{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR__73-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-06-21","aktenzeichen":"IX ZR 73/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) BRAO § 51 Die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten bei begründetem Anlaß über den gegen sich bestehenden Schadensersatzanspruch sowie dessen kurze Verjährung zu belehren, entfällt, wenn ein anderer Rechtsanwalt namens des Mandanten den Regreßanspruch rechtzeitig anmeldet. b) ZPO § 556 Eine Anschlußrevision ist unzulässig, die einen anderen Lebenssachverhalt betrifft als denjenigen der Revision und die mit dem von dieser erfaßten Streitgegenstand auch nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 73/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n21. Juni 2001\nPreuß,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ: (nur zu b)\n\nja\n ja\n\na) BRAO § 51\n\nDie Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten bei begründetem Anlaß über den\ngegen sich bestehenden Schadensersatzanspruch sowie dessen kurze Verjährung\nzu belehren, entfällt, wenn ein anderer Rechtsanwalt namens des Mandanten den\nRegreßanspruch rechtzeitig anmeldet.\n\nb) ZPO § 556\n\nEine Anschlußrevision ist unzulässig, die einen anderen Lebenssachverhalt betrifft\nals denjenigen der Revision und die mit dem von dieser erfaßten Streitgegenstand\nauch nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang\nsteht.\n\nBGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00 - OLG Düsseldorf\n LG Kleve\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird - unter Verwerfung der An-\n\nschlußrevision der Klägerin als unzulässig - das Urteil des\n\n23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu I.1., II. und\n\nIII. des Urteilsausspruchs teilweise aufgehoben und wie folgt neu\n\ngefaßt:\n\nI. 1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die\n\nKlägerin 26.359,24 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem\n\n22. September 1997 und aus 19.500,65 DM für die Zeit vom\n\n8. März bis 21. September 1997 zu zahlen. Im übrigen bleibt\n\ndie Zahlungsklage in dem Umfang abgewiesen, wie die\n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve darüber durch Tei-\n\nlurteil vom 9. Dezember 1998 erkannt hat.\n\nII. Auf die Berufung der Klägerin wird die Kostenentscheidung\n\ndes Schlußurteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve\n\nvom 31. Mai 1999 abgeändert: Die Kosten des Rechtsstreits\n\n(erster Instanz) fallen der Klägerin zu 77 % und im übrigen\n\nden Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.\n\nIII. Die Kosten des Berufungsrechtszugs hat die Klägerin zu\n\n78 % zu tragen; der Rest wird den Beklagten als Gesamt-\n\nschuldnern auferlegt.\n\nIV. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten\n\ngesamtschuldnerisch zu 8 % zu tragen; den Rest hat die\n\nKlägerin zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin betreibt ein Unternehmen, das sich im wesentlichen mit der\n\nHerstellung von Anlagen zur Lüftung, Heizung und Wärmerückgewinnung so-\n\nwie des Sonnenschutzes befaßt. Sie ließ sich von den Beklagten, die gemein-\n\nsam in einem Rechtsanwaltsbüro tätig sind, in einer Vielzahl von Fällen an-\n\nwaltschaftlich beraten und vertreten. Nach Kündigung dieses Mandatsverhält-\n\nnisses hat die Klägerin die Beklagten auf Schadensersatz wegen Schlechter-\n\nfüllung des Anwaltsvertrages in zahlreichen Fällen in Höhe von insgesamt\n\n193.639,54 DM in Anspruch genommen. Einer der Fälle betrifft einen Prozeß\n\nder Klägerin gegen die Eheleute B. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDie Klägerin wirkte aufgrund eines Werkvertrages an der Erstellung ei-\n\nner Speditionshalle mit. Den Auftrag erteilten die Eheleute B. als Bauherren.\n\nVon dem vereinbarten Werklohn zahlten die Auftraggeber 107.577,02 DM\n\nnicht. Nach Erteilung der Schlußrechnung durch die Klägerin und Abnahme\n\ndes Werks am 7. Mai 1992 beauftragte die Klägerin die Beklagten mit Schrei-\n\nben vom 2. Juni 1993 mit der klageweisen Geltendmachung der restlichen For-\n\nderung. Die im April 1995 von den Beklagten erhobene Klage wurde durch Ur-\n\nteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Hamburg wegen Verjäh-\n\nrung abgewiesen.\n\nSeit der Beendigung des Mandatsverhältnisses mit den Beklagten wurde\n\ndie Klägerin von Rechtsanwälten der Sozietät St. vertreten. Diese machten mit\n\nSchreiben vom 25. Februar 1997 an die Beklagten einen Schadensersatzan-\n\nspruch in Höhe von 127.007,76 DM wegen dieser Angelegenheit geltend, der\n\nsich aus der Hauptforderung von 107.577,02 DM und Kosten der Rechtsverfol-\n\ngung in Höhe von 19.500,65 DM zusammensetzen sollte. Die Haftpflichtversi-\n\ncherung der Beklagten verweigerte die Zahlung und berief sich auf Verjährung.\n\nSodann machte die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. März 1998 den Anspruch\n\ndurch eine Klageerweiterung in dem in erster Instanz rechtshängigen Verfah-\n\nren gegen die Beklagten geltend.\n\nDas Landgericht hat durch Teilurteil vom 9. Dezember 1998 die Beklag-\n\nten zur Zahlung von 38.662,28 DM - davon 19.500,65 DM wegen der Angele-\n\ngenheit B. - verurteilt. Auf beiderseitige Rechtsmittel hat das Berufungsgericht\n\nder Klägerin 146.280,99 DM zugesprochen, davon 139.422,40 DM wegen der\n\nAngelegenheit B. Mit ihrer Revision greifen die Beklagten ihre Verurteilung we-\n\ngen der Ansprüche an, die ihren Grund in der Auseinandersetzung der Kläge-\n\nrin mit den Eheleuten B. haben. Der Senat hat die Revision nur in Höhe von\n\n119.921,75 DM angenommen.