{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR__62-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-07-19","aktenzeichen":"IX ZR 62/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. Juli 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle KO § 82; BGB §§ 254, 255, 278, 421 a) Fälscht oder verfälscht der Angestellte eines Konkursverwalters einen Überweisungsauftrag, so daß der überwiesene Betrag nicht einem Mas- segläubiger, sondern ihm selbst zufließt, muß sich der Konkursverwalter dieses Verhalten gemäß § 278 BGB jedenfalls dann zurechnen lassen, wenn er den Angestellten beauftragt hatte, die Entscheidung über die Er- füllung von Masseverbindlichkeiten vorzubereiten sowie die Überwei- sungsformulare entsprechend auszufüllen, dem Konkursverwalter zur Un- terschrift vorzulegen und nach Unterzeichnung in den Geschäftsgang zu geben. b) Durch die Ausführung des betrügerisch ge- oder verfälschten Überwei- sungsauftrags kann die Masse ungeachtet eines ihr möglicherweise gegen das kontoführende Kreditinstitut zustehenden Anspruchs auf Berichtigung des fehlerhaft ausgewiesenen Kontostandes geschädigt sein. Der Kon- kursverwalter schuldet der Masse dann vollen Schadensersatz; jedoch steht ihm in analoger Anwendung des § 255 BGB ein Anspruch auf Abtre- tung des der Masse zustehenden Anspruchs auf das entsprechende Kon- toguthaben zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 62/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\nVerkündet am:\n19. Juli 2001\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nKO § 82; BGB §§ 254, 255, 278, 421\n\na) Fälscht oder verfälscht der Angestellte eines Konkursverwalters einen\n\nÜberweisungsauftrag, so daß der überwiesene Betrag nicht einem Mas-\n\nsegläubiger, sondern ihm selbst zufließt, muß sich der Konkursverwalter\n\ndieses Verhalten gemäß § 278 BGB jedenfalls dann zurechnen lassen,\n\nwenn er den Angestellten beauftragt hatte, die Entscheidung über die Er-\n\nfüllung von Masseverbindlichkeiten vorzubereiten sowie die Überwei-\n\nsungsformulare entsprechend auszufüllen, dem Konkursverwalter zur Un-\n\nterschrift vorzulegen und nach Unterzeichnung in den Geschäftsgang zu\n\ngeben.\n\n \n\nb) Durch die Ausführung des betrügerisch ge- oder verfälschten Überwei-\n\nsungsauftrags kann die Masse ungeachtet eines ihr möglicherweise gegen\n\ndas kontoführende Kreditinstitut zustehenden Anspruchs auf Berichtigung\n\ndes fehlerhaft ausgewiesenen Kontostandes geschädigt sein. Der Kon-\n\nkursverwalter schuldet der Masse dann vollen Schadensersatz; jedoch\n\nsteht ihm in analoger Anwendung des § 255 BGB ein Anspruch auf Abtre-\n\ntung des der Masse zustehenden Anspruchs auf das entsprechende Kon-\n\ntoguthaben zu.\n\nBGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00 - OLG Hamm\n\n LG Dortmund\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel auf\n\ndie mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Hamm vom 20. Januar 2000 wird auf Kosten des Be-\n\nklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß er die ausgeur-\n\nteilten Beträge auf das Konto Nr. ... des Klägers bei der Bank zu\n\nzahlen hat.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in den Konkursverfahren über die Vermögen der\n\nvier im Rubrum aufgeführten Unternehmen. Er nimmt den Beklagten, seinen\n\nAmtsvorgänger, wegen Masseverkürzungen auf Schadensersatz in Anspruch.