{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR__57-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-03-15","aktenzeichen":"IX ZR 57/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZR 57/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. März 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz,\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nam 15. März 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Januar 2000 wird\n\nnicht angenommen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.\n\nDer Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 159.632,61 DM\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision\n\nim Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).\n\nDer Beklagte hat die ihm obliegende Belehrungspflicht über die Rechts-\n\nfolgen des Geschäfts schuldhaft verletzt. Das Berufungsgericht hat rechtsfeh-\n\nlerfrei angenommen, daß die vom Erblasser errichtete Halle wesentlicher Be-\n\nstandteil des Grundstücks wurde. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der\n\nFehler des Notars sei für den geltend gemachten Schaden ursächlich gewor-\n\nden, beruht auf dem nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers, er hätte bei\n\nordnungsgemäßer Belehrung die Halle auf einem anderen Grundstück errich-\n\ntet, bei dem sich diese Probleme nicht ergeben hätten.\n\nDie Ausführungen der Klage zum Schaden sind allerdings unvollständig.\n\nDie Klägerin hätte darlegen müssen, wie sich der Erblasser bei pflichtgemä-\n\nßem Handeln des Notars finanziell gestanden hätte (sogenannter Gesamtver-\n\nmögensvergleich, vgl. BGH, Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 286/96,\n\nWM 1998, 142, 143). Aufgrund des Sach- und Streitstands in der Berufungsin-\n\nstanz war es jedoch rechtlich haltbar anzunehmen, daß dem Grunde nach ein\n\nSchaden eingetreten ist.\n\nDer Amtshaftungsanspruch ist nicht verjährt; denn der Beklagte hat kei-\n\nne Tatsachen vorgetragen, aus denen hervorgeht, daß dem Erblasser der\n\nSchaden und der Ersatzpflichtige schon länger als drei Jahre vor Einreichung\n\nder Klage bekannt waren.\n\nStodolkowitz Kirchhof Fischer\n\n Zugehör Ganter","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR__57-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-15/ix-zr-57-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR__57-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR__57-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-15/ix-zr-57-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR__57-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:55:58.760783+00:00"}}