\n\nDie Klägerin hat unselbständige Anschlußrevision eingelegt, mit der sie\n\ndie Zahlung weiterer 25.472,66 DM verlangt. Diesen Anspruch stützt sie auf\n\nden Vorwurf, daß die Beklagten Werklohnforderungen auch gegen zwei weite-\n\nre Kunden der Klägerin - L. und S. - durch mangelhafte Prozeßführung hätten\n\nverjähren lassen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nA.\n\nDie Revision ist im Umfang ihrer Annahme durch den Senat begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat der Klägerin im Zusammenhang mit dem Auf-\n\ntrag der Eheleute B. \n\ninsgesamt einen Schadensersatzanspruch von\n\n139.422,40 DM zugesprochen: 107.577,02 DM als Ersatz für die nicht mehr\n\ndurchsetzbare Vergütungsforderung der Klägerin gegen die Eheleute B. und\n\n31.845,38 DM als Ersatz von Kosten des Vorprozesses; vom letztgenannten\n\nBetrag sind nur noch 12.344,73 DM in der Revisionsinstanz streitig.\n\nZur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:\n\nDer Klägerin stehe der Anspruch aus dem Gesichtspunkt der positiven Ver-\n\ntragsverletzung des Anwaltsvertrages zu. Den Vergütungsanspruch der Kläge-\n\nrin gegen die Eheleute B., für den nach den Urteilen des Landgerichts und des\n\nOberlandesgerichts Hamburg die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1\n\nNr. 1 BGB gegolten habe, hätten die Beklagten verjähren lassen, weil sie zu\n\nspät Klage erhoben hätten. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits über\n\nden Anspruch seien Folgen dieser Pflichtverletzung.\n\nAuf eine Verjährung des nunmehr eingeklagten Ersatzanspruchs der\n\nKlägerin gemäß § 51b BRAO könnten sich die Beklagten nicht berufen. Die\n\nKlägerin habe einen Sekundäranspruch erlangt, so gestellt zu werden, als sei\n\nder Primäranspruch nicht verjährt, denn die Beklagten hätten sie nicht über\n\nderen Pflichtverletzung und die Verjährung des Schadensersatzanspruchs be-\n\nlehrt. Diese könnten sich nicht darauf berufen, daß die Klägerin seit Ende 1996\n\nvon einer anderen Rechtsanwaltskanzlei beraten worden sei. Sie seien darle-\n\ngungspflichtig für eine Aufklärung der Klägerin durch deren neue Rechtsan-\n\nwälte, daß der Primäranspruch bestehe und wann er verjähre; dieser Vor-\n\ntragslast hätten die Beklagten nicht entsprochen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung in ei-\n\nnem wesentlichen Punkt nicht stand.\n\n1. Der von der Klägerin gegen die Beklagten geltend gemachte An-\n\nspruch auf Zahlung von 107.577,02 DM wegen der entgangenen Werklohnfor-\n\nderung ist verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 51b BRAO (§ 51\n\nBRAO a.F.) begann mit Schadenseintritt am 1. Januar 1995 und endete mit\n\nAblauf des 31. Dezember 1997.\n\na) Der dem Regreßanspruch gegen die Beklagten zugrundeliegende,\n\nvon der Klägerin behauptete Werklohnanspruch gegen die Eheleute B. ver-\n\njährte mit Ablauf des 31. Dezember 1994. Es handelte sich um einen Vergü-\n\ntungsanspruch aus einem Werkvertrag, für den die zweijährige Verjährung ge-\n\nmäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB galt. Die Verjährungsfrist begann am 1. Januar\n\n1993 zu laufen, § 201 BGB, nachdem der Anspruch mit der Abnahme am\n\n7. Mai 1992 entstanden war.\n\nDieser Vergütungsanspruch unterlag nicht, wie die Revisionserwiderung\n\nmeint, einer vierjährigen Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 2 BGB. Die Leistung,\n\nderen Vergütung die Klägerin verlangte, war nicht für einen Gewerbebetrieb\n\nder Werkbesteller, der Eheleute B., erbracht.\n\nDie insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin (vgl. BGHZ 49,\n\n258, 261) hat nicht dargetan, daß die Eheleute B. die Werkleistungen der Klä-\n\ngerin nicht als Privatleute, sondern für einen berufsmäßigen Geschäftsbetrieb\n\nin Anspruch genommen hätten. Daß ein Werkvertrag über die Errichtung einer\n\nSpeditionsanlage geschlossen wurde, reicht für einen solchen Schluß ebenso-\n\nwenig aus wie der Auftragsumfang von rd. 1,5 Mio. DM. Die Errichtung von\n\nGebäuden durch den Eigentümer dient nicht ohne weiteres einem Gewerbebe-\n\ntrieb, sondern ist eine Art der Nutzung des Eigentums am Grundstück. Sie stellt\n\nregelmäßig eine Kapitalanlage dar (BGHZ 74, 273, 277 f). Die Ausnahme von\n\ndiesem Grundsatz, daß die Verwaltung des Bauwerks eine besonders umfang-\n\nreiche berufsmäßige Tätigkeit erfordert, ist weder vorgetragen noch sonst er-\n\nsichtlich.\n\nFür die Klägerin spricht auch nicht die Vermutung des § 344 Abs. 1\n\nHGB. Sie hat im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht vorgetragen, daß die Ehe-\n\nleute B. als Kaufleute im Handelsregister eingetragen gewesen seien. Ihre\n\nKaufmannseigenschaft ergibt sich auch nicht hinreichend aus sonstigen Um-\n\nständen. Daß Herr B. früher Inhaber einer Speditionsfirma in der Rechtsform\n\neiner GmbH & Co. KG war, deren Geschäftsführer er - nach dem Vortrag der\n\nRevisionserwiderung - noch immer ist, läßt keine andere Beurteilung zu. Da-\n\ndurch wird er nicht persönlich zum Kaufmann. Es ist zudem nicht vorgetragen,\n\ndaß er das Gebäude, an dessen Errichtung die Klägerin mitwirkte, als Ge-\n\nschäftsführer der Spedition herstellen ließ.\n\nb) Aufgrund der Verjährung der Werklohnforderung kommt - anders als\n\ndas Landgericht gemeint hat - gegen die Beklagten allein ein Schadensersatz-\n\nanspruch wegen Verletzung vertraglicher Pflichten in Betracht. Die Verjährung\n\neines solchen Anspruchs beginnt gemäß § 51b BRAO grundsätzlich mit dessen\n\nEntstehung. Im vorliegenden Fall wäre der - zu unterstellende - Ersatzanspruch\n\nmit dem Eintritt der Verjährung des Werklohnanspruchs entstanden.