{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZB__36-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-02-21","aktenzeichen":"IX ZB 36/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 36/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Februar 2002\n\nin dem Entschädigungsrechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser\n\nam 21. Februar 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung\n\nder Revision im Schlußurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-\n\nden der Klägerin auferlegt.\n\nGründe:\n\nMit der Beschwerde wendet sich die Klägerin über ihre Revision, über\n\ndie gesondert zu befinden ist, hinaus gegen die Einreihung der verstorbenen\n\nVerfolgten in den mittleren Dienst als Grundlage der Entschädigungsbemes-\n\nsung und gegen die für den Zeitraum 1970 bis 1987 aberkannten Entschädi-\n\ngungszinsen. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219\n\nAbs. 2 BEG) liegt nach beiden Richtungen hin nicht vor.\n\nDas Berufungsurteil beruht nicht auf den Ausführungen, welche die Be-\n\nschwerde im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und sozialen Stellung des\n\nVaters der Klägerin angreift. Denn jene Angriffe ändern nichts daran, daß die\n\nKlägerin für den (günstigeren) Bemessungsfaktor einer Eingliederung in den\n\ngehobenen Dienst mit dem Risiko der Unaufklärbarkeit belastet ist. Die Bewei-\n\nserleichterung des § 176 Abs. 2 BEG kann die Klägerin keinem Beweisrisiko\n\nentheben, welches sich durch langjähriges Nichtbetreiben des Rechtsstreits\n\n- wie hier - entscheidend verstärkt hat. So ist nicht einmal bekannt, wie das mit\n\nder Klage behauptete \"Berufseinkommen\" des Vaters der Klägerin vor dem\n\nZweiten Weltkrieg ermittelt worden ist, insbesondere, ob es sich um kaufmän-\n\nnische Umsatzerlöse gehandelt haben soll, von denen Vertreterprovisionen,\n\nVersandkosten, Herstellungsaufwand und anderes abzuziehen waren, oder ob\n\nes bereits um entnommene Gewinne ging. Hierzu muß die Rechtsvorgängerin\n\nder Klägerin aufgrund ihrer Mitarbeit im Betrieb des Vaters noch nähere Kennt-\n\nnisse gehabt haben, die zur Zeit des Berufungsurteils bereits verlorengegan-\n\ngen waren.\n\nDas Berufungsgericht hat die ermittelten Aspekte der wirtschaftlichen\n\nund sozialen Stellung des Vaters der Klägerin vor Beginn von Krieg und Ver-\n\nfolgung eingehend gewürdigt. Soweit die Beschwerde die Sachaufklärung des\n\nBerufungsgerichts beanstandet, handelt es sich jedenfalls um keine Fehler von\n\ngrundsätzlicher Bedeutung.\n\nSoweit die Beschwerde zum Zinsanspruch unrichtige Auslegung des\n\n§ 169 Abs. 4 BEG durch das Berufungsgericht rügt, sind die Grundsatzfragen\n\ndurch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 29. Juni 1978 - IX ZR 151/74, LM BEG 1956 § 169 Nr. 15 = RzW 1978,\n\n221; v. 9. Oktober 1980 - IX ZR 66/79, LM BEG 1956 § 169 Nr. 18 = RzW\n\n1981, 20). Die Beschwerde läßt auch nicht erkennen, daß gegenüber dem B e-\n\nrufungsurteil die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zur Ausübung des Versa-\n\ngungsermessens durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gesichert\n\nwerden müßte.\n\nKreft\n\nStodolkowitz\n\n Ganter\n\nRaebel\n\nKayser","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZB__36-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-21/ix-zb-36-01","cited_norms":[{"jurabk":"BEG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZB__36-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZB__36-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-21/ix-zb-36-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZB__36-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:54:57.762303+00:00"}}