\n\nEin bei dem Beklagten als Sachbearbeiter tätiger Angestellter, K., ge-\n\nstaltete von Anfang 1995 bis Ende 1997 in den vier Konkursverfahren insge-\n\nsamt 21 Überweisungsaufträge an die Bank (im folgenden: Bank), so, daß die\n\njeweiligen Beträge nicht Massegläubigern, sondern seinem eigenen Sparkonto\n\nzuflossen. Nach dem Vortrag des Klägers verwandte K. dabei ihm vom Be-\n\nklagten überlassene, blanko gezeichnete Überweisungsträger, nach dem Vor-\n\ntrag des Beklagten wurde sein Namenszug von K. gefälscht. Dieser verschaffte\n\nsich aus den vier Konkursmassen (der Einfachheit halber ist im folgenden nur\n\nnoch von \"der Konkursmasse\" die Rede) insgesamt 931.973,10 DM, die er ver-\n\nbrauchte.\n\nMit seiner Klage begehrt der Kläger noch Zahlung von 904.861,75 DM.\n\nDie Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit seiner Revision verfolgt\n\nder Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat im wesentlichen keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:\n\nSchon unter Zugrundelegung des Vortrages des Beklagten könne der\n\nKläger gemäß § 82 KO Ersatz des durch K. angerichteten Schadens beanspru-\n\nchen. Einerseits müsse der Beklagte für das schuldhafte Verhalten K.'s gemäß\n\n§ 278 BGB einstehen, weil dieses mit den ihm vom Beklagten zugewiesenen\n\nAufgaben in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang gestanden habe.\n\nAndererseits habe der Beklagte selbst bei der ihm obliegenden Masseverwal-\n\ntung nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, weil er durch eine\n\nzweckentsprechende Büroorganisation die betrügerischen Machenschaften\n\nK.'s hätte verhindern können und müssen. Zwar trage in erster Linie das ange-\n\nwiesene Bankinstitut das Risiko einer Fälschung des Überweisungsträgers.\n\nDennoch habe der vom Beklagten verwalteten Vermögensmasse aufgrund der\n\ngefälschten Überweisungsaufträge ein Schaden entstehen können, so etwa bei\n\nfehlendem Nachweis der Fälschung oder aufgrund des berechtigten Mitver-\n\nschuldenseinwands des Bankinstituts. Der Beklagte könne sich auch nicht auf\n\neine Zusage des Klägers berufen, er werde vorrangig die Bank in Anspruch\n\nnehmen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis\n\nstand.\n\n1. Nicht zu beanstanden ist zunächst die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, daß der Beklagte seine Pflichten als Konkursverwalter schuldhaft ver-\n\nletzt hat (§ 82 KO).\n\na) Legt man das eigene Vorbringen des Beklagten zugrunde, wonach\n\nsein Namenszug auf den Überweisungsträgern von K. gefälscht worden ist, so\n\nhat er dessen Verschulden gemäß § 278 BGB zu vertreten, weil er sich K.'s als\n\nGehilfen bei der Erfüllung konkursspezifischer Verwalterpflichten bedient hat.\n\nDieser hat die Fälschungen in Erfüllung der ihm übertragenen Pflichten - nicht\n\nnur bei Gelegenheit dieser Tätigkeit - vorgenommen.\n\nDie Haftung des Konkursverwalters für seine Erfüllungsgehilfen ist je-\n\ndenfalls im Rahmen der internen Verantwortlichkeit anerkannt (BGHZ 93, 278,\n\n283f.; BGH, Urt. v. 21. März 1961 – VI ZR 149/60, LM KO § 82 Nr. 3; v.