\n\nRichtet sich die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts allgemein gegen\n\ndas Vermögen seines Mandanten - wie beim Verjährenlassen von Forderun-\n\ngen -, so tritt ein Schaden ein, sobald die Vermögenslage des Betroffenen in-\n\nfolge der Handlung im Vergleich mit dem früheren Vermögensstand schlechter\n\ngeworden ist. Hierzu genügt es, daß die Verschlechterung sich wenigstens\n\ndem Grunde nach verwirklicht hat, mag ihre Höhe auch noch nicht beziffert\n\nwerden können (BGHZ 100, 228, 231; 114, 150, 152 f). Obwohl die Verjährung\n\nnur auf Einrede berücksichtigt wird (§ 222 Abs. 1 BGB), ist zumindest bei strei-\n\ntigen Ansprüchen ein Schaden schon infolge des Ablaufs der Verjährungsfrist\n\nzu bejahen, weil nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden muß, daß\n\nder Schuldner zur Abwehr des erhobenen Anspruchs von der Verjährungsein-\n\nrede Gebrauch machen wird (Senatsurt. v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93,\n\nNJW 1994, 2822, 2823 f; v. 6. Juli 2000 - IX ZR 134/99, NJW 2000, 2661,\n\n2692 f). Im vorliegenden Fall war der geltend zu machende Anspruch der Klä-\n\ngerin streitig: die Eheleute B. haben ihn nicht erfüllt, weil sie sich eines entge-\n\ngenstehenden Vertragsstrafenanspruchs und eines anspruchsmindernden\n\nSkontoabzuges berühmten.\n\nc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Beklagten nicht\n\nunter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung (vgl. dazu Zugehör, Handbuch\n\nder Anwaltshaftung, Rn. 1251 ff) gehindert, die Verjährungseinrede zu erhe-\n\nben.\n\nDie Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten bei begründetem Anlaß\n\nüber den gegen sich bestehenden Schadensersatzanspruch sowie dessen kur-\n\nze Verjährung zu belehren, entfällt, wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf\n\nder Verjährungsfrist im Hinblick auf die Regreßfrage anwaltlich beraten wird\n\n(Senatsurt. v. 27. Januar 1994 - IX ZR 195/93, NJW 1994, 1405, 1407). Von\n\neiner ausreichenden Belehrung darf der regreßpflichtige Anwalt grundsätzlich\n\nausgehen, wenn ein anderer Rechtsanwalt namens des Mandanten dessen\n\nSchadensersatzanspruch rechtzeitig anmeldet (Senatsurt. v. 14. November\n\n1991 - IX ZR 31/91, NJW 1992, 836, 837). Rechtzeitig ist diese Belehrung\n\ndurch einen anderen Anwalt, wenn sie so lange vor Ablauf der Verjährungsfrist\n\ndes § 51b BRAO erfolgt, daß der Primäranspruch bei Anwendung der im Ver-\n\nkehr erforderlichen Sorgfalt noch verjährungsunterbrechend gerichtlich geltend\n\ngemacht werden kann. Die Belehrungspflicht des mit der Prüfung von Regreß-\n\nansprüchen betrauten Rechtsanwalts tritt an die Stelle derjenigen des Anwalts,\n\nder die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat; der Man-\n\ndant ist durch die Haftung des neuen Anwalts hinreichend gesichert (Senatsurt.\n\nv. 14. Dezember 2000 - IX ZR 332/99, NJW 2001, 826, 828).\n\nSo lag es hier. Der Primäranspruch verjährte mit Ablauf des 31. Dezem-\n\nber 1997 (siehe oben 1 vor a). Die Klägerin wurde von Rechtsanwälten der So-\n\nzietät St. betreut. Unter dem 25. Februar 1997 hatten diese Anwälte ein\n\nSchreiben an die Beklagten gerichtet, mit dem sie den hier in Rede stehenden\n\nSchadensersatzanspruch begründeten und genau bezifferten sowie bis zum\n\n7. März 1997 die Bestätigung verlangten, daß die Beklagten ihre Berufshaft-\n\npflichtversicherung von dem Vorgang informiert hätten. Die Klägerin hatte also\n\nmindestens zehn Monate vor Ablauf der Verjährungsfrist Kenntnis von ihrem\n\nAnspruch gegen die Beklagten. Das genügte zur Unterbrechung der Primär-\n\nverjährung.\n\nd) Die Beklagten waren nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen\n\nRechtsausübung (§ 242 BGB) gehindert, die Verjährungseinrede zu erheben.\n\nWegen des Zwecks der Verjährungsregelung des § 51b BRAO sind an\n\nden Einwand der unzulässigen Rechtsausübung strenge Anforderungen zu\n\nstellen (Senatsurt. v. 29. Februar 1996 - IX ZR 180/95, WM 1996, 1106, 1108).\n\nEr kommt insbesondere in Betracht, wenn der Verpflichtete den Berechtigten\n\nnach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlaßt hat, sein Anspruch sei\n\nauch ohne Rechtsstreit vollständig zu befriedigen (vgl. Senatsurt. v. 3. No-\n\nvember 1988 - IX ZR 203/87, WM 1988, 1855, 1858), oder wenn der Ver-\n\npflichtete bei dem Berechtigten den Eindruck erweckt oder aufrechterhält, des-\n\nsen Ansprüche nur mit sachlichen Argumenten bekämpfen zu wollen, und ihn\n\ndadurch von der rechtzeitigen Klageerhebung abhält (vgl. BGH, Urt. v.\n\n4. November 1997 - VI ZR 375/96, NJW 1998, 902, 903).\n\nIn solcher Weise haben sich hier weder die Beklagten noch deren Be-\n\nrufshaftpflichtversicherung verhalten. Auf das Schreiben der Rechtsanwälte der\n\nKlägerin vom 25. Februar 1997, mit dem der Primäranspruch erstmals geltend\n\ngemacht wurde, haben die Beklagten mit Schreiben vom 5. und 21. März 1997\n\nmitgeteilt, ihren Berufshaftpflichtversicherer unterrichtet zu haben, und darauf\n\nhingewiesen, daß die Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer\n\neine Erklärung zur Sache verbieten. Sie haben zwar hinzugefügt, \"daß begrün-\n\ndete Ansprüche an uns persönlich nicht scheitern werden\". Ferner haben sie\n\nmitgeteilt, daß sie \"eine Konfrontation mit einer jahrelangen Mandantin ... nicht\n\nwünschen\", sowie Hilfestellung und Gespräche angeboten. Sie haben aber\n\nnicht einmal angedeutet, den geltend gemachten Anspruch anzuerkennen.