{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZB__25-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-04-26","aktenzeichen":"IX ZB 25/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 114, 234, 567 Abs. 4 Eine zur Herbeiführung einer gerichtlichen Selbstkorrektur erhobene Gegenvorstel- lung gegen eine die beantragte Prozeßkostenhilfe für ein fristgebundenes Rechts- mittel unter Verstoß gegen ein Verfahrensgrundrecht ablehnende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts hat die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO einzuhalten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 25/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. April 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nZPO §§ 114, 234, 567 Abs. 4\n\nEine zur Herbeiführung einer gerichtlichen Selbstkorrektur erhobene Gegenvorstel-\n\nlung gegen eine die beantragte Prozeßkostenhilfe für ein fristgebundenes Rechts-\n\nmittel unter Verstoß gegen ein Verfahrensgrundrecht ablehnende Entscheidung des\n\nRechtsmittelgerichts hat die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO einzuhalten.\n\nBGH, Beschluß vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01 - OLG Oldenburg\n\n LG Oldenburg\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel\n\nam 26. April 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Dezember 2000 wird\n\nauf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: 91.164 DM.\n\nGründe:\n\nDie Beklagte erwirkte gegen die Klägerin am 25. April 1996 eine einst-\n\nweilige Verfügung auf Herausgabe von 71 näher bezeichneten Kälbern. Nach-\n\ndem die Beklagte daraus vollstreckt hatte, hob auf die Berufung der Klägerin\n\ndas Oberlandesgericht Oldenburg die zuvor im Widerspruchsverfahren vom\n\nLandgericht Oldenburg im wesentlichen bestätigte einstweilige Verfügung\n\ndurch Urteil vom 19. Juni 1997 auf. Im Verfahren über die Hauptsache, in dem\n\ndie Beklagte die Klägerin neben drei weiteren Personen auf Herausgabe der\n\nKälber verklagte, stellte das Oberlandesgericht Oldenburg nach einseitiger Er-\n\nledigungserklärung durch die jetzige Beklagte mit Urteil vom 20. Mai 1999 fest,\n\ndaß der Rechtsstreit hinsichtlich der auf Herausgabe jener 71 Kälber gegen die\n\njetzige Klägerin gerichteten Klage in der Hauptsache erledigt sei. In den Grün-\n\nden des Urteils wird dazu ausgeführt, die Beklagte habe bis zur Rückführung\n\nder Tiere an sie einen Anspruch gegen die Klägerin auf deren Herausgabe ge-\n\nhabt.\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten wegen der Vollstreckung der\n\neinstweiligen Verfügung Schadensersatz. Sie behauptet, die Beklagte sei nicht\n\nEigentümerin der Kälber gewesen, und verweist auf das die einstweilige Verfü-\n\ngung aufhebende Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Juni 1997.\n\nDas Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 26. Oktober 2000, das\n\ndem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 30. Oktober 2000 zugestellt wor-\n\nden ist, abgewiesen. Mit einem am 29. November 2000 beim Oberlandesge-\n\nricht eingegangen Schriftsatz vom selben Tage hat die Klägerin Prozeßkosten-\n\nhilfe für die von ihr beabsichtigte Berufung beantragt. Das Oberlandesgericht\n\nhat diesen Antrag durch Beschluß vom 21. Dezember 2000 zurückgewiesen.\n\nDieser Beschluß ist der Klägerin zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten am\n\n27. Dezember 2000 zugestellt worden. Gegen den Beschluß hat die Klägerin\n\nmit Schriftsatz vom 29. Januar 2001, der am selben Tag (einem Montag) beim\n\nOberlandesgericht eingegangen ist, \"Beschwerde\" eingelegt.\n\nII.\n\nGegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist grundsätzlich eine\n\nBeschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Auch eine außerordent-\n\nliche Beschwerde wegen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im vorlie-\n\ngenden Fall nicht gegeben.\n\n1. Im Prozeßkostenhilfeverfahren dürfen allerdings die unteren Instan-\n\nzen eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung\n\nnicht verneinen, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer schwieri-\n\ngen, bislang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum nicht\n\ngeklärten Rechtsfrage abhängt (BGH, Beschl. v. 9. September 1997 - IX ZB\n\n92/97, ZIP 1997, 1757). Die Frage, ob eine Entscheidung im summarischen\n\nVerfahren, durch die eine einstweilige Verfügung mit formeller Rechtskraft als\n\nvon vornherein unbegründet aufgehoben worden ist, das Gericht im Schadens-\n\nersatzprozeß bindet, ist, wie offenbar auch das Oberlandesgericht nicht ver-\n\nkannt hat, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht abschließend\n\ngeklärt (vgl. BGHZ 126, 368, 374 m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Oberlan-\n\ndesgerichts ist sie für die Entscheidung des Streitfalls nicht ohne weiteres we-\n\ngen des im Hauptsacheverfahren ergangenen Urteils vom 20. Mai 1999 be-\n\ndeutungslos. Es trifft zwar zu, daß unabhängig von der Beantwortung der so-\n\neben genannten Rechtsfrage das Gericht im Schadensersatzprozeß nach\n\n§ 945 ZPO an die im Hauptsacheverfahren ergangene Entscheidung