{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZA__10-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-02-21","aktenzeichen":"IX ZA 10/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 233 Ha, 234 Abs. 1 A Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie die Einlegung der Revision - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt, ist die Frist unverschuldet versäumt, sofern die Partei bis zu deren Ablauf um Bewilli- gung der Prozeßkostenhilfe nachsucht oder - im Falle eines fehlenden Verschul- dens - der Antrag auf Prozeßkostenhilfe noch später (in der Frist des § 234 ZPO) gestellt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZA 10/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Februar 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nZPO §§ 233 Ha, 234 Abs. 1 A\n\nWenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie die Einlegung\n\nder Revision - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt, ist\n\ndie Frist unverschuldet versäumt, sofern die Partei bis zu deren Ablauf um Bewilli-\n\ngung der Prozeßkostenhilfe nachsucht oder - im Falle eines fehlenden Verschul-\n\ndens - der Antrag auf Prozeßkostenhilfe noch später (in der Frist des § 234 ZPO)\n\ngestellt wird.\n\nBGH, Beschluß vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01 - OLG Brandenburg\n\nLG Neuruppin\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser\n\nam 21. Februar 2002\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nDer Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Revision gegen das\n\nUrteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom\n\n1. August 2001 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil die\n\nRechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).\n\nDie Zulässigkeit der angekündigten, aber noch nicht eingelegten Revisi-\n\non scheitert daran, daß die Antragstellerin die Frist des § 552 ZPO a.F. für die\n\nEinlegung der Revision nicht gewahrt, innerhalb dieser Frist keinen Prozeßko-\n\nstenhilfeantrag angebracht hat und diese Verspätung auch nicht unverschuldet\n\nist (§ 233 ZPO).\n\n1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie\n\nhier die Einlegung der Revision - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens\n\neiner Partei unterbleibt, so ist die Frist unverschuldet versäumt, sofern die\n\nPartei bis zu deren Ablauf um Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nachsucht\n\noder - im Falle eines fehlenden Verschuldens - der Antrag auf Prozeßkosten-\n\nhilfe noch später (innerhalb der Frist des § 234 ZPO) gestellt wird (vgl.\n\nStein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 233 Rn. 77, Stichwort: Prozeßkostenhilfe;\n\n§ 234 Rn. 7). Diese Erweiterung gegenüber dem Grundsatz, der Rechtsmittel-\n\nführer müsse innerhalb der Rechtsmittelfrist um die Bewilligung der Prozeßko-\n\nstenhilfe - gestützt auf einen vollständigen Antrag - nachsuchen (vgl. BGH,\n\nBeschl. v. 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231; v.\n\n24. Juni 1999 - IX ZB 30/99, NJW 1999, 2823), ist gerechtfertigt. Andernfalls\n\nwürde die unbemittelte Partei entgegen den anerkannten verfassungsrechtli-\n\nchen Vorgaben im Vergleich zur bemittelten Partei unverhältnismäßig benach-\n\nteiligt.\n\n2. Nach dem Inhalt ihres Antrages vom 2. Oktober 2001 ist ein eigenes\n\nVerschulden der Antragstellerin, das in einer mangelhaften Büroorganisation\n\nliegen kann, nicht ausgeräumt.\n\na) Sie hat ihren \"Wiedereinsetzungsantrag\" im Kern wie folgt begründet:\n\nDer Prozeßkostenhilfeantrag sei am 18. September 2001 (Dienstag) von\n\nihr per Post zur Absendung gebracht worden. Durch ein Büroversehen sei der\n\nBrief unzureichend frankiert gewesen, so daß der Bundesgerichtshof am\n\n20. September 2001 (Donnerstag) die Annahme verweigert habe und der\n\nSchriftsatz zurückgesandt worden sei. Dies ergebe sich aus der Kopie des\n\nverwendeten Briefumschlags. Bei ihr sei der Antrag am 27. September 2001\n\nwieder eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt \n\nsei die Berufungsfrist\n\n(21. September 2001, Freitag) bereits abgelaufen gewesen. Entgegen den er-\n\nteilten allgemeinen Anweisungen habe die zuständige Bürokraft, Frau W., die\n\nFrist im Fristenkalender gestrichen, ohne zuvor eine telefonische Bestätigung\n\nüber den Eingang des Schriftsatzes einzuholen. Frau W. habe die Frankierung\n\neiner Auszubildenden übertragen, die den Umschlag unzureichend frankiert\n\nhabe. Deren Arbeiten hätte Frau W. zu überwachen und zu kontrollieren ge-\n\nhabt. Dennoch habe Frau W. die unzureichende Frankierung durch die Auszu-\n\nbildende nicht bemerkt. Die durch sie verursachte Fristversäumung infolge\n\nfehlender Kontrolle der Frankierung sowie telefonischer Eingangskontrolle sei\n\nbislang einmalig geblieben.