\n\nVielmehr haben sie ausdrücklich die Frage gestellt, ob Ansprüche der Klägerin\n\n\"wirklich ... verjährt sein\" könnten. Bei der notwendigen objektiven Betrachtung\n\nkonnte daraus weder der Schluß gezogen werden, die Beklagten stellten eine\n\nBefriedigung der Klägerin ohne Rechtsstreit in Aussicht, noch daß die Beklag-\n\nten auf die Einrede der Verjährung verzichten wollten. Das gilt erst recht für\n\ndas Schreiben der Haftpflichtversicherung vom 20. März 1997, das sich in ei-\n\nner Eingangsbestätigung erschöpft sowie eine Antwort in Aussicht stellt.\n\nKeinem der Schreiben kann etwa entnommen werden, daß die Klägerin\n\ndadurch von der rechtzeitigen Erhebung der Regreßklage abgehalten werden\n\nsollte. Das eigene Schreiben der neuen Rechtsanwälte der Klägerin vom\n\n14. Januar 1998 an den Haftpflichtversicherer deutet derartiges auch nicht an.\n\nVielmehr haben sie diesem darin eine Äußerungsfrist bis zum 25. Januar 1998\n\ngesetzt. Die Klägerin war danach der Meinung, bis zu diesem Zeitpunkt mit\n\nverjährungsunterbrechenden Maßnahmen zuwarten zu können. Das genügt\n\nnicht für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Ver-\n\njährungseinrede (vgl. Senatsurt. v. 1. Oktober 1987 - IX ZR 202/86, NJW 1988,\n\n265, 266).\n\n2. Der weiter geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Ersatz von\n\nProzeßkosten in Höhe von 12.344,73 DM ist gemäß § 51b BRAO ebenfalls\n\nverjährt.\n\na) Der Anspruch betrifft Kosten in Höhe von 10.865,78 DM zuzüglich\n\nZinsen in Höhe von 1.478,95 DM, die zugunsten der Rechtsanwälte der Ehe-\n\nleute B. festgesetzt worden sind. Der entsprechende Kostenfestsetzungsbe-\n\nschluß des Landgerichts Hamburg vom 9. März 1999 betrifft die erstinstanzli-\n\nche Vertretung der Eheleute B. Dies hat das Berufungsgericht aufgrund der\n\neigenen Angaben der Klägerin mit Recht angenommen. Die Klägerin hat näm-\n\nlich das zugrunde liegende Schreiben der Rechtsanwälte Dr. Ste. und R. vom\n\n3. März 1999 eingereicht, mit dem diese für die Eheleute B. um Kostenfestset-\n\nzung für die erste Instanz baten.\n\nb) Die Verjährung dieses Anspruchs begann im April 1995 mit der Kla-\n\ngeerhebung vor dem Landgericht Hamburg. Die Einleitung eines Rechtsstreits,\n\nmit dem eine erkennbar verjährte Forderung eingeklagt wird, stellt regelmäßig\n\neine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts der klagenden Partei ge-\n\ngen diese, seine Mandantin, dar. Entgegenstehende Umstände sind hier nicht\n\ndargetan.\n\nDer Schaden der Klägerin lag in der Belastung mit den Verfahrensko-\n\nsten. Dieser war durch die Pflichtverletzung der Beklagten ursächlich begrün-\n\ndet, weil sie die Klägerin einen aussichtslosen Prozeß führen ließen. Der Ko-\n\nstenschaden tritt schon mit der Erhebung der aussichtslosen Klage ein, weil\n\ndamit ein erster Teil des Schadens in Form der Gerichtskosten entsteht, für die\n\nder Kläger als Zweitschuldner haftet (BGH, Urt. v. 7. Februar 1995 - X ZR\n\n32/93, NJW 1995, 2039, 2041).\n\nDie dreijährige Verjährungsfrist für diesen Schadensersatzanspruch lief\n\nfolglich im April 1998 ab.\n\nc) Die Klägerin hat den Ersatz des Kostenschadens erst mit Schriftsatz\n\nvom 20. April 1999, also nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht. Der\n\nzuvor geltend gemachte Prozeßkostenschaden von 19.500,65 DM - dessent-\n\nwegen der Senat die Revision der Beklagten nicht angenommen hat - betraf\n\ndie Kosten der eigenen Rechtsanwälte der Klägerin sowie diejenigen der Ge-\n\ngenseite für die zweite Instanz. Das prozessuale Geltendmachen dieses An-\n\nspruchs unterbrach nicht die Verjährung bezüglich des später eingeführten An-\n\nspruchs auf Ersatz zusätzlicher Kosten. Denn die Unterbrechungswirkung\n\ndurch Klageerhebung tritt nur für den jeweils geltend gemachten Anspruch ein.\n\nd) Der Umstand, daß die Klägerin den Kostenfestsetzungsbeschluß des\n\nLandgerichts Hamburg vom 9. März 1999 erst nach Ablauf der Verjährungsfrist\n\nfür den Ersatzanspruch erhalten haben kann, steht der Verjährungseinrede der\n\nBeklagten gemäß § 222 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Die Verjährungsfrist nach\n\n§ 51b BRAO beginnt auch dann zu laufen, wenn der Mandant den Schaden\n\nund damit seinen Ersatzanspruch nicht kennt (Senatsurt. v. 5. November 1992\n\n- IX ZR 200/91, NJW 1993, 1320, 1321). Im vorliegenden Fall war offenkundig,\n\ndaß die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Eheleute B. noch nicht\n\nfestgesetzt waren. Die Klägerin hätte diesen Schaden von vornherein wenig-\n\nstens zum Gegenstand einer Feststellungsklage machen können. Ein Scha-\n\ndensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag\n\nkann auch schon entstanden sein, wenn er der Höhe nach nicht feststeht oder\n\nfeststellbar ist oder sich noch nicht konkret ausgewirkt hat. Wenn der Mandant\n\nmangels Bezifferbarkeit des Schadens noch keine Leistungsklage zu erheben\n\nvermag, genügt jedenfalls die Möglichkeit zur Erhebung einer Feststellungskla-\n\nge für den Schadenseintritt (Senatsurt. v. 1. Februar 1990 - IX ZR 82/89,\n\nWM 1990, 815, 816).\n\nIII.\n\nDer Senat kann in der Sache abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3\n\nNr. 1 ZPO). Aufgrund des maßgeblichen Sach- und Streitstandes ist die Klage\n\nim aufgezeigten Umfang unbegründet.\n\nZur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß das Berufungsurteil zu I 2\n\ndes erkennenden Teils bestehen bleibt.\n\nB.\n\nDie Anschlußrevision der Klägerin ist unzulässig.\n\nI.\n\nGemäß § 556 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte grundsätzlich der\n\nRevision anschließen.\n\n1. Dazu hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom\n\n26. Januar 2001 (V ZR 462/99, n.v.) entschieden, daß eine unselbständige An-\n\nschlußrevision, die sich auf einen anderen als den von der Hauptrevision er-\n\nfaßten prozessualen Anspruch bezieht, unstatthaft sei. Zur Begründung hat er\n\ndarauf verwiesen, daß mit der unselbständigen Anschlußrevision nur ein An-\n\ntrag innerhalb der Hauptrevision gestellt werden könne.