{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_104-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-09-29","aktenzeichen":"IX ZR 104/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 104/01 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n29. September 2005 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. September 2005 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, \n\nCierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. März 2001 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Mainz vom 21. Oktober 1999 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger war bis Ende 1985 als Einzelkaufmann Inhaber eines \n\nKfz-Betriebes mit Verkauf und Kundendienst. Im Jahre 1985 wurde der Betrieb \n\naufgespalten. Der Kläger gründete eine GmbH und übertrug dieser den gesam-\n\nten Geschäftsbetrieb seines Unternehmens. Gesellschafter der GmbH waren \n\nder Kläger mit einem Anteil von 78.000 DM sowie seine beiden Söhne mit je \n\n36.000 DM. Die Betriebsgrundstücke verpachtete der Kläger an die GmbH. Die \n\ndaraus erzielten Einkünfte versteuerte er als solche aus dem Gewerbebetrieb. \n\n2 \n\nDer Beklagte war von 1984 bis 1989 und - nach dem bestrittenen Vor-\n\ntrag des Klägers - erneut ab November/Dezember 1992 Steuerberater des Klä-\n\ngers. Dieser übertrug am 21. Dezember 1992 seine GmbH-Anteile zu gleichen \n\nTeilen auf seine Söhne. Im Jahre 1997 stellte das Finanzamt die Beendigung \n\nder Betriebsaufspaltung fest. Dies führte zu einer Abänderung der Einkom-\n\nmen-, Kirchen- und Gewerbesteuerbescheide für 1993 mit einer zusätzlichen \n\nSteuerlast von insgesamt 157.481,40 DM. \n\n3 \n\nDer Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil \n\ner ihn vor der Übertragung seiner Gesellschaftsanteile über deren steuerliche \n\nAuswirkungen fehlerhaft beraten habe. Das Landgericht hat die Klage abge-\n\nwiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das erstin-\n\nstanzliche Urteil aufgehoben und den Beklagten im Wesentlichen antragsge-\n\nmäß verurteilt. Mit der Revision begehrt dieser die Wiederherstellung der erst-\n\ninstanzlichen Entscheidung. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist nach Beweisaufnahme zu der Überzeugung \n\ngelangt, dass zwischen den Parteien bereits im November/Dezember 1992 ein \n\nmündlicher Beratungsvertrag geschlossen worden sei und der Beklagte den \n\nKläger fehlerhaft beraten habe. Der Beklagte habe den Kläger nicht darauf hin-\n\ngewiesen, dass die Übertragung seiner GmbH-Anteile auf seine beiden Söhne \n\neine steuerschädliche Beendigung der Betriebsaufspaltung darstelle. Hätte der \n\nBeklagte dies getan und Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung der steuer-\n\nlichen Nachteile aufgezeigt, wären die von dem Kläger für das Jahr 1993 nach-\n\ngezahlten Steuern nicht angefallen. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, wie \n\nsich der Kläger verhalten hätte, wenn er vom Beklagten pflichtgemäß belehrt \n\nworden wäre. Der Hinweis, die von dem Kläger für das Jahr 1993 nachgezahl-\n\nten Steuern wären nicht angefallen, wenn der Beklagte den Kläger auf die mit \n\nder Übertragung der GmbH-Anteile verbundenen Nachteile hingewiesen und \n\nGestaltungsmöglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufgezeigt hätte, reicht nicht \n\naus. \n\n2. Der Vortrag des Klägers hätte solche Feststellungen auch nicht er-\n\nlaubt, weil er unschlüssig ist. \n\na) Um die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung eines steuerlichen Bera-\n\nters für einen Schaden festzustellen, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge \n\nbei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten, insbesondere wie der Man-\n\ndant darauf reagiert hätte, und wie dessen Vermögenslage dann wäre (ständi-\n\nge Rechtsprechung, vgl. BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, \n\nWM 2004, 475, 476). Dabei hat grundsätzlich der Geschädigte den Ur-\n\nsachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden als \n\nanspruchsbegründende Voraussetzung darzutun und nachzuweisen (BGHZ \n\n123, 311, 313). \n\n10 \n\nb) Nach dem Vortrag des Klägers hätte er bei zutreffender Unterrichtung \n\nüber die Steuerbelastung entweder ganz von der Übertragung der Gesell-\n\nschaftsanteile Abstand genommen oder aber einen anderen Weg gesucht und \n\ngefunden, den Kfz-Betrieb allmählich in die alleinige wirtschaftliche Verantwor-\n\ntung der Söhne zu