{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR___5-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-07-10","aktenzeichen":"IX ZR 5/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 Zu den Pflichten eines Anwalts, der von der Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein Räumungsurteil abrät.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 5/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n10. Juli 2003\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGB § 675\n\nZu den Pflichten eines Anwalts, der von der Einlegung eines Rechtsmittels gegen\n\nein Räumungsurteil abrät.\n\nBGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - IX ZR 5/00 - OLG Celle\n\n LG Hannover\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:11)(cid:10)(cid:11)(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:9)(cid:15)(cid:16)(cid:3)(cid:18)(cid:17)(cid:9)(cid:19)(cid:20)(cid:1)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:11)(cid:24)(cid:25)(cid:3)(cid:18)(cid:13)(cid:9)(cid:0)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:21)(cid:23)(cid:24)(cid:25)(cid:3)(cid:20)(cid:31)! (cid:11)\"$#%(cid:24)(cid:9)&(cid:8)’((cid:10)(cid:29))(cid:9)(cid:1)(cid:22)*\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 15. Dezember 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen anwaltlicher\n\nPflichtverletzung in Anspruch. Das Mandat betraf die Verteidigung gegen ein\n\nRäumungsbegehren der A. ... GmbH (fortan: A. ), von der die\n\nKlägerin in einer Markthalle Gewerbeflächen zum Betrieb eines Käse- und ei-\n\nnes Geflügelstandes gemietet hatte. Nachdem die Räumungsklage wegen des\n\nKäsestandes in erster Instanz erfolgreich gewesen war, veranlaßte die Klägerin\n\ndie Beklagte, bei dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwälte mit der\n\nPrüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung zu beauftragen. Die Berufung\n\nwurde eingelegt und führte zur Klagabweisung. Die Klägerin hatte jedoch zwi-\n\nschenzeitlich die Gewerbeflächen geräumt, das Inventar verkauft und mit der\n\nA. Einvernehmen über einen Nachmieter erzielt.\n\nDie Klägerin hat behauptet, sie habe den Käsestand nur geräumt und\n\ndas Inventar verkauft, weil die Vollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil\n\ngedroht und die Beklagte ihr geraten habe, den Stand freiwillig zu räumen, um\n\nweitere Vollstreckungskosten zu vermeiden.\n\nDie Klägerin macht im Wege der Zahlungs- und Feststellungsklage be-\n\nreits entstandenen sowie künftigen Erwerbsschaden geltend.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat\n\nden Zahlungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Fest-\n\nstellungsklage stattgegeben.\n\nMit der Revision begehrt die Klägerin Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die\n\nBeklagte habe ihre anwaltlichen Sorgfaltspflichten verletzt, indem sie es ver-\n\nsäumt habe, eine Entscheidung des Landgerichts über einen Vollstreckungs-\n\nschutzantrag der Klägerin herbeizuführen. Ein solcher wäre erforderlich und\n\nerfolgversprechend gewesen. Der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde\n\nnach stehe nicht entgegen, daß die Klägerin den Käsestand bereits vor\n\nDurchführung des Berufungsverfahrens geräumt habe; denn hierzu habe ihr\n\ndie Beklagte geraten. Die Prüfung eines Mitverschuldens der Klägerin hat das\n\nBerufungsgericht insgesamt späterer Entscheidung vorbehalten.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil\n\ndas Berufungsgericht über den Feststellungsantrag durch stattgebendes Teil-\n\nurteil entschieden und den Grad eines etwaigen Mitverschuldens offengelas-\n\nsen hat. Dies war rechtsfehlerhaft. Ein Feststellungsurteil, das unter dem Vor-\n\nbehalt eines später zu bestimmenden Mitverschuldens ausgesprochen wird, ist\n\nunzulässig (BGH, Urt. v. 13. Mai 1997 - VI ZR 145/96, NJW 1997, 3176, 3177\n\nunter II. 2. b; vgl. auch Urt. v. 14. Februar 1995 - VI ZR 272/93, VersR 1995,\n\n706, 707 unter II.1.).\n\nDas Berufungsgericht hätte mithin über den Mitverschuldenseinwand der\n\nBeklagten befinden müssen. Hierzu bestand Veranlassung, nachdem das\n\nLandgericht die Klage maßgeblich unter diesem Gesichtspunkt abgewiesen\n\nund die Klägerin sich im Berufungsverfahren dagegen zur Wehr gesetzt hatte.\n\nIII.\n\n1. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.),\n\nauch soweit durch Grundurteil über den Zahlungsanspruch entschieden wor-\n\nden ist. Anderenfalls bestünde die Gefahr, daß das - nach Rechtskraft des\n\nGrundurteils - mit dem Betragsverfahren betraute Landgericht anders über den\n\nGrad des Mitverschuldens entschiede, als das Berufungsgericht im Rahmen\n\ndes bei ihm anhängigen Feststellungsantrages (vgl. BGH, Urt. v. 13. Mai 1997,\n\naaO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sie ist nicht\n\nzur Endentscheidung reif, weil es an den notwendigen Feststellungen zum Mit-\n\nverschulden fehlt (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).\n\n2. Das Berufungsgericht wird bei der neuen Verhandlung zu beachten\n\nhaben, daß als Ausgangspunkt für die anwaltliche Pflichtverletzung der Be-\n\nklagten in erster Linie die Behauptung der Klägerin in Betracht kommt, die Be-\n\nklagte habe ihr zur freiwilligen Räumung des Käsestandes geraten, um weitere\n\nKosten zu sparen, weil gegen die Räumung letztlich nichts zu machen sei. Ein\n\nsolcher Rat hätte gegen die der Beklagten obliegenden Anwaltspflichten ver-\n\nstoßen (vgl. zu den Pflichten eines Anwalts nach Abschluß der Instanz BGH,\n\nUrt. v. 27. März 2003 - IX ZR 399/99, NJW 2003, 2022, 2023 f). Bis zur Ent-\n\nscheidung der Klägerin über die endgültige Durchführung der Berufung mußte\n\ndie Beklagte darauf hinwirken, daß keine vollendeten Tatsachen geschaffen\n\nwurden. In diesem Rahmen war sie grundsätzlich gehalten, einerseits der mög-\n\nlichen Zwangsvollstreckung aus dem gegen Sicherheitsleistung vorläufig voll-\n\nstreckbaren landgerichtlichen Räumungsurteil mit geeigneten Rechtsbehelfen\n\nentgegenzutreten und andererseits der Klägerin zu verdeutlichen, daß eine\n\nZwangsvollstreckung der A. diese bei erfolgreicher Berufung gemäß § 717\n\nAbs. 2 ZPO zum Schadensersatz verpflichtete.\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n(cid:0)(cid:20)(cid:26)+(cid:28)(cid:30)(cid:21)(cid:23)(cid:24)(cid:25)(cid:3)\n\n#%(cid:24)!&(cid:8)’((cid:10)(cid:29))(cid:9)(cid:1)(cid:22)*","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR___5-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-10/ix-zr-5-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 717","ref_norm":"717","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR___5-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR___5-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-10/ix-zr-5-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR___5-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:34:31.849529+00:00"}}