\n\n26. März 1985 - VI ZR 245/83, NJW 1985, 2482, 2483). Voraussetzung für die\n\nAnwendung des § 278 Satz 1 BGB ist ein unmittelbarer sachlicher Zusammen-\n\nhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und den Aufgaben,\n\ndie ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren. In diesem\n\nRahmen hat der Geschäftsherr auch für strafbares Verhalten seiner Hilfsperso-\n\nnen zu haften. Das gilt selbst dann, wenn diese seinen Weisungen oder Inter-\n\nessen vorsätzlich zuwiderhandeln, um eigene Vorteile zu erzielen (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 11. Oktober 1994 – XI ZR 238/93, NJW 1994, 3344, 3345; ferner Urt. v.\n\n29. Januar 1997 – VIII ZR 356/95, NJW 1997, 1233, 1234 f.; v. 4. Februar 1997\n\n– XI ZR 31/96, NJW 1997, 1360, 1361; v. 13. Mai 1997 – XI ZR 84/96, NJW\n\n1997, 2236, 2237).\n\nWie das Berufungsgericht ausgeführt hat, gehörte es nach der eigenen\n\nDarstellung des Beklagten zu den K. als Sachbearbeiter übertragenen Aufga-\n\nben, die Entscheidungen über die Erfüllung von Gläubigerforderungen vorzu-\n\nbereiten, Überweisungsformulare entsprechend auszufüllen, diese dem Be-\n\nklagten zur Unterschrift vorzulegen und nach Unterzeichnung in den Ge-\n\nschäftsgang zu geben. Bei der Erledigung dieser Aufgaben hatte K. auch die\n\nVerpflichtung des Beklagten zu beachten, die Konkursmasse nur zu konkurs-\n\nspezifischen und nicht zu privaten Zwecken zu verwenden. Dieser Verpflich-\n\ntung hat K., indem er die Vordrucke mißbräuchlich verwendete, zuwidergehan-\n\ndelt. Zwischen der Zuwiderhandlung und den Aufgaben bestand damit ein un-\n\nmittelbarer Zusammenhang. Da Berechtigte hinsichtlich der durch die Überwei-\n\nsungen geschmälerten Kontenguthaben aus wirtschaftlicher Sicht die Kon-\n\nkursmasse war, muß K. auch im Verhältnis des Beklagten zu dieser als Erfül-\n\nlungsgehilfe angesehen werden.\n\nb) Geht man von der Behauptung des Klägers aus, daß K. für seine\n\nTransaktionen Überweisungsformulare benutzt hat, die der Beklagte blanko\n\ngezeichnet hatte, folgt die schuldhafte Pflichtverletzung schon aus der Über-\n\nlassung solcher Blankette an einen Angestellten. Selbst wenn der Beklagte\n\nseinem langjährigen Mitarbeiter berechtigterweise vertraut haben mag, durfte\n\ner diesem nicht blanko gezeichnete Überweisungsformulare überlassen und\n\nihm damit faktisch die Verfügungsbefugnis über die Konkurskonten einräumen.\n\nZumindest wäre er verpflichtet gewesen, lückenlos und zeitnah zu überprüfen,\n\nwie jener die Blankette verwendet hatte. Gegebenenfalls wäre schon der erste\n\nMißbrauchsfall alsbald entdeckt worden; zu den späteren wäre es dann nicht\n\nmehr gekommen.\n\n2. Die Revision hat lediglich insoweit Erfolg, als der Kläger nicht, wie\n\nbeantragt, schlechthin Zahlung, sondern nur Beseitigung des in der \"Buchbela-\n\nstung\" liegenden Schadens durch Zahlung an die Bank (mit der Zweckbestim-\n\nmung, den Betrag dem belasteten Konto des Klägers gutzuschreiben) verlan-\n\ngen kann.\n\na) Der Revision ist darin zu folgen, daß auf der Grundlage des beider-\n\nseitigen Vorbringens nicht festgestellt werden kann, das Vermögen des Klägers\n\nsei infolge der Durchführung der Banküberweisungen um die zuletzt noch ver-\n\nlangten 904.861,75 DM vermindert worden. Da es insofern an einem Schaden\n\nfehlt, ist die Klage mit dem Anspruch auf Zahlung eines entsprechenden Scha-\n\ndensersatzbetrages an den Kläger selbst unbegründet (vgl. BGH, Urt. v.