{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR__71-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-09-27","aktenzeichen":"IX ZR 71/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GesO §§ 11 Abs. 3, 14 Abs. 1; KO § 146 Abs. 1 Die Klage auf Feststellung einer zur Tabelle angemeldeten Forderung ist unzuläs- sig, wenn sie auf einen anderen als den in der Anmeldung angegebenen An- spruchsgrund gestützt wird; das gilt auch dann, wenn der Verwalter wußte, aus wel- chem Lebenssachverhalt die Forderung hergeleitet wurde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n27. September 2001\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nIX ZR 71/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nGesO §§ 11 Abs. 3, 14 Abs. 1; KO § 146 Abs. 1\n\nDie Klage auf Feststellung einer zur Tabelle angemeldeten Forderung ist unzuläs-\n\nsig, wenn sie auf einen anderen als den in der Anmeldung angegebenen An-\n\nspruchsgrund gestützt wird; das gilt auch dann, wenn der Verwalter wußte, aus wel-\n\nchem Lebenssachverhalt die Forderung hergeleitet wurde.\n\nBGH, Urteil vom 27. September 2001 - IX ZR 71/00 - OLG Naumburg\n\n LG Halle\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die\n\nRichter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Raebel und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des\n\n7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Januar\n\n2000 und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Halle\n\nvom 11. September 1998 teilweise aufgehoben. Die Klage wird\n\nals unzulässig abgewiesen, soweit sie auf Feststellung von mehr\n\nals 350.342 DM zur Gesamtvollstreckungstabelle gerichtet ist.\n\nVon den Kosten der ersten beiden Rechtszüge trägt der Beklagte\n\n11/16 und die Klägerin 5/16. Die Kosten der Revisionsinstanz\n\nwerden gegeneinander aufgehoben.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte ist Verwalter in der am 30. Juni 1995 eröffneten Gesamt-\n\nvollstreckung über das Vermögen der Ö. (im folgenden: Schuldnerin). Diese\n\nführte für die Klägerin in den Jahren 1993 und 1994 Arbeiten zur Altlastensa-\n\nnierung aus. Hierfür wurden im Wege von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen\n\nteilweise öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt, die durch das zuständige Ar-\n\nbeitsamt unmittelbar an die Schuldnerin ausgezahlt wurden. Dabei kam es zu\n\neiner Überzahlung von zuletzt noch 350.342 DM, die die Klägerin ihrerseits aus\n\neigenen Mitteln an das Arbeitsamt zurückgezahlt hat. Ihr steht in dieser Höhe\n\ngegen die Schuldnerin ein Erstattungsanspruch zu. Sie meldete den Betrag\n\nzusammen mit weiteren 100.000 DM zur Gesamtvollstreckungstabelle an. Das\n\nAnmeldungsschreiben vom 22. September 1995 enthält zu diesen 100.000 DM\n\nfolgende Begründung:\n\n\"Die Forderung resultiert ... aus noch nicht in Rechnung ge-\n\nstellten Leistungen für\n\na) Büro- und Lagerraummieten in Höhe von DM 30.200,00\n\nb) Ausrüstungsvermietungen in Höhe von DM 20.300,00 und\n\nc) Energielieferungen in Höhe von DM 49.500,00.\"\n\nDer Beklagte hat den Gesamtbetrag von 450.342 DM nicht anerkannt.\n\nDabei hat er die Forderung von 350.342 DM zwar als solche nicht bestritten; er\n\nhat jedoch gegen sie und hilfsweise auch gegen den weitergehenden Anspruch\n\ndie Aufrechnung mit einer Gegenforderung von insgesamt 465.589,48 DM er-\n\nklärt.\n\nDie Vorinstanzen haben der auf Feststellung des Betrages von\n\n450.342 DM zur Gesamtvollstreckungstabelle gerichteten Klage stattgegeben.\n\nSie haben den bestrittenen Anspruch von 100.000 DM als begründet und die\n\nVoraussetzungen für den zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch als nicht\n\nbewiesen angesehen. Der Senat hat die Revision des Beklagten nur insoweit\n\nangenommen, als der Feststellungsklage in Höhe eines Betrages von mehr als\n\n350.342 DM stattgegeben worden ist. Insoweit verfolgt der Beklagte seinen\n\nKlageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist im Umfang der Annahme begründet. Sie führt zur Ab-\n\nweisung der den Anspruch auf Zahlung von 100.000 DM betreffenden Fest-\n\nstellungsklage; diese ist insoweit unzulässig.