{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZB__44-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-11-08","aktenzeichen":"IX ZB 44/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 793, 890 Zum Rechtsmittelzug gegen die Ordnungsgeldverurteilung durch ein sachlich unzuständiges Landgericht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 44/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. November 2001\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nZPO §§ 793, 890\n\nZum Rechtsmittelzug gegen die Ordnungsgeldverurteilung durch ein sachlich\n\nunzuständiges Landgericht.\n\nBGH, Beschl. v. 8. November 2001 - IX ZB 44/01 - OLG Dresden\n\nLG Bauten\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser\n\nam 8. November 2001\n\nbeschlossen:\n\nAuf das Rechtsmittel der Antragsgegner wird der Beschluß des\n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. März\n\n2001 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung\n\nüber die Beschwerde, auch über die Rechtsmittelkosten, an das\n\nBeschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nDie Gerichtskosten für die Anrufung des Bundesgerichtshofs wer-\n\nden niedergeschlagen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht, bei dem zwischen den Beteiligten ein Rechtsstreit um\n\ndie Bewilligung und Eintragung eines Wegerechtes in der Berufungsinstanz\n\nanhängig war, erließ nach Verweisung durch das zunächst angerufene Amts-\n\ngericht eine einstweilige Verfügung, durch welche die Antragsgegner verurteilt\n\nwurden, die Benutzung eines näher bezeichneten Weges über ihr Grundstück\n\nbis zum rechtskräftigen Abschluß der Hauptsache zu \"gewährleisten\" und den\n\ndurch Erdaushub anläßlich einer Gebäudesanierung versperrten Weg inner-\n\nhalb von zwei Tagen nach Zustellung des Verfügungsurteils in einer Breite von\n\neinem Meter \"wieder zum Gehen und Fahren für Mopeds freizumachen\". Den\n\nAntragsgegnern wurde zugleich für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ord-\n\nnungsgeld in Höhe von 5.000 DM angedroht.\n\nSechs Tage nach Zustellung des Verfügungsurteils beantragte der Be-\n\nschwerdegegner bei dem Landgericht die Verhängung eines Ordnungsgeldes,\n\nwelches das Landgericht gegen die Beschwerdeführer am 19. Februar 2001 in\n\nHöhe von 500 DM festsetzte. Gegen den Ordnungsgeldbeschluß erhoben die\n\nAntragsgegner form- und fristgerecht sofortige Beschwerde zum Oberlandes-\n\ngericht. Dieses verwarf das Rechtsmittel mit der Begründung, den Antragsgeg-\n\nnern sei ein Beschwerderecht aus § 793 Abs. 1 ZPO durch § 567 Abs. 3 ZPO\n\ngenommen.\n\nHiergegen wenden sich die Antragsgegner mit ihrer innerhalb der Frist\n\ndes § 577 Abs. 2 ZPO eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde. In ihrer\n\nRechtsmittelbegründung ist ausgeführt, daß sich die Erstbeschwerde nicht ge-\n\ngen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts richte, sondern gegen die\n\nerstinstanzliche Entscheidung eines Vollstreckungsgerichts, die nach § 793\n\nAbs. 1 ZPO stets rechtsmittelfähig sei. Das Oberlandesgericht hat der soforti-\n\ngen weiteren Beschwerde unter dem Gesichtspunkt greifbarer Gesetzeswidrig-\n\nkeit seines Beschlusses vom 14. März 2001 mit eingehender Begründung nicht\n\nabgeholfen und das (außerordentliche) Rechtsmittel dem Bundesgerichtshof\n\nzur Entscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\nDas außerordentliche Rechtsmittel der Antragsgegner ist zulässig und\n\nbegründet.