\n\n31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, NJW 1994, 2357, 2358; v. 19. Juni 2001 - VI ZR\n\n232/00, zVb; v. 10. Juli 2001 - VI ZR 206/00, zVb).\n\nDie auf dem Girokonto vorgenommenen Belastungsbuchungen haben\n\nkeine materiellrechtlichen Veränderungen des Forderungsbestandes im Rah-\n\nmen des bankvertraglichen Verhältnisses zwischen der Bank und dem Konto-\n\ninhaber bewirkt. Dabei ist gleichgültig, ob K. - wie der Kläger behauptet - für\n\nseine Machenschaften von dem Beklagten blanko gezeichnete Überweisungs-\n\nformulare verwendet oder - wie der Beklagte vorträgt - die Überweisungen\n\ndurch Fälschung seines Namenszugs auf den Überweisungsformularen bewirkt\n\nhat. In beiden Fällen fehlt es an einem wirksamen Überweisungsauftrag. Bei\n\nden angeblichen Blanketten handelte es sich, wie sich aus den vom Kläger\n\nselbst zu den Gerichtsakten gereichten Durchschriften der jeweiligen Überwei-\n\nsungsaufträge ergibt, stets um sogenannte \"Oberschriften\" des Beklagten. Eine\n\nblanko geleistete \"Oberschrift\" begründet nicht den Rechtsschein, daß die dar-\n\nunter stehende Erklärung vom Aussteller herrührt. Der Blankettgeber braucht\n\ndeshalb ein abredewidrig ausgefülltes Blankett in einem solchen Falle nicht\n\ngegen sich gelten zu lassen (BGHZ 113, 48, 53 f.). Falls K. die betrügerischen\n\nVermögensverschiebungen durch Fälschungen des Namenszugs des Beklag-\n\nten auf den Überweisungsformularen bewirkt hat, hat die Bank das Fäl-\n\nschungsrisiko zu tragen (BGH, Urt. v. 3. November 1992 - XI ZR 56/92, NJW\n\n1993, 534, 536; v. 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, aaO; v. 11. Oktober 1994 - XI\n\nZR 238/93, NJW 1994, 3344, 3345; v. 13. Mai 1997 - XI ZR 84/96, NJW 1997,\n\n2236, 2237; v. 19. Juni 2001 - VI ZR 232/00, zVb; Schimansky, in: Schi-\n\nmansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 2. Aufl. § 49 Rdnr. 10; Canaris,\n\nBankvertragsrecht 4. Aufl. Rdnr. 368). Nach beiden Darstellungen hat der Klä-\n\nger gegen die Bank gemäß § 675, 667 BGB einen Anspruch auf Wiedergut-\n\nschrift (BGHZ 108, 386, 390), der seinem Inhalt nach jedoch lediglich auf Be-\n\nrichtigung des derzeit fehlerhaft ausgewiesenen Kontostandes gerichtet ist\n\n(BGH, Urt. v. 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, aaO S. 2358 f; v. 19. Juni 2001\n\n- VI ZR 232/00, zVb).\n\nb) Indessen ist der Kläger, solange die Belastungsbuchungen nicht\n\nrückgängig gemacht und dementsprechend auf seinem Girokonto ein entspre-\n\nchend vermindertes Guthaben ausgewiesen ist, Beeinträchtigungen des von\n\nihm verwalteten Vermögens ausgesetzt, die sich - auch wenn ihm die Gutha-\n\nbenforderung der Bank gegenüber materiellrechtlich weiterhin in voller Höhe\n\nzusteht - als ersatzfähiger Schaden im Sinne des § 249 BGB darstellen. Das\n\n\"Buchgeld\" ist - solange die Wiedergutschrift aussteht - für den Kläger nicht\n\nverfügbar (BGH, Urt. v. 