überführen, beispielsweise durch Gründung einer neuen \n\nGesellschaft, die dann nach und nach die geschäftlichen Aktivitäten der GmbH \n\nhätte übernehmen können. Dieser Vortrag genügt nicht, um den Ursachenzu-\n\nsammenhang zwischen der Fehlberatung des Beklagten und dem geltend ge-\n\nmachten Schaden darzustellen. \n\n11 \n\naa) Trägt der Mandant vor, dass als Reaktion auf eine zutreffende Bera-\n\ntung mehrere objektiv gleich vernünftige Verhaltensmöglichkeiten in Betracht \n\ngekommen wären, so muss er den Weg bezeichnen, für den er sich konkret \n\nentschieden hätte. Auch trifft ihn dann die volle Beweislast, weil der An-\n\nscheinsbeweis in einem solchen Fall nicht eingreift (BGHZ 123, 311, 319; \n\nBGH, Urt. v. 30. März 2000 - IX ZR 53/99, WM 2000, 1351, 1352). Weiterer \n\nVortrag hätte nur unterbleiben dürfen, wenn steuerrechtlich sämtliche Wege \n\nein vollkommen gleiches Ergebnis erbracht hätten, so dass sich im jeweiligen \n\nGesamtvermögensvergleich identische Schadensbilder ergeben hätten. \n\n12 \n\nbb) Im vorliegenden Fall ist nicht feststellbar, dass auch nur eine der \n\nvorgetragenen Handlungsmöglichkeiten zu dem von dem Kläger gewünschten \n\nErfolg geführt hätte. \n\n13 \n\n(1) Hätte er - gemäß der ersten Variante - von der Übertragung der \n\nGmbH-Anteile auf die Söhne abgesehen und auch sonst alles beim Alten ge-\n\nlassen, wäre nicht auszuschließen, dass der steuerliche Nachteil ebenso, nur \n\netwas später, eintreten würde. Da die im Spätjahr 1992 getroffene Regelung \n\ngewisse Züge einer vorweggenommenen Erbfolge aufweist, liegt es möglicher-\n\nweise nahe, ist es in Ermangelung jeglichen Vortrags jedenfalls nicht auszu-\n\nschließen, dass der Kläger ohne diese Vorwegnahme seine Erbfolge genau so \n\ngestaltet hätte. Dann entfiele die personelle Verflechtung künftig in der glei-\n\nchen Weise, wie sie im Spätjahr 1992 entfallen ist. Durch diese Beendigung \n\nder personellen Verflechtung aufgrund Erbgangs würde die Betriebsaufspal-\n\ntung ebenfalls beendet und die stillen Reserven würden aufgelöst (Kirch-\n\nhof/Reiß, EStG 4. Aufl. § 15 Rn. 112). Gegebenenfalls würde der Schadensein-\n\ntritt also nicht vermieden, sondern lediglich hinausgeschoben. Allerdings würde \n\nder Schaden dann nicht bei dem Kläger, sondern bei den Söhnen eintreten. Ob \n\nein solcher Erfolg dem Kläger erwünscht gewesen wäre, ist jedoch nicht darge-\n\ntan. \n\n14 \n\n(2) Ob die Söhne des Klägers bei der von ihm vorgetragenen Alternative \n\n- allmähliche Verlagerung der geschäftlichen Aktivität auf eine neu zu grün-\n\ndende GmbH - überhaupt bereit und in der Lage waren, die für die \n\nNeugründung notwendigen Mittel, insbesondere das Mindeststammkapital, \n\naufzubringen, \n\nist nicht dargelegt. Der Antrag des Klägers, über die \n\nwirtschaftliche Möglichkeit dieses Vorhabens ein Sachverständigengutachten \n\neinzuholen, ersetzt keinen konkreten Sachvortrag. \n\n15 \n\nIm Übrigen hätte dieser Weg, selbst wenn er wirtschaftlich gangbar ge-\n\nwesen wäre, rechtlich keinen Erfolg versprochen. Er hätte ebenfalls zum Weg-\n\nfall der personellen Verflechtung geführt, weil der Kläger an dem neuen Be-\n\ntriebsunternehmen nicht mehr beteiligt gewesen wäre. Die Betriebsaufspaltung \n\nhätte also - mit den entsprechenden steuerlichen Nachteilen - auch nach dieser \n\nVariante ihr Ende gefunden. \n\nIII. \n\n16 \n\nDas angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). \n\nDie Sache ist zur Endentscheidung reif, weil die Schlüssigkeit der Klage unter \n\ndem Gesichtspunkt der Ursächlichkeit einer etwaigen Pflichtverletzung für den \n\ngeltend gemachten Schaden schon in dem erstinstanzlichen Urteil bezweifelt \n\nworden ist und der Kläger ausreichend Gelegenheit hatte, etwaige Möglichkei-\n\nten zur schlüssigen Begründung seiner Klage zu nutzen. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser\n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 21.10.1999 - 1 O 23/99 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 30.03.2001 - 8 U 1802/99 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_104-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-29/ix-zr-104-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_104-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_104-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-29/ix-zr-104-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZR_104-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:00:02.382430+00:00"}}