\n\n1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß als\n\nungeschriebene Ausnahme zu § 567 Abs. 4, § 133 Nr. 2 GVG unter bestimm-\n\nten Voraussetzungen eine (weitere) außerordentliche Beschwerde gegen Be-\n\nschlüsse der Oberlandesgerichte stattfindet (BGHZ 119, 372; 121, 397; BGH,\n\nBeschl. v. 4. November 1999 - VII ZB 19/99, NJW 2000, 960). Eine solche\n\nAusnahme besteht hier. Die angefochtene Entscheidung des Oberlandesge-\n\nrichts kann zu einer verfassungswidrigen Verkürzung des Rechtsschutzes für\n\ndie Antragsgegner führen, die nicht bei Bestand bleiben darf. Sie enthält inso-\n\nweit zugleich einen neuen selbständigen Beschwerdegrund (§ 568 Abs. 2\n\nSatz 2 ZPO) neben den möglichen Fehlern des landgerichtlichen Beschlusses.\n\nDas Oberlandesgericht hat den Beschwerdeführern ein vom Gesetz ge-\n\nwährtes Rechtsmittel durch seine Verwerfung als unstatthaft ohne vertretbare\n\nGründe zu Unrecht versagt. Dieser Verstoß wiegt ebenso schwer wie die Ver-\n\nkennung der Beschwer, bei welcher der Senat trotz eindeutiger Unrichtigkeit\n\nzwar ein weiteres Rechtsmittel gegen die nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, 3 BNotO ei-\n\nnen früheren Notar zum Schadensersatz verpflichtende Anordnung des Land-\n\ngerichts nach Beschwerdeverwerfung durch das Oberlandesgericht für unstatt-\n\nhaft gehalten (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1989 - IX ZB 40/89, WM 1990,\n\n782, 784), das Bundesverfassungsgericht später aber den Beschluß des\n\nOberlandesgerichts aufgehoben hat (NJW 1992, 359).\n\nIn der Regel eröffnet sich durch jene richterrechtliche Fortbildung des\n\nZivilprozeßrechts für den beschwerten Teil allerdings noch nicht die nach\n\n§ 567 Abs. 4 ZPO ausgeschlossene Beschwerde. Vielmehr ist die Verletzung\n\neines Verfahrensgrundrechts vom Oberlandesgericht selbst - unter Einschrän-\n\nkung seiner Bindung gemäß § 318 ZPO - auf Gegenvorstellung zu beheben\n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590\n\nm.w.N.; siehe künftig zur Gehörsverletzung § 321a ZPO i.d.F. des Zivilprozeß-\n\nreformgesetzes vom 27. Juli 2001, BGBl. I, 1887). Eine solche Selbstheilung\n\ndes Verfahrensmangels durch den iudex a quo ist aber dann in Frage gestellt,\n\nwenn das Oberlandesgericht - wie hier - auf die außerordentliche Beschwerde\n\nseine Entscheidung bereits einer Prüfung unterzogen und mit ausführlicher\n\nBegründung seinen Rechtsirrtum verteidigt hat. Genügt es danach nicht, an die\n\nEinsicht der Vorinstanz zu appellieren, um ein vom Gesetz eröffnetes Rechts-\n\nmittel im Verfahren tatsächlich stattfinden zu lassen, so muß im Interesse ef-\n\nfektiven Rechtsschutzes der iudex ad quem auf die dann statthafte außeror-\n\ndentliche Beschwerde (vgl. Kreft, Festgabe für Graßhof 1998, S. 185, 194 f)\n\nden Entscheid des iudex a quo selbst kassieren oder reformieren. Auch die\n\nUnabhängigkeit des Vorderrichters verbietet dann, ihm durch weiteren Appell\n\ndie Verantwortung für eine eigene Entscheidung aufzudrängen, der er sich\n\n- nach nochmaliger Prüfung - ausdrücklich widersetzt hat.