\n\nDie Feststellungsklage nach § 11 Abs. 3 GesO setzt ebenso wie eine\n\nsolche nach § 146 Abs. 1 KO voraus, daß die Forderung, deren Bestehen fest-\n\ngestellt werden soll, vom Verwalter oder einem anderen Gläubiger ganz oder\n\nteilweise nicht anerkannt worden ist. Hierbei handelt es sich um eine Prozeß-\n\nvoraussetzung, deren Fehlen die Klage unzulässig macht (BGH, Urt. v. 8. No-\n\nvember 1961 - VIII ZR 149/60, NJW 1962, 153, 154). Der Grund dafür liegt\n\ndarin, daß das Feststellungsurteil gegenüber allen Gläubigern wirkt (vgl. § 147\n\nKO); diese müssen ebenso wie der Verwalter selbst zunächst Gelegenheit er-\n\nhalten, die angemeldete Forderung zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten\n\n(Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 146 Rn. 31). Maßgebend für diese Prüfung ist der\n\nSachverhalt, der in der Anmeldung angegeben worden ist (vgl. § 146 Abs. 4\n\nKO, § 14 Abs. 1 GesO). Dieser Sachverhalt (der \"Grund\" des Anspruchs) be-\n\nstimmt, soweit die Forderung als anerkannt in die Tabelle eingetragen wird,\n\nden Umfang der Rechtskraft der Eintragung gegenüber den Gläubigern (vgl.\n\n§ 145 KO) und, soweit die Forderung bestritten wird, den Umfang der Rechts-\n\nkraft des im Feststellungsprozeß ergehenden Urteils. Wegen dieser Bedeutung\n\nmuß der Anspruchsgrund bei der Anmeldung zur Tabelle angegeben werden\n\n(vgl. § 139 KO, § 174 Abs. 2 InsO). Wird er nach der insolvenzrechtlichen\n\nPrüfung geändert, so bedarf es einer neuen Anmeldung; ohne sie ist eine auf\n\nden anderen Anspruchsgrund gestützte Feststellungsklage ebenso unzulässig\n\nwie eine Klage ohne jede Anmeldung (Jaeger/Weber aaO; BFHE 94, 4, 5 f. m.\n\nAnm. Mattern BB 1969, 27 f.).\n\nNach dem hier vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt sind die\n\nVoraussetzungen für eine zulässige Feststellungsklage nicht gegeben. Nach\n\nder Darstellung der Klägerin soll es sich bei den 100.000 DM um einen Teil\n\neines Darlehensrückzahlungsanspruchs von insgesamt 290.000 DM handeln.\n\nDieses Darlehen will sie der Schuldnerin zur Finanzierung von Aus- oder Fort-\n\nbildungskursen für deren Personal gewährt haben. Der im jetzigen Rechtsstreit\n\nso beschriebene Anspruchsgrund hat mit den in der Anmeldung vom\n\n22. September 1995 genannten Leistungen nichts zu tun. Das Berufungsge-\n\nricht hat daraus, daß die - bestrittene - Gesamtforderung von 450.342 DM in\n\nder Tabelle als \"Zuwendungen für Lohnzahlungen/Miete/Leistung\" gekenn-\n\nzeichnet ist, geschlossen, daß dem Beklagten \"der Charakter der Forderung\n\nauch aufgrund des Lebenssachverhaltes aus dem sie herrührt\", bekannt gewe-\n\nsen sein müsse. Abgesehen davon, daß nicht recht verständlich ist, warum das\n\nso sein soll, reicht wegen der oben dargestellten Bedeutung des Anspruchs-\n\ngrunds für das Prüfungsverfahren und die Bestimmung des Gegenstands der\n\nTabelleneintragung und des Feststellungsurteils die Kenntnis des Verwalters\n\nnicht aus (Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 139 Rn. 1a).\n\nDa weiterer Sachvortrag nicht zu erwarten ist, hat der Senat in der Sa-\n\nche selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist, soweit sie noch\n\nGegenstand des Revisionsverfahrens ist, als unzulässig abzuweisen.\n\nKreft Stodolkowitz Fischer\n\n Raebel Kayser","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR__71-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-27/ix-zr-71-00","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR__71-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR__71-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-27/ix-zr-71-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR__71-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:28:10.456935+00:00"}}