im Um-\n\nfang ihrer Rechtskraft gebunden ist (BGH, Urt. v. 7. Juni 1988 - IX ZR 278/87,\n\nWM 1988, 1352, 1354). Im vorliegenden Fall besteht aber diese Entscheidung\n\nin der auf einseitige Erledigungserklärung der jetzigen Beklagten getroffenen\n\nFeststellung, daß der damalige Rechtsstreit sich, soweit es um den hier inter-\n\nessierenden Streitgegenstand geht, in der Hauptsache erledigt hatte. Ein sol-\n\ncher Ausspruch kann freilich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs nur getroffen werden, wenn der mit der Klage ursprünglich geltend ge-\n\nmachte Anspruch erst infolge des erledigenden Ereignisses unzulässig oder\n\nunbegründet geworden ist, bis dahin jedoch zulässig und begründet war\n\n(BGHZ 37, 137, 142 f; Urt. v. 27. Februar 1992 - I ZR 35/90, NJW 1992, 2235,\n\n2236). Ob die damit für den Erledigungsausspruch erforderliche Feststellung,\n\ndaß letzteres der Fall war, an der materiellen Rechtskraft des Erledigungsur-\n\nteils teilnimmt oder ob diese sich nur auf die Unzulässigkeit oder Unbegründe-\n\ntheit des geltend gemachten Anspruchs ab Eintritt des erledigenden Ereignis-\n\nses erstreckt, ist aber wiederum eine Rechtsfrage, die durch die höchstrichter-\n\nliche Rechtsprechung bisher nicht geklärt ist (vgl. dazu Stein/Jonas/Bork, ZPO\n\n21. Aufl. § 91a Rn. 45 mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstands;\n\nJost/Sundermann, ZZP 1992, 261, 284 f). Das Oberlandesgericht hätte deshalb\n\nder Klägerin die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht verweigern dürfen. Die\n\nablehnende Entscheidung vom 21. Dezember 2000 ist unter dem Gesichts-\n\npunkt von Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verfah-\n\nrensrechtlich bedenklich.\n\n2. Das führt trotzdem nicht zur Zulässigkeit der durch § 567 Abs. 4\n\nSatz 1 ZPO ausdrücklich ausgeschlossenen Beschwerde. Dem Anliegen,\n\nGrundrechtsverstöße nach Möglichkeit durch Abhilfe innerhalb der jeweiligen\n\nGerichtsbarkeit zu korrigieren, ist nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs vielmehr dadurch Rechnung zu tragen, daß in solchen Fällen das\n\nGericht, das die Entscheidung erlassen hat, als befugt angesehen wird, diese\n\nauf Gegenvorstellung selbst dann zu überprüfen und gegebenenfalls zu korri-\n\ngieren, wenn sie nach dem Prozeßrecht grundsätzlich innerhalb der Instanz\n\nunabänderlich ist (BGH, Beschl. v. 9. September 1997 aaO; v. 25. November\n\n1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590, jew. m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat in-\n\ndessen das Oberlandesgericht eine solche Abhilfeentscheidung zu Recht ab-\n\ngelehnt. Einer Prozeßpartei, deren für die Rechtsmittelinstanz innerhalb der\n\nRechtsmittelfrist gestelltes Prozeßkostenhilfegesuch nach Ablauf dieser Frist\n\nzurückgewiesen wird, steht danach zunächst eine kurze Überlegungszeit von\n\netwa drei Tagen zu, innerhalb deren sie sich entscheiden muß, ob sie das\n\nRechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will; sodann beginnt die zweiwö-\n\nchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 10. No-\n\nvember 1998 - VI ZB 21/98, VersR 1999, 1123, 1124 m.w.N.). Ein nach Ablauf\n\ndieser letztgenannten Frist eingelegtes Rechtsmittel ist verspätet und damit\n\nunzulässig. Ist das Gericht nach den oben (unter 1) dargelegten Grundsätzen\n\nbefugt, seine ablehnende Prozeßkostenhilfeentscheidung abzuändern, dann\n\ngenügt es, wenn anstatt des Rechtsmittels, für das die Prozeßkostenhilfe be-\n\nantragt worden ist, gegen die ablehnende Entscheidung Gegenvorstellung er-\n\nhoben wird; nach Entscheidung über diese beginnt dann die Wiedereinset-\n\nzungsfrist von neuem zu laufen. Das setzt aber voraus, daß bei Erhebung der\n\nGegenvorstellung die erstgenannte Wiedereinsetzungsfrist noch nicht abge-\n\nlaufen ist. Für die Verpflichtung des Gerichts, seine gegen ein Verfassungs-\n\ngrundrecht verstoßende Entscheidung selbst zu korrigieren, muß es aus Grün-\n\nden der Rechtssicherheit eine zeitliche Grenze geben (vgl. auch Kreft, in:\n\nFestgabe für Karin Graßhof, 1998, S. 185, 195). Wo es um Prozeßkostenhilfe\n\nfür die Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels geht, hat auch eine zur\n\nHerbeiführung einer Selbstkorrektur erhobene Gegenvorstellung die Wieder-\n\neinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten.\n\nDiesem Erfordernis wird die Gegenvorstellung der Klägerin nicht ge-\n\nrecht. Die als eine solche Gegenvorstellung anzusehende und vom Oberlan-\n\ndesgericht auch unter diesem Gesichtspunkt geprüfte \"Beschwerde\" ist erst am\n\n29. Januar 2001 beim Oberlandesgericht eingegangen. Das war nach den vor-\n\nstehenden Ausführungen zu spät.\n\nKreft Stodolkowitz Kirchhof\n\n Fischer Raebel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-26/ix-zb-25-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 945","ref_norm":"945","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-26/ix-zb-25-01","retrieved":"2026-07-10 12:00:49.892320+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-04-26/ix-zb-25-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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