\n\nb) Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen danach nicht\n\nvor; ein mögliches Organisationsverschulden ist nicht ausgeräumt.\n\naa) Unschädlich ist es, daß die Klägerin den unterfrankierten Prozeßk o-\n\nstenhilfeantrag mit dem Zusatz \"Rechtsanwalt als Verwalter\" unterzeichnet hat.\n\nDenn die besonderen prozessualen Zurechnungsnormen für das Verschulden\n\ndes gesetzlichen Vertreters der Partei (§ 51 Abs. 2 ZPO) und seines Bevoll-\n\nmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) im Rahmen der Prozeßführung sind abschlie-\n\nßend. Vertreter des Bevollmächtigten fallen nach allgemeiner Rechtsauffas-\n\nsung nur unter diese Vorschriften, wenn sie in eigenverantwortlicher Weise für\n\ndie Partei in einem Rechtsstreit tätig werden. Dazu gehört insbesondere das\n\nBüropersonal nicht, weil die ZPO keine dem § 278 BGB entsprechende Vor-\n\nschrift kennt (BAG NJW 1990, 2707; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 85\n\nRn. 20; Zöller/Greger aaO, § 233 Rn. 20).\n\nDer ursprüngliche \n\n- unterfrankierte - Prozeßkostenhilfeantrag vom\n\n18. September 2001 genügte auch den Anforderungen, die der Bundesge-\n\nrichtshof in ständiger Rechtsprechung an ein vollständiges Prozeßkostenhilfe-\n\ngesuch stellt (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Januar 1999 - XII ZB 166/98, VersR\n\n2000, 252 f; v. 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, MDR 2001, 1312 f = VersR 2001,\n\n1305). Insbesondere wird unter Bezugnahme auf der Antragsschrift beigefügte\n\nAnlagen die Masseunzulänglichkeit im einzelnen dargelegt. Von der Verwen-\n\ndung des Vordrucks stellt § 1 Abs. 2 PKHVV vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I\n\n3001) den Verwalter als Partei kraft Amtes frei.\n\nbb) Die Antragstellerin hat aber ein mögliches Organisations- und Über-\n\nwachungsverschulden nicht dadurch ausgeräumt, daß sie den doppelten Feh-\n\nler ihrer Sekretärin als \"einmaliges Versehen\" dargestellt und das Vorhanden-\n\nsein von allgemeinen Anweisungen zur Ausgangs- und Fristenkontrolle be-\n\nhauptet hat.\n\nZunächst fällt auf, daß sich aus dem glaubhaft gemachten Vorbringen\n\nder Antragstellerin kein einer Beweisaufnahme zugänglicher Ablauf der Ereig-\n\nnisse im Hinblick auf die Frankierung und Absendung des Prozeßkostenhilfe-\n\nantrags ergibt. Dies beginnt schon damit, daß die Antragstellerin eingangs vor-\n\nträgt, daß sie (\"die Antragstellerin\") den Prozeßkostenhilfeantrag, der ei n-\n\nschließlich Anlagen aus 75 Seiten bestanden habe, \"per Post zur Absendung\n\ngebracht\" habe. Frankiert war der Brief mit 3 DM. Wenn dies wörtlich zu neh-\n\nmen ist, hätte der Antragstellerin möglicherweise selbst auffallen müssen, daß\n\ndie Sendung die Gewichtsgrenze von 500 g für den \"Maxibrief\", der - wie ge-\n\nschehen - mit 3 DM zu frankieren ist, deutlich überschritt. Sie hätte deshalb\n\ndarlegen müssen, welches Gewicht die streitgegenständliche Sendung tat-\n\nsächlich hatte, woran es fehlt. Aus der vorgelegten Kopie des verwendeten\n\nUmschlags geht hervor, daß auf dem Umschlag ein Gewicht von 822 g notiert\n\nworden ist. Diese erhebliche Gewichtsüberschreitung hätte für die Antragstelle-\n\nrin, falls sie den Brief persönlich in den Händen gehalten hätte, Anlaß sein\n\nmüssen, ihren Überwachungspflichten gegenüber dem Büropersonal nachzu-\n\nkommen und das Porto zu überprüfen. Schon deshalb kann von einem fehlen-\n\nden Verschulden, welches von der Prozeßpartei darzutun und glaubhaft zu\n\nmachen ist, nicht ausgegangen werden.