\n\nAuch der Bundesfinanzhof hält auf der Grundlage des § 155 FGO - der\n\nu.a. auf § 556 ZPO verweist - mit gleichartiger Begründung eine selbständige\n\nAnschlußrevision für unzulässig, die einen anderen Steuerfall betrifft als die\n\nRevision (BFH BStBl. 1984 II S. 167, 169; 1985 II S. 69, 72, jew. m.w.Nachw.).\n\nDas Bundessozialgericht nimmt zu § 202 SGG i.V.m. § 521 Abs. 1 ZPO\n\nan, daß sich unselbständige Anschlußrechtsmittel - einschließlich der An-\n\nschlußberufung - allgemein nicht auf einen Teil der angefochtenen Entschei-\n\ndung beziehen können, den das Hauptrechtsmittel selbst nicht erfaßt (Urt. v.\n\n11. Dezember 1979 - 7 RAr 2/79; v. 19. Juni 1996 - 6 RKa 24/95; v. 23. Juni\n\n1998 - B 4 RA 33/97 R).\n\n2. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß An-\n\nschlußrevisionen unzulässig sind, wenn bis zum Zeitpunkt ihrer Einlegung die\n\nRevision selbst nur (noch) wegen eines bestimmten Anspruchs oder Sachver-\n\nhalts zulässig war. Das wurde insbesondere angenommen, wenn die Revision\n\nvon vornherein lediglich wegen eines bestimmten Anspruchs zugelassen war\n\n(BGHZ 111, 158, 166 f; 130, 50, 58; Urt. v. 21. Mai 1968 - VI ZR 27/68,\n\nNJW 1968, 1470, 1471; v. 25. April 1995 - VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955,\n\n1956; v. 19. November 1997 - XII ZR 1/96, NJW-RR 1998, 506), und ferner zu\n\nder Zeit, als die Revision in Amtshaftungssachen noch unbeschränkt zulässig\n\nwar, für andere als derartige Ansprüche (BGHZ 36, 162, 165 f). Endlich hat der\n\nerkennende Senat eine Anschlußrevision für unzulässig gehalten, bei der sich\n\ndie Anschließung auf einen Anspruch bezog, dessentwegen die Hauptrevision\n\nschon abgelehnt war (BGHZ 131, 95, 97 f.).\n\nEbenso nimmt das Bundesarbeitsgericht für den Fall, daß die Revision\n\nnur für einen von mehreren Klageansprüchen zugelassen worden ist, auf der\n\nGrundlage des § 556 Abs. 1 ZPO an, durch eine unselbständige Anschlußrevi-\n\nsion könne nicht die Entscheidung des Berufungsgerichts über einen anderen\n\nStreitgegenstand zur Nachprüfung des Revisionsgerichts gestellt werden (MDR\n\n1983, 348 Nr. 117; Urt. v. 21. Oktober 1982 - 2 AZR 628/80; v. 26. Januar 1995\n\n- 2 AZR 355/94). Gleiches hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 141 i.V.m.\n\n§ 127 VwGO (Urt. v. 16. Dezember 1980 - 5 C 105/79) und das Bundessozial-\n\ngericht (Urt. v. 24. November 1978 - 11 RA 9/78) ausgesprochen.\n\nDiese Erwägungen greifen im vorliegenden Fall nicht unmittelbar ein.\n\nDenn das Berufungsgericht hat sich über eine Zulassung der Revision nicht\n\nausgesprochen. Der Senat hat die Revision der Beklagten ganz überwiegend\n\nangenommen und eine Annahme nur wegen eines Teils des zu ersetzenden\n\nSchadens abgelehnt.\n\nII.\n\nEine unselbständige Anschlußrevision ist unzulässig, die einen anderen\n\nLebenssachverhalt betrifft als denjenigen der Revision und die mit dem von\n\ndieser erfaßten Streitgegenstand auch nicht in einem unmittelbaren rechtlichen\n\noder wirtschaftlichen Zusammenhang steht.\n\n1. Die unselbständige Anschlußrevision ist akzessorischer Natur (BGHZ\n\n36, 162, 166; BGH, Urt. v. 26. Oktober 1993 - VI ZR 155/92, NJW 1994, 801,\n\n803). Sie muß sich deshalb grundsätzlich auf einen der Überprüfung durch die\n\nHauptrevision zugänglichen Gegenstand der angefochtenen Entscheidung be-\n\nziehen (BGH, Urt. v. 28. April 1987 - VI ZR 1 + 43/86, WM 1987, 834; RG HRR\n\n1934, Nr. 968) oder jedenfalls in einem inneren Zusammenhang damit stehen.\n\nDies schließt es aus, einen prozessualen Anspruch, der nicht bereits von der\n\nHauptrevision umfaßt ist und mit diesem auch nicht in einem unmittelbaren\n\nrechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht, zum Gegenstand einer\n\nunselbständigen Anschlußrevision zu machen. Insoweit ist es grundsätzlich\n\nunerheblich, aus welchem Grund - sei es infolge Nichtannahme der Revision,\n\nNichterreichens der Revisionssumme oder unterlassenen Angriffs - der Streit-\n\ngegenstand der Anschlußrevision nicht von der Hauptrevision erfaßt wird.\n\nZwar werden auf der Grundlage des § 521 ZPO ganz überwiegend An-\n\nschlußberufungen, die einen anderen prozessualen Anspruch als das\n\nHauptrechtsmittel zum Gegenstand haben, für zulässig gehalten (RGZ 156,\n\n240, 242; RG Gruch 49, 1028, 1031; JW 1913, S. 140 Nr. 19 im Anschluß an\n\nRGZ 46, 373, 374 f; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl. § 521 Rn. 21;\n\nMusielak/\n\nBall, ZPO 2. Aufl. § 521 Rn. 7; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 521\n\nRn. 10; Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 521 Rn. 22). Dieser Grundsatz ist aber\n\nauf die Anschlußrevision nicht ohne weiteres zu übertragen. Denn im Beru-\n\nfungsverfahren als zweiter Tatsacheninstanz wäre eine Beschränkung der An-\n\nschließung sinnlos, weil die unselbständige Anschlußberufung auch mit dem\n\nZiel der Klageerweiterung oder der Erhebung einer Widerklage eingelegt wer-\n\nden kann (vgl. BGHZ 4, 229, 234); damit soll der Tatsachenstoff erschöpfend\n\nerfaßt werden. Die durch die Revision eingeleitete Rechtsprüfung ist dagegen\n\nauf bestimmte Streitgegenstände zu beschränken; die Anschlußrevision setzt\n\ndementsprechend auch eine Beschwer voraus (BGH, Urt. v. 31. Mai 1995\n\n- VIII ZR 267/94, NJW 1995, 2563, 2565).