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, aaO S. 2359; v. 19. Juni\n\n2001 - VI ZR 232/00, zVb; v. 10. Juli 2001 - VI ZR 206/00, zVb). Im übrigen ist\n\nder Kläger auch - weitergehend - dadurch geschädigt, daß er mit einer Wie-\n\ndergutschrift nicht rechnen kann, soweit der Beklagte und nicht die Bank die\n\nunrichtigen Kontobelastungen zu verantworten hat. Nach dem Vortrag des Be-\n\nklagten kommt ein Verschulden der Bank in Betracht, weil sie Anzeichen, die\n\nauf eine Fälschung der Überweisungsträger hindeuteten, grob fahrlässig außer\n\nacht gelassen habe. Gegebenenfalls hat die Bank die Verpflichtung verletzt,\n\nihren Kunden vor ihr erkennbaren Untreuehandlungen einer Hilfsperson des\n\nKunden zu schützen. In dem Umfang, in dem die Manipulationen K.'s nicht\n\ndurch ein eigenes Verschulden der Bank begünstigt worden sind, kann diese\n\ngegen den Auszahlungsanspruch des Klägers aus dem Konto mit einem Scha-\n\ndensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung des Girovertrages auf-\n\nrechnen (BGH, Urt. v. 13. Mai 1997 - XI ZR 84/96, aaO; teilweise hat die\n\nRechtsprechung gegenüber dem Verlangen des Kontoinhabers auf Berichti-\n\ngung des fehlerhaft ausgewiesenen Kontostandes auch direkt den Mitverschul-\n\ndenseinwand zugelassen, vgl. BGHZ 87, 376, 380; 108, 386, 391; BGH, Urt. v.\n\n8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, NJW 1991, 3208, 3209). Der Kläger muß sich\n\nim Verhältnis zur Bank das Verschulden seines Vorgängers, des Beklagten,\n\nund dieser muß sich seinerseits das Verschulden K.'s zurechnen lassen (vgl.\n\ninsoweit BGH, Urt. v. 18. Oktober 1965 - VII ZR 203/63, WM 1966, 64, 65; v. 8.\n\nOktober 1991 - XI ZR 207/90, aaO S. 3210). Zwar hat der Kläger nicht für die\n\nvorsätzlich begangenen Fälschungen durch K. einzustehen. Denn eine Pflicht-\n\nverletzung durch Verfälschung von Überweisungsaufträgen kann der Kontoin-\n\nhaber selbst nicht begehen (BGH, Urt. v. 25. Januar 1985 - III ZR 138/84, WM\n\n1985, 511; v. 13. Mai 1997 - XI ZR 84/96, aaO). Der Kläger muß sich indes ein\n\nanderweitiges Fehlverhalten K.'s bei der Wahrnehmung girovertraglicher\n\nPflichten zurechnen lassen. Dieser hatte bei der Erledigung der ihm übertrage-\n\nnen Aufgaben (oben II 1 a) auch die girovertragliche Verpflichtung des Konto-\n\ninhabers zu beachten, eine mißbräuchliche Verwendung der Überweisungs-\n\nvordrucke zu verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93,\n\naaO). Dieser Verpflichtung hat K., indem er selbst die Vordrucke mißbrauchte,\n\nzuwiedergehandelt. Zwischen der Zuwiderhandlung und den übertragenen\n\nAufgaben bestand ein unmittelbarer Zusammenhang. Im Umfang der Aufrech-\n\nnung erlischt der Auszahlungsanspruch und ist der Anspruch des Klägers auf\n\nAusweisung eines anderen Kontostandes unbegründet.\n\nWegen beider Erscheinungsformen des Schadens kann der Kläger von\n\ndem Beklagten Schadloshaltung beanspruchen. Der Streit, in welchem Umfang\n\ndie unrichtigen Kontobelastungen von dem Beklagten und in welchem von der\n\nBank zu verantworten sind, ist nicht im vorliegenden Verfahren auszutragen.\n\nEs ist ein allgemein anerkannter Grundsatz des Schadensersatzrechts, daß der\n\nSchädiger den Geschädigten nicht darauf verweisen kann, er habe gegen ei-\n\nnen Dritten einen Anspruch, der zum Ausgleich seiner Vermögensbeeinträchti-\n\ngung führen könne (BGHZ 120, 261; BGH, Urt. v. 17. Februar 1982 - IVa ZR\n\n284/80, NJW 1982, 1806; v. 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, aaO S. 2359; v.