\n\n2. Das Oberlandesgericht hat sich den Beanstandungen der Beschwer-\n\ndeführer gegen seinen Verwerfungsbeschluß mit Erwägungen verschlossen,\n\ndie in jeder Hinsicht verfehlt erscheinen. Eine Sachprüfung der frist- und form-\n\ngerechten sofortigen Beschwerde gegen die landgerichtliche Ordnungsgeld-\n\nverurteilung war hier sowohl nach § 793 Abs. 1 ZPO als auch von Verfassungs\n\nwegen geboten.\n\na) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nicht die\n\nvollstreckte Entscheidung, sondern nur die Vollstreckungsentscheidung. Die\n\nvom Oberlandesgericht angeführten Vorschriften des § 567 Abs. 3 ZPO, ein-\n\ngefügt durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990\n\n(BGBl. I, 2833), betreffen keine Vollstreckungsentscheidungen, sondern allein\n\nZwischen- und Nebenentscheidungen des Prozeßgerichts im Verfahren der\n\nHauptsache (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf des Rechtspflege-\n\nvereinfachungsgesetzes, BT-Drs. 11/3621 S. 26). Die Beschwerde hiergegen\n\nsoll nicht über den Rechtsmittelzug der Hauptsache hinausführen (aaO, S. 25,\n\n44). Der Prozeß und die Zwangsvollstreckung des prozessualen Erkenntnisses\n\nsind voneinander unabhängige, selbständige Gerichtsverfahren mit eigenem\n\nRechtsmittelzug (für das Zwangsvollstreckungsverfahren siehe § 793 ZPO).\n\nNach den §§ 887, 888, 890 ZPO ergehen keine Nebenentscheidungen des\n\nProzeßgerichts im Erkenntnisverfahren, sie setzen ein solches nicht einmal\n\nvoraus. Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen im Zwangsvollstrek-\n\nkungsverfahren, die § 793 Abs. 1 ZPO eröffnet, kann daher niemals nach § 567\n\nAbs. 3 ZPO ausgeschaltet sein. Nur für die sofortige weitere Beschwerde nach\n\n§ 793 Abs. 2 ZPO wird von einer Minderansicht (vgl. KG [8. ZS] NJW 1991,\n\n989; OLG Frankfurt [20. ZS] MDR 1992, 1000 f; jeweils m.w.N.) vertreten, daß\n\ndas Rechtsmittel unstatthaft sei, wenn es über den Rechtsmittelzug im Er-\n\nkenntnisverfahren hinausführe. Der vorliegende Fall gebietet nicht, diese\n\nStreitfrage zu beantworten.\n\nb) Das Oberlandesgericht geht selbst davon aus, daß § 793 Abs. 2 ZPO\n\nihm eine Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung ermöglicht haben\n\nwürde, wenn der Ordnungsgeldantrag beim Amtsgericht zurückgewiesen wor-\n\nden wäre, das Landgericht also als Beschwerdegericht entschieden hätte.\n\nWenn hier nach Ansicht des Oberlandesgerichts die Gleichlaufregel einer\n\nweiteren Beschwerde an das Oberlandesgericht nach § 793 Abs. 2 ZPO nicht\n\nentgegen steht (ebenso OLG Hamm NJW 1973, 1135; OLG Celle NJW 1990,\n\n262; OLG Frankfurt [12. ZS] NJW 1996, 1219; KG [18. ZS] MDR 1998, 1117;\n\nzum ähnlich gelagerten Problem, wenn im Erkenntnisverfahren nach § 27 FGG\n\nnur die Rechtsbeschwerde stattfindet, diese aber ohne die Beschränkung des\n\n§ 568 Abs. 2 ZPO, vgl. BayObLGZ 1983, 14, 17; anderer Ansicht die oben un-\n\nter a) angeführten Entscheidungen), obwohl es gleichzeitig die Unanfechtbar-\n\nkeit des landgerichtlichen Verfügungsurteils annimmt, so kann die Gleichlauf-\n\nregel auch die Erstbeschwerde an das Oberlandesgericht nicht ausschalten.