\n\nDie streitgegenständliche Sendung ist Mitte September des Jahres 2001\n\nzur Post gegeben worden, mithin zu Beginn des Lehrjahres. In dem Wiederein-\n\nsetzungsantrag fehlen jegliche Angaben zu der Identität, dem Ausbildungs-\n\nstand und der Zuverlässigkeit der Kraft, welche die Frankierung vorgenommen\n\nhat; sie wird lediglich als \"Auszubildende\" bezeichnet. Der Bundesgerichtshof\n\nhat in der Vergangenheit bereits erhebliche Zweifel daran geäußert, ob eine\n\nAuszubildende im dritten Lehrjahr schon als bewährte Bürokraft angesehen\n\nwerden kann (Beschl. v. 22. Dezember 1983 - VII ZR 17/83, VersR 1984, 240).\n\nJedenfalls ist der Umfang der Überwachungs- und Kontrollpflichten, die die\n\nAntragstellerin zu organisieren hatte, maßgebend davon abhängig, über wel-\n\nchen Ausbildungsstand die zu Hilfsarbeiten herangezogene Auszubildende\n\nverfügte. Mit der floskelhaften Bemerkung in der Antragsschrift, die Sekretärin,\n\nFrau W., sei auch dafür zuständig, unterzeichnete Schriftsätze zur Aufgabe an\n\ndie Post mit Briefumschlägen zu versehen und entsprechend zu frankieren so-\n\nwie, falls sie einfache Tätigkeiten dieser Art Auszubildenden übertrage, deren\n\nArbeiten zu überwachen und zu kontrollieren, kann die Antragstellerin ein mög-\n\nliches Organisationsverschulden bezüglich der Auszubildenden nicht ausräu-\n\nmen. Es bleibt völlig offen, ob diese am Anfang ihrer Ausbildung stand und ob\n\nsie mit der Entgeltordnung der Post überhaupt vertraut war. War sie unerfah-\n\nren, hätte die Antragstellerin durch entsprechende Anordnungen sicherstellen\n\nmüssen, daß die Arbeiten der Auszubildenden nicht nur stichprobenhaft über-\n\nprüft wurden. Bei Fehlen derartiger, auf die konkrete Auszubildende bezogener\n\nAnordnungen war die Büroorganisation nicht ausreichend. Alles das läßt die\n\nAntragsschrift im Dunkeln. Ob die namentlich nicht bezeichnete Auszubildende\n\nin der Vergangenheit zuverlässig gearbeitet hat oder aber ob ihr laufend Fehler\n\nunterlaufen sind, wird gleichfalls weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.\n\nSchließlich fehlt bezüglich der Fristenführung ein zusammenhängender,\n\nauf den hier zu beurteilenden Fall zugeschnittener Sachvortrag. Es bleibt offen,\n\nzu welchem Zeitpunkt die Frist im Fristenbuch gestrichen worden ist und wie\n\ndie Handhabung der Fristenstreichung generell aussah. Es wird nicht einmal\n\nvorgetragen und glaubhaft gemacht, daß Frau W. regelmäßig nach der Anwe i-\n\nsung gehandelt hat, eine Frist erst zu streichen, wenn über den Eingang des\n\nSchriftsatzes Gewißheit bestand.\n\nDie Nachholung dieser fehlenden Angaben nach Ablauf der Frist des\n\n§ 234 ZPO ist nicht möglich (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Oktober 1999 - VI ZB\n\n22/99, NJW 2000, 365, 366). Die Klägerin müßte zu ihrer Büroorganisation und\n\nzu den Ereignissen am 18. September 2001 einen geschlossenen Sachverhalt\n\nvortragen. Daran fehlt es. Hieran war die Antragstellerin auch nicht nach § 139\n\nZPO zu erinnern. Die Schilderung der Antragstellerin vermeidet es, die ent-\n\nscheidenden Punkte anzusprechen. Daran ist sie festzuhalten.\n\n3. Da die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im Rahmen des Pro-\n\nzeßkostenhilfeverfahrens inzident zu prüfen waren, hat der weitere Antrag der\n\nAntragstellerin, ihr in die am 21. September 2001 abgelaufene Frist für die Re-\n\nvision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, keine selbständi-\n\nge Bedeutung. Von einer förmlichen Bescheidung dieses Antrages hat der Se-\n\nnat\n\ndeshalb abgesehen. Im übrigen hätte der Antrag in der Form der versäumten\n\nProzeßhandlung (Revision) gestellt und mit der Nachholung der Prozeßhan d-\n\nlung verbunden werden müssen (vgl. § 236 Abs. 1 und 2 Satz 2 ZPO).\n\nKreft Stodolkowitz Ganter\n\n Raebel Kayser","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZA__10-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-21/ix-za-10-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZA__10-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZA__10-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-21/ix-za-10-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2001/IX_ZA__10-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:54:32.027489+00:00"}}