\n\n2. Allerdings mögen gewichtige Gründe dagegen sprechen, eine unselb-\n\nständige Revision allein schon dann für unzulässig zu halten, wenn sie nur ei-\n\nnen anderen Streitgegenstand betrifft als die Hauptrevision. Eine derartige Ab-\n\ngrenzung mag häufig schwierige Zweifelsfragen aufwerfen. Ansprüche, die\n\nformell unterschiedliche Streitgegenstände begründen, können innerlich in ei-\n\nnem so engen Zusammenhang stehen, daß es dem Zweck der Anschlie-\n\nßungsmöglichkeit widerspräche, dem Revisionsbeklagten eine Anschlußrevisi-\n\non zu verwehren: Die §§ 521, 556 ZPO sollen die prozessuale Waffengleich-\n\nheit und die Billigkeit im Falle einer infolge der Revision ohnehin gebotenen\n\nÜberprüfung wahren (MünchKomm-ZPO/Wenzel aaO § 556 Rn. 1). Dies mag\n\nes im Einzelfall insbesondere gebieten, daß Angriffs- und Verteidigungsmittel,\n\ndie sich auf ein einheitliches Rechtsverhältnis beziehen, durch eine Anschluß-\n\nrevision allgemein geltend gemacht werden können.\n\nDas braucht hier jedoch nicht abschließend entschieden zu werden.\n\nDenn ein vergleichbarer Zusammenhang besteht im vorliegenden Fall nicht.\n\nZwar waren die Parteien durch ein Dauermandat miteinander verbunden. Die\n\neinzelnen Aufträge, welche die Beklagten aufgrund dessen für die Klägerin\n\nausführten, hätten aber ebenso gut jeweils den Gegenstand eines selbständi-\n\ngen Anwaltsdienstvertrages bilden können; letzteres entspricht sogar dem Re-\n\ngelfall. Die Revision betrifft die Durchsetzung eines Werklohnanspruchs der\n\nKlägerin gegen einen einzelnen Kunden. Deren Anschlußrevision soll Ansprü-\n\nche gegen zwei andere Kunden durchsetzen, die unabhängig voneinander zu\n\nverschiedenen Zeiten und an unterschiedlichen Orten Werkleistungen der Klä-\n\ngerin in Anspruch nahmen. Für die von der Beklagten zu erhebenden Wer-\n\nklohnklagen waren jeweils andere Gerichte zuständig. Die Entscheidung über\n\nkeine dieser Forderungen hing in irgendeiner Weise von derjenigen über einen\n\nanderen der hier fraglichen Ansprüche ab. Eine selbständige Revision wäre\n\nwegen keines der beiden Ansprüche (über 16.845,59 DM und 8.627,07 DM)\n\nzulässig gewesen, ebensowenig für beide zusammen. Der Grundsatz der pro-\n\nzessualen Waffengleichheit gebietet es ebensowenig wie die Billigkeit, für der-\n\nartig verschiedene Ansprüche die Verbindung durch eine Anschlußrevision\n\nzuzulassen. Das allgemeine wirtschaftliche Kompensationsinteresse des Revi-\n\nsionsbeklagten genügt allein nicht.\n\n3. Dieser Auslegung steht § 554 des Regierungsentwurfs eines Geset-\n\nzes zur Reform des Zivilprozesses nicht entgegen. Danach wird die Anschluß-\n\nrevision allgemein für zulässig erklärt. Zur Begründung wird ausgeführt, es sei\n\nunbillig, der friedfertigen Partei, die bereit sei, sich mit der Entscheidung abzu-\n\nfinden, die Anschließungsmöglichkeit für den Fall abzuschneiden, daß der\n\nGegner die Entscheidung wider Erwarten angreife. Inwieweit diese Vorschrift\n\nAnschlußrevisionen über das derzeit geltende Recht hinaus ermöglicht, kann\n\noffenbleiben. Auf der Grundlage des Reformgesetzentwurfs könnte die Ab-\n\ngrenzung an Bedeutung verlieren: Wenn allgemein Revisionen nur noch im\n\nFalle ihrer Zulassung statthaft sind, wären gemäß der bisherigen Auslegung\n\n(s.o. I 2) unselbständige Anschlußrevisionen lediglich zulässig, soweit sie sich\n\nauf den Streitteil beziehen, für den die Hauptrevision zugelassen ist.\n\n4. Mit diesem Ergebnis weicht der erkennende Senat nicht von Ent-\n\nscheidungen sonstiger Senate des Bundesgerichtshofs ab. Soweit diese un-\n\nselbständige Anschlußrevisionen auch zu anderen Streitgegenständen als\n\ndenjenigen der Hauptrevision für zulässig gehalten haben, bestand jeweils ein\n\nunmittelbarer rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zum Streitgegen-\n\nstand der Hauptrevision.\n\na) Der I. Zivilsenat hat durch Urteil vom 28. Februar 1991 (I ZR 94/89,\n\nGRUR 1991, 680, 681 f) eine Anschlußrevision in einer Wettbewerbssache für\n\nzulässig gehalten, in welcher die Klägerin zwei Verbotsanträge gestellt hatte:\n\nnämlich der Beklagten zu verbieten, sich überhaupt als Porzellanmanufaktur zu\n\nbezeichnen, sowie sich als \"älteste\" derartige Manufaktur zu bezeichnen. Das\n\nBerufungsgericht hatte nur dem zweitgenannten Antrag stattgegeben. Nach-\n\ndem die Klägerin Revision gegen die Abweisung ihres ersten Antrags eingelegt\n\nhatte, hat die Beklagte Anschlußrevision gegen ihre Verurteilung gemäß dem\n\nzweiten Antrag eingelegt. Ob insoweit unterschiedliche Streitgegenstände vor-\n\nlagen, mag offenbleiben. Jedenfalls bestand durch die einheitliche Werbebe-\n\nhauptung ein unmittelbarer rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang\n\nzwischen beiden Verbotsanträgen.\n\nIn der Entscheidung BGHZ 138, 55, 57 ff (ausführlicher abgedruckt in\n\nWM 1998, 1693) waren die unterschiedlichen Rechtsfolgen einer für unzuläs-\n\nsig gehaltenen, einheitlichen Werbebehauptung Gegenstand einer Anschluß-\n\nrevision. Das Berufungsgericht hatte den Beklagten zwar verurteilt, eine be-\n\nstimmte Behauptung zu unterlassen, aber den weitergehenden Antrag des Klä-\n\ngers zurückgewiesen, dem Beklagten auch die Ankündigung von Preisnachläs-\n\nsen zu verbieten. Gegen diese Abweisung der Klage hatte der Kläger Revision\n\neingelegt, der sich der Beklagte angeschlossen hatte, soweit er seinerseits\n\nverurteilt worden war. Beide umstrittenen Erklärungen standen in einem un-\n\nmittelbaren Zusammenhang miteinander.\n\nIn dem Urteil vom 6. Mai 1999 (I ZR 5/97, NJWE-WettbR 1999, 249,\n\n251) ging es um unterschiedliche Rechtsfolgen einer einzigen Wettbewerbs-\n\nhandlung. Das Berufungsgericht hatte den Beklagten im wesentlichen zur Un-\n\nterlassung, zur Auskunftsleistung und zum Schadensersatz verurteilt. Dagegen\n\nrichtete sich die Revision des Beklagten. Die Klägerin schloß sich der Revision\n\ninsoweit an, als ein Teil ihres Auskunftsanspruchs abgewiesen worden war.