\n\nHätte das Gesetz den ihm unterstellten Gedanken für den Vollstreckungs-\n\nrechtsschutz aufgegriffen, so hätte es ihn jedenfalls ohne eine willkürliche Un-\n\ngleichbehandlung der ersten und der weiteren Beschwerde nach § 793 ZPO\n\ndurchführen müssen. Die Ansicht des Oberlandesgerichts wäre in diesem Zu-\n\nsammenhang folglich nur dann widerspruchsfrei vertretbar, wenn es in den\n\nZwangsvollstreckungsverfahren der §§ 887, 888, 890 ZPO mit der oben ge-\n\nnannten Minderansicht die weitere sofortige Beschwerde zum Oberlandesge-\n\nricht grundsätzlich ebenfalls als unstatthaft ansähe. Da das Oberlandesgericht\n\ndieser Ansicht aber ausdrücklich nicht folgt, ist seine Annahme, § 567 Abs. 3\n\nZPO hindere gleichwohl die Vollstreckungserstbeschwerde aus Gründen des\n\nRechtsmittelgleichlaufs, nicht nachvollziehbar und daher willkürlich.\n\nDas Oberlandesgericht zieht auch nicht in Zweifel, daß eine sofortige\n\n(erste) Beschwerde nach § 793 Abs. 1 ZPO statthaft ist, wenn das Landgericht\n\ntatsächlich als Prozeßgericht des ersten Rechtszuges Entscheidungen nach\n\nden §§ 887, 888, 890 ZPO trifft. Welche Sachgründe demgegenüber eine Be-\n\nschneidung des Rechtsschutzes in Vollstreckungsverfahren dann rechtfertigen\n\nkönnten, wenn das Landgericht als (unzuständiges) Prozeßgericht des zweiten\n\nRechtszuges eine Erstentscheidung über Anträge nach den §§ 887, 888, 890\n\nZPO trifft, sagt das Oberlandesgericht nicht. Einer Begründung dieses Punktes\n\nhätte es indes bedurft. Denn im Erkenntnisverfahren findet die Berufung (eben-\n\nso nach § 568 Abs. 1 ZPO die Erstbeschwerde) an das Oberlandesgericht\n\nnach § 119 Abs. 1 Nr. 3 GVG auch dann statt, wenn das Landgericht entschie-\n\nden hat, obwohl die Zuständigkeit des Amtsgerichtes begründet war. Sonst wä-\n\nre bereits die Regel des Gesetzes (§ 10 ZPO) bedenklich, daß auf diesen Zu-\n\nständigkeitsmangel ein Rechtsmittel nicht gestützt werden kann. Ein Rechts-\n\nmittelverlust tritt in jenem Fall infolgedessen nicht ein. Gäbe es daher - was\n\nnicht zutrifft - den vom Oberlandesgericht gedachten Fall, daß das Landgericht\n\nnach § 890 ZPO als Prozeßgericht des zweiten Rechtszuges und Vollstrek-\n\nkungserstgericht zuständigerweise ein Ordnungsgeld verhängen kann, wäre\n\nunerklärlich, wieso das Gesetz allein in diesem Sonderfall dem beschwerten\n\nTeil jedwedes Rechtsmittel nehmen könnte.\n\nSpätestens an diesem Punkt mußte sich dem Oberlandesgericht auch\n\ndie Erkenntnis aufdrängen, daß seinen Schlußfolgerungen von vornherein der\n\nBoden fehlte. Vollstreckungsgericht nach den §§ 887, 888, 890 ZPO ist in aus-\n\nschließlicher Zuständigkeit (§ 802 ZPO) das Prozeßgericht des ersten Rechts-\n\nzuges. Schon diese Zuweisung schließt aus, daß eine Erstentscheidung nach\n\nden §§ 887, 888, 890 ZPO - wie vom Oberlandesgericht angenommen - in ei-\n\nnem zweitinstanzlichen Verfahren ergeht. Das Rechtsmittelgericht der Haupt-\n\nsache kann als Vollstreckungsgericht nach § 890 ZPO auch dann nicht zustän-\n\ndig sein, wenn es einen