\n\n12. Dezember 1996 - IX ZR 214/95, WM 1997, 335, 340, insoweit in BGHZ\n\n134, 212 nicht abgedr.). Nur solche durch das Schadensereignis begründeten\n\nVorteile sind schadensmindernd zu berücksichtigen, deren Anrechnung mit\n\ndem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt und den Schädiger\n\nnicht unangemessen entlastet (BGH, Urt. v. 2. Dezember 1993 - IX ZR 241/92,\n\nWM 1994, 219). Es wäre nicht angemessen, wenn der Beklagte den Kläger\n\ndarauf verweisen dürfte, zunächst einen mit einem nicht unerheblichen Risiko\n\nbehafteten Prozeß gegen die Bank zu führen und erst danach den etwaigen\n\n\"Ausfall\" gegen ihn geltend zu machen. Der Kläger wird durch das Recht, vol-\n\nlen Schadensersatz vom Beklagten zu verlangen, nicht besser gestellt, als er\n\nohne die unrichtigen Belastungsbuchungen stünde. Wenn der Beklagte Scha-\n\ndensersatz an den Kläger leistet, bleibt zwar dessen Anspruch gegen die Bank\n\nauf Berichtigung des fehlerhaft ausgewiesenen Kontostandes unberührt. Das,\n\nwas die Bank - nach der Aufrechnung - noch zu leisten hat, gebührt aber kei-\n\nnesfalls dem Kläger, sondern dem für die Bank in Vorlage tretenden Beklagten.\n\nDie Rechtsgrundlage dafür bietet, wenn kein gesetzlicher Forderungsübergang\n\nstattfindet, eine entsprechende Anwendung des § 255 BGB, wonach der Er-\n\nsatzpflichtige Abtretung der Ansprüche aus dem beeinträchtigten Recht verlan-\n\ngen kann (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1996 - IX ZR 157/95, WM 1996, 1681, 1683;\n\nv. 12. Dezember 1996 - IX ZR 214/95, aaO).\n\nIm vorliegenden Fall ist zwar der Anspruch auf Berichtigung des Konto-\n\nstandes, der dem Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens vorgeschaltet\n\nist, nicht abtretbar. Er steht nur dem Kontoinhaber gegen die kontoführende\n\nBank zu. Die Abtretung an einen außerhalb der Kontobeziehung stehenden\n\nDritten würde den Inhalt des Anspruchs verändern (§ 399 1. Alt. BGB). Abtret-\n\nbar ist indes der auf das Kontoguthaben bezogene Auszahlungsanspruch. Die-\n\nser kann auch ohne vorausgehende Kontoberichtigung geltend gemacht wer-\n\nden. Der Beklagte kann die Abtretung noch nachträglich fordern. Indem er es\n\nim vorliegenden Verfahren unterlassen hat, die Einrede des Zurückbehaltungs-\n\nrechts geltend zu machen, hat er auf die Abtretung nicht verzichtet (vgl. BGHZ\n\n52, 39, 42).\n\nc) Der Schadensersatzanspruch ist auf Beseitigung der unrichtigen\n\nKontobelastungen durch Herbeiführung einer entsprechenden Gutschrift der\n\nBank gerichtet (BGH, Urt. v. 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, aaO S. 2359;\n\nv. 19. Juni 2001 - VI ZR 232/00, zVb; v. 10. Juli 2001 - VI ZR 206/00, zVb). Zu\n\ndiesem Zweck hat der Beklagte einen entsprechenden Betrag auf das bela-\n\nstete Konto einzuzahlen oder zu überweisen. Dieser Anspruch ist in dem von\n\ndem Kläger gestellten Antrag als \"minus\" enthalten.\n\nKreft\n\nRichter am Bundesgerichtshof Stodolkowitz\nist wegen Urlaubs verhindert, seine Unter-\nschrift beizufügen\n\n Kreft\n\n Zugehör\n\nGanter\n\nRaebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR__62-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-19/ix-zr-62-00-2","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR__62-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR__62-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-19/ix-zr-62-00-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR__62-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:19:07.270110+00:00"}}