klage \n\nam 14. Dezember 1998 nicht abgelaufen gewesen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin gegen den Be-\n\nklagten aus Verschulden bei Vertragsschluß sind nach dem eigenen Vorbringen \n\nder Klägerin nicht erfüllt. \n\na) Die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß (jetzt: § 311 Abs. 3 \n\nBGB) kann unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch einen \n\nDritten treffen, der selbst nicht Vertragspartei werden soll, der an den Vertrags-\n\nverhandlungen aber als Vertreter, Vermittler oder Sachwalter einer Partei betei-\n\nligt ist. Sachwalter in diesem Sinne ist, wer, ohne Vertragspartner oder dessen \n\nVertreter zu sein, auf der Seite eines Vertragspartners an dem Zustandekom-\n\nmen des Vertrages beteiligt ist und dabei über das normale Verhandlungsver-\n\ntrauen hinaus der anderen Vertragspartei eine zusätzliche, gerade von ihm per-\n\nsönlich ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genom-\n\nmenen Rechtsgeschäfts bietet. Gleiches gilt, wenn der Dritte wegen eines eige-\n\nnen unmittelbaren wirtschaftlichen Interesses dem Verhandlungsgegenstand \n\nbesonders nahe steht, also wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache \n\nverhandelt (BGHZ 56, 81, 84 f; 63, 382, 384 f; 126, 181, 183 ff; 129, 136, 170; \n\nBGH, Urt. v. 3. April 1990 - XI ZR 206/88, NJW 1990, 1907, 1908; v. 29. Januar \n\n1997 - VIII ZR 356/95, NJW 1997, 1233). Der Konkursverwalter handelt mit Wir-\n\nkung für ein fremdes Vermögen, nämlich die Masse. Als Verhandlungs- und \n\nVertragspartner einer Partei, die mit der Konkursmasse Geschäfte abschließen \n\nwill, haftet er nur dann persönlich, wenn er eigene Pflichten ausdrücklich über-\n\nnommen oder einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, an dem er sich fest-\n\nhalten lassen muß (BGHZ 100, 346, 351 f; BGH, Urt. v. 12. Oktober 1989 \n\n- IX ZR 245/88, WM 1989, 1904, 1908; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze \n\n17. Aufl. § 82 KO Anm. 1c). \n\nb) Der Beklagte - vertreten durch Rechtsanwalt B. - hat die Entsor-\n\ngungsleistungen ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter in Auf-\n\ntrag gegeben. Das allein reicht nicht aus, ihn als \"Sachwalter\" mit der Folge der \n\nEigenhaftung aus Verschulden bei Vertragschluß anzusehen. Verhandlungen, \n\ndie ein Konkursverwalter als solcher mit Dritten führt, betreffen die Masse, nicht \n\nden Verwalter persönlich. Verletzt der Verwalter im Zuge derartiger Verhand-\n\nlungen vorvertragliche Hinweis- oder Aufklärungspflichten, so haftet in aller Re-\n\ngel nur die Masse (BGHZ 100, 346, 351; BGH, Urt. v. 12. Oktober 1989, aaO). \n\nMehr als das im Geschäftsverkehr übliche Verhandlungsvertrauen nimmt auch \n\nein Verwalter nicht in Anspruch, der als solcher in Erscheinung tritt. Von einem \n\nbesonderen Vertrauenstatbestand läßt sich erst dann sprechen, wenn der Ver-\n\nwalter beim Verhandlungspartner ein zusätzliches, von ihm persönlich ausge-\n\nhendes Vertrauen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Erklärungen und \n\ndie Durchführbarkeit des vereinbarten Geschäftes hervorgerufen hat. Davon \n\nkann im vorliegenden Fall auch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht ausge-\n\ngangen werden. Der Beklagte hat mit Wirkung für und gegen die Masse einen \n\nAuftrag erteilt. Darüber hinaus hat er keinerlei Verantwortung übernommen; er \n\nhat insbesondere nicht den Eindruck erweckt, persönlich dafür sorgen zu wol-\n\nlen, daß der Vertrag durchgeführt und die Klägerin ihr Geld erhalten werde. \n\nc) Der Beklagte hatte auch kein eigenes unmittelbares wirtschaftliches \n\nInteresse an der Durchführung des Entsorgungsvertrages. Entgegen der von \n\nder Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht mußte der Be-\n\nklagte nicht befürchten, gemäß § 3 Abs. 5, § 11 KrW-/AbfG zur Beseitigung der \n\nChemikalien herangezogen zu werden. Etwaige Beseitigungspflichten hätten \n\nallenfalls die Masse getroffen, nicht den Beklagten persönlich. Nach der Über-\n\ntragung des Geschäftsbetriebs der Gemeinschuldnerin auf die Chemische Wer-\n\nke K. GmbH & Co. KG konnte die Masse überdies auch auf der Grund-\n\nlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr für die \n\nBeseitigung der Chemikalien in Anspruch genommen werden (vgl. BVerwG ZIn-\n\nsO 2004, 917, 918 f). \n\nd) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte die ihm als Kon-\n\nkursverwalter obliegende Pflicht verletzt, keine erkennbar von der Masse nicht \n\ngedeckte Masseschuld zu begründen. Soweit dies zutrifft (vgl. dazu BGHZ 99, \n\n151), handelt es sich um Pflichten, die sich aus der Konkursordnung ergeben \n\nund für deren Verletzung der Verwalter nicht wegen Verschuldens bei Vertrags-\n\nschluß, sondern nach § 82 KO haftet. \n\n2. Etwaige Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 82 KO \n\nwegen Verletzung konkursspezifischer Pflichten sind verjährt. \n\na) Die Verjährung eines Anspruchs aus § 82 KO richtet sich nach § 852 \n\nBGB a.F. in entsprechender Anwendung (BGHZ 93, 278, 280 f; 126, 138, 144; \n\nBGH, Urt. v. 22. April 2004 - IX ZR 128/03, ZIP 2004, 1218, 1219). Sie beträgt \n\nalso drei Jahre und beginnt mit der Kenntnis von Schaden und Schädiger, das \n\nheißt denjenigen Umständen, die eine Ersatzpflicht begründen. Maßgeblich ist \n\ndie Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht deren zutreffende \n\nrechtliche Würdigung (BGHZ 138, 247, 252). Aufgrund des Schreibens des Be-\n\nklagten vom 28. Oktober 1994 wußte die Klägerin, daß sie mit ihrer Werklohn-\n\nforderung teilweise ausfallen würde. Aus diesem Schreiben ergab sich nämlich, \n\ndaß der Beklagte den in Rechnung gestellten Werklohn nicht oder jedenfalls \n\nnicht in voller Höhe aus der Masse zahlen konnte. Die Klägerin hätte bereits zu \n\ndiesem Zeitpunkt Feststellungsklage gegen den Beklagten persönlich erheben \n\n(vgl. dazu BGH, Urt. v. 22. Januar 2004 - III ZR 99/03, ZIP 2004, 763, 764; Urt. \n\nv. 23. September 2004 - IX ZR 421/00, NJW-RR 2005, 69 ff) oder aber - was \n\nvielleicht noch näher gelegen hätte - dem Beklagten persönlich im Prozeß ge-\n\ngen ihn als Verwalter den Streit verkünden können (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB \n\na.F.). \n\nb) Verjährung ist auch hinsichtlich der Kosten des Vorprozesses einge-\n\ntreten. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit (RGZ 119, 204, 208; BGHZ \n\n33, 112, 116; 67, 372, 373; BGH, Urt. v. 3. Juni 1997 - VI ZR 71/96, BGHR \n\n§ 852 Abs. 1 Folgeschäden 1) genügt bereits die allgemeine Kenntnis vom Ein-\n\ntritt eines Schadens, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Wer sie erlangt, \n\ndem gelten auch solche Folgen als bekannt, die im Zeitpunkt der Erlangung \n\njener Kenntnis überhaupt nur als möglich vorhersehbar waren. Der Geschädigte \n\nmuß weder die jeweiligen Schadenspositionen noch den Umfang oder die ge-\n\nnaue Höhe des Schadens kennen. Ausnahmen gelten nur für solche Nachteile, \n\nmit denen zunächst nicht zu rechnen war. Für diese läuft die Verjährungsfrist ab \n\ndem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von ihnen und ihrem Kausalzusammen-\n\nhang mit der unerlaubten Handlung Kenntnis hatte. An die Kosten eines späte-\n\nren Prozesses mag die Klägerin nach Erhalt des Schreibens vom 28. Oktober \n\n1994 noch nicht gedacht haben. War die Hauptforderung jedoch nicht oder \n\nnicht in voller Höhe durchsetzbar, lag ein entsprechender Nachteil nicht fern; \n\ngleiches gilt auch für Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten. \n\nIII. \n\nDa weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, hat der Senat in der \n\nSache selbst zu entscheiden und die Klage abzuweisen (§ 565 Abs. 3 ZPO \n\na.F.). \n\nFischer \n\nGanter \n\nNeškovi(cid:1)\n\nVill \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_114-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-24/ix-zr-114-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_114-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_114-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-24/ix-zr-114-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_114-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:41:14.442877+00:00"}}