Prozeßvergleich protokolliert hat (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n25. November 1999 - IX ZB 95/99, aaO) oder - wie hier - einstweiliger Rechts-\n\nschutz nach den §§ 943 oder 620a Abs. 4 ZPO in den Händen des Rechtsmit-\n\ntelgerichts der Hauptsache lag (OLG Braunschweig, NdsRpflege 1950, 86;\n\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO \n\n60. Aufl. \n\n§ 887 Rn. 11;\n\nMünchKomm-ZPO Schilken, 2. Aufl. § 887 Rn. 10; Stein/Jonas/Brehm, ZPO\n\n21. Aufl. § 887 Rn. 32 m.w.N.; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO 3. Aufl. § 887\n\nRn. 6; auch schon die ältere Kommentarliteratur wie Förster/Kann, ZPO 3. Aufl.\n\n§ 887 Anm. 3 b; Seuffert/Walsmann, ZPO 12. Aufl. § 887 Anm. 2 d;\n\nSydow/Busch, ZPO 22. Aufl. § 887 Anm. 3 A). Unter Beachtung dieser Gege-\n\nbenheiten hätte es auch dem Oberlandesgericht befremdlich erscheinen müs-\n\nsen, daß ausgerechnet die Tätigkeit des unzuständigen Vollstreckungsgerichts\n\nden beschwerten Vollstreckungsschuldner des ihm vom Gesetz gewährten Be-\n\nschwerderechts berauben sollte. Im Gegenteil wäre der so drohenden grund-\n\nrechtswidrigen Rechtswegeverkürzung (vgl. BGH, Beschl. v. 25. November\n\n1999 - IX ZB 95/99, aaO) selbst dann mit einer Beschwerde nach § 793 Abs. 1\n\nBGB zu begegnen gewesen, wenn man im Grundsatz mit der oben unter a)\n\ngenannten Minderansicht das Rechtsmittel ausgeschlossen hätte, weil das Be-\n\nschwerdegericht im Erkenntnisprozeß mit einem Rechtsmittel nicht erreicht\n\nwerden konnte.\n\nIII.\n\nFür die weitere Behandlung der Beschwerde gibt der Senat folgende\n\nHinweise:\n\n1. Das Landgericht hat das Ordnungsgeld gegen die Antragsgegner mit\n\nder Begründung festgesetzt, sie hätten der ihnen durch einstweilige Verfügung\n\nauferlegten Pflicht, die Benutzung des Weges zu \"gewährleisten\", zuwider ge-\n\nhandelt. Die Vollstreckung dieser Verpflichtung wäre nur möglich, wenn sie in\n\ngenügend bestimmter Weise erkennen ließe, welche Verhaltensweise die An-\n\ntragsgegner bei Meidung des angedrohten Ordnungsgeldes zu beobachten\n\nhaben.\n\n2. Verletzt haben die Antragsgegner möglicherweise die in dem Ord-\n\nnungsgeldantrag herangezogene Verpflichtung aus der einstweiligen Verfü-\n\ngung, den durch Erdaushub versperrten Weg fristgerecht wieder zum Gehen\n\nund Fahren für Mopeds in der Breite von einem Meter freizumachen. In dieser\n\nHinsicht hat sich das Landgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, in-\n\nwieweit überhaupt ein nach § 890 ZPO vollstreckbarer Titel vorlag oder nur\n\neine Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO zulässig gewesen wäre. Die ent-\n\nsprechende Prüfung wird daher im Beschwerdeverfahren nachzuholen sein.\n\nKreft Stodolkowitz Ganter\n\n Raebel Kayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-08/ix-zb-44-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802","ref_norm":"802","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-08/ix-zb-44-01","retrieved":"2026-07-10 12:37:49.336388+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-11-08/ix-zb-44-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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