\n\nSchließlich stritten die Parteien in dem Sachverhalt, der dem Urteil vom\n\n23. November 2000 (I ZR 78/98, n.v.) zugrunde lag, über die Unterlassung von\n\ndrei Behauptungen in einem einzigen Werbeschreiben. Das Berufungsgericht\n\nhatte den Beklagten zur Unterlassung nur einer der Behauptungen verurteilt.\n\nNachdem dieser dagegen Revision eingelegt hatte, schloß sich die Klägerin\n\ndem Rechtsmittel mit dem Ziel an, dem Beklagten auch die beiden anderen\n\nBehauptungen zu untersagen.\n\nb) Der Vorgängersenat des XII. Zivilsenats hat durch Beschluß vom\n\n5. Dezember 1979 - IV ZB 75/79 (FamRZ 1980, 233) entschieden, daß ein\n\nRechtskraftzeugnis über einen Scheidungsausspruch nicht erteilt werden darf,\n\nwenn hinsichtlich einer Folgesache ein Rechtsmittel eingelegt ist, weil der\n\nGegner sich diesem auch wegen des Scheidungsausspruchs anschließen kön-\n\nne. Eine solche Anschlußrevision wurde also für zulässig gehalten. Nach Auf-\n\nfassung des IX. Zivilsenats besteht zwischen dem Scheidungsausspruch und\n\nallen einzelnen Folgeansprüchen jedenfalls ein unmittelbarer rechtlicher Zu-\n\nsammenhang im zuvor (oben zu 2.) genannten Sinne. Dies betrifft zugleich den\n\nBeschluß des Vorgängersenats des XII. Zivilsenats vom 14. Oktober 1981\n\n(IVb ZB 593/80, FamRZ 1982, 36, 37 f), in dem eine Anschlußbeschwerde zum\n\nVersorgungsausgleich mangels Rechtsschutzinteresses für unzulässig gehal-\n\nten wurde. Wenn danach ein derartiges Anschlußrechtsmittel stillschweigend\n\nfür statthaft erachtet wurde, so bezog es sich auf dieselbe Rechtsfolge wie die\n\nRechtsbeschwerde selbst, nämlich auf den Versorgungsausgleich.\n\nDurch Urteil vom 3. Februar 1999 (XII ZR 82/97, EzFamR FGB § 39\n\nNr. 9) hat der Bundesgerichtshof eine Anschlußrevision als unbegründet zu-\n\nrückgewiesen, also für zulässig gehalten. In dem zugrundeliegenden Sachver-\n\nhalt hatte das Berufungsgericht ein Haus, das Eheleuten gemeinsam gehörte,\n\nnach der Ehescheidung der Ehefrau zugewiesen, ihr aber eine Ausgleichs-\n\nzahlung an den Ehemann auferlegt; ferner hatte es zugunsten des Ehemannes\n\neine Sicherungshypothek auf dem Grundstück angeordnet. Der Ehemann ver-\n\nfolgte mit der für ihn zugelassenen Revision sein Begehren auf eine höhere\n\nAusgleichszahlung weiter. Dem schloß sich die Ehefrau mit dem Ziel an, ihre\n\nVerpflichtung zur Bestellung einer Sicherungshypothek entfallen zu lassen.\n\nBeide Rechtsmittel betrafen im Kern dieselbe Ausgleichszahlung.\n\nDas Urteil vom 29. September 1999 (XII ZR 313/98, NJW 2000, 354,\n\n359) betraf einen Streit zwischen Verpächter und Pächter. Das Berufungsge-\n\nricht hatte die Klage auf Feststellung eines Pachtverhältnisses ebenso abge-\n\nwiesen wie eine Widerklage. Diese betraf Ansprüche wegen wertsteigender,\n\ninfolge vorzeitiger Vertragsbeendigung nutzlos gewordener Investitionen. Ge-\n\ngen die Abweisung seiner Feststellungsklage hatte der Kläger Revision einge-\n\nlegt, während der Beklagte mit einer unselbständigen Anschlußrevision sein\n\nZahlungsbegehren weiterverfolgen wollte. Diese wurde als weder grundsätzlich\n\nnoch erfolgversprechend nicht zur Entscheidung angenommen; die Zulässig-\n\nkeit wurde also vorausgesetzt. Revision und Anschlußrevision waren insoweit\n\ninnerlich miteinander verknüpft, als sie den Bestand eines Pachtverhältnisses\n\nund alternativ Folgen seiner Unwirksamkeit betrafen.\n\nGenauso verhielt es sich in dem Sachverhalt, welcher dem Urteil des\n\nBundesgerichtshofs vom 18. Januar 1995 (XII ZR 30/93, ZMR 1995, 480, 483)\n\nzugrunde lag. Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen des Mangels einer\n\nMietsache. Der Beklagte forderte mit seiner Widerklage die Räumung sowie\n\nMietzahlung oder Nutzungsentschädigung. Das Berufungsgericht hatte die\n\nVerurteilung des Klägers zur Räumung aufgrund der Widerklage bestehen las-\n\nsen, aber unter anderem einen Zahlungsanspruch des Beklagten abgewiesen.\n\nMit seiner Revision wandte der Kläger sich gegen seine Räumungspflicht. Der\n\nBeklagte wollte sich ihr hinsichtlich der Abweisung seines Zahlungsanspruchs\n\nanschließen. Die Anschlußrevision wurde als zwar zulässig, aber als weder\n\nerfolgversprechend noch von grundsätzlicher Bedeutung nicht angenommen.\n\nDie beiderseitigen Ansprüche ergaben sich aus einem Streit über die Wirk-\n\nsamkeit eines einheitlichen Mietvertrages.\n\nc) Der II. Zivilsenat hat in einem Urteil vom 30. April 2001 (II ZR 322/99\n\n- WM 2001, 1113, 1115) eine unselbständige Anschlußrevision für zulässig\n\ngehalten. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der klagende Konkursverwalter\n\nSchadensersatzansprüche aus § 93 Abs. 2 AktG mit dem Hauptantrag auf Lei-\n\nstung an die von ihm verwaltete Konkursmasse und mit dem Hilfsantrag auf\n\nLeistung an einen Dritten geltend gemacht. Das Berufungsgericht hatte nur\n\ndem Hilfsantrag stattgegeben. Dagegen hatte der Beklagte Revision eingelegt,\n\nwelcher sich der Kläger mit dem Ziel anschloß, die Verurteilung gemäß dem\n\nHauptantrag zu erreichen. Die Zulässigkeit der Anschlußrevision wird damit\n\nbegründet, sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag hätten ein und dasselbe\n\nKlagebegehren zum Gegenstand, nämlich die Verurteilung des verklagten Vor-\n\nstandsmitglieds auf Leistung von Schadensersatz: mit dem Hauptantrag in\n\nForm der Kompensation des Schadens der Muttergesellschaft durch Zahlung\n\ndirekt an sie, mit dem Hilfsantrag auf Ausgleich des Schadens der Mutterge-\n\nsellschaft durch Wiederauffüllung des Vermögens der Tochtergesellschaft. Ob\n\ninsoweit unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen, mag zweifelhaft sein:\n\nDie Begründetheit des Hauptantrags setzte voraus, daß das Vermögen der\n\nTochtergesellschaft zwischenzeitlich aus eigenen Mitteln der Muttergesell-\n\nschaft aufgefüllt worden war. Jedenfalls liegt derselbe Lebenssachverhalt zu-\n\ngrunde, und beide Anträge stehen in einem unmittelbaren rechtlichen sowie\n\nwirtschaftlichen Zusammenhang.\n\nd) Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Beschluß vom\n\n15. April 1986 (KVR 1/85, GRUR 1986, 747, 749) unselbständige Anschluß-\n\nrechtsbeschwerden im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß den §§ 73 ff GWB\n\nfür statthaft erklärt. In dem zur Entscheidung stehenden Fall wurde die An-\n\nschlußrechtsbeschwerde auch für zulässig gehalten. Zugrunde lag die Verfü-\n\ngung einer Landeskartellbehörde, durch die einer Genossenschaft die Durch-\n\nführung ihrer Satzung in vier Punkten untersagt worden war. Auf deren Be-\n\nschwerde wurde noch über drei Punkte gestritten. Das Beschwerdegericht hob\n\ndie Verfügung hinsichtlich zweier Punkte auf und wies die Beschwerde bezüg-\n\nlich des dritten Punktes zurück. Die Genossenschaft begehrte mit ihrer Rechts-\n\nbeschwerde, die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich des letzten Punktes\n\naufzuheben. Die Landeskartellbehörde legte eine unselbständige Anschluß-\n\nrechtsbeschwerde mit dem Ziel ein, ihre Verfügung hinsichtlich der beiden\n\nweiteren, streitig gebliebenen Punkte ebenfalls aufrechtzuerhalten. Auch inso-\n\nweit kann offenbleiben, ob der Streit über verschiedene Einzelregelungen der\n\neinheitlichen Satzung unterschiedliche Streitgegenstände begründet. Jeden-\n\nfalls liegt ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor. Zudem besteht zwischen den\n\nverschiedenen Bestandteilen einer Genossenschaftssatzung ein durch den\n\nGenossenschaftszweck bedingter unmittelbarer rechtlicher sowie wirtschaftli-\n\ncher Zusammenhang.\n\nMit Urteil vom 10. Oktober 1989 (KZR 22/88, GRUR 1990, 474, 475 f)\n\nwurde über die Begründetheit einer Anschlußrevision entschieden, diese also\n\nfür zulässig gehalten. Das klagende Unternehmen verlangte von der Beklagten\n\nUnterlassung und Schadensersatz wegen einer Äußerung ihres Geschäftsfüh-\n\nrers, in der das klagende Unternehmen eine Boykottaufforderung sah. Die Un-\n\nterlassungsklage hatte in den Vorinstanzen Erfolg, während die Schadenser-\n\nsatzklage abgewiesen wurde. Mit der Revision verfolgte die Klägerin ihren auf\n\nSchadensersatz gerichteten Klageantrag weiter. Die Anschlußrevision er-\n\nstrebte demgegenüber Klageabweisung auch hinsichtlich des Unterlassungs-\n\nbegehrens. Beiden Rechtsmitteln lag eine einheitliche Äußerung des Ge-\n\nschäftsführers, also ein und derselbe Lebenssachverhalt zugrunde. Ferner\n\nstanden die daraus abzuleitenden Rechtsfolgen in einem unmittelbaren rechtli-\n\nchen sowie wirtschaftlichen Zusammenhang.\n\nAuch in einem Urteil vom 8. Mai 1990 (KZR 23/88, GRUR 1990, 1047,\n\n1049 f) hat der Kartellsenat eine Anschlußrevision als unbegründet zurückge-\n\nwiesen, also ihre Zulässigkeit bejaht. Die klagende Einzelhändlerin verlangte\n\nvon der Beklagten als örtlich zuständiger Generalvertretung aufgrund vertragli-\n\ncher Absprachen bestimmte Ausgleichsvergütungen; für den Fall, daß die\n\nRückvergütungsabreden nichtig seien, machte die Klägerin Schadensersatzan-\n\nsprüche geltend. Das Berufungsgericht hatte der Klage teilweise unter dem\n\nGesichtspunkt des Schadensersatzes stattgegeben und die weitergehende\n\nKlage abgewiesen. Mit der Revision erstrebte die Beklagte die Klageabweisung\n\nin vollem Umfang. Mit ihrer Anschlußrevision verfolgte die Klägerin ihren Zah-\n\nlungsantrag in ganzer Höhe weiter, gestützt auf die Gültigkeit des Vertrages.\n\nDie Unwirksamkeit des Rückvergütungsvertrages gemäß § 15 GWB änderte\n\nnichts daran, daß ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde lag. Unabhän-\n\ngig von der unterschiedlichen Begründung wurde sogar ein einheitliches Aus-\n\ngleichsziel verfolgt.\n\ne) Das Urteil vom 26. Januar 2001 (V ZR 462/99), mit dem der V. Zivil-\n\nsenat eine Anschlußrevision für unzulässig gehalten hat, betraf einen Streit\n\nzwischen zwei Grundstücksnachbarn über die Auslegung eines gegenseitigen\n\nDienstbarkeitsvertrages. In diesem Falle könnte ein innerer Zusammenhang in\n\ndem vom Senat zuvor (oben 2.) aufgezeigten Sinne vorgelegen haben. Gleich-\n\nwohl beruht das hier zu erlassende Urteil nicht auf einer möglichen Abwei-\n\nchung in diesem Punkt; denn der erkennende Senat hält die vorliegende An-\n\nschlußrevision für unzulässig.\n\nEntsprechendes gilt gegenüber dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom\n\n4. Oktober 1983 (I R 16/82, aaO). Hier griff die Revision eine Pfändungsverfü-\n\ngung des Finanzamts an, während dessen Anschlußrevision gegen die Gewäh-\n\nrung von Vollstreckungsschutz für unzulässig gehalten wurde.\n\nKreft Stodolkowitz Kirchhof\n\n Fischer Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR__73-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-21/ix-zr-73-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 521","ref_norm":"521","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR__73-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR__73-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-21/ix-zr-73-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR__73-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:14:06.565947+00:00"}}